Beschluss
18 B 251/02
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0304.18B251.02.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unzulässig, weil unstatthaft. Gemäß § 146 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist nicht der Antrag auf Zulassung der Beschwerde, sondern die Beschwerde das statthafte Rechtsmittel. Dahingehend ist die Antragstellerin in dem angefochtenen Beschluss belehrt worden. Die Antragstellerin übersieht offenbar, dass der die Zulassungsbedürftigkeit der Beschwerde regelnde § 146 Abs. 4 VwGO durch das am 1. Januar 2002 in Kraft getretene Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) neu gefasst worden ist und die den Antrag auf Zulassung der Beschwerde betreffenden Absätze 5 und 6 des § 146 VwGO gestrichen worden sind. Eine zur Anwendung des bis zum 31. Dezember 2001 geltenden "alten" Rechts führende und von der Überleitungsvorschrift des § 194 Abs. 2 VwGO erfasste Fallkonstellation ist hier offensichtlich nicht gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Beschlüsse vom 2. August 1995 - 9 B 303.95 -, DVBl 1996, 105, vom 12. März 1998 - 2 B 20.98 -, NVwZ 1999, 641 f. und vom 25. März 1998 - 4 B 30.98 -, NVwZ 1998, 1297, der der Senat folgt, kann ein - wie hier - von einem Rechtsanwalt als Prozessbevollmächtigten eindeutig eingelegtes unzulässiges Rechtsmittel nicht in ein anderes umgedeutet werden, wenn die Rechtsmittel - wie hier - unterschiedlichen Zwecken dienen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.