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Urteil

2 A 1124/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0214.2A1124.98.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit sie nicht aufgrund des Urteils des Senats vom 12. April 2002 von dem früheren Kläger zu 2. zu tragen sind, sowie die Kosten des Revisionsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, soweit sie nicht aufgrund des Urteils des Senats vom 12. April 2002 von dem früheren Kläger zu 2. zu tragen sind, sowie die Kosten des Revisionsverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist am 16. August 1967 in T. , Kreis T. , Gebiet Kustanai, geboren. Ihre Eltern sind der am 3. April 1939 im Dorf F. , Gebiet Saratow geborene deutsche Volkszugehörige A. K. und die am 22. März 1938 im Dorf B. , Gebiet Saratow geborene deutsche Volkszugehörige V. K. , geb. N. . Die Eltern der Klägerin leben seit Mai 1991 in der Bundesrepublik Deutschland. Mit Antrag vom 15. Oktober 1991, beim Bundesverwaltungsamt eingegangen am 17. Oktober 1991, beantragte der Vater der Klägerin für diese und ihren (früheren) Ehemann die Aufnahme als Aussiedler. Im Aufnahmeantrag ist bezüglich der Klägerin angegeben, sie sei deutsche Volkszugehörige. Ihre Muttersprache sei Deutsch, ihre jetzige Umgangssprache in der Familie sei Russisch. Zur Sprachbeherrschung ist angegeben, sie verstehe und schreibe Deutsch. In der Familie werde aber überhaupt nicht Deutsch gesprochen. Im Rahmen ergänzender Angaben zum Aufnahmeantrag erklärte der Vater, die Klägerin habe bis zum fünften Lebensjahr mit den Eltern im Elternhaus Deutsch gesprochen. Ab dem fünften Lebensjahr sei sie in den Kindergarten gegangen, deswegen habe sie Russisch sprechen müssen. Im Familienkreis spreche sie nie Deutsch. Sie verstehe Deutsch wenig und spreche nur einzelne Wörter, könne aber Deutsch schreiben. Am 9. August 1994 sprach die Klägerin in der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Almaty (früher: Alma-Ata) vor. Dabei erklärte sie zu ihrer Sprachbeherrschung, sie habe Deutsch ab der Geburt von ihren Eltern gelernt. Ab dem fünften Lebensjahr habe sie Russisch gelernt. Heute benutze sie mit ihrem (damaligen) ukrainischen Ehemann ausschließlich die russische Sprache als Umgangssprache. Deutsch spreche sie im engsten Familienkreis nie. Der Mitarbeiter der Deutschen Botschaft, der mit der Klägerin einen Sprachtest durchgeführt hatte, notierte in einem Vermerk, die Klägerin verstehe und spreche die deutsche Sprache überhaupt nicht, so dass die Anwesenheit eines Sprachmittlers erforderlich gewesen sei, über den sie in russischer Sprache befragt worden sei. Sie habe erklärt, mit Schulbeginn seien ihr nur noch russische Sprachkenntnisse vermittelt worden und auch zu Hause sei nur noch die russische Sprache als Umgangssprache benutzt worden. Ihre als Kind erlernten Deutschkenntnisse habe sie wieder vergessen. Das deutsche Volkstum pflege sie nicht. Durch Bescheid vom 3. November 1994 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag ab. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG (in der bis zum 6. September 2001 geltenden Fassung - a.F. -) seien nicht erfüllt, weil das Bestätigungsmerkmal der Sprache nicht gegeben sei. Hiergegen erhoben die Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 18. November 1994 Widerspruch, der im weiteren damit begründet wurde, die Klägerin habe bis zum siebten Lebensjahr in ihrer Familie ausschließlich Deutsch gesprochen. Sie sei in der Lage, die deutsche Sprache (im Dialekt) zu verstehen und könne auch ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache führen. Von ihrem Vater habe sie nicht nur kulturelle Werte vermittelt bekommen, sondern sei von ihm auch im deutschen Sinne erzogen worden. Ihre Eltern seien schwerbehindert und auch deshalb dringend auf die Hilfe durch die Klägerin angewiesen. Durch Widerspruchsbescheid vom 8. Januar 1996, zugestellt am 15. Januar 1996, wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück. Die Klägerin und ihr (früherer) Ehemann haben am 14. Februar 1996 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie vorgetragen: Die Klägerin habe bis zum fünften Lebensjahr ausschließlich Deutsch gesprochen. Als sie in den Kindergarten und die Schule gekommen sei, habe sie auch Russisch gelernt. Im Elternhaus sei mit ihr aber weiter Deutsch gesprochen worden. In der Familie seien auch die Sitten und Gebräuche der Russlanddeutschen gefeiert und weitergegeben worden. Man habe die Feiertage nach dem deutschen Kalender gefeiert und immer deutsche Lieder gesungen sowie deutsche Zeitungen und Bücher gelesen. Dass sie jetzt ausschließlich Russisch spreche, sei darauf zurückzuführen, dass ihr (früherer) Ehemann kein Deutscher sei. Das bedeute aber nicht, dass sie keine deutschen Sprachkenntnisse besitze. Bis zur Trennung von der elterlichen Familie habe sie die deutsche Sprache sowohl sprechen als auch verstehen können, denn diese sei ihr als Muttersprache überwiegend in der Familie durch die Eltern vermittelt worden. Kulturell sei sie ausschließlich deutsch geprägt worden. Gleiches gelte für die Erziehung. Die Klägerin und ihr früherer Ehemann haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 3. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 1996 zu verpflichten, der Klägerin einen Aufnahmebescheid gemäß § 26 BVFG zu erteilen und den (damaligen) Kläger zu 2) in diesen Aufnahmebescheid einzubeziehen, hilfsweise, die Klägerin als Abkömmling eines Vertriebenen deutscher Volkszugehörigkeit aufzunehmen und ihr eine entsprechende Aufnahmegenehmigung zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 16. Dezember 1997 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Die vom Senat zugelassene Berufung ist durch Urteil vom 12. April 2000 bezüglich des (damaligen) Klägers zu 2.) eingestellt und hinsichtlich der Klägerin zurückgewiesen worden. Auf die gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegte Beschwerde der Klägerin hat das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss vom 19. September 2000 das Urteil des Senats, soweit es die Klägerin betraf, aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Berufungsverfahren wird von den Klägern vorgetragen: Das Verwaltungsgericht habe den Grundsatz des rechtlichen Gehörs und damit den Amtsermittlungsgrundsatz sowie seine Pflicht zur umfassenden Aufklärung des Sachverhalts verletzt. Es sei Beweis dafür angeboten worden, dass die Muttersprache der Klägerin zu 1) Deutsch sei und dass sie in der Kindheit und danach überwiegend die deutsche Sprache gesprochen habe. Mit dem "Sprachtest" könne nicht das Gegenteil belegt werden, denn dieser sei lediglich Parteivortrag. Der Inhalt sei substantiiert bestritten worden. Die Klägerin zu 1) habe keine Angaben darüber gemacht, welche Sprache sie innerhalb der Familie und im Umgang mit dem Vater und den Geschwistern spreche. Es sei unschädlich, dass sie gesagt habe, sie spreche in ihrer jetzigen Familie kein Deutsch, denn mit ihrem (früheren) nichtdeutschen Ehemann habe sie kein Deutsch sprechen können. Die Klägerin beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 3. November 1994 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 1996 zu verpflichten, ihr einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage der Klägerin zu Recht abgewiesen. Denn sie hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. Rechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides sind §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2256. Für die Beurteilung des Anspruchs ist insgesamt das seit dem 1. Januar 1993 geltende neue Recht maßgebend. Denn nach der hier für die Anwendung des früheren Rechts gemäß § 100 Abs. 1 BVFG allein in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 1 Abs. 2 Nr. 3 BVFG kann Aussiedler nur (noch) sein, wer das Aussiedlungsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen hat. Die Klägerin lebt jedoch heute noch in Kasachstan. Die Klägerin hat gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides, da sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin nicht erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist sie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende Nationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum bekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen Sprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG). Diese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin schon deshalb nicht erfüllt, weil sie nicht in der Lage ist, zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Dies ergibt sich aus ihrer informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, die in dem zentralen Teil der Niederschrift der mündlichen Verhandlung nach der Wendung "erklärt die Klägerin wörtlich" mit den Worten der Klägerin festgehalten ist. Die Antworten der Klägerin auf verschiedene einfache Fragen, die ihren persönlichen Lebensbereich betrafen, bestanden häufig aus einer Aneinanderreihung einzelner Worte, und zwar obwohl wiederholt darauf hingewiesen wurde, dass die Fragen mit vollständigen Sätzen beantwortet werden sollten, weil es dem Gericht nicht allein um die inhaltliche Beantwortung der Frage, sondern auch darum gehe festzustellen, ob und wie die Klägerin die deutsche Sprache benutzen könne, um ein Gespräch zu führen. Soweit sie einfache Sätze bildete, wiesen diese oftmals grammatikalische Fehler auf. Mehrere zusammenhängende Sätze zu einer bestimmten Frage hat die Klägerin praktisch nicht artikuliert. Offensichtlich hatte sie teilweise auch Schwierigkeiten, die in Deutsch an sie gerichteten Fragen zu verstehen. Denn einige Fragen, auch solche ihres Prozessbevollmächtigten, hat sie erst nach einmaliger oder mehrmaliger Wiederholung verstanden. Letztlich bestätigte ihre informatorische Anhörung die ursprünglichen Angaben im Aufnahmeverfahren, dass die Klägerin zwar Deutsch - mit Einschränkungen - versteht, praktisch aber nicht mehr als einzelne Wörter zu sprechen in der Lage ist. Derartig rudimentäre aktive Deutschkenntnisse können aber im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG nicht als ausreichend angesehen werden. Es spricht auch vieles dafür, dass der Klägerin in ihrer Kinder- und Jugendzeit nicht mehr als nur rudimentäre, für § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG nicht ausreichende Deutschkenntnisse innerfamiliär vermittelt worden sind. Dies bedarf unter Berücksichtigung des Vorstehenden allerdings keiner abschließenden Entscheidung. Die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 4 BVFG liegen nicht vor. Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine Vermittlung der deutschen Sprache in den hier maßgebenden 60er Jahren und erst Recht in den 70er Jahren in der ehemaligen Sowjetunion grundsätzlich möglich war. Nach dieser den Prozessbevollmächtigten bekannten Rechtsprechung konnte die deutsche Sprache in der ehemaligen Sowjetunion seit dem 2. Weltkrieg zumindest in den Familien auch in Bereichen ungehindert gesprochen werden, in denen sich nur wenige Angehörige der deutschen Volksgruppe aufhielten. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 2 A 4244/94 - (zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F.). Diese auf umfangreiche Gutachten und Stellungnahmen gestützte Rechtsprechung zur Frage der Möglichkeit der Vermittlung der deutschen Sprache als Bestätigungsmerkmal im Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion außer Estland, Lettland und Litauen wird auch bestätigt durch die Tatsache, dass zahlreichen Deutschen in der Familie die deutsche Sprache tatsächlich vermittelt worden ist. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise etwas anderes gelten müsste, sind von der Klägerin nicht substantiiert vorgetragen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.