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Beschluss

18 B 693/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0204.18B693.00.00
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Tenor

Der Zulassungsantrag des Antragstellers wird abgelehnt.

Auf den Zulassungsantrag des Antragsgegners hin wird die Beschwerde zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Aussetzungsantrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.000,-- EUR (Wertstufe bis 4.000,-- DM) festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Zulassungsantrag des Antragstellers wird abgelehnt. Auf den Zulassungsantrag des Antragsgegners hin wird die Beschwerde zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und der Streitwertfestsetzung geändert. Der Aussetzungsantrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird für das zweitinstanzliche Verfahren auf 2.000,-- EUR (Wertstufe bis 4.000,-- DM) festgesetzt. G r ü n d e : I. Der - streitgegenständlich auf das Aussetzungsbegehren beschränkte - Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil der Antragsteller die von ihm allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (s. § 194 Abs. 2 VwGO in der Fassung des Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20. Dezember 2001 - BGBl. I S. 3987 -) - bereits nicht hinreichend dargelegt hat (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes ist eine konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage aufzuwerfen und substantiiert zu erläutern, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum der Antragsteller sie für grundsätzlich bedeutsam hält. Das Antragsvorbringen enthält nicht einmal eine - spezifisch auf das vorliegende Eilverfahren bezogene - vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2001 - 18 B 105/01 - und vom 21. November 2001 - 18 B 1434/01 - hinreichend präzisierte Rechts- oder Tatsachenfrage. Unabhängig davon kann der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung die Zulassung der Beschwerde hier auch deshalb nicht rechtfertigen, weil die von dem Antragsteller angesprochene Problematik, ob eine Vater-Kind-Beziehung in Form einer aufenthaltsrechtlich schützenswerten Lebensgemeinschaft besteht - wie auch das Bundesverfassungsgericht in der von dem Antragsteller angeführten Entscheidung vom 31. August 1999 - 2 BvR 1523/99 - , NVwZ 200, 59 ausdrücklich klargestellt hat -, auf die Würdigung der tatsächlichen Umstände des konkreten Falles zielt. Vgl. den Senatsbeschluss vom 24. Februar 2000 - 18 A 2225/97 - . Eine derartige Frage lässt sich nicht generell, sondern nur einzelfallbezogen beantworten und führt somit nicht - wie erforderlich - auf eine fallübergreifende klärungsbedürftige Problematik. Vgl. dazu die Senatsbeschlüsse vom 5. März 2001 - 18 B 263/01 - und vom 2. Oktober 2001 - 18 B 1214/01 -. II. Die auf den Antrag des Antragsgegners hin zugelassene Beschwerde, über die der Senat zugleich mit der Zulassung entscheiden kann, vgl. den Senatsbeschluss vom 4. April 2000 - 18 B 2169/99 - m.w.N., hat Erfolg. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO anzustellende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Eine (zeitlich begrenzte) Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des von dem Antragsteller erhobenen Widerspruchs gegen die in der Ordnungsverfügung vom 4. Januar 2000 enthaltene Rücknahme der ihm am 7. Dezember 1999 erteilten Aufenthaltserlaubnis kommt nicht etwa deswegen in Betracht, weil dieser Verwaltungsakt in formeller Hinsicht möglicherweise rechtlich zu beanstanden ist. Der Senat kann dahinstehen lassen, ob der vom Verwaltungsgericht konstatierte Anhörungsmangel vorliegt und ob - bejahendenfalls - der Auffassung des Antragsgegners zuzustimmen ist, wonach die Anhörung des Antragstellers bereits mit heilender Wirkung (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW) tatsächlich nachgeholt worden ist. Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 31. Juli 2001 - 1 BvR 1061/00 -, DVBl. 2001, 1747 = NVwZ 2001, 1392, demzufolge eine unterlassene Anhörung ab dem Zeitpunkt nachgeholt ist, "ab dem die Anhörung abgeschlossen ist, die Behörde also abschließend Stellung nimmt". Denn nach der Rechtsprechung des Senats, vgl. den Senatsbeschluss vom 27. Januar 2000 - 18 B 66/00 -, die mit derjenigen des 19. Senats dieses Gerichts übereinstimmt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 1997 - 19 B 2717/97 -, kann eine etwaige Verletzung der Verfahrensvorschrift des § 28 VwVfG NRW schon dann nicht zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde führen, wenn - wie hier - die Anhörung (zumindest) noch nachgeholt werden kann. Der Senat hält nach erneuter Überprüfung an dieser Auffassung fest. Anderes könnte allenfalls dann in Erwägung zu ziehen sein, wenn eine befristete Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erforderlich sein sollte, um zu gewährleisten, dass ein Antragsteller überhaupt die Möglichkeit zu einer Äußerung hat, bevor eine später nicht mehr rückgängig zu machende Maßnahme vollzogen wird. Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 16. Dezember 1977 - IV B 2122/77 -, NJW 1978, 1764. Ein solcher Fall liegt hier aber ersichtlich schon deshalb nicht vor, weil die fragliche Verfügung umfassend begründet war und der Antragsteller damit die - von ihm durch seinen zeitgleich mit dem Aussetzungsantrag erhobenen und begründeten Widerspruch auch wahrgenommene - Gelegenheit hatte, sich zu allen relevanten Punkten zu äußern. Die Rückname der Aufenthaltserlaubnis ist auch in materiell-rechtlicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Der Senat verweist diesbezüglich zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die tragenden Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses. Ergänzend sei zur Frage der Rechtswidrigkeit der von dem Antragsgegner unter dem 7. Dezember 1999 verfügten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis angemerkt, dass der Senat die mit der Neufassung des § 19 AuslG zum 1. Juni 2000 in Kraft getretenen Erleichterungen zum Erwerb eines eigenständigen Aufenthaltsrechts, die nach der Zulassung einer Beschwerde prinzipiell zu berücksichtigen sind, vgl. den Senatsbeschluss vom 22. Juni 2001 - 18 B 553/00 -, vorliegend nicht in den Blick zu nehmen braucht, weil bezüglich des insoweit maßgeblichen Rechts - ebenso wie hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines eigenständigen Aufenthaltsrechts des Ausländers - - vgl. den Senatsbeschluss vom 4. Mai 2001 - 18 B 1908/00 -, EZAR 023 Nr. 23 = NVwZ-Beil. I 2001, 83 = DVBl. 2001, 1547 (Ls) - auf den Zeitpunkt der zuletzt erteilten/verlängerten Aufenthaltserlaubnis abzustellen ist. Dies ist hier angesichts dessen, dass der von dem Antragsteller erhobene Widerspruch gemäß § 72 Abs. 2 Satz 1 AuslG jedenfalls die Wirksamkeit der Rücknahme der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis unberührt gelassen hat, der vor dem Inkrafttreten des Änderungsgesetzes datierende 7. Dezember 1999. Schließlich ist auch die vom Antragsteller weiterhin erlassene Abschiebungsandrohung ersichtlich rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 49 und 50 AuslG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 und 73 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.