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Beschluss

19 A 1060/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0129.19A1060.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (8.000,- DM : 1,95583 =) 4090,335 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf (8.000,- DM : 1,95583 =) 4090,335 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt sind. Ernstliche Zweifel an der (Ergebnis-) Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen nicht, soweit das Verwaltungsgericht die Klage mit dem auch im Zulassungsverfahren weiter verfolgten Antrag auf Verpflichtung der beklagten Schule, die im Abgangszeugnis vom 31. Juli 2000 enthaltenen Noten in den Fächern Physik und Englisch auf befriedigend festzusetzen, und mit dem als Minus in diesem Antrag enthaltenen (Hilfs-) Antrag auf Verpflichtung zur Neubewertung abgewiesen hat. Dabei kann dahinstehen, ob die auch im Zulassungsverfahren geltend gemachten Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner schulischen Leistungen in diesen Fächern überhaupt durchgreifen. Unabhängig davon stellt sich das angefochtene Urteil schon aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig dar. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, dass die begehrte Verpflichtung der beklagten Schule, die im Abgangszeugnis vom 31. Juli 2000 für das zweite Halbjahr des Schuljahres 1999/2000 erteilten Noten in den Fächern Physik und Englisch auf befriedigend festzusetzen, von vornherein nicht in Betracht kommt. Prüfungsentscheidungen wie auch schulische Notenfestsetzungen, sind mit Blick auf das Gebot effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich vollständig gerichtlich zu überprüfen. Allerdings verbleibt dem Prüfer bzw. Lehrer bei den sog. prüfungsspezifischen Wertungen, vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 17. Dezember 1997 - 6 B 55.97 -, NVwZ 1998, 738, ein Entscheidungsspielraum, dessen gerichtliche Überprüfung darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder Verstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob der Prüfer bzw. Lehrer von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, gegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstoßen hat, sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, oder sonst willkürlich gehandelt hat. Angesichts dieses Entscheidungsspielraums ist das Gericht abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden und auch vom Kläger nicht geltend gemachten bloßen rechnerischen Korrekturen nicht befugt, Prüfungsleistungen selbst zu bewerten und als Folge dieser eigenen Bewertung die Prüfungsbehörde bzw. die beklagte Schule zu verpflichten, die Prüfung für bestanden zu erklären oder eine bessere Note zu erteilen. Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 12. November 1997 - 6 C 11.96 -, NVwZ 1998, 636 (637 f.), Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, DVBl 1996, 997 (998), und Urteil vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 -, NVwZ 1993, 677 (678); OVG NRW, Urteile vom 30. März 1998 - 22 A 4551/95 -, NWVBl 1998, 403 (404), und 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -. Der (hilfsweise) beantragten Verpflichtung zur Neubewertung der Leistungen des Klägers in den Fächern Physik und Englisch steht entgegen, dass eine Neubewertung unmöglich geworden ist. Grundlage der Bewertung der schulischen Leistungen des Klägers sind alle von ihm im Zusammenhang mit dem Unterricht gezeigten Leistungen, insbesondere schriftliche Arbeiten, mündliche Beiträge und praktische Leistungen (§ 21 Abs. 4 Satz 1 ASchO NRW). Die Leistungen bei der Mitarbeit im Unterricht sind für die Beurteilung ebenso zu berücksichtigen wie die übrigen Leistungen (§ 21 Abs. 4 Satz 2 ASchO NRW). Danach müssten bei einer Neubewertung der Leistungen des Klägers die im zweiten Halbjahr des Schuljahres 1999/2000 gezeigten mündlichen Leistungen in Relation zu den sonstigen im Zusammenhang mit dem Unterricht erbrachten Leistungen gesetzt werden. Voraussetzung für diese Bewertung ist, dass den Fachlehrern die mündlichen Leistungen des Klägers noch voll präsent sind. Denn der Grundsatz der Chancengleichheit gestattet es nicht, Prüfungsleistungen und damit auch schulische Leistungen neu zu bewerten, wenn eine verlässliche Entscheidungsgrundlage nicht oder nicht mehr vorhanden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 - , NVwZ 1997, 502 (502 f.); OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Februar 2000 - 19 A 3459/99 -, NVwZ-RR 2000, 432 (433), und 31. Januar 2000 - 19 A 3171/99 -, sowie Urteile vom 16. Mai 1997 - 19 A 2242/96 -, und 27. Oktober 1995 - 19 A 4947/94 -. Letzteres ist hier der Fall. Bei einer Neubewertung müssten die Fachlehrer (auch) mündliche Leistungen des Klägers in den Blick nehmen, die zeitlich weit zurückliegen. Seit dem Beginn des zweiten Halbjahres des Schuljahres 1999/2000, in dem der Kläger am Unterricht in den Fächern Physik und Englisch teilnahm, sind - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Senats - 2 Jahre und seit der Erteilung des Abgangszeugnisses vom 31. Juli 2000 1 ½ Jahre verstrichen. Nach Ablauf eines derart langen Zeitraums ist insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Fachlehrer bereits während des Schuljahres 1999/2000 und in den nachfolgenden Schuljahren eine Vielzahl anderer Schüler in unterschiedlichen Klassen unterrichtet haben bzw. unterrichten, nach allgemeiner Lebenserfahrung prinzipiell nicht mehr hinreichend gewährleistet, dass sich die Fachlehrer noch an sämtliche für die Bewertung der mündlichen Leistungen des Klägers maßgeblichen Einzelheiten erinnern können. Dies gilt im Übrigen auch bereits für den Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung im Januar 2001. Denn auf der Grundlage des gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Zulassung der Berufung maßgeblichen Vortrags des Klägers war es, wie noch näher ausgeführt wird, schon am Ende des zweiten Halbjahres des Schuljahres 1999/2000 nicht mehr möglich, dass sich die Englischlehrerin an Einzelheiten der Mitarbeit des Klägers im Unterricht erinnern konnte. Fehlt es daran, kommt eine Neubewertung schulischer Leistungen nicht mehr in Betracht, weil es hierfür nicht genügt, dass den Lehrern die mündlichen Leistungen des Klägers noch in groben Zügen gegenwärtig sind. Bewertungen schulischer Leistungen erfordern ebenso wie andere Prüfungsentscheidungen komplexe Erwägungen der Lehrer, die nicht nur eine wertende Auseinandersetzung mit den zu bewertenden Leistungen des Schülers im Vergleich zu den Leistungen seiner Mitschüler, sondern auch eine differenzierte Zuordnung der Leistungen des Schülers zu den in § 25 Abs. 1 ASchO NRW vorgegebenen Noten erfordern. Eine solche wertende Betrachtung ist nur möglich, wenn dem Lehrer die zu bewertenden Leistungen des Schülers noch in allen Einzelheiten präsent sind. Anhaltspunkte dafür, dass die Fachlehrer ausnahmsweise in der Lage wären, die mündlichen Leistungen des Klägers auch heute noch genau und differenziert bewerten zu können, sind nicht ersichtlich und auch nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt. Eine Neubewertung wäre heute noch möglich, wenn etwa verlässlich davon ausgegangen werden könnte, dass der Kläger gar keine und damit entsprechend der Notendefinition in § 25 Abs. 1 Nr. 6 ASchO NRW (zwingend) mit ungenügend zu bewertende mündliche Leistungen erbracht hätte. Nach dem gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO für die Entscheidung über die Zulassung der Berufung maßgeblichen Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren liegt ein solcher Ausnahmefall jedoch nicht vor. Er hat die in der Stellungnahme der Englischlehrerin vom 26. Juni 2000 enthaltene Aussage, der Kläger habe sich im zweiten Halbjahr des Schuljahres 1999/2000 "total verweigert", ausdrücklich in Abrede gestellt. Er behauptet im Zulassungsantrag, dass von mangelhaften oder gar ungenügenden Leistungen im Fach Englisch nicht die Rede sein könne. Auch in Bezug auf das Fach Physik macht der Kläger geltend, mündliche Leistungen erbracht zu haben, die mit besser als ausreichend zu bewerten seien. Sonstige Gesichtspunkte, die eine Neubewertung der Leistungen des Klägers heute noch als möglich erscheinen lassen, sind nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Nach dem Vorbringen des Klägers in dem im erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 6. Dezember 2000 ist vielmehr davon auszugehen, dass auch nach seiner Auffassung eine Neubewertung seiner mündlichen Leistungen nicht (mehr) möglich ist. In diesem Schriftsatz hat der Kläger zu der unter dem 25. Juli 2000 per Telefax übersandten handschriftlichen Stellungnahme der Englischlehrerin ausgeführt, dass die in der Stellungnahme dargestellten Einzelheiten seines Verhaltens im Unterricht nicht glaubhaft seien. Eine Lehrerin, die eine Klasse von mehr als 30 Schülern unterrichte, könne sich nicht "in dieser Weise" an das Verhalten eines einzelnen Schülers erinnern. Kann sich aber nach dem Vortrag des Klägers die Fachlehrerin bereits am Ende des zweiten Halbjahres des Schuljahres 1999/2000 nicht mehr an Einzelheiten der mündlichen Leistungen des Klägers erinnern, so konnte sie dies auf der Grundlage des Vortrags des Klägers bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht mehr und kann sie dies erst recht nach Ablauf von 2 Jahren seit Beginn des zweiten Halbjahres des Schuljahres 1999/2000 bzw. 1 ½ Jahren nach dem Ende des Unterrichts in diesem Schulhalbjahr nicht mehr. Der Kläger hat nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt, dass die von ihm aufgeworfene Frage, ob "bei der Fallkonstellation eines 'toten' Prüfers oder einer nicht vorhandenen Neubewertungsmöglichkeit nicht nur Bewertungsfehler, die im Rahmen einer Neubewertung zu korrigieren gewesen wären, sondern auch alle Rechtsfehler beim Zustandekommen der Benotung in die Beurteilung einfließen müssen", grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger nach seinem Vorbringen im Zulassungsverfahren neben dem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gestellten Antrag auf Feststellung, dass die Note im Fach Chemie im Abgangszeugnis vom 31. Juli 2000 rechtswidrig gewesen sei, die Feststellung, dass er einen Anspruch auf eine - vom Kläger nicht näher konkretisierte - "Wiederholungsmöglichkeit" gehabt habe. Hinsichtlich dieses Antrags ist nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO aufgezeigt, dass die Frage, welche der vom Kläger gegen die Bewertung seiner Leistungen im Fach Chemie erhobenen Einwände gerichtlich zu überprüfen sind, grundsätzliche Bedeutung hat. Vielmehr liegt auf der Hand und bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in einem Berufungsverfahren, dass - bei einem Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der erteilten Note gilt nichts anderes - im Falle eines Antrags auf Feststellung, dass bis zum Eintritt des - vom Kläger angenommenen - erledigenden Ereignisses ein Anspruch auf Wiederholung etwa des gesamten Schuljahres 1999/2000 oder ggf. auch des zweiten Halbjahres dieses Schuljahres, in dem die hier streitige Note im Fach Chemie erteilt worden ist, bestand, sämtliche Einwände des Klägers zu überprüfen sind, aus denen sich der geltend gemachte Wiederholungsanspruch ergeben kann. Hierzu gehört auch die vom Kläger geltend gemachte Befangenheit seines früheren Chemielehrers. Sollte dieser bei Erteilung der Note im Abgangszeugnis vom 31. Juli 2000 befangen gewesen sein, wäre die Note rechtswidrig festgesetzt worden und begründet dies einen Wiederholungsanspruch. Da dies auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht weiter klärungsbedürftig ist, rügt der Kläger, soweit er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend macht, in Wahrheit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat nämlich den von ihm in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag dahin ausgelegt, dass er die Feststellung beantragt habe, vor Eintritt des erledigenden Ereignisses einen Anspruch auf Neubewertung seiner schulischen Leistungen im Fach Chemie gehabt zu haben. Für diesen Anspruch komme es auf eine etwaige Befangenheit des Chemielehrers nicht an, weil im Falle einer Befangenheit eine Neubewertung durch diesen Lehrer unmöglich sei. Ernstliche Zweifel an der nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erforderlichen Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils ergeben sich aus einer - möglichen - fehlerhaften Auslegung des Klageantrags des Klägers jedoch nicht, weil der Kläger eine Befangenheit des Chemielehrers nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt hat. Er hat hierzu keine näheren Ausführungen im Zulassungsverfahren gemacht. Soweit er sinngemäß im Zulassungsantrag auf früheres Vorbringen Bezug nimmt, genügt dies nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil danach die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen sind. Sonstige Gesichtspunkte, die für die geltend gemachte Rechtswidrigkeit der Note im Fach Chemie sprechen könnten, sind im Zulassungsantrag nicht genannt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 73 Abs. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14 GKG a. F. und erfolgt unter Berücksichtigung des Art. 3 Nr. 11 des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001, BGBl I S. 1887, iVm Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1103/97 des Rates vom 17. Juni 1997 über bestimmte Vorschriften im Zusammenhang mit der Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 162 S. 1, sowie Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 3. Mai 1998 über die Einführung des Euro, Abl. EG Nr. L 139 S. 1. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).