OffeneUrteileSuche
Beschluss

20 A 4450/00.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0201.20A4450.00A.00
3Zitate
6Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 6 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags des Bundesbeauftragten, die Berufung zuzulassen, soweit der Klage der Kläger zu 2. bis 6. stattgegeben worden ist, eingestellt.

Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird hinsichtlich ihres Antrags auf Zulassung der Berufung abgelehnt.

Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren werden wie folgt verteilt: Von den Kosten der Kläger zu 2. bis 6. trägt der Bundesbeauftragte jeweils 1/6. Die Kosten der Beklagten tragen der Bundesbeauftragte und jeder der Kläger zu je 1/8. Von den Kosten des Bundesbeauftragten trägt jeder der Kläger 1/8. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird hinsichtlich des Antrags des Bundesbeauftragten, die Berufung zuzulassen, soweit der Klage der Kläger zu 2. bis 6. stattgegeben worden ist, eingestellt. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird hinsichtlich ihres Antrags auf Zulassung der Berufung abgelehnt. Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die außergerichtlichen Kosten im Zulassungsverfahren werden wie folgt verteilt: Von den Kosten der Kläger zu 2. bis 6. trägt der Bundesbeauftragte jeweils 1/6. Die Kosten der Beklagten tragen der Bundesbeauftragte und jeder der Kläger zu je 1/8. Von den Kosten des Bundesbeauftragten trägt jeder der Kläger 1/8. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine Kosten selbst. Gerichtskosten werden nicht erhoben. G r ü n d e Nachdem der Bundesbeauftragte seinen Antrag auf Zulassung der Berufung zurückgenommen hat, ist der diesbezügliche Verfahrensteil einzustellen. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für ihren Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht die nach § 166 VwGO iVm § 114 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ergibt sich aus den nachstehenden Gründen. Im Hinblick auf den Zulassungsantrag des Beteiligten ist eine Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag der Kläger obsolet, da der Beteiligte insoweit die Kosten trägt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der Abweichung des angegriffenen Urteils von der in der Antragsschrift genannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260 und 1353/98 -, liegt nicht vor (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG). Die Kläger sehen die vom Verwaltungsgericht herangezogenen rechtlichen Kriterien für den quasi-staatlichen Charakter einer Herrschaftsgewalt im Widerspruch zu der diesbezüglichen Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts. Es kann dahingestellt bleiben, ob die behauptete Abweichung ordnungsgemäß dargelegt ist (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG) und besteht. Jedenfalls beruht das angegriffene Urteil nicht auf der vorgebrachten Abweichung; deshalb braucht auch nicht darauf eingegangen zu werden, ob das auf das Beruhenserfordernis bezogene Antragsvorbringen der Kläger dem Darlegungsgebot genügt. Denn unabhängig davon, ob das angegriffene Urteil bei der Beurteilung der von den Klägern geltend gemachten und allein in Frage stehenden Verfolgungsmaßnahmen der Taliban als "politische" Verfolgung von einem zu engen Verständnis der quasi-staatlichen Verfolgung ausgegangen ist, erweist es sich insoweit ohne weiteres aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse in Afghanistan als im Ergebnis richtig. Unter diesen Umständen ist der Zweck einer Berufungszulassung wegen Abweichung, mittels des Berufungsverfahrens die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu wahren, nicht berührt (§ 144 Abs. 4 VwGO in entsprechender Anwendung). Im erstrebten Berufungsverfahren wäre nämlich über die vorgebrachte Abweichung aufgrund der - gegenüber dem Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung wesentlich veränderten - tatsächlichen Verfolgungslage in Afghanistan nicht (mehr) zu befinden. Bezogen auf eine "politische" Verfolgung seitens der Taliban ist die vom Bundesverfassungsgericht geübte Kritik an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den Wesensmerkmalen einer quasi-staatlichen Gebietsgewalt aus tatsächlichen Gründen ohne entscheidungserhebliche Bedeutung. Eine Herrschaftsmacht der Taliban, die auch nur Anlass zu einer näheren Prüfung anhand der vom Bundesverfassungsgericht genannten Kriterien für eine quasi-staatliche Gewalt geben würde, besteht nach den derzeitigen Machtverhältnissen nicht und ist auch für die Zukunft nicht ansatzweise zu erkennen; entgegen den Ausführungen in der Antragsschrift sind die Kläger bei einer Rückkehr nach Afghanistan einer Herrschaftsmacht der Taliban nicht unterworfen. Die drastischen Veränderungen der Verhältnisse in Afghanistan, die nach dem 11. September 2001 eingetreten sind, haben als Folge der allgemeinkundigen militärischen und politischen Ereignisse inzwischen, ohne dass dies in einem Berufungsverfahren näher zu klären wäre, einen solchen Stand erreicht, dass eine staatliche bzw. quasi-staatliche Verfolgung durch die Taliban für die aktuelle Lage nicht (mehr) angenommen werden kann und auch auf absehbare Zeit auszuschließen ist. Die Gegner der Taliban haben diese militärisch entscheidend besiegt, die Herrschaftsgewalt auch im früheren Machtbereich der Taliban bis auf wenige, örtlich eng begrenzte Widerstandsgebiete fest inne und in der von ihnen eingenommenen Hauptstadt Kabul mit internationaler Anerkennung und Unterstützung eine Übergangsregierung gebildet. Unabhängig von den bestehenden schwerwiegenden Unwägbarkeiten hinsichtlich der zukünftigen Entwicklung in Afghanistan, nicht zuletzt auch der Sicherheitslage, fehlt es an jedem greifbaren Anhaltspunkt für ein Wiederaufleben der früheren Stellung der Taliban in der Auseinandersetzung um die Macht im Land. Damit kommt auch eine Zulassung der Berufung unter dem Gesichtspunkt der Umdeutung der Abweichungsrüge in eine Grundsatzrüge (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nicht in Betracht. Nach dem Vorstehenden ist nicht grundsätzlich klärungsbedürftig, dass von den Taliban keine politische Verfolgung (mehr) ausgehen kann. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens sind gemäß § 155 Abs. 2 VwGO dem Beteiligten aufzuerlegen, soweit er sein Rechtsmittel zurückgenommen hat. Im Übrigen haben die Kläger die außergerichtlichen Kosten in Anwendung von § 154 Abs. 2, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO zu tragen. Bei der Kostenquotelung ist im Ausgangspunkt mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - vgl. Urteile vom 19. Mai 1998 - 9 C 5.98 -, UA S. 16, und vom 29. September 1998 - 9 C 31.97 -, UA S. 8 - zugrundezulegen, dass die Ansprüche auf Asylanerkennung, auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG - unabhängig von der pauschalierten Regelung des Gegenstandswertes in § 83 b AsylVfG - jeweils mit 1/3 des Gesamtinteresses an einem Obsiegen zu bewerten sind. Das für Ansprüche aus § 53 AuslG anzusetzende Drittel zerfällt wiederum bezogen auf die Gewährung von Abschiebungsschutz nach den Absätzen 1 bis 4 einerseits und nach Absatz 6 Satz 1 andererseits in jeweils 1/6 des Gesamtinteresses. Berücksichtigt man weiter, dass für jeden Kläger, außer für die Kläger zu 1. und 7., deren Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG im jeweiligen Ausgangsbescheid (bestandskräftig) befriedigt worden ist, sämtliche der oben genannten Ansprüche Streitgegenstand waren, ergibt sich die aus dem Tenor ersichtliche Kostenquotelung für die außergerichtlichen Kosten. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben.