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Beschluss

1 A 3279/00.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0206.1A3279.00PVL.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der Mitbestimmungspflichtigkeit einer umfassenden Neuordnung der Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsstelle des Beteiligten. Der Beteiligte übersandte dem Antragsteller mit Begleitschreiben vom 8. Dezember 1999 unter dem Betreff „Neuorganisation der Rechtsabteilungen und der Geschäftsstelle" einen anliegenden „Vorschlag für eine Neuorganisation der Rechtsabteilungen und der Geschäftsstelle" mit der Bitte um Kenntnisnahme. In dem Begleitschreiben wird ausgeführt, die der Staatsanwaltschaft D. im Rahmen des bezirklichen Personalausgleichs durch den Generalstaatsanwalt im Benehmen mit dem Bezirkspersonalrat auferlegte Abgabe von Kräften des mittleren Dienstes habe dazu geführt, dass Abteilungen der Geschäftsstelle ganz oder teilweise nicht wieder besetzt hätten werden können. Eine Abgabe weiterer Kräfte stehe bevor. Vor diesem Hintergrund sei es erforderlich, im Rahmen der Geschäftsverteilung für das Jahr 2000 die Aufgabenverteilung innerhalb der Geschäftsstelle umfassend neu zu ordnen mit dem Ziel, eine ausgewogene Arbeitsbelastung herzustellen und die Notwendigkeit gruppenübergreifender Vertretungen möglichst einzuschränken. Im staats- und amtsanwaltlichen Dienst sei es weiterhin erforderlich, vakante Dezernate umzuverteilen und zu beseitigen sowie die Zersplitterung einzelner Arbeitsbereiche auf verschiedene Rechtsabteilungen zu beseitigen. Diesen Zielen diene der anliegende Vorschlag, in dessen Erarbeitung der Antragsteller eingebunden gewesen sei. Der Vorschlag sei gedacht als Arbeitspapier für den Entwurf einer neuen Geschäftsverteilung, deren Einzelheiten noch abschließend zu erarbeiten seien. Da es sich bei der Aufteilung der in den Rechtsabteilungen angesiedelten Geschäfte auf die Verwalter der Geschäftsstelle, die Rechtspfleger und die Dezernenten ausschließlich um eine Maßnahme der Arbeitsverteilung handele, unterliege die beabsichtigte Veränderung nicht der Mitbestimmung, sondern sei lediglich anhörungspflichtig. Gleichwohl sei ihm, dem Beteiligten, an einer einvernehmlichen Regelung gelegen und stehe er für eine Erörterung der betreffenden Fragen jederzeit zur Verfügung. Mit Schreiben vom 15. Dezember 1999 lud der Beteiligte den Antragsteller zu einem Gespräch betreffend den Entwurf der neuen Geschäftsverteilung 2000 für die Geschäftsstelle (Stand: 15.12.1999) für den kommenden Tag ein. Mit weiterem Schreiben vom gleichen Tag wurde der Entwurf der Geschäftsverteilung „mit der Bitte um Kenntnis und Zustimmung" übersandt; außerdem wurde darauf hingewiesen, dass noch abschließend geprüft werde, ob die beabsichtigte Maßnahme der Mitbestimmung unterliege. Die Erörterung der Angelegenheit fand am 16. Dezember 1999 statt. Mit Schreiben vom 21. Dezember 1999 teilte der Antragsteller dem Beteiligten seine Absicht mit, der Maßnahme nicht zustimmen zu wollen. Die dafür maßgeblichen Gründe erläuterte er mit weiteren Schreiben vom 22. Dezember. Dort ist ausgeführt, der Antragsteller sei einstimmig der Meinung, dass die negative Einstellung der Beschäftigten zu den vorgesehenen Änderungen im Geschäftsstellenbereich nur dadurch überwunden werden könne, dass zunächst einmal bestimmte organisatorische Voraussetzungen für eine Neuorganisation erfüllt sein müssten. Hierzu zählten der Abschluss der Auslagerung der Altakten, die räumliche Zusammenziehung der zukünftigen Rechtsabteilungen und die PC- Ausstattung mitsamt entsprechender Schulung. Nach Durchführung der angesprochenen Maßnahmen werde er der durch die Geschäftsverteilung bewirkten Neuorganisation zustimmen können. Der Beteiligte antwortete darauf mit Schreiben vom 23. Dezember 1999, dass ein Zuwarten mit der Umsetzung des neuen Geschäftsverteilungskonzepts bis zum Eintreten der vom Antragsteller genannten Voraussetzungen nicht für verantwortbar gehalten werde. Eine nochmalige eingehende Prüfung und Abwägung aller für und gegen eine Verschiebung sprechenden Gesichtspunkte habe ergeben, dass die Nachteile bei einem Aufschub der Maßnahme eindeutig überwögen. Die einzelnen vom Antragsteller gerügten Punkte stünden der Einführung der neuen Geschäftsverteilung bereits zum Jahresbeginn 2000 nicht entgegen. Zu diesem Schritt sehe er, der Beteiligte, sich im Übrigen im Hinblick auf die seit langem bestehende Notwendigkeit, die durch die Personalentwicklung entstandenen Missstände zu beheben, zur Aufrechterhaltung eines geordneten Geschäftsbetriebs, aber auch mit Rücksicht auf das wohlverstandene Interesse aller Betroffenen gezwungen. Schließlich halte er die beabsichtigte Maßnahme nach erneuter Prüfung weiterhin nur für anhörungspflichtig. Der Antragsteller hat am 30. Dezember 1999 das vorliegende personalvertretungsrechtliche Beschlussverfahren eingeleitet. Gleichzeitig hat er einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gestellt, dem die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. Februar 2000 - 34 L 4228/99.PVL - stattgab; der Antrag wurde sodann im Beschwerdeverfahren am 11. Mai 2000 zurückgenommen. Mit dem angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht im Hauptsacheverfahren den Antrag, festzustellen, dass die am 1. Januar 2000 eingeführte Geschäftsverteilung der Geschäftsstelle des Beteiligten mitbestimmungspflichtig i.S.v. § 72 Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 5 LPVG NRW ist, im Wesentlichen mit folgender Begründung abgelehnt: Der Antrag sei zulässig, aber unbegründet. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW liege nicht vor, weil sich die Tätigkeit der Geschäftsstellenmitarbeiter in Bezug auf die Arbeitsmethode nicht geändert habe. Auch eine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 5 1. Alternative LPVG NRW liege nicht vor. Nach Angaben des Beteiligten im Anhörungstermin erster Instanz habe die Abgabe von Kräften des mittleren Dienstes auf der Ebene der Geschäftsstelle bereits vor 1 1/2 Jahren stattgefunden und sei deshalb bereits sei dieser Zeit mit einem - im Verhältnis zu früher - geringeren Personalbestand derselbe Arbeitsumfang zu erledigen. Eine Abgabe von weiterem Personal mit Wirkung zum 1. Januar 2000 hätten die Beteiligten in der Anhörung verneint. Letztlich liege auch keine Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs i.S.v. § 72 Abs. 3 Nr. 5 2. Alternative LPVG NRW vor. Zwar habe es in Folge der Neuregelung solche Erleichterungen gegeben, etwa betreffend den teilweisen Wegfall von zwischen zwei Arbeitsgängen zurückzulegenden Wegen. Bei einer wertenden Betrachtung der Gesamtmaßnahme müssten indes auch eine Reihe mit der Änderung der Geschäftsverteilung einhergehender Erschwernisse des Arbeitsablaufs mitberücksichtigt werden. Diese lägen etwa darin, dass in Folge der Änderung der Aktenzeichen der Aufruf des jeweils zu bearbeitenden Verfahrens in den EDV-Geräten der Geschäftsstelle nur nach Eingabe des vollständigen Aktenzeichens möglich sei, während nach der alten Zuordnung die Maske über die Eingabe von nur Teilen des Aktenzeichens hätte aufgerufen werden können. Ferner funktioniere der tägliche Posteingang zu den Mitarbeitern der Geschäftsstelle durch die Poststelle nicht reibungslos, sodass die Geschäftsstellenmitarbeiter einen Teil dieser Tätigkeit selbst vornehmen müssten. Bei einer Saldierung der Vor- und Nachteile durch die Änderung der Geschäftsverteilung könne deshalb insgesamt eine Erleichterung des Arbeitsablaufs nicht festgestellt werden. Gegen den der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 22. Mai 2000 zugestellten Beschluss haben diese am 19. Juni 2000 Beschwerde eingelegt und sie mit Schriftsatz vom 14. Juli 2000, bei Gericht eingegangen am 17. Juli 2000, im Wesentlichen wie folgt begründet: Im Rahmen der Ausführungen zum Nichteingreifen des Mitbestimmungstatbestandes des § 72 Abs. 3 Nr. 5 1. Alternative LPVG NRW sei die Fachkammer von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen, soweit sie dargelegt habe, mit Wirkung zum 1. Januar 2000 hätte sich an dem Verhältnis von Personalbestand zu den vom Personalbestand innerhalb vorgegebener Zeit zu erledigenden Aufgaben nichts geändert. Hintergrund der in Rede stehenden Neuorganisationsmaßnahme zum 1. Januar 2000 sei vielmehr der Umstand gewesen, dass seit ca. einem Jahr bekannt gewesen sei, dass im Rahmen von Personalausgleichsmaßnahmen zwischen den Staatsanwaltschaften zum 1. Mai 2000 fünf Arbeitskräfte an die Staatsanwaltschaft D. abzugeben seien. Erst im Verlauf jenes Jahres habe sich herausgestellt, dass sich zwischenzeitlich die Geschäftszahlen in D. erhöht und in D. verringert hätten, sodass die - wie es schien - ursprünglich abzugebenden Kräfte letztlich bei der Staatsanwaltschaft D. verblieben seien. Darüber hinaus sei bekannt gewesen, dass im Büro- und Kanzleidienst der Staatsanwaltschaft D. im Verlauf des Jahres 2000 acht Kräfte wegen Zurruhesetzungen, Mutterschutz/Erziehungsurlaub und Ähnlichem wegfallen würden. Da hierfür kein Ersatz geplant gewesen sei, hätten auch diese Personalabgänge durch die Neuorganisationsmaßnahme aufgefangen werden sollen. Das sei bei gleich bleibenden oder steigenden Geschäftseingängen jedoch nur möglich, wenn die anfallende Arbeit so organisiert werde, dass entweder weniger Personal für die Bewältigung gleicher Arbeitsleistung oder gleich bleibendes Personal für die Bewältigung von erhöhter Arbeitsleistung eingesetzt werde. Beide Varianten bedingten eine erhöhte Inanspruchnahme der Beschäftigten durch gesteigerte körperliche Anforderungen und eine vermehrte geistig-psychische Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstaktes in Folge des geänderten Arbeitsablaufes. Darüber hinaus könne die zwischenzeitlich eingeführte Neuorganisation auch als Maßnahme zur Erleichterung des Arbeitsablaufs i.S.v. § 72 Abs. 3 Nr. 5 2. Alternative LPVG NRW angesehen werden. Im Zusammenhang mit der von ihr vorgenommenen Saldierung der Vor- und Nachteile habe die Fachkammer das Ziel der Maßnahme, an welches die Voraussetzungen des Mitbestimmungstatbestandes anknüpften, mit dem tatsächlichen Erfolg der Maßnahme in unzulässiger Weise vertauscht. Maßgeblich für die Frage, ob der in Rede stehende Mitbestimmungstatbestand eingreife, könne nur sein, welches Ziel die Maßnahme, in Bezug auf die das Mitbestimmungsrecht festgestellt werden solle, verfolge. Welche tatsächlichen, von diesem Ziel möglicherweise abweichenden Konsequenzen die Maßnahme nach sich ziehe, sei hingegen irrelevant. Eine von der Dienststelle beabsichtigte Erleichterung des Arbeitsablaufs sei hier darin zu sehen, dass die räumliche Aufeinanderfolge der Arbeitsgänge durch den Wegfall bisher erforderlicher Wege zumindest teilweise rationeller habe gestaltet werden sowie die bisherige sachliche und vor allem räumliche Zersplitterung der Geschäftsstellenverwalteraufgaben habe beseitigt werden sollen. Diesen Zielen der Maßnahme komme auch unter Berücksichtigung des eigenen Vorbringens des Beteiligten nicht nur eine untergeordnete Bedeutung zu. Wie der rationeller gestaltete Arbeitsablauf von den Beschäftigten subjektiv empfunden werde, sei gänzlich irrelevant. Durch die teilweise Einsparung von Arbeitsgängen bzw. -wegen könne im Übrigen die darauf bisher verwandte Zeit zur Erledigung weiterer Aufgaben genutzt werden. Damit griffen die 1. und die 2. Alternative des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW vorliegend ineinander. Ein Mitbestimmungsrecht sei hiervon ausgehend in jedem Falle gegeben. Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt, festzustellen, dass die zum 1. Januar 2000 erstmals mit dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2000 in Kraft getretene Neuverteilung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Beteiligten, die wegen in der Vergangenheit aufgetretener Dauervakanzen und für die Zukunft angenommener Personalabgänge und wegen einer neuen Zuordnung zu den staats- und amtsanwaltschaftlichen Dezernaten für erforderlich erachtet wurde, dem Mitbestimmungsrecht des Antragstellers nach § 72 Abs. 3 Nr. 3 oder Nr. 5 LPVG NRW unterliegt. Der Antragsteller beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen. Der Beteiligte beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er tritt dem Beschwerdevorbringen entgegen und führt dazu näher aus: Unerheblich sei der Hinweis auf einen Wegfall von Arbeitskräften u.a. im Kanzleidienst, weil die in dem vorliegenden Verfahren streitige Geschäftsverteilung nicht den Kanzleidienst betreffe. Ferner sei Ziel der Einführung der Geschäftsverteilung 2000 keineswegs eine Erleichterung des Arbeitsablaufes gewesen. Ihm, dem Beteiligten, sei es vielmehr darum gegangen, eine durch Abzug von Personal durch die Generalstaatsanwaltschaft notwendig gewordene Vertretungsregelung zu beseitigen und damit den früheren Zustand wiederherzustellen, bei dem jeder Bedienstete seine Arbeit am eigenen Arbeitsplatz habe erledigen können. Es habe sich demgemäß um die Beendigung eines nur vorübergehend hinnehmbaren Erschwernisses gehandelt. Die Gegenseite verkenne des Weiteren, dass der Begriff "zur Erleichterung des Arbeitsablaufs" nicht isoliert betrachtet werden dürfe, sondern ausgehend von dem gesetzlichen Schutzzweck die Möglichkeit einer körperlichen und/oder geistigen Überbeanspruchung hinzutreten müsse. Eine solche sei hier nicht dargelegt. Schließlich berühre die Inkraftsetzung des Geschäftsverteilungsplanes 2000 gerade nicht den Arbeitsablauf i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 5 2. Alternative LPVG NRW. Ein Geschäftsverteilungsplan regele nicht die einzelnen Arbeitsvorgänge und damit den Arbeitsablauf, sondern enthalte nur Festlegungen hinsichtlich der Zuständigkeit für eingehende Vorgänge und der zu vergebenden Aktenzeichen. Der Beteiligte hat auf Nachfrage des Senats im Übrigen bestätigt, dass die streitige Neuregelung der Geschäftsverteilung im Grundsatz nach wie vor praktiziert werde und sich deshalb das Beschlussverfahren nicht erledigt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Beiakten Bezug genommen. II. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere fehlt es dem auf den konkreten Fall bezogenen Begehren des Antragstellers nicht am Rechtsschutzinteresse. Zwar ist die Maßnahme nach dem Unterliegen des Antragstellers im (Hauptsache-)Verfahren erster Instanz und der im Anhörungstermin vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht erfolgten Antragsrücknahme betreffend das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (VG Düsseldorf - 34 L 4228/99.PVL -) bereits vollzogen worden. Dadurch hat sich die Maßnahme jedoch nicht in der Weise erledigt, dass sie sich nicht mehr regeln ließe. Denn durch eine neuerliche Änderung der Geschäftsverteilung kann die Maßnahme - zumindest im Grundsatz - jederzeit wieder rückgängig gemacht oder abgeändert werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass das Geschäftsjahr 2000, auf das sich die Änderungen erstmals bezogen, inzwischen abgelaufen ist. Zum einen ist nämlich schon nicht auszuschließen, dass die Geschäftsverteilung für jenes Jahr etwa betreffend die anhängigen Altverfahren ihre rechtliche Bedeutung noch nicht vollständig eingebüßt hat. Zum anderen beschränkt sich - unabhängig davon - der vor dem Fachsenat neu gefasste erstinstanzliche Antrag des Antragstellers nicht auf eine Überprüfung der Geschäftsverteilung allein für das Jahr 2000, er bezieht vielmehr - in einem umfassenderen Sinne - die seit dieser Zeit geltenden, auch in den nachfolgenden Geschäftsjahren im Grundsatz fortgeschriebenen konzeptionellen Änderungen hinsichtlich der Aufgabenverteilung in der Geschäftsstelle des Beteiligten in das Begehren mit ein. Der danach zulässige Antrag ist unbegründet. Die zum 1. Januar 2000 erstmals mit dem Geschäftsverteilungsplan für das Jahr 2000 in Kraft getretene Neuordnung der Verteilung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Beteiligten ist weder nach§ 72 Abs. 3 Nr. 3 noch nach einer der Alternativen des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW mitbestimmungspflichtig. Es geht hier zunächst nicht um die Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung neuer Arbeitsmethoden i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW. Mit dem Begriff der Arbeitsmethode wird festgelegt, auf welchem Bearbeitungsweg und mit welchen Arbeitsmitteln durch welche Beschäftigten die der jeweiligen Dienststelle vom Gesetz oder auf andere Weise gestellte Aufgabe erfüllt werden soll. Die Änderung einer Arbeitsmethode ist demzufolge ein dienststelleninterner organisatorischer Vorgang, mit dem der methodische Weg zur praktischen Erfüllung der Aufgabe neu bestimmt wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. September 1991 - 6 P 6.90 -, PersR 1991, 469; OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom 10. Februar 1999 - 1 A 411/97.PVL -, PersR 1999, 314. Schon daran fehlt es hier. Die Tätigkeit der Mitarbeiter der Geschäftsstelle des Beteiligten hat sich hier insoweit nicht maßgeblich geändert. Weder gibt es eine geänderte Aufgabenstellung in Bezug auf die Bearbeitung der anfallenden Aktenvorgänge, noch hat sich der Bearbeitungsweg geändert und es werden auch keine anderen Arbeitsmittel eingesetzt. Die nach wie vor in einzelne Rechtsabteilungen untergegliederte Geschäftsstellentätigkeit findet vielmehr lediglich an Akten mit anders strukturierten Aktenzeichen und (teilweise) in anderen Räumen als bisher statt. Diese Änderungen beziehen sich nicht auf die Arbeitsmethode. Des Weiteren liegt auch keine Maßnahme zur Hebung der Arbeitsleistung i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 5 1. Alternative LPVG NRW vor. Unter diesen Mitbestimmungstatbestand fallen Maßnahmen, welche darauf angelegt sind, die Effektivität der Arbeit in der vorgegebenen Zeit qualitativ und/oder quantitativ zu fördern, d.h. die Güte und/oder Menge der zu leistenden Arbeit zu steigern, also einen höheren mengenmäßigen Arbeitsertrag zu erzielen und/oder die Qualität des Arbeitsprodukts zu verbessern. Dabei ist als Hebung der Arbeitsleistung nicht die Steigerung der Menge oder Qualität des Arbeitsertrages selbst anzusehen, sondern vielmehr die erhöhte Inanspruchnahme des oder der betroffenen Beschäftigten, zu der solche Maßnahmen typischerweise führen. Diese mag in gesteigerten körperlichen Forderungen oder in einer vermehrten geistig-psychischen Belastung als Folge eines schnelleren Arbeitstakts oder eines geänderten Arbeitsablaufs bestehen. Auf eine Hebung der Arbeitsleistung „angelegt" sind zunächst alle die Maßnahmen, die unmittelbar darauf abzielen. Von dem Mitbestimmungstatbestand erfasst werden darüber hinaus aber auch solche Maßnahmen, mit denen zwangsläufig und für die Betroffenen unausweichlich verbunden ist, das Arbeitsergebnis zu erhöhen, etwa, weil bestimmte Tätigkeiten in unverminderter Menge und Güte in verringerter minutengenauer Zeit oder aber in größerer Zahl bei unverminderter Güte in gleich bleibender, exakt festgelegter Zeit zu verrichten sind. An der vorausgesetzten Unausweichlichkeit fehlt es u.a. dann, wenn eine Kompensation an anderer Stelle etwa in der Weise in Betracht kommt, dass eine Verringerung anderer Tätigkeiten oder eine Verminderung der Arbeitsgüte anheim gestellt wird. Vgl. zum Ganzen etwa: BVerwG, Beschluss vom 28. Dezember 1998 - 6 P 1.97 -, PersR 1999, 271; OVG NRW, Beschlüsse des Fachsenats vom 25. September 1995 - 1 A 3208/93.PVL -, und vom 10. Februar 1999 - 1 A 411/97.PVL -, a.a.O.; jeweils m.w.N. Vorliegend lässt sich nicht feststellen, dass die im Streit befindliche Maßnahme in dem vorstehend erläuterten Sinne darauf angelegt ist, das Arbeitsergebnis zu steigern, indem entweder die Menge der zu verrichtenden Arbeit erhöht worden oder aber die gleiche Arbeitsmenge innerhalb kürzerer Zeiteinheiten zu erledigen wäre. Statt dessen beschränkt sich die Maßnahme auf eine Umverteilung vorhandener Arbeit ausgehend von dem zum 1. Januar 2000 bestehenden Geschäftsanfall. Soweit durch den Stellenabbau in den Jahren 1998/99 bereits eine Dauermehrbelastung der Beschäftigten eingetreten war, kann diese nicht mehr - weder als Ziel noch als zwangsläufige Folge - der hier in Rede stehenden Maßnahme zugerechnet werden. Vielmehr hat der Beteiligte insoweit nur auf einen bereits bestehenden Zustand reagiert, um im Wege einer umfassenden Neuverteilung der Aufgaben einen möglichst gerechten Ausgleich für die infolge der Stellenkürzungen eingetretenen Mehrbelastungen zu schaffen. Auch unter Mitberücksichtigung dessen, dass es infolge dieses Ausgleichs möglicherweise für einzelne der Beschäftigten neuerlich zu einem höheren Arbeitsanfall gekommen ist, hat sich die Menge der ingesamt zu erledigenden Arbeit durch die Maßnahme nicht erhöht. Ebenso wenig sollte hier gezielt das Arbeitsergebnis einzelner Beschäftigter erhöht werden. Was einen für die Zukunft erwarteten weiteren Stellenabbau betrifft, hat der Beteiligte im Anhörungstermin vor dem Fachsenat glaubhaft bekräftigt, dass mit der Geschäftsverteilung 2000 noch keineswegs ein Ausgleich hierfür geregelt werden sollte. Die neu konzipierte Geschäftsverteilung sei lediglich so gestaltet gewesen, dass in Zukunft im Falle von Personalabgängen eine Bewältigung der Aufgabenstellung leichter würde geregelt werden können. Soweit der Antragsteller Gegenteiliges behauptet, fehlt es an einem hinreichend substantierten Vortrag speziell zu den Gegebenheiten im Geschäftsstellenbereich. Im Übrigen war die Frage des konkreten Wegfalls weiterer Stellen für Beschäftigte der Geschäfsstelle des Beteiligten, wie gerade auch die vom Antragsteller schriftsätzlich geschilderte weitere Entwicklung betreffend den Ausgleich zwischen den einzelnen Staatsanwaltschaften gezeigt hat, bei Aufstellung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2000 noch gar nicht sicher abzusehen. Des Weiteren bietet hier auch die strengere Anbindung der Geschäftsstelle an die staats- und amtsanwaltschaftlichen Dezernate keine Anknüpfung für eine Hebung der Arbeitsleistung. Die Dezernatsorientierung dient zwar in einem weiteren Sinne dem effektiveren Arbeiten; darauf, dass die Beschäftigten mit Blick auf diese Zuordnung den Umfang ihrer Arbeit rationeller gestalten, also in kürzerer Zeit erledigen, richtet sich die Maßnahme indes nicht. Soweit schließlich vom Antragsteller im Anhörungstermin auf über den Bereich der Geschäftsstelle hinaus gehende Auswirkungen, etwa eine Mehrbelastung der Wachtmeister infolge einer größeren Anzahl von Fächern sowie der nötigen Durchführung von Umzügen, hingewiesen wurde, lässt sich nicht feststellen, dass Folgewirkungen der genannten Art noch dem Regelungsbereich der hier zur Überprüfung stehenden, auf die Neuverteilung der Aufgaben der Geschäftsstelle des Beteiligten beschränkten Maßnahme zuzurechnen sind. Insoweit könnten allerdings (weitere) Einzelmaßnahmen vorliegen, deren Zustimmungspflichtigkeit sich gesondert stellt. Der Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 Nr. 5 2. Alternative LPVG NRW ist hier ebenfalls nicht gegeben. Nach der angeführten Vorschrift hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- oder Organisationsangelegenheiten bei Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs. Unter Arbeitsablauf ist die zeitliche und räumliche Aufeinanderfolge von Arbeitsgängen zur Erzielung eines bestimmten Arbeitsergebnisses zu verstehen. Es wird dabei geprüft, was, wann, wo, womit und in welcher Reihenfolge zu erledigen ist. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Dezember 1978 - 6 P 13.78 -, ZBR 1980, 59, und vom 30. August 1985 - 6 P 20.83 -, DVBl. 1986, 352; OVG NRW, Beschlüsse des Fachsenats vom 24. Februar 1983 - CL 68/81 -, RiA 1984, 163, vom 16. Januar 1984 - CL 36/82 -, RiA 1984, 264, vom 13. Februar 1984 - CL 45/82 -, RiA 1984, 286 und vom 10. Februar 1999 - 1 A 411/97 -, a.a.O.; Cecior/Dietz/Vallendar/ Lechtermann/Klein, LPVG NRW, § 72 Rn. 328. Eine Erleichterung des Arbeitsablaufs ist beabsichtigt, wenn dieser - unter Senkung der körperlichen oder geistigen Inanspruchnahme - flüssiger und einfacher gestaltet werden soll, insbesondere, wenn ein Teil der Arbeitsgänge oder auch z. B. zwischen den Arbeitsgängen erforderliche Wege eingespart werden sollen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom 13. Februar 1984 - CL 45/82 -, a.a.O. Unter Berücksichtigung des Zwecks der Vorschrift unterliegt allerdings nicht jede Maßnahme, welche diese tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt, der Mitbestimmungspflicht. Der Sinn des § 72 Abs. 3 Nr. 5 2. Alternative LPVG NRW, bei Maßnahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs überhaupt ein Mitbestimmungsrecht des Personalrats vorzusehen, liegt darin, dass derartige Maßnahmen regelmäßig zugleich mit Belastungen für die Beschäftigten verbunden sein können, etwa mit einer Anhebung des Maßes der verlangten Arbeit, also des Arbeitspensums, oder mit einer beispielsweise durch „fließbandmäßige" Erleichterungen hervorgerufenen Eintönigkeit der Arbeit. Die Beschäftigten sollen deshalb durch den in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestand - wie im Falle der ersten Alternative des § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW - vor Überlastung und Überbeanspruchung geschützt werden. Vgl. BVerwG; Beschlüsse vom 25. Juli 1979 - 6 P 63.78 -, a.a.O. und vom 30. August 1985 - 6 P 20.83 -, a.a.O.; OVG NRW, z.B. Beschluss des Fachsenats vom 30. Februar 1984 - CL 45/82 -, a.a.O., Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, LPVG NRW, § 72 Rn. 328. Unter Berücksichtigung dessen ist für das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts des Personalrats zum einen zu fordern, dass der Maßnahme eine mehr als lediglich untergeordnete Bedeutung zukommt. Vgl. Cecior/Dietz/Vallendar/Lechtermann/Klein, LPVG NRW, § 72 Rn. 328 m.w.N. Zum anderen werden (im Übrigen) solche Maßnahmen von § 72 Abs. 3 Nr. 5 2. Alternative LPVG NRW nicht erfasst, die - ausgehend von den Darlegungen des Personalrats und den sonst ersichtlichen Umständen - unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer Überbeanspruchung der Beschäftigten führen können. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse des Fachsenats vom 13. Februar 1984 - CL 45/82 -, a.a.O., und vom 10. Februar 1999 - 1 A 411/97.PVL -, a.a.O. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ergibt sich für den vorliegenden Fall: Die mit Einführung der Geschäftsverteilung 2000 in Kraft getretenen Änderungen für die Geschäftsstellenmitarbeiter des Beteiligten erschöpfen sich hier, wie bereits im Zusammenhang mit der Frage einer Hebung der Arbeitsleistung ausgeführt wurde, in einer Um- bzw. Neuverteilung der Arbeit auf die Beschäftigten. Die Verteilung der Geschäfte berührt aber grundsätzlich - und letztlich auch hier - nicht den Arbeitsablauf. In der Bearbeitung des Geschäftsanfalls sind von den Geschäftsstellenbediensteten im Wesentlichen die gleichen arbeitstechnischen Verrichtungen vorzunehmen wie vorher auch; diese beziehen sich lediglich auf - mit Blick auf die geänderte Zuordnung zu den staats- und amtsanwaltschaftlichen Dezernaten - andere Akten mit umgestellten Aktenzeichen. Es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass durch die Neuverteilung der Geschäfte irgendwelche (bedeutsamen) Arbeitsgänge eingespart werden. Was den von der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht herausgestellten Umstand des Wegfalls bisher erforderlicher Wege zwecks Aufsuchen anderer Dienstzimmer zur Vornahme von Vertretungstätigkeiten betrifft, ist zum einen zu bemerken, dass hierüber - soweit ersichtlich - die zur Überprüfung des Fachsenats gestellte Geschäftverteilungsmaßnahme gar keine Regelung trifft. So dürfte es bei nach wie vor vorkommenden Vertretungsfällen im Grundsatz wie bisher zu den entsprechenden Arbeitswegen kommen. Der Wegfall von Dauervakanzen hat insofern an dem Arbeitsablauf betreffend die Vertretungstätigkeit nichts geändert. Unabhängig davon kommt zum anderen hinzu, dass es, soweit im Zusammenhang mit dem Wegfall von Dauervakanzen von den Beschäftigten der Geschäftsstelle tatsächlich weniger Arbeitswege als zuvor zurückzulegen sind, jeglicher Anhalt dafür fehlt, dass hierdurch die Gefahr einer Überlastung und Überbeanspruchung entsteht. Dies ergibt sich entsprechend aus den obigen Ausführungen zum Mitbestimmungstatbestand der Hebung der Arbeitsleistung. Schon von seiner Zielrichtung her kann daher auch das Mitbestimmungsrecht bei Maßahmen zur Erleichterung des Arbeitsablaufs hier nicht eingreifen. Auf die Saldierungsüberlegungen, welche die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen bei dem Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Beschluss angestellt hat, kommt es im Ergebnis nicht an. Schließlich scheidet hier auch ein - in dem angefochetenen Beschluss von der Fachkammer unerörtert gebliebenes - Mitbestimmungsrecht gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 5 3. Alternative LPVG NRW aus. Nach der genannten Vorschrift hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen bei Maßnahmen zur Änderung der Arbeitsorganisation, soweit sie nicht von Nummern 3 und 4 erfasst sind. Unter Arbeitsorganisation versteht man die planmäßige Regelung der Arbeitsabläufe zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle durch deren Beschäftigte. Die Maßnahme muss sich unmittelbar auf die Arbeitsausführung, d. h. auf die bisher von den einzelnen Beschäftigten konkret vorzunehmenden Arbeitsgänge, auswirken. Hiervon zu unterscheiden ist (u. a.) der Begriff der Arbeitsverteilung, der nicht mit dem Begriff der Arbeitsorganisation identisch ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse des Fachsenats vom 31. Januar 1989 - CL 2/87 -, PersV 1990, 85, vom 21. Juni 1989 - CL 3/88 -, ZBR 1990, 30 = PersV 1993, 28, vom 25. Oktober 1989 - CL 63/86 -, PersV 1991,38, und vom 10. Februar 1999 - 1 A 411/97.PVL -, a.a.O. Eine Änderung der Geschäftsverteilung, wie sie hier Gegenstand der Maßnahme ist, ist hiernach keine mitbestimmungspflichtige Änderung der Arbeitsorganisation, weil sie die von den einzelnen Beschäftigten konkret vorzunehmenden Arbeitsvorgänge und damit die Arbeitsausführung unberührt lässt. Die durch einen Geschäftsverteilungsplan bewirkte Änderung der Organisationsstruktur einer Dienststelle beschränkt sich vielmehr regelmäßig auf eine Neuordnung der Arbeitsverteilung. Letztere besteht dabei in der (Neu-)Zuweisung der von der Behörde zu erledigenden Aufgaben an die einzelnen Beschäftigten auf der Grundlage vorhandener Einrichtungen und Strukturen. Vgl. OVG NRW, z. B. Beschluss des Fachsenats vom 21. Juni 1989 - CL 3/88 -, a.a.O. Soweit die Geschäftsverteilung 2000 des Beteiligten bleibende Elemente einer konzeptionellen Änderung enthält, betreffen diese aus den für sie bestehenden Gründen und wegen der mit ihnen verfolgten Zwecke, wie sie oben erörtert worden sind, nicht die Arbeitsorganisation in dem von § 72 Abs. 3 Nr. 5 3. Alternative LPVG NRW gemeinten Sinne, weil mit einer derartigen Maßnahme nicht unmittelbar auf die Arbeitsausführung der Beschäftigten eingewirkt wird. Gegen das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts bei Erlass einer Geschäftsverteilung wie der hier in Rede stehenden spricht darüber hinaus folgendes Argument: Nach der Vorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NRW ist der Personalrat u. a. bei der Vorbereitung der Entwürfe von Organisationsplänen (lediglich) anzuhören. Unter einem Organisationsplan versteht man die Darstellung der jeweiligen Behördenstruktur und der Aufgabenverteilung. Der Geschäftverteilungsplan enthält demgegenüber eine weiter gehende Gliederung, indem er in differenzierter Weise den Aufgabenbestand der Behördeneinheiten und zugleich die dort tätigen Personen aufweist; er stellt sich insoweit als eine konkretisierende und personalisierende Umsetzung des Organisationsplans dar. Wenn der Gesetzgeber aber selbst (nur) bei der Vorbereitung der Entwürfe von Organisationsplänen - von dem Erlass von Geschäftsverteilungsplänen ganz abgesehen - lediglich ein Anhörungsrecht gewährt hat, kann unter Berücksichtigung des in der Rahmenvorschrift des 104 Satz 3 BPersVG zum Ausdruck kommenden Grundsatzes der Wahrung der Funktionsfähigkeit der Verwaltung erst Recht nicht angenommen werden, dass er die Arbeits- bzw. Geschäftsverteilung gemäß § 72 Abs. 3 Nr. 5 3. Alternative LPVG NRW der Mitbestimmung hat unterwerfen wollen - das gilt (selbstverständlich) auch dann, wenn mit der Geschäftsverteilung im engeren Sinne - wie hier - Elemente einer Umsetzung von Organisations(Plan-)änderungen verbunden sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss des Fachsenats vom 25. Oktober 1989 - CL 63/86 -, a.a.O.; zur Abgrenzung von Geschäftsverteilungsplan und Organisationsplan auch BVerwG, Beschluss vom 27. August 1997 - 6 P 10.95 -, ZfPR 1998, 49. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.