Urteil
16 A 376/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0205.16A376.01.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 1998 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 16. Februar 1999 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Bescheid des Beklagten vom 29. Dezember 1998 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 16. Februar 1999 werden aufgehoben. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die vorläufige Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin, italienische Staatsangehörige mit Aufenthaltserlaubnis, bezog für ihren am 11. März 1992 geborenen Sohn B. P. seit dem 1. November 1994 Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz. Das von der Klägerin unterschriebene Antragsformular enthielt unter anderem die Frage nach dem Familienstand sowie abschließend den Hinweis auf die Verpflichtung, alle für die Leistung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bedeutsamen Änderungen unverzüglich mitzuteilen. Am 15. Oktober 1996 schloss die Klägerin in der Gemeinde D. de M. , Bezirk C. , Italien, die Ehe mit dem aus Nigeria stammenden Herrn R. E. . Nachfolgend waren die Klägerin und ihr Ehemann unter Beanspruchung anwaltlicher Hilfe ohne Erfolg darum bemüht, Herrn E. , der sich in der Folgezeit weiter in Italien aufhielt, die Übersiedlung in die Bundesrepublik Deutschland zu ermöglichen. Am 31. Juli 1997 und am 5. November 1998 nahm die Klägerin in Nachprüfungsbögen, die ihr das Jugendamt des Beklagten zugesandt hatte, erneut zu ihren persönlichen Verhältnissen Stellung. In der Rubrik "4. Mein Familienstand", in dem zwischen den Möglichkeiten "ledig", "verheiratet seit _____", "geschieden seit _____", "verheiratet, aber getrenntlebend seit _____", "verwitwet seit _____" und "verheiratet, aber getrenntlebend aufgrund Inhaftierung oder sonst. Anstaltsunterbringung seit _____ bis voraussichtlich _____" gewählt werden konnte, kreuzte die Klägerin jeweils die Angabe "ledig" an. Mitte November 1998 erfuhr das Jugendamt des Beklagten dann vom Amt für Bürgerberatung, Ausländerabteilung, von der Eheschließung der Klägerin mit Herrn E. . Im Rahmen ihrer Anhörung vor der Rückforderung von Unterhaltsvorschussleistungen gab die Klägerin an, ihr früherer Rechtsanwalt habe ihr erklärt, dass die Eheschließung so lange keinen Einfluss auf die Anspruchsberechtigung nach dem Unterhaltsvorschussgesetz habe, wie ihr Ehemann nicht im Bundesgebiet lebe; sie habe nicht absehen können, dass diese Auskunft falsch gewesen sei. Mit Bescheid vom 29. Dezember 1998 forderte der Beklagte die im Zeitraum vom 1. November 1996 bis zum 31. Dezember 1998 gewährten Unterhaltsvorschussleistungen, deren Gesamthöhe er auf 6.959,81 DM bezifferte, von der Klägerin zurück. Nach erfolglosem Widerspruch erhob die Klägerin am 10. März 1999 Klage gegen die Rückzahlungsverpflichtung und trug Folgendes vor: Sie habe ihren Ehemann während eines Italienurlaubs kennengelernt; nach weiteren Urlaubsaufenthalten sei schließlich sei der Wunsch zu heiraten entstanden. Außer im Urlaub habe sie nie mit ihrem Ehemann zusammengelebt. Er sei noch nie in Deutschland gewesen und habe bislang nicht einmal ein Besuchervisum erhalten. Seine Einkünfte aus Gelegenheitsarbeiten benötige er für seinen eigenen Lebensunterhalt in Italien; sie habe bisher von ihm noch keine Unterhaltsleistungen erhalten. Wegen ihrer Unkenntnis über die rechtlichen Konsequenzen einer Eheschließung mit einem Ausländer habe sie sich anwaltlich beraten lassen und sich auch über die Auswirkung des geänderten Personenstandes auf die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz informiert. Ihr damaliger Anwalt, Herr Kraft, habe ihr sinngemäß erklärt, die Ehe sei in Deutschland noch nicht anerkannt, daher ändere sich bis auf weiteres nichts. Wegen der fehlenden Anerkennung ihrer Eheschließung müsse bezweifelt werden, ob der vom Beklagten angenommene Ausschlusstatbestand überhaupt eingreife. Aber auch wenn von einer anerkannten Ehe auszugehen wäre, sei doch fraglich, ob unter den konkreten Umständen ihres Einzelfalles tatsächlich die Bewilligungsvoraussetzungen für Unterhaltsvorschussleistungen entfallen seien. Der Gesetzgeber sei nämlich davon ausgegangen, dass sich mit der (Wieder-)Verheiratung des bis dahin alleinerziehenden Elternteils sowohl die wirtschaftliche Lage des leistungsbeziehenden Kindes als auch dessen Betreuungssituation verbesserten. Demgegenüber stelle sich in ihrem Falle die tatsächliche Situation, das heißt ihre besondere Belastung als alleinerziehende Mutter und die damit verbundene Konfliktlage für ihr Kind, nach der Heirat genauso dar wie zuvor. Unabhängig davon seien schließlich auch die Voraussetzungen für die Rückforderung der Unterhaltsvorschussleistungen nicht erfüllt, da sie weder gewusst noch aus Fahrlässigkeit nicht gewusst habe, dass die Voraussetzungen für den Bezug von Unterhaltsvorschussleistungen entfallen seien. Fahrlässigkeit setze insoweit voraus, dass ihr zumindest ein mittelschwerer Sorgfaltsverstoß vorgeworfen werden könne; leichte Fahrlässigkeit genüge hingegen nicht. Vorliegend sei von einem entschuldbaren Rechtsirrtum auszugehen. Sie habe nicht etwa allein auf ihre eigenen Rechtsvorstellungen vertraut, sondern sich von einem Rechtsanwalt, also von einem Organ der Rechtspflege, beraten lassen; sie habe keinen Grund gehabt, an dessen Auskunft zu zweifeln. Das Verwaltungsgericht hat von dem benannten Rechtsanwalt Kraft eine schriftliche Äußerung eingeholt und ihn in der mündlichen Verhandlung als Zeugen vernommen. Die Klägerin hat sinngemäß beantragt, den Rückforderungsbescheid des Beklagten vom 29. Dezember 1998 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Detmold vom 16. Februar 1999 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die Klage entsprechend dem Antrag des Beklagten abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung der Klägerin, mit der sie ergänzend vorträgt: Es müsse beachtet werden, dass das Unterhaltsvorschussgesetz den im Ausgangspunkt an das Familienrecht des BGB anknüpfenden Begriff des Getrenntlebens ausdrücklich erweitert habe. Erfasst werde auch der Fall, dass der Ehegatte des alleinerziehenden Elternteils wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht sei. Das OVG Lüneburg vertrete die Auffassung, dass diese Regelung auf andere gleichgelagerte Fälle und auch speziell auf die - hier gegebene - Situation eines Einreiseverbotes des Ehegatten ausgedehnt werden müsse. Dieser Auffassung sei zuzustimmen, weil dieses weite Normverständnis dem Zweck der gesetzlichen Regelung und dem Willen des Gesetzgebers entspreche. Eine enge Auslegung wäre überdies nicht mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu vereinbaren. Letztlich stelle sich die Situation der Klägerin so dar, dass sie einerseits von Sozialleistungen abhängig sei, weil ihrem Ehemann die Einreise und damit die Möglichkeit einer Erwerbstätigkeit in Deutschland versagt werde, dass aber andererseits die Familienzusammenführung unter Berufung auf ihre Sozialhilfebedürftigkeit abgelehnt werde. Diese Verkettung staatlicher Eingriffe müsse zur Vermeidung treuwidriger Benachteiligungen zumindest im Wege einer Billigkeitsentscheidung bei der Rückerstattung aufgelöst werden. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach ihrem erstinstanzlich gestellten Antrag zu erkennen. Der Beklagte stellt den Antrag, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägerin hat Erfolg, weil die Klage zulässig und begründet ist. Der Rückforderungsbescheid des Beklagten ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Rückforderung der an die Klägerin geleisteten Unterhaltsvorschusszahlungen kann lediglich § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter und Väter durch Unterhaltsvorschüsse oder -ausfallleistungen (Unterhaltsvorschussgesetz - UVG -) vom 19. Januar 1994 (BGBl. I S. 165) sein; sonstige (allgemeine) Ersatz- oder Rückforderungsregelungen sind neben dieser speziellen Vorschrift nicht anwendbar. Vgl. Scholz, Unterhaltsvorschussgesetz, Kommentar, 3. Aufl. (1997), § 5 Rn. 2. Danach ist der alleinerziehende Elternteil bzw. der gesetzliche Vertreter des (abstrakt) leistungsberechtigten Kindes zum Ersatz von zu Unrecht gewährten Unterhaltsvorschussleistungen verpflichtet, wenn er durch unzutreffende bzw. unvollständige Angaben oder das Unterlassen einer Anzeige nach § 6 UVG die Leistung herbeigeführt hat (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 UVG) oder von der Unrechtmäßigkeit der Leistungen wusste bzw. nur infolge Fahrlässigkeit nicht wusste (Nr. 2). Die Voraussetzungen der Ersatzpflicht sind jedoch vorliegend schon deshalb nicht erfüllt, weil es sich nicht um Leistungen gehandelt hat, für welche die Bewilligungsvoraussetzungen nicht vorgelegen haben. Der Senat ist vielmehr der Auffassung, dass der Sohn der Klägerin B. P. trotz der Eheschließung seiner Mutter mit Herrn R. E. am 15. Oktober 1996 nachfolgend leis-tungsberechtigt geblieben ist. § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG beschränkt den Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz auf solche Kinder, deren alleinerziehende Elternteile ledig, verwitwet oder geschieden sind oder von ihrem Ehegatten dauernd getrennt leben. Dabei steht - vom Sonderfall des Getrenntlebens abgesehen - auch die Ehe mit einer anderen Person als dem anderen Elternteil des Kindes dem Leistungsanspruch entgegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 1491/99 -, FamRZ 2000, 775 = NWVBl. 2000, 101, bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 5 C 42.99 -, BVerwG 112, 259 = NJW 2001, 3205 = FEVS 52, 529 = FamRZ 2001, 1452; ferner OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22. August 1996 - 4 A 196/95 -, FEVS 47, 416. Dieser Leistungsausschluss ist auch keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 - 5 C 42.99 -, aaO.; OVG NRW, Urteil vom 23. September 1999 - 16 A 1491/99 -, aaO.; OVG Frankfurt/Oder, Urteil vom 22. August 1996 - 4 A 196/95 -, aaO.; anderer Ansicht VG Göttingen, Beschluss vom 29. September 2000 - 2 A 2045/96 -, FamRZ 2001, 56. Trotz der während des gesamten streitigen Leistungszeitraums bestehenden Ehe zwischen der Klägerin und Herrn E. fehlt es nicht an der Anspruchsvoraussetzung nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG, weil es sich bei den Genannten um getrennt lebende Eheleute handelt. Dabei geht der Senat davon aus, dass zur Bestimmung des Begriffs des Getrenntlebens nicht unbesehen auf die in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB enthaltene Legaldefinition zurückgegriffen werden kann. So aber im Ausgangspunkt OVG Lüneburg, Urteil vom 10. März 1999 - 4 L 5154/98 -, FEVS 51, 526 = NVwZ-RR 1999, 764 = NDV-RD 1999, 114; ebenso Scholz, Unterhaltsvorschussgesetz, § 1 Rn. 13. Nach § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB leben Eheleute getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und (mindestens) einer der Ehegatten sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Gemeinschaft ablehnt. Schon im familienrechtlichen Schrifttum wird hervorgehoben, dass die genannte Begriffsbestimmung speziell auf das Scheidungsrecht zugeschnitten ist. Vgl. Graßhof in: RGRK-BGB, Band IV, 2. Teil, 12. Aufl. (1999), § 1567 Rn. 2; Rauscher in: Staudinger, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 12. Aufl. (1996), § 1567 Rn. 4 f.; Wolf in: Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, Band 7, 3. Aufl. (1993), § 1567 Rn. 2. Das so verstandene Getrenntleben ist nach Ablauf der gesetzlich vorgesehenen Fristen das wesentliche Merkmal für die Zerrüttung der Ehe und damit auch die wichtigste Voraussetzung für die Ehescheidung. Vor diesem Hintergrund leuchtet es ein, wenn das Gesetz - vormalige Tendenzen der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgreifend - nicht allein die objektive räumliche Trennung der Ehepartner genügen lässt, sondern zusätzlich subjektive Merkmale fordert, nämlich den Trennungswillen und das Motiv der Ablehnung der ehelichen Gemeinschaft. Daher wird in der Kommentierung zu § 1567 BGB die Übertragung der dargestellten Legaldefinition allein schon auf andere familienrechtliche Vorschriften in Frage gestellt bzw. abgelehnt. Vgl. Graßhof, aaO., § 1567 Rn. 2 und 56; Rauscher, aaO., § 1567 Rn. 8; Wolf, aaO., § 1567 Rn. 2 und 67. Erst recht besteht Anlass zur näheren Prüfung der Anwendbarkeit von § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn es um die Feststellung des Getrenntlebens in gänzlich anderen Regelungszusammenhängen wie etwa dem Steuerrecht oder eben dem Sozialrecht geht. Vgl. A. Dieckmann in: Erman, Handkommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 8. Aufl. (1989), § 1567 Rn. 5; Rauscher, aaO., § 1567 Rn. 9. Maßgebend für die Auslegung des Begriffes "dauernd getrennt leben" in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG sind vor allem die Gesetzessystematik und der Sinn und Zweck, der objektiv bzw. nach den Vorstellungen des Gesetzgebers mit der Gewährung von Unterhaltsvorschussleistungen bzw. mit der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG enthaltenen Anspruchsvoraussetzung verfolgt wird. Bei einer systematischen Betrachtung fällt ins Auge, dass es sich bei den anderen in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG genannten Begriffen ("ledig, verwitwet oder geschieden") um solche handelt, deren Vorliegen objektiv festgestellt werden kann. Hiervon würde es abweichen, wenn das Vorliegen des Merkmals "dauernd getrennt leben" im Sinne dieser Vorschrift von Absichten und inneren Beweggründen der beteiligten Personen abhängig gemacht würde. Auch der objektive Sinn und Zweck bzw. der im Gesetzgebungsverfahren zum Ausdruck gekommene Regelungszweck sprechen gegen eine Anreicherung des Begriffes des Getrenntlebens mit subjektiven Tatbestandselementen. Hierzu heißt es im Zusammenhang mit dem Anspruchswegfall bei Wiederverheiratung des bislang alleinerziehenden Elternteils im Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD und FDP im Deutschen Bundestag, der die Grundlage der gesetzlichen Regelung bildete: "Es erscheint nicht erforderlich, die neue Unterhaltsleistung zu zahlen, wenn der alleinerziehende Elternteil einen anderen als den anderen leiblichen Elternteil heiratet. Wenn der alleinerziehende Elternteil heiratet und das Kind einen Stiefelternteil erhält, ändert sich zwar nicht die unterhaltsrechtliche, wohl aber die faktische Gesamtlage. Das Kind ist nunmehr in eine vollständige Familie eingebettet und nimmt im allgemeinen auch an deren sozialem Stand teil. Der Stiefelternteil kann Kindergeld und Steuervergünstigungen sowie gegebenenfalls Sachleistungen im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung oder entsprechende Beihilfen für das Kind erhalten. Der bisher alleinerziehende Elternteil ist insgesamt freier gestellt, was auch dem Kind zugute kommt. Daher ist hier in aller Regel nicht die prekäre Lage wie bei alleinstehenden Elternteilen und somit kein hinreichender Grund gegeben, für diesen Fall Unterhaltsleistungen vorzusehen" (Bundestags-Drucksache 8/1952, S. 6 f.) Aus diesen Ausführungen wird deutlich, dass dem Gesetzgeber für den Anspruchswegfall die Frage wesentlich erschien, wie sich - als Folge einer Wiederverheiratung - die tatsächliche Lage des unterhaltsbedürftigen Kindes verändert. Dabei wird zutreffend davon ausgegangen, dass sich zum einen durch eine Wiederverheiratung typischerweise die finanzielle Situation des Kindes verbessert und dass zum anderen durch die gleichzeitige materielle Besserstellung auch des bislang alleinerziehenden Elternteils diesem die Möglichkeit gegeben wird, sich mehr als zuvor dem Kind zu widmen; hinzukommen wird vielfach, dass der neue Ehepartner bei der Kindesbetreuung und -erziehung mitwirkt und dadurch eine weitere Annäherung an die Verhältnisse bei intakten "Normalfamilien" erreicht wird. Entscheidend wird mithin auf die Veränderung der faktischen Situation des Kindes abgestellt, nicht hingegen auf rechtliche Änderungen, etwa das Entstehen von (eigenen) Unterhaltsansprüchen des Kindes. Nichts Anderes kann gelten, wenn es um die Frage des Getrenntlebens bei bestehender Ehe geht. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10. März 1999 - 4 L 5154/98 -, aaO. Falls durch eine Trennung äußere Gegebenheiten eintreten, die denen entsprechen, wie sie regelmäßig bei Kindern unverheirateter alleinerziehender Elternteile anzutreffen sind, besteht kein überzeugender Grund dafür, bei bloß formalem (Fort-)Bestehen des ehelichen Bandes nach den subjektiven Vorstellungen der Eheleute zu differenzieren und im Ergebnis auf die (beginnende) Zerrüttung der Ehe abzustellen, wie dies bei einer undifferenzierten Anwendung der Begriffsbestimmung des § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB der Fall wäre. Diese Sichtweise wird dadurch unterstrichen, dass nach § 1 Abs. 2 UVG auch ein verheirateter Elternteil als dauernd getrennt lebend gilt, wenn sein Ehegatte wegen Krankheit oder Behinderung oder aufgrund gerichtlicher Anordnung für voraussichtlich wenigstens sechs Monate in einer Anstalt untergebracht ist. Damit bezieht das Unterhaltsvorschussgesetz im Rahmen der Anspruchsvoraussetzung des Getrenntlebens Fallgestaltungen ein, in denen scheidungsrechtlich zumindest in Ermangelung der subjektiven Merkmale (erkennbarer Trennungswille und Motiv der Ablehnung der ehelichen Gemeinschaft) nicht von einem Getrenntleben iSv § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB ausgegangen werden könnte; je nach der zu erwartenden Dauer der erzwungenen Abwesenheit des Ehegatten und dem Umfang fortbestehender räumlicher Bindungen kommt in derartigen Fällen sogar in Betracht, schon objektiv eine Trennung im Sinne des Auseinanderfallens des dauerhaften Lebensmittelpunktes der Eheleute zu verneinen. Vgl. Brudermüller in: Palandt, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, 61. Aufl. (2002), § 1567 Rn. 2; A. Dieckmann, aaO., § 1567 Rn. 12; Graßhof, aaO., § 1567 Rn. 12; Roth-Stielow, in: Soergel- Siebert, Bürgerliches Gesetzbuch, Kommentar, Band 6, 11. Aufl. (1981), aaO, § 1567 Rn. 6 und 9, mwN.; Wolf, aaO., § 1567 Rn. 20 f.; anderer Ansicht Rauscher, aaO., § 1567 Rn. 34 Daher ist es geboten, auch in anderen Trennungsfällen - ohne Differenzierung nach Absichten und Motiven der Ehepartner - jedenfalls dann von einem Getrenntleben auszugehen, wenn dieses die in § 1 Abs. 2 UVG vorgegebene Dauer von (voraussichtlich) wenigstens sechs Monaten aufweist und über den Ausfall des Ehegatten als zumindest ersatzweiser Betreuungsperson des Kindes hinaus auch die finanzielle Ausstattung der zurückbleibenden Teilfamilie weitgehende Einbußen erleidet. So im Ergebnis auch OVG Lüneburg, Urteil vom 10. März 1999 - 4 L 5154/98 -, aaO. Durch die zuletzt genannten Einschränkungen wird auch erreicht, dass Trennungsfälle, die sich wie etwa Urlaubs- und Kuraufenthalte oder beruflich bedingte Abwesenheitszeiten schon aus dem regelmäßigen Verlauf der Dinge erklären und auch im Ehescheidungsrecht von vornherein außer Betracht bleiben, vgl. Graßhof, aaO., § 1567 Rn. 12; Roth-Stielow, aaO., § 1567 Rn. 6, 9 und 15; Wolf, aaO., § 1567 Rn. 20, auch im Unterhaltsvorschussrecht nicht als Getrenntleben zu werten sind und keine (kurzfristigen) Ansprüche auf Vorschussleistungen zur Entstehung bringen können. Keiner abschließenden Entscheidung bedarf die Frage, ob neben den in § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB genannten Fällen in Anlehnung an die in § 1 Abs. 2 UVG genannten Beispiele lediglich durch äußere Umstände erzwungene Trennungen iSv § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG (Anstaltsunterbringung) relevant sein sollen oder ob auch (zumindest einseitig) freiwillige - aber nicht zugleich unter § 1567 Abs. 1 Satz 1 BGB fallende - Trennungen einzubeziehen sind. Selbst wenn lediglich (beidseitig) unfreiwillige Fälle des Getrenntseins erfasst werden sollen, spricht alles dafür, neben den Fällen einer im Sinne einer vis absoluta schlechterdings unumgänglichen Trennung, etwa infolge der Verhängung einer Freiheitsstrafe, auch solche Trennungen einzubeziehen, in denen die Möglichkeit des Zusammenlebens, obwohl theoretisch nicht ausgeschlossen, doch mit erheblichen Erschwernissen verbunden ist und dem einvernehmlich gefassten Lebensplan der Ehepartner in grundlegender Weise widerspricht. Die bei der Klägerin und ihrem Ehemann anzutreffende Situation erweist sich nach alledem auch ohne das Vorliegen eines scheidungsrechtlich relevanten Trennungswillens als ein Getrenntleben im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG. Dieses Getrenntsein hatte nämlich zur Folge, dass trotz der Eheschließung die vom Gesetzgeber als "prekär" bezeichnete Lage des unterhaltsbedürftigen Kindes - vgl. Bundestags-Drucksache 8/1952, S. 7 - auch beim Sohn der Klägerin fortbestand, weil Herr E. weder dem Kind oder der Klägerin materielle Hilfe zukommen lassen noch durch das bloße Zurseitestehen die Betreuung des Kindes fördern konnte. Es war auch von Anfang an abzusehen, dass die Trennung nicht relativ kurzfristig - das heißt binnen höchstens sechs Monaten - durch eine Übersiedlung des Herrn E. in die Bundesrepublik Deutschland überwunden werden konnte. So hat die Klägerin noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat glaubhaft bekundet, dass sich zwar durch die Eheschließung und zuletzt durch die Geburt eines gemeinsamen Kindes die Aussichten für ihren Mann verbessert hätten, einen die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ermöglichenden italienischen Pass zu erhalten; gleichwohl sei ihrem Ehemann bis zum heutigen Tage erst ein einziger besuchsweiser Aufenthalt in Deutschland gestattet worden, und zwar aus Anlass der Geburt des gemeinsamen Kindes. Damit erweist sich (auch) rückschauend, dass trotz der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe während des streitbefangenen Zeitraums vom 1. November 1996 bis zum 31. Dezember 1998 keine realistische Erwartung bestanden hat, dass Herr E. binnen sechs Monaten die eheliche Lebensgemeinschaft mit der Klägerin in Deutschland würde herstellen können. Ausländerrechtliche Regelungen (vgl. etwa § 17 Abs. 2 Nr. 3 sowie § 18 Abs. 3 AuslG bzw. § 1 Abs. 1 und § 7 Abs. 5 DVAuslG iVm den Anlagen I und III) unterstreichen das. Die Trennung liegt auch - abgesehen von ihrer Dauer - nicht mehr im Rahmen üblicher ehelicher Lebensverhältnisse. Schließlich steht einem Getrenntleben iSv § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG auch nicht entgegen, dass - anders als in den Fällen des § 1 Abs. 2 UVG - ein Zusammenleben der Klägerin mit ihrem Ehemann nicht vollständig ausgeschlossen ist, sondern eine Übersiedlung der Klägerin nach Italien jedenfalls theoretisch in Betracht kommt. Denn es steht für den Senat außer Frage, dass eine Übersiedlung für die Klägerin und ihre Kinder einen beträchtlichen Einschnitt darstellen würde. Die Klägerin ist bereits in Deutschland zur Welt gekommen, ebenso auch ihre Kinder. Sie dürfte damit stark in der hiesigen Lebenswelt verwurzelt sein; für die Kinder wäre ein tiefgreifender Bruch in ihrer schulischen Entwicklung zu besorgen. Angesichts dessen spricht alles dafür, dass die Ehepartner von Anfang an ganz auf ein familiäres Zusammenleben in Deutschland ausgerichtet waren, während eine gemeinsame Zukunft in Italien (oder gar in Nigeria) in ihrer ehelichen Lebensplanung von vornherein keine Rolle gespielt haben dürfte. Erweist sich damit, dass der Sohn der Klägerin während des gesamten Rückforderungszeitraums zu Recht Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezogen hat - die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen sind unstreitig -, kommt es nicht mehr darauf an, ob die speziellen Voraussetzungen der Erstattungspflicht (§ 5 Abs. 1 UVG) vorgelegen haben. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO, der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Frage der Auslegung des Begriffes "dauernd getrennt leben" in § 1 Abs. 1 Nr. 2 UVG grundsätzliche Bedeutung hat (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).