Beschluss
1 A 1264/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0213.1A1264.01.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 4.090,34 € (entspricht 8.000,00 DM) festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auf 4.090,34 € (entspricht 8.000,00 DM) festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) und nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensfehler, auf dem die Entscheidung beruhen kann) nicht durchgreifen bzw. ‑ jedenfalls zum Teil - schon nicht hinreichend dargelegt sind. "Ernstliche Zweifel" i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur solche, die es erwarten lassen, dass eine Berufung in einem durchzuführenden Berufungsverfahren mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jedenfalls im Ergebnis Erfolg hätte. Derartige Zweifel lässt das Antragsvorbringen nicht hervortreten. Das Vorbringen des Klägers vermag nicht Erfolg versprechend zu begründen, warum das Verwaltungsgericht gehalten gewesen wäre, ein weiteres Gutachten zur Frage des Kausalzusammenhangs zwischen dem anerkannten Dienstunfall des Klägers vom 25. Januar 1997 und den weiterhin geklagten Gesundheitsbeschwerden "Bewegungseinschränkungen der Lendenwirbelsäule, muskulärer Hartspann, die dadurch bedingten subjektiven Beschwerden" einzuholen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Auffassung vertritt, das Gutachten von Prof. Dr. N. , auf welches das Verwaltungsgericht seine Entscheidung maßgeblich gestützt hat, sei sachlich nicht überzeugend und enthalte erhebliche Defizite, wird eine derartige Annahme weder durch die Ausführungen in der Antragsschrift noch durch die dort mit in Bezug genommenen Aussagen in der Stellungnahme des Orthopäden Dr. L. vom 19. März 1999 getragen. Der Kläger wendet gegen das Gutachten von Prof. Dr. N. im Wesentlichen ein, dass dieses das bei ihm vorhandene Beschwerdebild einer seit dem Unfall über Jahre fortbestehenden Schmerzsymtomatik nicht hinreichend erklären könne, zumal er bis zu dem Unfallereignis beschwerdefrei gewesen sei. Dabei vermag der Umstand, dass der Kläger vor dem Unfall angeblich keine Beschwerden im Bereich der Lendenwirbelsäule gehabt hat, allenfalls die Ursächlichkeit des Unfalls für die Schmerzzustände im rein naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne zu begründen. Er besagt aber mit Blick einerseits auf die hier vorliegenden, radiologisch nachgewiesenen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule sowie andererseits auf den Unfallhergang, der zu keinen objektivierbaren Verletzungen der Wirbelsäule (z. B. Frakturen, Läsionen) geführt hat, nichts über die Wesentlichkeit dieser Ursache für die vom Kläger jetzt noch geklagten Beschwerden. Mit dieser Frage der Wesentlichkeit der Ursache setzen sich weder die Antragsschrift noch die Stellungnahme von Dr. L. in der erforderlichen Weise näher auseinander. Soweit der Kläger darüber hinaus darauf hingewiesen hat, dass Prof. Dr. N. sein Gutachten im Auftrag der Beklagten erstattet habe und deshalb nur ein "Parteigutachten" vorliege, ergibt sich auch daraus keine Notwendigkeit, ein gerichtliches Sachverständigengutachten einzuholen. Denn die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten sind auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zulässige Beweismittel, sofern sie inhaltlich und nach der Person des Sachverständigen den Anforderungen entsprechen, die an ein gerichtliches Gutachten zu stellen sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2001 ‑ 1 A 4565/99 -, m.w.N. Dass diesen Anforderungen hier nicht genügt wäre, zeigt die Antragsschrift nicht auf. Insbesondere macht sie nicht deutlich, dass - unabhängig von seiner Beauftragung durch die Beklagte - Prof. Dr. N. sein Gutachten in der Sache nicht unparteilich erstattet hätte. Hinsichtlich des gerügten Verfahrensmangels (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) fehlt es bereits an der Bezeichnung, welcher Verfahrensfehler hier konkret vorliegen soll. Ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG wird schon im Ansatz nicht aufgezeigt, da der Kläger in der mündlichen Verhandlung erster Instanz einen förmlichen Beweisantrag nicht gestellt hat. Schon aus diesem Grund sind den vorherigen Eingaben des Klägers allenfalls Beweisanregungen zu entnehmen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls nicht dargetan. Mit Blick auf das Fehlen von schlüssigen Argumenten gegen die Verwertbarkeit und Überzeugungskraft des vom Verwaltungsgericht maßgeblich herangezogenen Gutachtens von Prof. Dr. N. verdeutlicht das Antragsvorbringen nicht, warum sich dem Verwaltungsgericht die Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 3 GKG in der - hier nach § 73 GKG maßgeblichen - bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.