OffeneUrteileSuche
Beschluss

8 E 421/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0225.8E421.01.00
4mal zitiert
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. März 2001 geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000.091,50 EUR = 9.779.328,96 DM festgesetzt.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde der Klägerin wird die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. März 2001 geändert. Der Streitwert wird für das erstinstanzliche Verfahren auf 5.000.091,50 EUR = 9.779.328,96 DM festgesetzt. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e: Die Beschwerde ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat sich bei seiner Streitwertfestsetzung an der bisherigen Streitwertpraxis des erkennenden Senats orientiert. An dieser Praxis hält der Senat nicht fest. Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Der Senat bemisst weiterhin das wirtschaftliche Interesse an Verfahren, die - wie hier - die Verpflichtung zur Erteilung einer abgrabungsrechtlichen Genehmigung zum Abbau von Sand und Kies zum Gegenstand haben, nach dem aus der Abgrabung und Wiederverfüllung zu erwartenden wirtschaftlichen Gewinn. Diesen bewertet er nunmehr einheitlich mit einem pauschalierenden Einsatzbetrag von 0,50 EUR/cbm abzugrabenden Materials. Dieser Einsatzbetrag entspricht nicht der Höhe des tatsächlich aus dem Abgrabungsvorhaben zu erwartenden Gewinns, der nur bei einer längerfristigen, sich im Regelfall über viele Jahre erstreckenden Auskiesungsdauer erzielt werden kann. Vielmehr trägt der pauschalierende Einsatzbetrag von nur 0,50 EUR/cbm dem Umstand Rechnung, dass im Rahmen der Streitwertfestsetzung in anderen Rechtsgebieten bei der Bewertung längerfristiger Gewinnerwartungen vielfach lediglich auf einen Bruchteil des erwarteten Gewinns abgestellt wird. Die Kostentscheidung folgt aus § 25 Abs. 4 GKG. Dieser Beschluss ist gem. § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.