Beschluss
16 A 3636/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0131.16A3636.00.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Obwohl zwischenzeitlich das Gesetz zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess ‑ RmBereinVpG ‑ vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3987) in Kraft getreten ist, richtet sich der vorliegende Antrag auf Zulassung der Berufung noch nach dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht, weil die mündliche Verhandlung, auf die das angefochtene Urteil ergangen ist, vor dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde, vgl. § 194 Abs. 1 VwGO i.d.F. von Art. 1 Nr. 28 RmBereinVpG. Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe entsprechend § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO a.F. nicht hinreichend dargelegt sind bzw. nicht vorliegen. Das Zulassungsvorbringen weckt zunächst keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a.F. Das Verwaltungsgericht hat in der angefochtenen Entscheidung angenommen, dass zwischen dem Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 RVO und dem Blindengeld nach dem Landesblindengeldgesetz keine Zweckidentität in vollem Umfang besteht und eine Anrechnung in voller Höhe deshalb ausscheidet. Dieser Ausgangspunkt seiner Entscheidung steht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts. Der Senat hat insoweit in seinem Urteil vom 21. Dezember 1998 - 16 A 5938/95 - ausgeführt: "Das Pflegegeld nach § 558 Abs. 3 RVO dient, wie das Verwaltungsgericht zutreffend herausgestellt hat, demselben Zweck wie die nach § 558 RVO vorrangig zu gewährende tatsächliche Pflege, nämlich der Gewährleis-tung der notwendigen (häuslichen) "Wartung und Pflege". Dieser in § 558 RVO verwendete Begriff beschränkt den Inhalt der zu gewährenden Hilfe wie auch der entsprechende Begriff in den §§ 68 ff. des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ‑ vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 25. März 1993 ‑ 5 C 45.91 ‑, FEVS 43, 456 (464 f.) ‑ auf die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden personenbezogenen Verrichtungen des täglichen Lebens, also etwa auf Hilfe beim Aufstehen und Zubettgehen, beim An- und Ausziehen, bei der Körperpflege und beim Essen und Trinken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1986 ‑ 3 C 24.85 ‑, Buchholz 427.3 § 267 LAG Nr. 98; siehe auch schon BSG, Urteil vom 30. Oktober 1963 ‑ 2 RU 135/62 ‑, BSGE 20, 66. Der Rahmen des Landesblindengeldgesetzes ist demgegenüber weiter gespannt. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes, wonach das Blindengeld "zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen" dient, ist klargestellt, dass es nicht lediglich um die Sicherstellung des aus der Blindheit herrührenden Pflegebedarfs, sondern um eine umfassende Entschädigung für finanzielle Zusatzbelastungen geht. Der umfassende, nicht auf die Gewährleistung des Pflegebedarfs beschränkte Zweck des Blindengeldes zeigt sich nicht zuletzt darin, dass einem Blinden, der sich in einer Anstalt, in einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befindet, unter weiteren hier nicht zu erörternden Voraussetzungen das Blindengeld ‑ lediglich ‑ gekürzt werden kann (§ 2 Abs. 2 Satz 1 LBlGG a.F. bzw. § 2 Abs. 2 Satz 1 LBlGG n.F.); ein beträchtlicher Teil des Blindengeldes verbleibt hingegen dem in der Einrichtung befindlichen Blinden, und zwar unabhängig vom Ausmaß der dort empfangenen Pflege. Daraus kann abgeleitet werden, dass die mit der Blindengeldgewährung verfolgten Zwecke über die Sicherstellung der Pflege hinausgehen, ohne dass sich die blindheitsbedingten Aufwendungen, die durch das Blindengeld ausgeglichen werden sollen, exakt und abschließend bestimmen lassen. Vgl. auch VGH BW, Urteil vom 20. Februar 1998 ‑ 6 S 1090/96 ‑, FEVS 48, 516. In entsprechender Weise wird auch für das (bundesrechtliche) Blindengeld nach § 67 BSHG, dem die Regelungen der Länder, also auch das nordrhein-westfälische Landesblindengeldgesetz, nachgebildet sind, ein über die Pflegegewährleistung hinausweisender Zweck angenommen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 1967 ‑ V C 212.66 ‑, BVerwGE 27, 270, vom 14. Mai 1969 ‑ V C 167.67 ‑, BVerwGE 32, 89, und vom 4. November 1976 ‑ V C 7.76 ‑, BVerwGE 51, 281; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Kommentar (Loseblatt), 21. Lieferung (Dezember 1996), Rn. 37 zu § 67; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1974 ‑ 1 BvL 6/72 ‑, BVerfGE 37, 154 (166). Liegt demnach in dem Erhalt des Pflegegeldes nach § 558 Abs. 3 RVO noch kein Bezug von Leistungen nach anderen Rechtsvorschriften zum Ausgleich aller blindheitsbedingten Mehraufwendungen, so daß deswegen zwar eine weitgehende, aber eben nicht eine vollständige Anrechnung auf das Blindengeld nach § 3 LBlGG a.F. bzw. gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 LBlGG n.F. gerechtfertigt ist ..." Wenn das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall nunmehr angenommen hat, dass eine Anrechnung des Pflegegeldes der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 558 Abs. 3 RVO - am 1. Januar 1997 ist, worauf auch der Beklagte entgegen dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO a.F. in seiner Zulassungsschrift nicht eingegangen ist, das Siebte Buch Sozialgesetzbuch/Gesetzliche Unfallversicherung - SGB VII - vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1254) in Kraft getreten. Nach dessen § 214 Abs. 1 gelten die Vorschriften des Fünften Abschnitts des Dritten Kapitels, d.h. auch § 44 SGB VII über die Zahlung eines - soweit ersichtlich - zweckgleichen Pflegegeldes bei durch den Versicherungsfall in erheblichem Umfang verursachter Hilfebedürftigkeit hinsichtlich der gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens, auch für Versicherungsfälle, die - wie vorliegend - bereits vor dem 1. Januar 1997 eingetreten sind - lediglich in Höhe des hälftigen Landesblindengeldes, d.h. mit einem Betrag von 1046 : 2 = 523 DM, gerechtfertigt sei, so stützt es sich zu Recht auf den Rechtsgedanken des § 2 Abs. 2 Satz 1 LBlGG. Danach verringert sich das Blindengeld, wenn sich der Blinde in einer Anstalt, einem Heim oder einer gleichartigen Einrichtung befindet und die Kosten des Aufenthalts ganz oder teilweise aus Mitteln öffentlich-rechtlicher Leistungsträger bestritten werden, um die aus diesen Mitteln getragenen Kosten, höchstens jedoch um einen Betrag von 50 v.H. des Blindengeldes. Die vom Gesetz für den Fall der Unterbringung in einer Einrichtung ausdrücklich bestimmte Kürzungshöchstgrenze in Höhe von 50 v.H. des Blindengeldes muss im Ergebnis auch in den Fällen des Bezugs von Pflegegeld nach § 558 RVO Anwendung finden. Beschränkt sich das Pflegegeld nach § 558 RVO entsprechend den obigen Ausführungen nämlich auf den Ersatz für die Sachleistung Pflege - vgl. insoweit auch Gitter in: Dersch/Knoll/Brockhoff/Schieckel/Schroeter/Völker, Gesamtkommentar Sozialversicherung, Band 6, Loseblatt, 58. Lieferung Juni 1990, § 558 RVO Anm. 14 - und schreibt das Gesetz etwa für den diese Hilfe stets mitumfassenden, vgl. Gitter, a.a.O., zusätzlich aber weitere Leistungen einschließenden Fall der stationären Behandlung in einem Krankenhaus vor, dass dem Blinden das Blindengeld nach dem Landesblindengesetz jedenfalls zur Hälfte verbleiben soll, so wäre nach den Vorgaben des Gesetzes nicht verständlich, warum in den Fällen des Bezugs von Pflegegeld nach § 558 RVO ‑ wenn es lediglich Ersatz für die Sachleistung Pflege bietet ‑ eine weiter gehende Kürzung möglich sein sollte. Das gewonnene Ergebnis findet seine Bestätigung darin, dass § 3 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose (GHBG) vom 25. November 1997, GVBl. NRW S. 436, nunmehr vorsieht, dass Leistungen der Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch je nach Pflegestufe mit unterschiedlichen Prozentsätzen auf das Blindengeld angerechnet werden, nach Satz 3 derselben Vorschrift jedoch wiederum höchstens bis zu einem Betrag von 50 v.H. des Blindengeldes. Eine entsprechende Regelung enthält § 3 Abs. 3 GHBG für Leistungen einer privaten Pflegeversicherung oder für entsprechende Leistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften. Bei Vorliegen der Pflegestufe I etwa werden Leistungen der Pflegeversicherung zwar mit 70 v.H. des Betrages nach § 37 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 SGB XI auf das Blindengeld angerechnet, im Höchstfall aber bis zu einem Betrag von 50 v. H. des Betrages nach § 2 Abs. 1 GHBG. Die Regelungen des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose, mit dessen § 9 das Landesblindengeldgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1992 (GVBl. NRW S. 446) aufgehoben worden ist, sind als Art. 5 des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen Gesetz geworden. Ziel dieses Regelungswerks war es, in Reaktion auf einen massiven Einnahmeausfall der öffentlichen Haushalte den zur eigenverantwortlichen Selbstverwaltung erforderlichen finanziellen Spielraum der Kommunen und kommunalen Verbände durch eine Reduzierung der freiwillig übernommenen Leistungen auf den notwendigen Inhalt wiederherzustellen. Vgl. Urteil des Senats vom 13. Dezember 2001 - 16 A 4096/00 - (zur Veröffentlichung vorgesehen) unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien des Gesetzes zur Stärkung der Leistungsfähigkeit der Kreise, Städte und Gemeinden in Nordrhein-Westfalen (vgl. Landtags-Drucksache 12/2340, S. 2 ). Eine Beschränkung der Anrechnung von Hilfe zur Pflege auf das Blindengeld durch das Gesetz über die Hilfen für Blinde und Gehörlose im Vergleich zu dem außer Kraft gesetzten Landesblindengeldgesetz liefe dem beabsichtigten Spareffekt zuwider. Das spricht dafür, dass die neuen Anrechnungsregelungen des Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose insoweit Aussagekraft auch für das vorliegend noch anwendbare Landesblindengeldgesetz besitzen, zumal sie inhaltlich in dessen § 2 Abs. 2 Satz 1 bereits eine Entsprechung finden. Die Berufung kann auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO a.F.) zugelassen werden. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Der Beklagte macht insoweit geltend, bisher sei - soweit ersichtlich - obergerichtlich noch nicht über die Frage entschieden, in welchem Umfang Pflegegeldleistungen der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 558 Abs. 3 RVO auf das Blindengeld anzurechnen seien. Insbesondere gebe das Urteil des OVG NRW vom 21. Dezember 1998 - 16 A 5938/95 - keine Antwort auf diese Frage. Vor dem Hintergrund, dass sich der im vorliegenden Verfahren geltend gemachte Anspruch wegen des zwischenzeitlich in Kraft getretenen Gesetzes über die Hilfen für Blinde und Gehörlose nach ausgelaufenem Recht beurteilt, führt der Zulassungsvortrag schon nicht in genügender Weise aus, inwieweit dennoch im allgemeinen Interesse nach wie vor eine Klärungsbedürftigkeit gegeben ist; vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur entsprechenden Zulassungsregelung für die Revision, etwa Beschluss vom 20. Dezember 1995 ‑ 6 B 35.95 ‑, Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziffer 1 VwGO Nr. 9, m.w.N., denn das neue Recht enthält - wie sich aus den Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a. F. ergibt - gerade zusätzliche Regelungen, die dafür sprechen, hinsichtlich der Anrechnung von Pflegegeldleistungen anderer Träger auf das Blindengeld eine Höchstgrenze von 50 v.H. des Bindengeldes anzunehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).