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Beschluss

9 B 213/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0205.9B213.01.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter gleichzeitiger Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für beide Rechtszüge auf 2.301,75 Euro (früher: 4501,83 DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird - unter gleichzeitiger Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - für beide Rechtszüge auf 2.301,75 Euro (früher: 4501,83 DM) festgesetzt. G r ü n d e : Der - nach § 146 Abs. 4 VwGO in seiner gemäß § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I 3987) hier noch anzuwendenden bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung erforderliche - Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung (Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO in ihrer bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Nach der Rechtsprechung des Senats sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagenden Beschlusses nur dann gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses sprechen, deutlich überwiegen. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat seiner Entscheidung zutreffend den nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 VwGO anzuwendenden Maßstab zugrunde gelegt, wonach - abgesehen von persönlichen Härtegründen - in Abgabensachen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs nur in Betracht kommt, wenn aufgrund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. Ausgehend von diesem Beurteilungsmaßstab lassen sich dem Zulassungsvorbringen keine Umstände entnehmen, die in deutlich überwiegender Weise für eine Fehlerhaftigkeit des Beschlusses sprechen. Dies gilt zunächst für die ganz grundsätzliche Rüge der Antragstellerin, das nordrhein-westfälische Gesetz über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (FlGFlHKostG NW) vom 16. Dezember 1998 (GV NRW S. 775, ber. GV NRW 1999, S. 62) stelle entgegen dem angegriffenen Beschluss keine taugliche Ermächtigungsgrundlage für die hier streitigen Satzungsbestimmungen des Antragsgegners dar, weil durch das besagte Gesetz keine - nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aber erforderliche - rechtssatzmäßige Festlegung des Umfangs der zulässigen Abweichungen von den in der Richtlinie 85/73/EWG bestimmten Pauschalgebühren erfolgt sei. Das insoweit angesprochene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 - bezog sich auf die frühere, für den Zeitraum vom 1. Januar 1991 bis 31. Dezember 1993 geltende Fassung der Richtlinie 85/73/EWG nach Maßgabe der Entscheidung 88/408/EWG des Rats der Europäischen Gemeinschaften vom 15. Juni 1988. Aus dieser Ratsentscheidung, namentlich den in ihrem Art. 2 i.V.m. dem Anhang zur Entscheidung aufgestellten Grundsätzen, hat das Bundesverwaltungsgericht hergeleitet, dass landesrechtliche Gebührenregelungen, die auf der Grundlage der bundesrechtlichen Ermächtigungsvorschrift des § 24 Abs. 2 des Fleischhygienegesetzes (FlHG) ergehen, durch Rechtssatz festlegen müssen, ob von den Pauschalbeträgen abgewichen werden soll, ob die Voraussetzungen für eine Abweichung erfüllt sind und wie ggf. höhere Beträge berechnet werden sollen. Vor diesem Hintergrund ist schon zweifelhaft, ob und inwieweit die vorgenannten Anforderungen im vorliegenden Fall Geltung beanspruchen können. Denn für den hier betroffenen Sachverhalt, der die Gebührenerhebung im Jahr 2000 betrifft, ist die besagte Ratsentscheidung nicht einschlägig. Vielmehr findet die Richtlinie 85/73/EWG in der Fassung der Richtlinie 96/43/EWG vom 26. Juni 1996 Anwendung. Selbst wenn davon auszugehen wäre, dass die besagten Anforderungen an landesrechtliche Gebührenregelungen in Ansehung des Inhalts der Richtlinie in ihrer aktuellen Fassung im Wesentlichen weiterhin zu beachten wären, so sprechen bei summarischer Prüfung gewichtige Gründe dafür und nicht etwa - wie die Antragstellerin meint - dagegen, dass der maßgebliche § 4 Abs. 2, 3 FlGFlHKostG NW diesen Anforderungen genügt. Denn hierin ist rechtssatzmäßig festgelegt, dass von den EG-Pauschalgebühren abgewichen werden darf, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Abweichung erfolgen kann und wie die abweichenden Gebühren zu berechnen sind. Die Einhaltung der beiden letztgenannten Voraussetzungen folgt daraus, dass die Erhebung abweichender Gebühren unter den Vorbehalt der gemeinschaftsrechtlichen Zulässigkeit gestellt wird, die Abweichung in Bezug auf die Deckung der tatsächlichen Kosten begrenzt wird und die Kostenfaktoren für die Berechnung der Höhe kostendeckender Gebühren benannt werden. Soweit die Antragstellerin in diesem Zusammenhang weiter die grundsätzliche Befugnis des Antragsgegners in Zweifel zieht, in eigenständiger Weise für sein Hoheitsgebiet durch Satzung von den EG-Pauschalgebühren abweichende Gebührensätze festzulegen, greift auch dieser Einwand bei summarischer Prüfung nicht durch. Hierzu hat der Senat bereits festgestellt, dass die in §§ 1, 2 FlGFlHKostG NW erfolgte Übertragung der Befugnis auf die Kreise und kreisfreien Städte, durch Satzung die Erhebung von Gebühren für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz unter Bindung an § 24 FlHG und die jeweils einschlägigen EG- rechtlichen Bestimmungen selbst zu regeln, für sich genommen nicht zu beanstanden ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Dezember 2000 - 9 A 2228/97 -, NVwZ-RR 2001, 601. Auch die den Kern des Zulassungsvorbringens ausmachende Rüge der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht habe das in § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW enthaltene Merkmal der „Betriebsbezogenheit" falsch ausgelegt und angewandt, ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der im angegriffenen Beschluss vorgenommenen Bewertung zu begründen, die Gebührenbescheide seien nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit rechtswidrig. Die insofern aufgeworfenen Fragen, wie der Begriff der „Betriebsbezogenheit" im Hinblick auf die zu beachtenden Vorgaben namentlich der Nr. 4 des Anhangs A Kapitel I der Richtlinie 85/73 EWG in ihrer maßgeblichen Fassung auszulegen ist und ob die vorliegend in Streit stehenden Gebührenregelungen der Antragsgegnerin den hieraus abzuleitenden Kriterien genügen, betreffen schwierige Rechtsfragen. Sie lassen sich auch in Ansehung des Zulassungsvorbringens nicht etwa ohne weiteres in dem von der Antragstellerin behaupteten Sinne beantworten. Ob - wie die Antragstellerin vorträgt - der Begriff der „Betriebsbezogenheit" maßgeblich allein nach Nr. 4 lit a) des besagten Anhangs zu bestimmen ist oder ob insoweit - wie das Verwaltungsgericht mit umfassender Begründung angenommen hat - auf Nr. 4 lit. b) des genannten Anhangs zurückgegriffen werden kann und welche rechtlichen Folgen dies jeweils nach sich zieht, ist bei summarischer Prüfung offen. Hierzu ist eine vertiefende, eingehende Auseinandersetzung erforderlich. Dies zeigt auch der Umfang der dazu im Zulassungsvorbringen enthaltenen Ausführungen und wird letztlich von der Antragstellerin selbst so gesehen, wenn sie an anderer Stelle im Zulassungsantrag die besondere Schwierigkeit der Rechtssache geltend macht und betont, diese ergäben sich aus dem komplexen Zusammenhang von Satzungs-, Landes-, Bundes- und europäischem Gemeinschaftsrecht. Derartige komplizierte Rechtsfragen können im Eilverfahren - wegen seines nur summarischen Charakters und seiner nur begrenzten Erkenntnismöglichkeiten - jedoch nicht gar abschließend geklärt werden. Solches muss dem Verfahren der Hauptsache überlassen bleiben. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 9 B 661/01 -. Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass die Frage der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Gebührenbescheide unter dem gerügten Aspekt einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung des Merkmals der „Betriebsbezogenheit" offen ist, so dass jedenfalls deutlich überwiegende Umstände, die für eine Rechtswidrigkeit der Bescheide und damit für eine Unrichtigkeit des angegriffenen Beschlusses sprechen würden, nicht dargelegt sind. Die Rechtssache weist auch nicht die behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten (Zulassunsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO in ihrer bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung) auf. Aus dem, nach den obigen Ausführungen durchaus zutreffenden Vortrag der Antragstellerin zur Komplexität der in Streit stehenden materiellen Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Auslegung des Begriffs der „Betriebsbezogenheit" ergibt sich der genannte Zulassungsgrund nicht. Dies folgt daraus, dass die angesprochenen materiellen Rechtsprobleme in der vorliegenden Rechtssache, nämlich dem einstweiligen Rechtsschutzverfahren, im Unterschied zum Hauptsacheverfahren keiner abschließenden Klärung zugänglich sind und bedürfen. Insofern ist hier lediglich zu prüfen, ob überwiegende Umstände gegen die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide geltend gemacht werden. Diese Frage lässt sich jedoch - wie oben dargelegt - ohne besondere rechtliche Schwierigkeiten verneinen. Damit einhergehend können die vorgenannten Rechtsprobleme der anhängigen Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung (Zulassungsgrund nach §§146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in ihrer bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fasung) vermitteln. Eine solche grundsätzliche Bedeutung wäre - ungeachtet weiterer Voraussetzungen - nur dann gegeben, wenn die besagten Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Begriff der „Betriebsbezogenheit" im vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahren verbindlich zu klären wären. Dies ist hier aber entsprechend den obigen Ausführungen nicht erforderlich. Schließlich legt das Zulassungsvorbringen auch nicht dar, dass der angegriffene Beschluss von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO benannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Zulassungsgrund nach §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO in ihrer bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung). Eine Abweichung liegt vor, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts mit einem tragenden (abstrakten) Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen lässt sich dem Zulassungsvorbringen nicht entnehmen. Dass das Verwaltungsgericht im Rahmen der von ihm vorgenommenen Auslegung des Begriffs der „Betriebsbezogenheit" gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFLHKostG NW von einem hierzu im Urteil des Senats vom 6. (irrtümlich wird der 7. genannt) Dezember 2000 - 9 A 2228/97 - aufgestellten Rechtssatz abgewichen sein könnte, ist nicht ersichtlich. Der Senat hat in diesem Urteil die Frage, ob eine Gebührenstaffelung der hier in Streit stehenden Art den Anforderungen der „Betriebsbezogenheit" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 1 FlGFlHKostG NW genügt, ausdrücklich offen gelassen (vgl. S. 19 des amtlichen Urteilsabdrucks). Ebenfalls wird eine Abweichung nicht dargelegt, soweit die Antragstellerin meint, aus dem besagten Senatsurteil sei abzuleiten, „dass die Abweichung „betriebsbezogen" nach den maßgebenden Gemeinschaftsrechtsakten auch zulässig sein muss". Ungeachtet weiterer Erwägungen ist nicht erkennbar, dass in dem angegriffenen Beschluss eine hierzu abweichende Auffassung angenommen worden wäre. Ganz im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht die streitigen satzungsrechtlichen Gebührenregelungen auch unter eben dem Aspekt ihrer Vereinbarkeit mit dem Gemeinschaftsrecht geprüft (vgl. S. 8 ff. des Beschlussabdrucks). Dass die Antragstellerin das Ergebnis dieser Prüfung für fehlerhaft erachtet, begründet eine Divergenz nicht. Ebenso wird nicht dargelegt, dass das Verwaltungsgericht von einem in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 1996 - 3 C 7.95 - und vom 27. April 2000 - 1 C 7.99 - aufgestellten Rechtssatz abgewichen wäre. Im Hinblick auf die erstgenannte Entscheidung ist bereits oben in anderem Zusammenhang ausgeführt worden, dass sich dieses Urteil zu der bis Ende 1993 geltenden Fassung der Richtlinie 85/73 EWG verhält und allein spezifisch darauf bezogene Feststellungen getroffen hat. Dass und weshalb die auf dieser früheren Rechtsgrundlage vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Anforderungen an zulässige landesrechtliche Gebührenregelungen trotz der nunmehr geltenden veränderten Fassung der besagten Richtlinie im vorliegenden Fall weiterhin gelten müssten, legt das Zulassungsvorbringen nicht dar. Im Übrigen ist ebenfalls bereits oben ausgeführt worden, dass selbst für den Fall einer Anwendung der im Urteil vom 29. August 1996 entwickelten Kriterien die Regelungen des § 4 Abs. 2, 3 FlGFlHKostG NW unbedenklich sein dürften. Angesichts dessen kann auch von daher in der gerügten bloßen Zugrundelegung dieser Vorschriften durch das Verwaltungsgericht die hinreichende Darlegung einer Divergenz nicht erblickt werden. Soweit die Antragstellerin mit Blick auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. April 2000 - 1 C 7.99 - geltend macht, aus diesem Urteil könne nur der Schluss gezogen werden, die Festsetzung einer flächendeckend höheren Gebühr als der EG-Pauschalgebühr verstoße gegen Gemeinschaftsrecht, mag die Richtigkeit dieser Annahme der Antragstellerin dahinstehen. Jedenfalls wird nicht dargelegt oder ist in sonstiger Weise ersichtlich, dass in der Entscheidung ein Rechtssatz mit solchem Inhalt aufgestellt worden wäre. Damit erübrigt sich zugleich die weitere Frage, ob und inwiefern das Verwaltungsgericht von einem derartigen Rechtssatz abgewichen sein könnte. Ferner lässt sich dem Zulassungsvorbringen auch keine Divergenz in Bezug auf die Beschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 12. März 1997 - 3 NB 3.94 - und vom 15. Juli 1998 - 6 NB 2.98 - entnehmen. Das Zulassungsvorbringen benennt und belegt - mit der bloßen Wiedergabe umfänglicher Ausführungen des erstgenannten Beschlusses sowie der Bekundung, im zweitgenannten Beschluss klängen massive Zweifel an der Rechtmäßigkeit von Satzungsregelungen der streitigen Art an - keine in diesen Entscheidungen aufgestellten Rechtssätze, die für den vorliegenden Fall einschlägig sein könnten und von denen das Verwaltungsgericht im Sinne der Zugrundelegung eines gegenteiligen Rechtssatzes abgewichen wäre. Entsprechendes gilt schließlich für den gerügten Verstoß der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung gegen den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Februar 2000 - 2 BvR 1210/98 -. Dass das Verwaltungsgericht von dem hierin bestätigten Grundsatz des Anwendungsvorrangs des Gemeinschaftsrechts abgewichen wäre, ist nicht ersichtlich. Vielmehr ist in dem angegriffenen Beschluss gerade in Anwendung dieses Grundsatzes - wie schon oben dargelegt - eine umfassende Prüfung der Vereinbarkeit der streitigen Satzungsregelungen mit dem maßgeblichen Gemeinschaftsrecht vorgenommen worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Der Streitwert ist - insofern unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung - entsprechend der ständigen Senatsrechtsprechung auf der Grundlage des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (DVBl. 1996, 605 ff.) auf ein Viertel der streitigen Gebührenforderung festzusetzen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).