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Urteil

10A D 98/99.NE

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0129.10A.D98.99NE.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragstellerin wendet sich gegen den Bebauungsplan HM 227 - Teil A "H. -Mitte" - der Antragsgegnerin. Die Antragstellerin ist Eigentümerin der Grundstücke Gemarkung H. , Flur 3, Flurstücke 74, 1442, 1443, 1449 und 1583, die im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplans liegen. Auf den Grundstücken befindet sich eine Sandgrube - Sandgrube L. -, in der bis zum 31. Dezember 1999 aufgrund jeweils befristeter Genehmigungen Abgrabungen stattfanden. Die Antragstellerin ist Geschäftsführerin der Gesellschaft, die die Abgrabungen vornahm. Durch notariellen Kaufvertrag vom 15. Januar 1996 veräußerte die Antragstellerin die genannten Grundstücke an die Antragsgegnerin. Der Kaufvertrag stand unter der Bedingung, dass die Verfüllung und Rekultivierung der Sandgrube genehmigt und durchgeführt würden. Die Erteilung entsprechender Genehmigungen wurde durch den Oberkreisdirektor bzw. den Landrat des Kreises M. abgelehnt. Insoweit sind gerichtliche Klageverfahren anhängig. Ein Eigentumswechsel hinsichtlich der vorgenannten Flurstücke hat nicht stattgefunden. Das Plangebiet umfasst einen Bereich, der im Norden im Wesentlichen von den Straßen "R. straße", "O. ring", "F. straße", "Am W. " und im Süden von der "H. straße" und der "U. straße" und deren gedachten Verlängerungen in östlicher bzw. westlicher Richtung begrenzt wird. Im Osten schließt der Planbereich etwa 400 m östlich der vorhandenen Bebauung des Ortsteils H. und im Westen etwa 100 m westlich der vorhandenen Bebauung durch jeweils etwa in Nord-Süd-Richtung verlaufende Linien ab. Der Planbereich hat eine Ost-West-Ausdehnung von etwa 2 km, und eine Nord-Süd-Ausdehnung von 600 m (im östlichen Planbereich) bzw. 200 m (im westlichen Planbereich). Der Bebauungsplan bezweckt ausweislich seiner Begründung, im Zusammenhang mit der Neuplanung der Landstraße L 422 den gesamten Bereich zwischen H. -Nord und H. -Süd städtebaulich neu zu regeln. Die Verlegung der L 422 soll zu einer Entlastung der alten Ortslage H. vom Durchgangs- und Schwerlastverkehr führen und die Immissionsbelastungen auf ein für Wohnnutzung verträgliches Maß reduzieren. Weitere städtebauliche Zielvorstellungen sind die Ausweisung neuer Wohn- und Gewerbegebiete sowie die Sicherung und Gestaltung von Freiflächen- und Landschaftsbestandteilen. Der angegriffene Bebauungsplan setzt für die von West nach Ost verlaufende L 422 eine neue Trasse fest. Sie beginnt westlich des Ortsrandes von H. , verschwenkt, ausgehend von der bisherigen Trassenführung, nach Süden auf die Freifläche zwischen H. -Nord und H. -Süd, berührt den nördlichen Bereich der Sandgrube L. , kreuzt höhengleich die L 156 und schwenkt östlich davon auf die bisherige Linienführung der L 422 ein. Die Festsetzungen sehen auf Höhe der vorhandenen Wohnbebauung eine Absenkung der Fahrbahn und beidseits die Errichtung von Lärmschutzwällen mit einer Höhe zwischen 4,70 und 11,50 m vor. Des Weiteren sind Verkehrsflächen festgesetzt, die der Binnenerschließung des Plangebietes sowie der Verlegung des Kreuzungsbereiches der L 422 und L 156 dienen. Die bisherige L 422 wird jeweils am westlichen und östlichen Ende der vorhandenen Wohnbebauung abgebunden. Am äußersten westlichen Rand des Plangebietes, nördlich der bisherigen Trasse der L 422, ist ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung "Tankstelle" ausgewiesen. Daran schließen sich in östlicher Richtung - nördlich angrenzend an die bisherige Trasse der L 422 - mehrere reine und allgemeine Wohngebiete an. Durch sie wird überwiegend vorhandene Wohnbebauung, für die durch Baugrenzen bauliche Erweiterungsmöglichkeiten geschaffen werden, überplant. Teilweise werden durch Einbeziehung bisher unbebauter Flächen und Bestimmung der überbaubaren Flächen durch Baugrenzen neue Baumöglichkeiten geschaffen. Östlich anschließend an die genannte Wohnbebauung sind mehrere, durch textliche Festsetzungen gegliederte Gewerbegebiete ausgewiesen. Am nordöstlichen Rand des Plangebietes findet sich die Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung "Sport- und Begegnungszentrum". Südlich der Trasse L 422n und des sie begleitenden Lärmschutzwalls sind mehrere reine Wohngebiete sowie - im östlichen Bereich der Sandgrube L. - ein Regenrückhaltebecken festgesetzt. Südlich der Trasse L 422n weist der Bebauungsplan darüber hinaus im Wesentlichen Flächen für die Landwirtschaft, Flächen für die Forstwirtschaft, öffentliche und private Grünflächen sowie Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung der Landschaft aus. Für den Bereich der Sandgrube L. enthält die Planurkunde die zeichnerische Darstellung zweier Gewässer. Des Weiteren kennzeichnet der Bebauungsplan verschiedene Flächen als Altlastenflächen. Schließlich enthält er gestalterische Festsetzungen. Anlässlich der Aufstellung des vorliegenden Bebauungsplans änderte die Antragsgegnerin ihren Flächennutzungsplan. In der durch Verfügung der Bezirksregierung D. vom 1. Februar 1999 genehmigten 6. Änderung des Flächennutzungsplans stellte sie die betroffenen Flächen entsprechend den im Bebauungsplan vorgenommenen Festsetzungen dar. Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 23. November 1982 die Aufstellung des streitbefangenen Bebauungsplans. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 29. Dezember 1982 öffentlich bekannt gemacht. Im Rahmen einer frühzeitigen Bürgerbeteiligung erläuterte die Verwaltung am 18. Dezember 1985 ihre Planvorstellungen und führte eine Bürgeranhörung durch. Die Träger öffentlicher Belange wurden in der Zeit vom 14. Januar bis 14. Februar 1986 beteiligt. Die öffentliche Auslegung des Planentwurfs fand in der Zeit vom 17. April bis 18. Mai 1990 statt. Eine Reihe von Bürgern machte Bedenken und Anregungen gegen die Planung, insbesondere gegen die Verlegung der L 422 und die damit verbundenen Folgemaßnahmen, geltend. Auch der Rechtsvorgänger der Antragstellerin, der damalige Eigentümer der Sandgrube L. , wandte sich gegen die geplante Trassenführung. Er wies darauf hin, dass die geplante Straßentrasse einen Teil der Sandgrube durchschneide und dass in weiteren Teilen Spielflächen für Kinder und ein Regenrückhaltebecken vorgesehen seien. Ein Abbau von Formsand sei daher nicht mehr möglich. Er habe erst kürzlich einen neuen Lader für 100.000,-- DM angeschafft. Durch die Planung werde er in seinen Grundrechten aus Art. 12 und 14 GG beeinträchtigt. Am 1. Oktober 1991 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, das Bebauungsplangebiet in die Teilbereiche A und B zu teilen. Der Bebauungsplanentwurf HM 227 - Teil A wurde erneut den Trägern öffentlicher Belange zur Kenntnis gebracht. Der Bebauungsplanentwurf wurde ferner in der Zeit vom 27. November 1991 bis 3. Januar 1992 erneut öffentlich ausgelegt. Einen in der Sitzung vom 6. September 1994 gefassten Satzungsbeschluss hob der Rat der Antragsgegnerin am 19. März 1996 auf. Zugleich beschloss er die nochmalige öffentliche Auslegung des Plans, die - nach vorheriger Ankündigung - in der Zeit vom 29. April bis 31. Mai 1996 durchgeführt wurde. In seiner Sitzung vom 29. September 1998 beschloss der Rat der Antragsgegnerin über die eingegangenen Bedenken und Anregungen, denen er nur teilweise stattgab. Am selben Tag beschloss der Rat der Antragsgegnerin den Bebauungsplan HM 227 - Teil A "H. -Mitte" als Satzung sowie die Begründung in der Fassung vom 27. April 1998. Öffentlich bekannt gemacht wurde der Bebauungsplan im Amtsblatt der Antragsgegnerin vom 9. März 1999. Die Antragstellerin hat am 20. September 1999 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung sie vorträgt: Der angegriffene Bebauungsplan leide an Abwägungsfehlern. Die Ausweisung einer Trasse für die Landstraße L 422n, die primäres Ziel der Planung sei, sei abwägungsfehlerhaft. Denn mit dem Bau der Straße sei aufgrund fehlender Aufnahme in den Landesstraßenbedarfsplan nicht zu rechnen. Hierauf habe der Landschaftsverband R. mit Schreiben vom 13. Mai 1996 im Rahmen der Trägerbeteiligung aufmerksam gemacht. Auch die Fortschreibung der Bedarfsplanung vom Mai 1998 sehe den Bau der Straße nicht vor. Eine Gemeinde sei bei der Planung von Landesstraßen aber an die nach dem Straßenausbaugesetz aufgestellten Pläne und Bauprogramme gebunden. Selbst wenn man eine solche rechtliche Bindung verneine, setzte eine Planung durch Bebauungsplan aber voraus, dass die Gemeinde eine Prognose vornehme, ob die Voraussetzungen für den Bau der Straße in absehbarer Zeit geschaffen werden könnten. Eine solche Prognose habe die Antragsgegnerin nicht vorgenommen. Insbesondere habe sie nicht dargelegt, weshalb trotz der Planung der Bundesautobahn A 44, die nach der Begründung des Bebauungsplans wesentlicher Grund für die Nichtberücksichtigung der L 422n in dem Landesstraßenbedarfsplan sei, eine Änderung der Einstufung der Straße in der Bedarfsplanung erwartet werden könne. Es handele sich damit bei der Planung der L 422n um eine Vorratsplanung, deren Verwirklichung gänzlich ungewiss sei. Der mit ihr verbundene Eingriff in ihr Eigentum werde nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt. Solange die Verwirklichung der Straßenplanung gänzlich ungewiss sei, sei es nicht gerechtfertigt, ihr die Privatnützigkeit ihres Eigentums zu entziehen und ihr die Aufgabe ihres gewerblichen Betriebes zuzumuten. Im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplans, der die in ihrem Eigentum stehende Sandgrube als öffentliche Grünfläche ausweise, sei eine Verlängerung der Abgrabungsgenehmigung über den 31. Dezember 1999 hinaus abgelehnt worden. Der Bebauungsplan beruhe ferner insoweit auf einem Abwägungsfehler, als der Rat der Antragsgegnerin fälschlich davon ausgegangen sei, sie beabsichtigte keine nennenswerte Verfüllung der Sandgrube mehr. In der Planbegründung heiße es hierzu, der von ihr - der Antragstellerin - angekündigte Rekultivierungsplan werde "bis auf geringfügige Teilbereiche keine Verfüllung vorsehen". Tatsächlich beabsichtige sie eine weitgehende Verfüllung der Sandgrube. Dies hätte der Antragsgegnerin aufgrund des notariellen Vertrags vom 15. Januar 1996 und ihrer, der Antragstellerin, schriftlichen Eingaben vom 7. und 22. September 1998 bekannt sein müssen. Zu beanstanden sei die Abwägungsentscheidung der Antragsgegnerin auch insoweit, als sie sich nicht mit ihrem, der Antragstellerin, Rekultivierungskonzept befasst habe. Dessen wesentliche Elemente seien bereits in den beiden Schreiben vom September 1998 dargestellt worden. Das vollständige, im Oktober 1998 fertig gestellte Konzept sei, wie der Oberkreisdirektor des Kreises M. bestätigt habe, geeignet, die Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes wiederherzustellen und den Belangen der Naherholung und der Renaturierung Rechnung zu tragen. Der Bebauungsplan weise ferner insoweit Abwägungsmängel auf, als der Grünordnungsplan, der nach der textlichen Festsetzung Nr. 7.7 Satz 1 des Bebauungsplans dessen Bestandteil sei, auf einer unzutreffenden Bestandsaufnahme beruhe. Er stelle die nicht existierende L 422n an Stelle der auf der geplanten Trasse vorhandenen Landschaftselemente dar. Daneben enthalte der Grünordnungsplan in seinem Textteil Festsetzungen, die der städtebaulichen Rechtfertigung entbehrten. Dies gelte etwa für die Anordnung der zeitlichen Abstände der Mahd in der Teilfläche "K" oder der Pflegeabstände in der Teilfläche "I". Der Grünordnungsplan setze ferner eine Ausgleichsmaßnahme fest, die die direkte Einleitung des unbelasteten Regenwassers von Dächern in dafür vorgesehene Versickerungsflächen innerhalb der Sandgrube zum Gegenstand habe. Nach der Begründung des Bebauungsplans sei eine solche Maßnahme demgegenüber nicht vorgesehen. Weitere Abwägungsmängel ergäben sich aus einem Vergleich der Begründung des Bebauungsplans mit der Planzeichnung und den textlichen Festsetzungen. Nach der Planbegründung seien in den allgemeinen Wohngebieten mit den Teilgebietsnummern 1, 3 und 4 die nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässigen Nutzungen mit Ausnahme der Anlagen für Verwaltungen und in den Gewerbegebieten mit den Teilgebietsnummern 3 bis 6 u.a. Anlagen für sportliche Zwecke ausgeschlossen. Der Bebauungsplan enthalte solche Ausschlüsse jedoch nicht. Die im Grünordnungsplan vorgesehene Einleitung von unbelastetem Drainagewasser aus der Sohlenentwässerung unter Gebäuden und Verkehrsflächen stehe gleichfalls im Widerspruch zu den Darlegungen in der Begründung des Bebauungsplans. Soweit im Grünordnungsplan bei der Darstellung der Maßnahmen ausgeführt werde, dass zwei geeignete Standorte für einen Kinderspielplatz westlich oder östlich oberhalb der Steilböschungen ausgewiesen seien, seien die angesprochenen Standorte in dem zeichnerischen Teil des Grünordnungsplans indessen nicht festzustellen. In der Begründung des Bebauungsplans finde sich demgegenüber der Hinweis, dass im westlichen Teilabschnitt ein Spielgelände für Kinder gestaltet werden solle. Für diesen Bereich wiederum sehe der Grünordnungsplan detaillierte Entwicklungs- und Pflegemaßnahmen vor. Der Bebauungsplan weise weitere inhaltliche Mängel auf. In der textlichen Festsetzung Nr. 4.3 werde zunächst erklärt, dass in den gegliederten Gewerbegebieten GE 1 bis GE 6 die gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig seien. Weiter heiße es, dies seien Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke sowie Vergnügungsstätten. Diese Festsetzung werfe unter Bestimmtheitsgesichtspunkten die Frage auf, ob auch die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zulässigen Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter ausgeschlossen sein sollen. In der textlichen Festsetzung Nr. 7.7 enthalte der Bebauungsplan die Regelung, dass die Ausgleichsmaßnahmen anteilig von den Verursachern zu leisten seien. Wenn weiter ausgeführt werde, "Die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen erfolgt durch Sammelnachweis.", sei unklar, was damit gemeint sei. Die in der textlichen Festsetzung Nr. 7.7 abgedruckte Flächenbilanzierung sei nicht verständlich. Dort seien die Baugebiete mit "Schlüsselbuchstaben" bezeichnet, die der Planzeichnung aber nicht zu entnehmen seien. Im Bereich der Sandgrube L. stelle der Bebauungsplan unter Verwendung des Planzeichens 10.1 der Planzeichenverordnung zwei Wasserflächen dar. Die zeichnerisch dargestellten Gewässer seien tatsächlich nicht als ständige stehende Gewässer vorhanden. Unter Berücksichtigung der Ausführungen im Grünordnungsplan könne die zeichnerische Darstellung nur als Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB interpretiert werden. Der vorhandene Teich solle offenbar so umgestaltet werden, dass er ständig Wasser führe. Daneben solle ein zweiter ständig Wasser führender Teich geschaffen werden. § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB in der hier anzuwendenden Fassung sei jedoch keine geeignete Grundlage für die getroffene Festsetzung. Denn die Schaffung neuer und die Umgestaltung vorhandener Gewässer hätte nur auf der Grundlage einer Planfeststellung nach § 31 WHG erfolgen können. Die Festsetzung des Regenrückhaltebeckens entbehre gleichfalls der gesetzlichen Grundlage. § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB komme hierfür nicht in Betracht, da es sich wegen der Verrieselung von Überleitungen aus dem Regenrückhaltebecken in die Teilfläche "I" um ein Gewässer handele. Bereits die fehlerhafte Festsetzung der L 422n führe wegen ihrer zentralen Bedeutung für die gesamte Planung zur Gesamtnichtigkeit des Bebauungsplans. Die gleiche Folge habe auch die Vielzahl der gerügten weiteren Mängel in ihrer Kumulation. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan HM 227 - Teil A "H. -Mitte" der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor: Es sei nicht erkennbar, inwieweit Rechte der Antragstellerin durch den angegriffenen Bebauungsplan beeinträchtigt sein könnten. Denn sie habe durch notariellen Kaufvertrag vom 15. Januar 1996 die betroffenen Grundstücke veräußert. Die Planung der L 422n sei nicht abwägungsfehlerhaft. Zwar sei die Straßenbaumaßnahme L 422n nicht in dem Landesstraßenbedarfsplan 1993 bis 1997 berücksichtigt, jedoch sei davon auszugehen, dass die L 422n in den künftigen Landesstraßenbedarfsplan aufgenommen werde. Denn sie habe im Vorfeld der Beratungen im Landtag durch die Bauamtskommission D. im Dezember 1996 die Einstufung 1 erhalten. Mit einer Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans sei jedoch erst für die Zeit nach der Landtagswahl 2000 zu rechnen. Die Aufnahme in den Landesstraßenbedarfsplan setze voraus, dass eine gesicherte Bauleitplanung vorliege. Dies sei durch den vorliegenden Bebauungsplan erfolgt. Eine rechtsverbindliche Bauleitplanung sei neben weiteren Kriterien - wie städtebaulichen Aspekten sowie finanziellen und politischen Gründen - von entscheidender Bedeutung für die Berücksichtigung von Straßenbaumaßnahmen im Landesstraßenbedarfsplan. Bei der geplanten Linienführung der L 422n handele es sich um eine mit dem Baulastträger, dem R. Straßenbauamt, abgestimmte Straßenplanung. Aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung habe sich der Landschaftsverband R. im Jahre 1984 an der Planung der L 422n mit 150.000,- DM beteiligt. Nach dem Verkehrsentwicklungsplan, der dem Satzungsbeschluss zu Grunde liege, betrage die Verkehrsbelastung auf der L 422 derzeit 23.000 Kfz/Tag. Mit der Rheinquerung der A 44 werde die Belastung in den nächsten Jahren noch weiter ansteigen. Was den von der Antragstellerin gerügten Eigentumseingriff angehe, sei darauf hinzuweisen, dass der Landrat des Kreises M. die bis zum 31. Dezember 1999 befristete Abgrabungsgenehmigung nicht weiter verlängert habe. Sie, die Antragsgegnerin, habe allerdings unter Hinweis auf die Zielsetzungen des Bebauungsplans eine ablehnende Stellungnahme abgegeben. Durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 24. Januar 2000 habe die Bezirksregierung D. als Höhere Landschaftsbehörde die einstweilige Sicherstellung des geschützten Landschaftsteiles Sandgrube L. , R. -H. , nach dem Landschaftsgesetz angeordnet. Diese Verordnung sei im Amtsblatt für den Regierungsbezirk D. am 3. Februar 2000 veröffentlicht worden. Abwägungsmängel seien auch hinsichtlich der Ausführungen in der Planbegründung zur Verfüllung und Rekultivierung der Sandgrube nicht festzustellen. Das von der Firma DFA (Gesellschaft für Finanz- und Anlagenkonzepte mbH) im Auftrag der Antragstellerin vorgelegte Konzept zur Rekultivierung, das erst eine Woche vor Satzungsbeschluss vorgelegen habe, sei vom Rat bei seinen abschließenden Beratungen berücksichtigt und abgelehnt worden. Statt dessen seien die Inhalte des Grünordnungsplans, die eine weitestgehende Naturbelassenheit der Sandgrube zum Ziel hätten, beschlossen worden. Die Eintragung der L 422n in den Grünordnungsplan im Rahmen der Bestandsaufnahme sei erfolgt, um zu dokumentieren, dass es sich bei der geplanten Linienführung um eine mit dem Straßenbaulastträger abgestimmte Straßenplanung handele. Die Gründe zur zeitlichen Abfolge der Mahd seien im Grünordnungsplan ausführlich dargelegt. Im Kreuzungsbereich L 422/L 156 solle neben einer Obstwiese ein wechselfeuchtes Biotop entstehen und keine versteppte Zone. Auch diese Zielkonzeption sei nicht städtebaulich begründet, sondern ergebe sich aus den vorhandenen ökologischen Gegebenheiten. Ein Widerspruch zwischen den textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans und seiner Begründung sei nicht ersichtlich. Ein solcher Widerspruch bestehe auch nicht zwischen dem Grünordnungsplan und dem Bebauungsplan. Der im Grünordnungsplan gegebenen Empfehlung, unbelastetes Regenwasser direkt in dafür vorgesehene Versickerungsflächen innerhalb der Sandgrube L. einzuleiten, sei der Rat nicht gefolgt. Das innerhalb der Sandgrube vorhandene Gewässer sei nicht als solches festgesetzt worden, sondern sei als Bestand gekennzeichnet. Das in der Sandgrube vorgesehene Regenrückhaltebecken sei ebenfalls nicht als Gewässer festgesetzt worden, sondern als Fläche für Versorgungsanlagen. Das Regenrückhaltebecken sei eine Anlage zur Abwasserbeseitigung. Der Berichterstatter hat am 22. Januar 2002 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Wegen des Ergebnisses wird auf die gefertigte Niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Bebauungsplanurkunde HM 227 - Teil A "H. -Mitte", der Aufstellungsvorgänge zu diesem Bebauungsplan, der Verwaltungsvorgänge zur 6. Flächennutzungsplanänderung, des Verkehrsentwicklungsplans der Stadt R. (3 Hefte) und der Vorgänge des Landschaftsverbandes R. bzw. des R. Straßenbauamtes D. betreffend die L 422n (3 Bände). Entscheidungsgründe: Der Normenkontrollantrag ist zulässig, aber nicht begründet. A. Der Antrag ist zulässig. I. Die Antragstellerin ist antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann den Normenkontrollantrag gegen einen Bebauungsplan jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch den Bebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht schon dann, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch Festsetzungen des Bebauungsplans in seinen Rechten verletzt wird. Hiervon ausgehend ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen, wenn sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft. BVerwG, Urteil v. 10. März 1998 - 4 CN 6.97 -, BRS 60 Nr. 44. Hierauf kann sich die Antragstellerin berufen, da ihre Grundstücke Gemarkung H. , Flur 3, Flurstücke 74, 1442, 1443, 1449 und 1583 im Gebiet des streitbefangenen Bebauungsplanes liegen, der den Inhalt ihres Grundeigentums durch Inanspruchnahme einer Teilfläche als öffentliche Verkehrsfläche und durch Überplanung einer weiteren Teilfläche als öffentliche Grünfläche bestimmt. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht unter Hinweis darauf in Frage gestellt werden, dass die Antragstellerin die überplanten Flächen durch notariellen Kaufvertrag vom 15. Januar 1996 an die Antragsgegnerin veräußert hat. Ungeachtet dessen, dass die Antragsbefugnis auch im Falle der Veräußerung eines Grundstücks grundsätzlich fortbesteht, vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. August 2001 - 4 BN 43.01 -, NVwZ 2001, 1282, kann die Antragsbefugnis im vorliegenden Fall schon deshalb nicht in Zweifel gezogen werden, weil der notarielle Kaufvertrag unter I.5. c) eine aufschiebende Bedingung vorsieht (Verfüllung und Rekultivierung des Abgrabungsgeländes), die bislang nicht eingetreten ist. II. Der Antragstellerin fehlt auch nicht das Rechtsschutzinteresse für ihren Normenkontrollantrag. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. Juli 1989 - 4 N 3.87 - BVerwGE 82, 225 und vom 8. Februar 1999 - 4 BN 55.98 -, NVwZ 2000, 194, dass das Rechtsschutzinteresse, das auch im Normenkontrollverfahren neben der Antragsbefugnis vorliegen muss, dann fehlt, wenn sich die Inanspruchnahme des Gerichts als nutzlos erweist, weil der Antragsteller seine Rechtsstellung mit der begehrten Entscheidung nicht verbessern kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zwar hat die Bezirksregierung D. als Höhere Landschaftsbehörde durch ordnungsbehördliche Verordnung vom 24. Januar 2000 gemäß § 42 Abs. 1 in Verbindung mit §§ 19, 23, 34 Abs. 4 Landschaftsgesetz NRW die einstweilige Sicherstellung der Grundstücke der Antragstellerin als geschützten Landschaftsteil angeordnet. Diese am 3. Februar 2000 in Kraft getretene Verordnung steht der Erteilung einer Abgrabungs- und/oder Verfüllungsgenehmigung für die auf den Grundstücken der Antragstellerin vorhandene Sandgrube entgegen (§ 3 Abs. 2 Nr. 5 der Verordnung). Insoweit hat die Antragstellerin aber vorgetragen, sie habe die Verordnung im Rahmen eines bei dem Verwaltungsgericht anhängigen Rechtsstreits über die Erteilung einer Abgrabungsgenehmigung inzidenter angegriffen. Hätten die Normenkontrollklage und die verwaltungsgerichtliche Klage Erfolg, würde sich die Situation der Antragstellerin hinsichtlich der begehrten Abgrabungsgenehmigung rechtlich verbessern. Im Übrigen würde ein Erfolg im vorliegenden Verfahren die Rechtsstellung der Antragstellerin als Eigentümerin des Grundstücks - auch unabhängig von dessen wirtschaftlicher Ausnutzbarkeit - schon deshalb verbessern, weil bei Nichtigkeit oder Unwirksamkeit des angegriffenen Bebauungsplans die Privatnützigkeit des Grundstücks uneingeschränkt erhalten bliebe. B. Der Normenkontrollantrag ist aber nicht begründet. I. Form- oder Verfahrensfehler des strittigen Bebauungsplans, die nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, liegen nicht vor. Sonstige Mängel sind nicht gerügt. II. Der Normenkontrollantrag leidet auch nicht an materiellen Mängeln. 1. Die nach § 1 Abs. 3 BauGB notwendige städtebauliche Erforderlichkeit der Planung ist gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 -, BRS 62 Nr. 19 m.w.N. a) Die Planungskonzeption der Antragsgegnerin beruht auf legitimen und nachvollziehbaren städtebaulichen Zielen. Sie beabsichtigt in erster Linie, durch die Verlegung der L 422 eine Entlastung der alten Ortslage H. vom Durchgangs- und Schwerlastverkehr herbeizuführen und die Immissionsbelastungen - die Lärmpegel an Gebäudefronten in unmittelbarer Randlage zur heutigen L 422 weisen Werte bis zu 76,4 dB(A) am Tag und 65,5 dB(A) in der Nacht auf - auf ein für Wohnnutzung verträgliches Maß zu reduzieren. Aus Anlass dieser Planung soll ferner der gesamte Bereich zwischen H. -Nord und H. -Süd städtebaulich neu geregelt und geordnet werden. b) Das Erfordernis der Planung lässt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht mit der Begründung verneinen, es handele sich um eine "Vorratsplanung", deren Verwirklichung gänzlich ungewiss sei, weil die geplante Straße nicht im Landesstraßenbedarfsplan enthalten und insoweit mit einer Änderung auf absehbare Zeit nicht zu rechnen sei. Allerdings vermag ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen und verstößt deshalb gegen das in § 1 Abs. 3 BauGB enthaltene Gebot der Erforderlichkeit der Planung. Ein Bebauungsplan, dessen Verwirklichung im Zeitpunkt seines Inkrafttretens dauerhafte Hindernisse tatsächlicher oder rechtlicher Art entgegenstehen, ist nichtig. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, BRS 59 Nr. 29 = Buchholz 406.11 § 6 BauGB Nr. 7 m.w.N. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Erforderlichkeit um einen "groben Maßstab" handelt. Für die Erforderlichkeit reicht es aus, wenn der Plan "vernünftigerweise geboten" ist. Vgl. BVerwG, Urteil v. 25. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, NVwZ 1993, 1102 ff. Nds. OVG, Urteil vom 15. März 2001 - 1 K 2405/00 -, BauR 2002, 51. Zwar kann sich die planende Gemeinde durch einen Bebauungsplan die konkrete Entscheidung nicht für einen völlig unbestimmten Zeitraum offen halten; das wäre mit dem Sinn der Bauleitplanung unvereinbar. Andererseits kann im Einzelfall ein Bebauungsplan auf die Deckung eines langfristigen Bedarfs gerichtet sein, zum Beispiel einer weit vorausschauenden Flächensicherung dienen. Vgl. Nds. OVG, Urteil vom 15. März 2001 - 1 K 2405/00 -, a.a.O., und Gaentzsch, in: Schlichter/Stich, Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl. 1995, S. 328, Rdn. 14 zu § 1. Erscheint die Realisierung eines Straßenbauvorhabens wegen Fehlens der erforderlichen Finanzmittel auf Dauer ausgeschlossen, fehlt es an der Planrechtfertigung, weil die Planung nicht "vernünftigerweise" geboten ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1997 - 4 NB 12.97 -, a.a.O., und Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 -, NVwZ 2000, 555 = DVBl 1999,1514. Nach diesen Maßstäben kann die Erforderlichkeit der streitigen Planung nicht verneint werden. Die Realisierung der Straßenplanung der Antragsgegnerin ist nicht deshalb (auf Dauer) ausgeschlossen oder nahezu chancenlos, weil das Projekt L 422n nicht in dem aktuellen Straßenbedarfsplan aufgeführt ist. Zum einen kommt eine Verwirklichung des Straßenbauvorhabens durch die Antragsgegnerin auf der Grundlage des Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes in Betracht. Die nach diesem Gesetz mit Landeszuwendungen aus Finanzhilfen des Bundes geförderten Projekte bedürfen ohnehin keiner Aufnahme in den Landesstraßenbedarfsplan. Im Übrigen steht aber auch die derzeitige Nichtaufnahme der L 422n in den Bedarfsplan einer späteren Verwirklichung durch den Baulastträger nicht auf Dauer entgegen. Das ergibt sich aus Folgendem: Gesetzliche Grundlage für den Landesstraßenbedarfsplan ist § 1 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über den Bedarf und die Ausbauplanung der Landesstraßen (LStrAusbauG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. April 1993 - GV. NW. S. 297 -. Der Landesstraßenbedarfsplan, der eine Darstellung der Straßen des Landes im Netzzusammenhang (unter besonderer farbiger Hervorhebung der geplanten Straßen, unterschieden nach Dringlichkeitsstufen) enthält und Teil des Gesetzes ist, ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 LStrAusbauG für die Linienbestimmung nach § 37 und die Planfeststellung nach § 38 des Straßen- und Wegegesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (StrWG NRW) "verbindlich". Die Verbindlichkeit der Bedarfsfeststellung für die Linienbestimmung und die Planfeststellung bedeutet indessen nur, dass die gesetzliche Vorentscheidung in den nachfolgenden Verfahren nicht mehr mit Erfolg in Frage gestellt werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, NVwZ-RR 1998, 292 = Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 131; Walprecht/Cosson, Straßen- und Wegegesetz des Landes NRW, 2. Auflage, 1986, § 37 Rn. 331. Der Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 LStrAusbauG lässt sich insbesondere nicht entnehmen, dass die Feststellung des Bedarfs durch Aufnahme einer geplanten Straße in den Landesstraßenbedarfsplan unabdingbare rechtliche Voraussetzung für die Linienbestimmung und das Planfeststellungsverfahren wäre. Gegen eine solche Annahme spricht bereits § 5 LStrAusbauG, wonach bei unvorhergesehenem Bedarf das für das Straßenwesen zuständige Ministerium über Ausnahmen vom Landesstraßenbedarfsplan im Benehmen mit dem Verkehrsausschuss des Landtags entscheidet. Dass eine geplante Straße nicht in den Straßenbedarfsplan aufgenommen ist, hat lediglich zur Folge, dass die Chance ihrer Verwirklichung aus finanziellen Gründen herabgesetzt ist. Denn die Bedarfsplanung ist auch ein Instrument der Finanzplanung, die haushaltsmäßige und zeitliche Prioritäten zum Ausdruck bringt und deshalb indizielle Bedeutung für die Finanzierbarkeit prioritärer Vorhaben besitzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 -, a.a.O. (für den Bundesstraßenbedarfsplan). Auch wenn man die Regelung des § 1 Abs. 1 Satz 2 LStrAusbauG im Hinblick darauf, dass Bebauungspläne gemäß § 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW die Planfeststellung ersetzen, auf kommunale Straßenplanungen übertragen wollte, würde sich nach den vorstehenden Ausführungen aus der fehlenden Aufnahme der Straße in den Landesstraßenbedarfsplan kein gesetzliches Hindernis für eine Straßenplanung durch Bebauungsplan herleiten lassen. Vgl. auch BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1985 - 4 C 21.80 -, BRS 44 Nr. 96 (In dem entschiedenen Fall hatte die Gemeinde durch Bebauungsplan eine alternative Fernstraßentrasse rechtlich gesichert, obwohl eine andere Trasse bereits planfestgestellt war. Das Bundesverwaltungsgericht hat ein Planungserfordernis nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern von der - im entschiedenen Fall bejahten - Voraussetzung abhängig gemacht, dass die Prognose über die Realisierbarkeit der Alternativplanung nicht erschüttert ist.) Der Satzungsgeber ist demzufolge im Grundsatz nicht gehindert, trotz unterbliebener Festschreibung des Bedarfs im Landesstraßenbedarfsplan und geringer Realisierungschancen der Planung für die Geltungsdauer des Landesstraßenbedarfsplans - dieser soll gemäß § 1 Abs. 4 LStrAusbauG (erst) nach fünf Jahren fortgeschrieben werden - eine Straßenplanung durch Bebauungsplan vorzunehmen. Denn eine Gemeinde ist gemäß § 1 Abs. 3 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB regelmäßig befugt, durch bauplanerische Festsetzungen im Rahmen der Selbstverwaltung eine gemeindliche "Verkehrspolitik" zu betreiben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1997 - 4 BN 1.97 -, BRS 59 Nr. 1 = NVwZ-RR 1998, 217 und Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 CN 1.01 -, DVBl 2001, 1845 = ZfBR 2002, 70 Dazu gehört auch, dass sie aus ihrer Sicht wünschenswerte Änderungen der Verkehrsführung planerisch vorbereitet, selbst wenn die Umsetzung der Planung nicht gesichert ist. Ein Erfordernis der Planung ließe sich nur dann verneinen, wenn diese objektiv nicht realisierungsfähig wäre. Vgl. für eine fernstraßenrechtliche Planung BVerwG, Urteil vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123 = NVwZ 1990, 860; Marschall, Bundesfernstraßengesetz, 5. Auflage, 1998, § 17 Rn. 133. Das ist hier nicht der Fall. Auszugehen ist davon, dass in die Bewertung, die zur Aufnahme einer Straße in den Bedarfsplan führt, unterschiedliche Gesichtspunkte einfließen, etwa Prognosen der Verkehrsentwicklung und Verkehrsströme, Beiträge zur Verkehrssicherheit sowie sonstige bei der Bedarfsplanung berührte Belange, insbesondere die der Raumordnung, des Umweltschutzes und des Städtebaus, die voraussichtlichen Investitions- und Unterhaltungskosten sowie die zu erwartenden öffentlichen Mittel. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, a.a.O. Nicht ohne Bedeutung für die Aufnahme von Straßen in den Landesstraßenbedarfsplan ist ferner, wie sich aus der von der Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung überreichten Sitzungsvorlage der Bezirksregierung D. vom 20. August 2001 für den Regionalrat betreffend die Fortschreibung des Bedarfsplans ergibt, auch der planungsrechtliche Status des Vorhabens. Die Anlage B, 3b, in der die Einstufungskriterien für Straßenbauvorhaben aufgeführt sind, enthält unter dem Stichwort "Bearbeitungsstand" insgesamt 15 verschiedene Planungsstadien, in denen sich das Vorhaben befinden kann. Es liegt auf der Hand, dass ein planungsrechtlich abgesichertes Vorhaben bei gleichen sonstigen Einstufungskriterien (Dringlichkeit, Finanzierbarkeit etc.) eine größere Chance auf Aufnahme in den Landesstraßenbedarfsplan hat als ein Projekt, dessen planungsrechtliches Schicksal ungewiss ist. Häufig ist die Entscheidung über das Bestehen eines Bedarfs aber in erster Linie eine Frage politischen Wollens und Wertens. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1997 - 4 C 3.95 -, a.a.O; Kodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage, 1999, Kapitel 32 Rn. 3; BT-Drucks. 12/3480 S. 4 ff. Eine Fortschreibung des aus dem Jahre 1993 stammenden Landesstraßenbedarfsplans ist entgegen der gesetzlichen Vorgabe des § 1 Abs. 4 LStrAusbauG, der eine Fortschreibung nach fünf Jahren vorsieht, bislang nicht erfolgt. Für den Fall der Fortschreibung des Bedarfsplans erscheint es aber nicht ausgeschlossen, dass das von der Antragsgegnerin durch Bebauungsplan festgesetzte Straßenbauvorhaben Berücksichtigung findet und in den Bedarfsplan aufgenommen wird. Insoweit ist etwa von Belang, dass die technische Planung des Vorhabens bereits vollständig erfolgt und in Abstimmung und unter Kostenbeteiligung des damaligen Straßenbaulastträgers, des Landschaftsverbandes R. , erarbeitet worden ist. Dieser hat dementsprechend im Rahmen der Anhörung der Träger öffentlicher Belange mit Schreiben vom 10. Januar 1992 der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass die Finanzierung der neuen Straße zwar als "unsicher", der Neubau der L 422n aber als "technisch realisierbar" eingestuft werde. Allerdings hat das Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen dem Präsidenten des Landtags aus Anlass einer Petition einer Bürgerinitiative (die die Verlegung der L 422 fordert) durch Schreiben vom 7. August 1995 mitgeteilt, das Vorhaben sei wegen hoher Kosten und der zu erwartenden Entlastung durch die geplante A 44 - die Verkehrsbelastung werde hierdurch um über 50 % zurückgehen - nicht in den Bedarfsplan aufgenommen worden. Durch weiteres Schreiben vom 15. März 1998 hat das genannte Ministerium einem Landtagsabgeordneten gegenüber ausgeführt, dass die Aufnahme der Planung der L 422n in den Landesstraßenbedarfsplan letztlich vom Landtag entschieden werden müsse. Dabei sei zu bedenken, dass durch den Bau der A 44 R. /Velbert eine spürbare Entlastung der L 422 im Bereich H. (rd. 50 %) erreicht werde und das Vorhaben mit rd. 31 Mio. DM relativ aufwendig sei. Die Annahmen zur Veränderung der Belastungssituation beruhen offenbar auf den Ergebnissen einer Verkehrsuntersuchung der Ingenieurgruppe für Verkehrswesen und Verfahrensentwicklung (IVV) aus Dezember 1995, die ebenfalls einen Rückgang des Kraftfahrzeugverkehrs um 50 % prognostiziert. Es kann dahinstehen, ob eine Entlastung der L 422 in der angenommenen Größenordnung stattfinden wird oder ob, wovon die Antragsgegnerin in ihrer Planbegründung ausgeht (S. 15) , die Auswirkungen durch die geplante A 44 auf die L 422 "nicht von allzu großer Bedeutung" sein werden und ein erwarteter Rückgang der Belastungszahlen sich nicht in einer Größenordnung bewegen werde, die eine Planung zur Neuführung der L 422 entbehrlich mache. Angesichts der hohen Verkehrsbelastung, die die Antragsgegnerin in der Planbegründung nachvollziehbar mit 25.000 Kfz/24 Stunden ansetzt (S. 15), erscheint es selbst bei einer Verminderung der Verkehrsbelastung um 50 % nicht ausgeschlossen, dass die L 422n als vordringlicher Bedarf bei einer Fortschreibung des Bedarfsplans berücksichtigt und die Planung umgesetzt werden wird. Nach dem lärmschutztechnischen Gutachten der Ingenieurgesellschaft S. mbH aus September 1995 werden sowohl bei einer durchschnittlichen Verkehrsmenge von 25.000 Kfz/Tag (S. 2) als auch bei einer Verkehrsbelastung von 16.200 Kfz/Tag (S. 1) - der letztere Fall berücksichtigt bereits eine Entlastung durch die A 44 - die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 zur Richtlinie DIN 18005 für Wohngebiete deutlich überschritten (S. 4). Dies würde nach den Ausführungen des Gutachters selbst dann noch gelten, wenn lediglich die Trasse der L 422 verlegt würde, ohne dass zusätzliche Lärmschutzmaßnahmen ergriffen würden. Eine Reduzierung der Verkehrsbelastung um 50 % würde - bei Fortbestand der bisherigen Trasse - nach allgemeinen Gesetzen der Akustik zu einem Rückgang der Lärmpegel um 3 dB(A) führen und damit angesichts der Ausgangswerte nur eine unwesentliche Lärmentlastung mit sich bringen. Denn die Lärmpegel an Gebäudefronten in unmittelbarer Randlage zur heutigen L 422 weisen derzeit überwiegend Werte von bis zu 76,4 dB(A) am Tag und 65,5 dB(A) in der Nacht auf (Lärmgutachten S. 3 sowie Anhänge 1 und 2 zum Bebauungsplan). Daraus mag es sich erklären, dass die Bauamtskommission D. im Dezember 1996 im Vorfeld der Beratungen des Landtags zur Fortschreibung des Landesstraßenbedarfsplans und in Kenntnis der Planungen zur A 44 die Einstufung 1 für die L 422n vergeben hat (vgl. die von der Antragsgegnerin im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichte Beschlussvorlage der Bezirksregierung D. zur Fortschreibung des Landesstraßenbedarfs- und -ausbauplans zum 1. Januar 1998, Anl. B, I b). Berücksichtigt man ferner, dass die Fertigstellung der A 44, für die das Planfeststellungsverfahren betreffend den Abschnitt Velbert/R. gerade erst begonnen hat, sich angesichts zahlreicher Widerstände von Kommunen und Bürgern noch viele Jahre hinziehen kann, lässt auch dies eine Verwirklichung der Planung der Antragsgegnerin nicht als von vornherein aussichtslos erscheinen, zumal der Verkehr in einer Übergangszeit nach der bevorstehenden Fertigstellung der Rheinquerung Ilverich der A 44 auf der L 422 zunächst voraussichtlich noch zunehmen wird. Letztlich ist die Frage der Umsetzung der Planung von einer politischen Entscheidung des Parlaments abhängig, deren Ergebnis zwar ungewiss, aber nicht zwingend negativ ist. Das Erfordernis der Planung lässt sich auch nicht mit der Begründung verneinen, der angegriffene Bebauungsplan, der einen Planfeststellungsbeschluss ersetze (vgl. § 38 Abs. 4 Satz 1 StrWG NRW), erfülle nicht die an einen solchen zu stellende gesetzliche Anforderung einer zeitgerechten Umsetzung. Insoweit verweist die Antragstellerin darauf, Planfeststellungsbeschlüsse für Landesstraßen träten spätestens außer Kraft, wenn mit der Durchführung des Planes nicht innerhalb von 10 Jahren nach Eintritt der Unanfechtbarkeit begonnen worden sei (§ 75 Abs. 4 VwVfG NRW, § 39 Abs. 1 und Abs. 7 Satz 1 StrWG NRW). Vgl. zu der entsprechenden Problematik des § 17 Abs. 7 Satz 1 FStrG: BVerwG, Urteil vom 20. Mai 1999 - 4 A 12.98 -, a.a.O. Sie meint weiter, es sei in keiner Weise absehbar, ob die L 422n vor Ablauf einer Zehnjahresfrist in Angriff genommen werden könne, so dass die Planung einer realistischen Grundlage entbehre. Die Auffassung der Antragstellerin geht von einem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus. Die Grundsätze, die im Planfeststellungsrecht Geltung beanspruchen, lassen sich nicht unbesehen auf die Bauleitplanung übertragen. Wenn der Gesetzgeber unter bestimmten Voraussetzungen die Wahl zwischen Bebauungsplan und Planfeststellung eröffnet, dann billigt er es auch, dass sich im Falle der Festsetzung des Vorhabens durch Bebauungsplan die inhaltlichen Anforderungen an den Plan nach den Regelungen des Baugesetzbuchs bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1995 - 4 NB 30.94 -, BRS 57 Nr.2. Diese sehen keinen bestimmten Realisierungszeitraum für eine im Bebauungsplan festgesetzte Straße vor. Anders als ein Planfeststellungsbeschluss, der Objektplanung und damit - unter Begründung einer Verpflichtung des Baulastträgers - auf baldige Umsetzung angelegt ist, stellt ein Bebauungsplan eine Angebotsplanung dar, d.h. er eröffnet nur die Befugnis zur tatsächlichen Verwirklichung, begründet aber insoweit keine Verpflichtung. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. November 1989 - 4 C 41.88 -, BVerwGE 84, 123 = NVwZ 1990, 860, und vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BRS 55 Nr. 17. 2. Die im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen sind hinreichend bestimmt. a) Die Antragstellerin hält die Regelungen des Bebauungsplans insoweit für unbestimmt, als es um die Zulässigkeit bzw. den Ausschluss von Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO geht. Sie sieht einen Widerspruch darin, dass nach der Planbegründung in den allgemeinen Wohngebieten mit den Teilgebietsnummern 1, 3 und 4 die nach § 4 Abs. 3 BauNVO zulässigen Nutzungen mit Ausnahme der Anlagen für Verwaltungen ausgeschlossen sein sollen, eine solche Bestimmung sich jedoch im Bebauungsplan nicht finde. Die von der Antragstellerin vermisste Regelung ist in der textlichen Festsetzung Nr. 4.2 enthalten. Dort ist für die allgemeinen Wohngebiete WA 1, 3 und 4 bestimmt, dass - anders als in den allgemeinen Wohngebieten WA 2, 2.1, 5, 6 und 7, für die die Nutzungen gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO durch textliche Festsetzung Nr. 4.1 vollständig ausgeschlossen werden - ausnahmsweise aus dem Katalog des § 4 Abs. 3 BauNVO Anlagen für Verwaltungen zulässig sind. b) Eine Unbestimmtheit des Bebauungsplans soll sich nach Auffassung der Antragstellerin ferner daraus ergeben, dass nach der Planbegründung in den Gewerbegebieten mit den Teilgebietsnummern 3 bis 6 u.a. "Anlagen für sportliche Zwecke" ausgeschlossen seien, der Bebauungsplan in seinen textlichen Festsetzungen einen solchen Ausschluss jedoch nicht enthalte. Der Planinhalt ist insoweit jedoch nicht unbestimmt. Einschlägig ist die Regelung der textlichen Festsetzung Nr. 4.3. Hiernach sind in den gegliederten Gewerbegebieten GE 1 bis GE 6 die gemäß § 8 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen unzulässig, wobei als (unzulässige) Nutzungen benannt werden: "Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke" sowie "Vergnügungsstätten". Anlagen für sportliche Zwecke sind nicht erwähnt. Weist ein Bebauungsplan aber eine - wie hier - eindeutige textliche (oder auch zeichnerische) Festsetzung auf, geht diese Regelung, die Rechtsnormcharakter hat (vgl. § 10 Abs. 1 BauGB), den Ausführungen in der Planbegründung vor. Letztere haben nur insoweit Bedeutung, als sie ggfls. zur Auslegung und Ergänzung unklarer Satzungsbestimmungen herangezogen werden können. c) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin liegt eine unbestimmte Regelung auch insoweit nicht vor, als einerseits der Grünordnungsplan, der hinsichtlich der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen zum Inhalt des B-Plans erklärt worden ist (vgl. textliche Festsetzung Nr. 7.7 des Bebauungsplans), die "direkte Einleitung des unbelasteten Regenwassers von Dächern in dafür vorgesehene Versickerungsflächen innerhalb der Sandgrube L. und im Osten des BA" vorsieht, andererseits die Niederschlagswasserbeseitigung nach der Begründung des Bebauungsplans durch die Kanalisation erfolgen soll. In der Planbegründung (S. 52) ist insoweit ausgeführt, dass Niederschlagswasser von neu zu bebauenden Grundstücken entsprechend § 51 a Wassergesetz NRW (nur) auf dem jeweiligen Grundstück versickert werden kann, sofern die Sickerfähigkeit des Grundstücks nachgewiesen und eine wasserrechtliche Erlaubnis bei dem zuständigen Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft, Kreis M. , eingeholt wird. Im Übrigen heißt es: Wohnbauvorhaben in den neu ausgewiesenen Wohngebieten seien größtenteils bereits im Vorfeld der Rechtsverbindlichkeit (§ 33 BauGB) über die erteilte Baugenehmigung an das bestehende Kanalnetz angeschlossen worden. Die Oberflächenentwässerung der L 422 n sowie die Entwässerung der Böschungen der Lärmschutzwälle erfolge über seitliche Rasenmulden und Auffangrohre in ein Regenrückhaltebecken am östlichen Rand der Sandgrube L. . Von dort werde das Niederschlagswasser über eine Pumpstation dem städtischen Kanalnetz und sodann einer Kläranlage zugeleitet (Planbegründung S. 49 f.). Auch für die vorhandene bzw. neu geplante Wohn- und Gewerbebebauung schreibt die Begründung eine Abwasserableitung (einschließlich Niederschlagswasser) durch das Kanalnetz zur jeweiligen Kläranlage vor (Planbegründung S. 51 f). Dabei wird im Einzelnen ausgeführt, welche bebauten und unbebauten Flächen zu welcher Kläranlage entwässern. Das in der Planbegründung zum Ausdruck kommende System der Niederschlagswasserbeseitigung, das von dem im Grünordnungsplan vorgesehenen Konzept abweicht, beruht ersichtlich darauf, dass in "H. -Süd ... Niederschlagswasser aufgrund der bewegten Topographie sowie der Grundstücksgrößen (Einzelparzellen) nicht zur Versickerung gebracht werden" kann (Stellungnahme der Gemeinde zu den Bedenken und Anregungen des Oberkreisdirektors M. , Aufstellungsvorgänge Bl. 1575). Setzt der Plangeber sich in der Planbegründung ausdrücklich mit Regelungen des Grünordnungsplans auseinander und weicht er mit eingehender Begründung von dort vorgesehenen Konzepten ab, werden diese, soweit die Abweichung reicht, nicht zum Bestandteil des Bebauungsplans. Allgemeine Auslegungsgrundsätze ergeben vielmehr, dass insoweit die Regelungen des Grünordnungsplans durch die vom Rat befürwortete Lösung ersetzt werden, und zwar auch dann, wenn der Maßnahmenkatalog des Grünordnungsplans durch den Bebauungsplan (hier durch die textliche Festsetzung Nr. 7.7) pauschal in Bezug genommen wird. d) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend, soweit der Rat der Antragsgegnerin in der Planbegründung von der Darstellung der Maßnahmen im Grünordnungsplan hinsichtlich der Anlegung einer Spielfläche abgewichen ist. Der Grünordnungsplan bezeichnet die Anlegung einer Spielfläche innerhalb der Sandgrube als nachteilig für die beabsichtigte Biotopentwicklung des Geländes (Aufstellungsvorgänge Bl. 1828). Dementsprechend schlägt er einen Ersatzstandort nordwestlich der Fläche für das Regenrückhaltebecken vor (vgl. Plan 2, Ziffer 3 in der zugehörigen Legende). Die Begründung des Bebauungsplans sieht demgegenüber vor, im westlichen Teilabschnitt der Sandgrube ein Spielgelände für Kinder zu gestalten. Zur Begründung heißt es, gedacht sei nicht an einen herkömmlichen Spielplatz mit diversen Spielgeräten, sondern an eine naturbelassene Landschaft, in der die Kinder die Möglichkeit hätten, z.B. zu rutschen, zu klettern oder mit Sand zu spielen. Die vorgesehenen Biotop-Entwicklungsmaßnahmen würden durch diese Nutzung nicht beeinträchtigt (Planbegründung S. 26 f.). Zur Begründung gehört des Weiteren ein Kartenausschnitt, in dem der Bereich des Spielgeländes schraffiert dargestellt ist. Befasst der Rat sich in dieser Weise mit einer im Grünordnungsplan vorgesehenen Maßnahme und ersetzt er sie durch eine eigenständige Lösung, wird der Grünordnungsplan nur in der entsprechend korrigierten Fassung Gegenstand des Bebauungsplans. e) Kein Widerspruch besteht zwischen dem Grünordnungsplan, der "für den Fall des Baues einer Wurzelraumkläranlage" die Einleitung und Verrieselung von unbedenklichen Überleitungen aus dem Regenrückhaltebecken in die aquatischen Biotopflächen innerhalb der Sandgrube vorsieht (Aufstellungsvorgänge Bl. 1826), und der Planbegründung, wonach das im Regenrückhaltebecken aufgefangene Niederschlagswasser vollständig über eine Pumpstation dem städtischen Kanalnetz zugeleitet werden soll (Planbegründung S. 50). Da sich der Rat der Antragsgegnerin nicht für den Bau einer Wurzelraumkläranlage entschieden hat, kommt eine Überleitung und Verrieselung von Niederschlagswasser aus dem Regenrückhaltebecken auch nach dem Konzept des Grünordnungsplans nicht in Betracht. f) Die Antragstellerin rügt als unbestimmt ferner die textliche Festsetzung Nr. 7.7, derzufolge die Ausgleichsmaßnahmen anteilig von den Verursachern der Eingriffe in Natur und Landschaft zu leisten sind und die Zuordnung der Ausgleichsmaßnahmen durch "Sammelnachweis" erfolgt. Sie meint, es sei unklar, was mit einer Zuordnung durch "Sammelnachweis" gemeint sei. Hierüber gebe auch die anschließend abgedruckte Flächenbilanzierung keinen Aufschluss. Der Sinn der Formulierung erschließt sich indessen ohne weiteres aus der Aufstellung der Flächenbilanzierung. Dort ist für jedes einzelne Baugebiet (mit Schlüsselbuchstaben gekennzeichnet) sowie für die L 422n und das Regenrückhaltebecken aufgeführt, welche Größe die jeweilige Eingriffsfläche insgesamt hat und welche Kompensationsflächen daraus resultieren. In den weiteren Spalten wird sodann dargestellt, welchen Umfang Minderungsmaßnahmen und anrechenbare Kompensationsflächen innerhalb der jeweiligen Eingriffsgebiete haben. Schließlich werden die - außerhalb der Eingriffsgebiete befindlichen - Kompensationsflächen (ebenfalls mit Schlüsselbuchstaben gekennzeichnet) mit ihrer jeweiligen Gesamtgröße aufgeführt und einzelnen Eingriffsgebieten bzw. der L 422n und dem Regenrückhaltebecken zugeordnet. Eine speziellere Zuordnung, etwa von Teilen der Ausgleichsmaßnahmen zu Eingriffen auf einzelnen Baugrundstücken innerhalb eines Baugebietes, findet nicht statt. Es bleibt vielmehr bei dem "Sammelnachweis", dass eine bestimmte Gesamt-Ausgleichsmaßnahme sich beispielsweise auf die in einem Baugebiet insgesamt zu erwartenden Eingriffe bezieht. Die Aufteilung der erstattungsfähigen Kosten auf die einzelnen Eingriffsgrundstücke erfolgt sodann auf der Grundlage der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung von Kostenerstattungsbeträgen vom 10. März 1995. Sinn dieser im Bebauungsplan vorgenommenen Regelung ist die Erwägung des Rates, dass die zeitliche Abfolge in der Bauentwicklung auf den einzelnen Teilflächen unregelmäßig sein werde und dass bei einer Einzelzuordnung auch die vorgesehenen Ausgleichsflächen in Intervallen entstünden. Da dies für die beabsichtigte Vegetationsentwicklung von Nachteil sei, sei es vorzuziehen, dass die betroffenen Bauherren Gelder in einen Pool einzahlten, damit die Ausgleichsmaßnahmen in einem engen Zeitraum realisiert werden könnten (Planbegründung S. 71). g) Die Auffassung der Antragstellerin, die in der textlichen Festsetzung Nr. 7.7 abgedruckte "Flächenbilanzierung" sei nicht verständlich, weil die mit "Schlüsselbuchstaben" bezeichneten Baugebiete der Planzeichnung nicht entnommen werden könnten, übersieht, dass damit nicht auf die Bebauungsplanurkunde, sondern auf die dem Grünordnungsplan als Anlage beigefügten Pläne 1 und 2 verwiesen wird. Darin sind die einzelnen Baugebiete mit den ihnen zugeordneten Schlüsselbuchstaben abgebildet. 3. Die Planfestsetzungen sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. a) Soweit die Antragstellerin meint, für die Festsetzung zweier Gewässer auf den in ihrem Eigentum stehenden Grundstücken gebe es keine Rechtsgrundlage, ist klarzustellen, dass es sich nicht um planerische Festsetzungen, sondern um eine Wiedergabe des tatsächlichen (östliche, größere Wasserfläche) oder des vermeintlichen Bestandes (westliche Wasserfläche) handelt. Denn Wasserflächen finden nur bei den Bestandssignaturen in der Legende des Bebauungsplans Erwähnung. Bei den Planzeichen für Festsetzungen ist das Zeichen für Gewässer (vgl. 10.1 der Planzeichenverordnung) nicht aufgeführt. Auch in den textlichen Festsetzungen sind Gewässer nicht angesprochen. Die Planbegründung liefert ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass beabsichtigt gewesen wäre, aus dem oder den in der Sandgrube vorhandenen (wohl temporären) Gewässern im Wege der Umwandlung ständige Gewässer zu schaffen. Dies mag zwar zu den von dem Grünordnungsplan befürworteten Maßnahmen gehört haben (vgl. Plan 2 zum Grünordnungsplan, Maßnahmen für die Entwicklungsfläche "I"). Die Durchführung dieser Maßnahmen hing aber, wie der Plan verdeutlicht (vgl. die zeichnerisch dargestellten Verrieselungsströme für die Fläche "I"), davon ab, dass unbelastetes Niederschlagswasser aus verschiedenen Bereichen in die Sandgrube eingeleitet würde. Da der Rat der Antragsgegnerin sich aus den bereits dargelegten Gründen dafür entschieden hat, das anfallende Niederschlagswasser entweder auf dem jeweiligen Neubaugrundstück zu versickern oder aber durch das Kanalnetz abzuleiten, schied eine Schaffung neuer oder Umwandlung bestehender Gewässer innerhalb der Sandgrube von vornherein aus. Es spricht daher nichts dafür, dass er gleichwohl derartige Festsetzungen hat treffen wollen. b) Entgegen der Auffassung der Antragstellerin beruht die Festsetzung des Regenrückhaltebeckens auf einer zureichenden Rechtsgrundlage. Die Festsetzung kann sich auf § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB stützen. Hiernach können im Bebauungsplan u.a. die Flächen für die Abwasserbeseitigung, einschließlich der Rückhaltung von Niederschlagswasser, festgesetzt werden. Dazu gehören auch Flächen für Regenrückhaltebecken. Die von der Antragstellerin aufgeworfene Frage, ob die Voraussetzungen für eine Festsetzung gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB vorgelegen haben - hiernach können u.a. "Wasserflächen" festgesetzt werden -, stellt sich nicht. Denn es handelt sich nicht um ein Gewässer im Sinne des § 1 Wasserhaushaltsgesetz. Das in das Regenrückhaltebecken eingeleitete Wasser ist dem natürlichen Wasserkreislauf entzogen. Es wird über eine Pumpstation zur Kläranlage geleitet. Eine Verrieselung des Niederschlagswassers findet in Abweichung von dem Konzept des Grünordnungsplans, wie oben dargelegt, nicht statt. 4. Der Plan wahrt auch die Anforderungen des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Das dort verankerte Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - IV C 105.66 -, BRS 22 Nr. 4; Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4 und Urteil vom 1. November 1974 - IV C 38.71 -, BRS 28 Nr. 6. Diesen Anforderungen wird der von der Antragsgegnerin beschlossene Bebauungsplan gerecht. Der Plangeber hat hinsichtlich der städtebaulichen Festsetzungen der Baugebiete und sonstigen Nutzungsausweisungen eine Abwägung vorgenommen, in der er das Für und Wider der beabsichtigten Maßnahmen gegenübergestellt und die widerstreitenden Interessen zu einem vertretbaren Ausgleich gebracht hat. a) Dies gilt zunächst für die Festsetzung der Trasse der L 422n. Die Antragsgegnerin hat sich insoweit den Inhalt des Grünordnungsplans, in dem die gebotene Ermittlung des Bestandes, der Eingriffsfolgen und des Ausgleichsbedarfs in nicht zu beanstandender Weise vorgenommen worden ist, zu Eigen gemacht (vgl. textliche Festsetzung Nr. 7.7). Ferner hat sie sich auf den landschaftspflegerischen Begleitplan, der im Zusammenhang mit der technischen Straßenplanung erstellt worden ist, gestützt. Soweit die Antragstellerin rügt, der Grünordnungsplan sei zur Problemlösung ungeeignet, weil er in seiner Bestandsaufnahme von Fauna und Flora den geplanten Trassenverlauf der L 422n darstelle und daher die Eingriffsfolgen für diesen Bereich nicht zutreffend beschreiben könne, verkennt sie die Zusammenhänge zwischen Grünordnungsplan und landschaftspflegerischem Begleitplan. Der auf die Neutrassierung der L 422n entfallende Bestand an Natur und Landschaft sowie die Eingriffe, die durch die Straßenplanung hervorgerufen werden, sind bereits in dem landschaftspflegerischen Begleitplan (Bd. 1 der Straßenakten des R. Straßenbauamtes D. zur L 422n; Anhang zum Erläuterungsbericht sowie Karten I -III) vollständig erfasst. Hierauf nimmt der Grünordnungsplan zulässigerweise Bezug (S. 61), ohne insoweit nochmals in eine eigene Bestandsaufnahme einzutreten. Er modifiziert die vorgefundenen Grundlagen aus dem landschaftspflegerischen Begleitplan lediglich hinsichtlich der - auf die Trasse bezogenen - Ausgleichsmaßnahmen (S. 61). Die Abwägung zum Ausgleich der Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft erweist sich auch nicht deshalb als fehlerhaft, weil - so die Auffassung der Antragstellerin - aus dem Grünordnungsplan nicht ersichtlich sei, dass die Trasse der L 422n wertvolle ökologische Areale im Bereich der Sandgrube in Anspruch nehme. Entgegen den von der Antragstellerin geäußerten Bedenken ist aus den Karten I und II zum landschaftspflegerischen Begleitplan, in denen der Verlauf der Straße und die Ausdehnung der Sandgrube (jeweils durch unterschiedliche Farbgebung hervorgehoben) wiedergegeben sind, deutlich ablesbar, dass die neue Trasse die Sandgrube durchschneidet und die Lärmschutzwälle teilweise im Bereich der ökologisch besonders schützenswerten Bereiche, nämlich der südexponierten Steilhänge der Sandgrube, errichtet werden sollen. Dass dort schwerwiegende Eingriffe in Natur und Landschaft zu erwarten sind, war damit für den Rat und die sonstigen mit der Planung befassten Behörden ohne weiteres erkennbar. Eine dem Abwägungsgebot gerecht werdende Bewertung der Eingriffsfolgen befindet sich in dem Textteil des Grünordnungsplans, aufgeschlüsselt nach einzelnen Eingriffsflächen (S. 38 ff.). Daran schließt sich eine Flächenbilanzierung an (S. 48). Diese hat zum Gegenstand, den Umfang der gesamten Eingriffe in den Naturhaushalt zu quantifizieren und daraus die erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen nach Art und Umfang zu bestimmen (S. 49 ff.). Der Ausgleich wird im Wesentlichen durch die Ausweisung umfangreicher Ausgleichsflächen innerhalb des Plangebietes erreicht. Diese sind im Plan 2 des Grünordnungsplans jeweils mit Großbuchstaben gekennzeichnet. Die in den insgesamt 11 Ausgleichsflächen im Einzelnen vorzunehmenden Maßnahmen sind bei der jeweiligen Buchstabenkennung aufgeführt. Die Antragsgegnerin hat damit die entstehenden Eingriffe gesehen, bewertet, teilweise - soweit unvermeidbar - aus übergeordneten Gründen der Planung in Kauf genommen und im Übrigen für einen weitgehenden Ausgleich gesorgt. Das erweist sich insgesamt als tragfähig. Hat die Antragsgegnerin sich aber innerhalb des ihr zur Verfügung stehenden Abwägungsrahmens gehalten, kann es dahinstehen, ob das im Auftrage der Antragstellerin bzw. der Firma DFA erstellte Renaturierungskonzept der Firma IDEKO von Oktober 1998 ebenfalls oder sogar besser geeignet ist, die im Bereich der Sandgrube durch die Planung zu erwartenden Eingriffe zu vermeiden bzw. auszugleichen. cc) Die Abwägung zur Straßenplanung ist schließlich nicht deshalb fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt hat. Einer solchen bedurfte es nicht. Allerdings ist bei dem Bau oder der wesentlichen Änderung vorhandener Straßen gemäß § 38 Abs. 4 Satz 2 StrWG NRW grundsätzlich die Umweltverträglichkeit zu prüfen. Die genannte Regelung ist durch Art. 5 Nr. 2 b) des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (85/337/EWG) im Lande Nordrhein-Westfalen vom 29. April 1992 - GV. NW. S. 175 - mit Wirkung vom 4. Juni 1992 in das StrWG NW eingefügt worden (Art. 8 des Gesetzes vom 29. April 1992). Gemäß Art. 9 Satz 1 des Gesetzes vom 29. April 1992 sind bereits begonnene Verfahren, für die aufgrund des Landesrechts eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, (nur dann) nach den Vorschriften dieses Gesetzes zu Ende zu führen, wenn das Vorhaben bei Inkraftreten dieses Gesetzes noch nicht "öffentlich bekannt gemacht" worden ist. Eine solche "Bekanntmachung" des streitigen Bebauungsplans war im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 29. April 1992 jedoch bereits erfolgt. Mit der Bekanntmachung ist nicht die des Satzungsbeschlusses - dann gäbe es kein "zu Ende zu führendes" Verfahren -, sondern die des Aufstellungsbeschlusses gemeint. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2001 - 7a D 93/97.NE -. Der Aufstellungsbeschluss des Rates war bereits am 23. November 1982 bekannt gemacht worden. Aus den dargelegten Gründen folgt auch aus § 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Lande Nordrhein-Westfalen keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung. dd) Die Abwägung ist auch insoweit nicht zu beanstanden, als der Bebauungsplan mit der Festsetzung der Trasse der L 422n die Privatnützigkeit eines Teils der Grundstücke der Antragstellerin beseitigt. Die mit der Planung u.a. verfolgte Zielsetzung eines verbesserten Lärmschutzes der Wohnbevölkerung durch Änderung der Trassenführung kann es grundsätzlich auch rechtfertigen, die Belange privater Grundeigentümer zurückzusetzen und ihr Eigentum mit einer zu verlegenden öffentlichen Verkehrsfläche und den zugehörigen Anlagen (Lärmschutzwälle etc.) zu überplanen. Die Inanspruchnahme privaten Grund und Bodens der Antragstellerin für die genannten Zwecke ist von gewichtigen, oben näher erläuterten öffentlichen Belangen getragen. Diesen durfte die Antragsgegnerin in der Abwägung Vorrang geben. (a) Allerdings ist das private Eigentum als ein in hervorgehobener Weise abwägungsbeachtlicher Belang zu berücksichtigen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Oktober 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57. Besondere Beachtung ist der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelten und geschützten Rechtsposition in der Abwägung dann zu geben, wenn privates Eigentum für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100; Beschluss vom 3. Juni 1998 - 4 BN 25.98 -,BRS 60 Nr. 8 = NVwZ-RR 1999, 425. In derartigen Fällen hat die Gemeinde das private Interesse am Erhalt bestehender und damit der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallender Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abzuwägen. In die Abwägung ist einzustellen, dass sich der Entzug der Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 Nr. 69. (b) Die Antragsgegnerin hat bei ihrer Abwägung das Interesse der Antragstellerin an einer Erhaltung des Eigentums an ihrem Grundstück nicht verkannt. Dem Rat der Antragsgegnerin war bewusst, dass eine Inanspruchnahme des Grundstücks für den Trassenverlauf der L 422n eine Nutzung als Sandabbaustätte ausschließen würde. Er musste diesem Aspekt aber angesichts der besonderen Umstände des Falles kein gesteigertes Gewicht beimessen. Weder die Antragstellerin als Eigentümerin der Sandgrube noch die Firma DFA als Pächterin haben im Planaufstellungsverfahren Einwände gegen die Planung, soweit diese eine Beeinträchtigung des Sandabbaus erwarten ließ, vorgebracht. Allerdings hatte der frühere Eigentümer L. mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 6. Juni 1990 darauf hingewiesen, der Abbau von Formsand an der jetzigen Stelle sei "weit über 1992" hinaus gewährleistet. Diesen Ausführungen konnte die Antragsgegnerin aber nicht entnehmen, dass ein Abbau über den Zeitpunkt ihres Satzungsbeschlusses (29. September 1998) hinaus in wesentlichem Umfang möglich sei. Aus dem notariellen Kaufvertrag zwischen (u.a.) der Antragstellerin und der Antragsgegnerin vom 15. Januar 1996 ergaben sich ebenfalls keine Erkenntnisse über den Umfang des noch vorhandenen Sandvorkommens. In dem Vertrag werden Abgrabungen nur im Zusammenhang damit erwähnt, dass die Antragstellerin "nach Beendigung des reinen Sandabbaus" beabsichtige, die Grube zu verfüllen und zu rekultivieren (S. 4, 2. Absatz und S.6, letzter Absatz). Der Schwerpunkt der vertraglichen Regelungen lag ersichtlich bei der Verfüllung und Rekultivierung der Sandgrube. Ausschließlich mit dieser Problematik befassen sich auch die Schreiben der Firma DFA vom 7. und 22. September 1998. Der Rat der Antragsgegnerin konnte aber unterstellen, dass die Antragstellerin und die Firma DFA es in dem Kaufvertrag bzw. in den gegen die Planung gerichteten Schreiben vom 7. und 22. September 1998 zum Ausdruck gebracht hätten, wenn das Sandvorkommen noch Abgrabungen größeren Umfangs zugelassen hätte und diese auch beabsichtigt gewesen wären. Der Rat durfte daher zulässigerweise davon ausgehen, dass der Fortführung der Abgrabung keine wesentliche wirtschaftliche Bedeutung (mehr) zukam. Er brauchte insbesondere keine eigenen Ermittlungen zur Ergiebigkeit des Sandvorkommens durchzuführen, sondern konnte sich darauf verlassen, dass die Antragstellerin und die Firma DFA ihre abwägungsrelevanten Rechtspositionen in dem notariellen Vertrag und in den Einwendungsschreiben vollständig dargelegt hatten. Im Übrigen kam dem Interesse an einem weiteren Sandabbau aber auch aus rechtlichen Gründen kein Gewicht zu, das in der Abwägung einen Verzicht auf die Inanspruchnahme des Grundstücks für die Trasse der L 422n nahe gelegt hätte. Zu den der Eigentumsgarantie des Art. 14 Abs. 1 GG unterfallenden Nutzungsrechten gehört allerdings grundsätzlich - als Ausfluss des Eigentums am Grundstück - das Recht zum Abbau von Bodenbestandteilen, die nicht dem Bergregal unterliegen (sog. "grundeigene" Bodenschätze, § 3 Abs. 2 Satz 1 BBergG). Vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 -, BGHZ 90, 17 = NVwZ 1984, 397; OLG D. , Urteil vom 23. Mai 1996 - U (Baul) 2/95 -, NVwZ 1998, 996. Da Kiese und Kiessande im Regelfall zu den grundeigenen und nicht zu den "bergfreien" (nicht mit dem Eigentum an dem Grundstück verbundenen, § 3 Abs. 2 Satz 2 BBergG) Bodenschätzen gehören (§ 3 Abs. 4 BBergG), für Ausnahmefälle vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 36 und 37.92 -, BVerwGE 94, 23, folgt das Recht zum Abbau grundsätzlich aus dem Eigentum am Grundstück. Dies gilt ungeachtet einer etwa erforderlichen Abgrabungsgenehmigung. Vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 1984 - III ZR 216/82 -, a.a.O. Die eigentumsähnliche Ausgestaltung des Nutzungsrechts erfährt allerdings insoweit Einschränkungen, als dem Eigentümer kein Recht zusteht, im Rahmen der Grundstücksnutzung - hier des Abbaus von Sand - auf das Grundwasser einzuwirken. Das Wasserhaushaltsgesetz schließt Eingriffe in das Grundwasser prinzipiell vom Inhalt des Grundeigentums aus. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300 = BRS 45 Nr. 142. Dabei macht es keinen Unterschied, ob der Eingriff die Nutzung des Grundwassers selbst zum Ziele hat oder ob die Benutzung des Grundwassers lediglich eine lästige Begleiterscheinung einer anderen Zwecken dienenden Maßnahme ist. Das Grundstückseigentum umfasst nicht die Befugnis zur Nutzung des Erdkörpers, die nur im Rahmen einer zulassungspflichtigen Grundwasserbenutzung verwirklicht werden kann. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 -, a.a.O. Wie das Bundesverfassungsgericht in der zitierten Entscheidung weiter ausgeführt hat, würden durch die Bodennutzung (Kiesabbau) Menge und Qualität des verfügbaren Grundwassers nachhaltig beeinträchtigt. Daraus könnten sich für die Allgemeinheit erhebliche Gefahren ergeben, vor allem wenn das Grundwasser von einer in der Nähe gelegenen Wasserversorgungsanlage gefördert werde. Selbst wenn sich der Abbau auf die Kiesmenge beschränke, die oberhalb des Grundwasserspiegels liege, verringere die Maßnahme die Deckschicht, die das Grundwasser vor dem Eindringen von Schadstoffen schütze. Auch die Selbstreinigung des von der Oberfläche eindringenden Wassers werde vermindert. Mit Blick auf die dargestellten wasserrechtlichen Belange hat der Kreis M. der der Firma DFA erteilten Abgrabungsgenehmigung vom 28. Juni 1996 die Auflage Ziffer 5 beigefügt. Hiernach war zusätzlich zur vorliegenden Abgrabungsgenehmigung eine wasserrechtliche Erlaubnis gem. § 7 WHG beim Amt für Wasser- und Abfallwirtschaft des Kreises M. unter Beifügung näher bezeichneter Unterlagen (u.a. Lageplan mit Angaben über den Grundwasserschwankungsbereich sowie Längs- und Querschnitte mit Angaben zur Abgrabungssohle und des mittleren Grundwasserstandes) spätestens bis zum 31. März 1997 zu beantragen. Zugleich wurde in der Auflage darauf hingewiesen, dass die Abgrabungssohle nicht weiter als 2 m über den mittleren Grundwasserstand reichen darf. Zwar hatte die Firma DFA gegen den Bescheid vom 28. Juni 1996 insoweit Widerspruch eingelegt, als der Sandabbau bis zum 31. Dezember 1997 befristet war. Der Bescheid im Übrigen und damit auch die beigefügte Auflage der Beantragung einer wasserrechtlichen Erlaubnis bis zu einem bestimmten Termin ist nach Auskunft der Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung aber bestandskräftig geworden. Die Firma DFA hat der Auflage bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses (29. September 1998) nicht entsprochen. Angesichts dessen und angesichts des Umstandes, dass die von der Abgrabungsgenehmigungsbehörde für erforderlich gehaltene Mindestdeckschicht von 2 m unstreitig an einer Stelle bereits unterschritten war - die Deckschicht betrug dort nur noch 0,50 m -, durfte der Rat der Antragsgegnerin annehmen, das Sandvorkommen sei bereits weitgehend erschöpft, so dass möglicherweise nicht einmal mehr die wasserrechtlichen Anforderungen eingehalten werden könnten. Ließ das Sandvorkommen aber nur noch einen Abbau zu, bei dem eine Gefährdung des Grundwassers zu besorgen war, kam den Abbaurechten unter Berücksichtigung der oben dargestellten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts kein nennenswertes Gewicht in der Abwägung (mehr) zu. (c) Der Rat der Antragsgegnerin hat auch das Interesse der Antragstellerin an einer Verfüllung der Sandgrube erkannt und mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt. Insoweit ist der Rat der Antragsgegnerin entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht von einem falschen Sachverhalt ausgegangen. In der Planbegründung, die die Antragstellerin für ihre abweichende Meinung heranzieht, heißt es (4.2.1): "Die Neueigentümer beabsichtigen, einen insgesamt überarbeiteten neuen Abgrabungsantrag zu stellen und hierfür auch einen Rekultivierungsplan vorzulegen. Dieser Rekultivierungsplan wird bis auf geringfügige Teilbereiche keine Verfüllung vorsehen." In dem notariellen Kaufvertrag zwischen der Antragstellerin und der Antragsgegnerin vom 15. Januar 1996 findet sich zwar ein Hinweis auf ein von der Antragstellerin oder ihrem Rechtsnachfolger "zu Rekultivierungszwecken beantragtes Teil- und/oder Ganzverfüllungskonzept" des Geländes. Die unmittelbar vor Satzungsbeschluss erfolgten schriftlichen Eingaben der Firma DFA vom 7. und 22. September 1998 erwähnen demgegenüber ausdrücklich (nur noch) eine beabsichtigte "Teilverfüllung" der Grube. Damit ist aber nicht ersichtlich, dass der Rat sich von falschen Vorstellungen hätte leiten lassen. Er hat zudem bewusst ein Plankonzept verfolgt, für das der genaue Umfang der beabsichtigten Verfüllung unerheblich war. Dies veranschaulichen die weiteren Ausführungen in der Planbegründung (4.2.1): "Die alten Abgrabungsgenehmigungen der Firma L. sahen hinsichtlich der mit der Abgrabung auferlegten Rekultivierung eine Verfüllung vor. Dieser Rekultivierungsplan wurde aber mit Beginn des Bebauungsplanverfahrens von den beteiligten Behörden nicht weiter verfolgt. Vielmehr war es seitdem Ziel, die Sandgrube L. soweit als möglich in ihrem jetzigen Zustand zu belassen." Die getroffene planerische Entscheidung, eine Verfüllung der Sandgrube zugunsten einer weitgehenden Erhaltung des gegenwärtigen Zustandes auszuschließen, hält auch inhaltlich den Anforderungen des Abwägungsgebots stand. Ein Recht der Antragstellerin bzw. der Firma DFA zur Verfüllung der Sandgrube, das in der Abwägung zu beachten gewesen wäre, folgt nicht aus dem Grundeigentum. Die Befugnis zur Verfüllung ist nicht Bestandteil der sog. Eigentümernutzung, sondern kann sich allenfalls aus sonstigen subjektiv-öffentlichen Rechten ergeben, beispielsweise aus einer wasserrechtlichen Erlaubnis. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 7 B 53.93 -, Buchholz 445.4 § 15 WHG Nr. 10. Die in Rede stehende Nutzung unterfällt daher von vornherein nicht dem Eigentumsschutz des Art. 14 GG. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1993 - 7 B 53.93 -, a.a.O. Abwägungsbeachtliche Rechte der Antragstellerin bzw. der Pächterin, der Firma DFA, auf Verfüllung der Sandgrube ergeben sich auch nicht aus früheren Abgrabungsgenehmigungen und den ihnen beigefügten Auflagen zur Herrichtung und Rekultivierung des Geländes oder aus eigenständigen Verfüllungsgenehmigungen. Durch Bescheid des Oberkreisdirektors des Kreises M. vom 28. Juni 1996 sind ausdrücklich sämtliche vorhergehenden Bescheide hinsichtlich der dort getroffenen Bestimmungen über die Abgrabung und Herrichtung des Geländes geändert worden. Daran schließt Ziffer 1. der beigefügten Bedingungen an, die lautet: "Es ist durch Sie und zu Ihren Lasten eine Abgrabungs- und Rekultivierungsplanung entsprechend den gesetzlichen Vorgaben und inhaltlich mit der Stadt R. und der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmt in Auftrag zu geben, so, wie es am 28.11.1995 besprochen wurde." Weiter enthält der Bescheid unter Ziffer 3. die Auflage, dass "keinerlei Fremdmaterialien in die Grube eingebracht und abgelagert werden dürfen, auch kein Mutterboden zur Begrünung abgeschlossener Abbaubereiche". Da der Bescheid von der Firma DFA mit dem Widerspruch vom 8. August 1996 lediglich hinsichtlich der Fristsetzung für die Abgrabung und Herrichtung (31. Dezember 1997) angegriffen worden ist, haben die Aufhebung der Nebenbestimmungen früherer Bescheide (betreffend die Herrichtung bzw. Rekultivierung des Geländes) sowie die diesbezüglichen neuen Auflagen Bestandskraft erlangt. Eine gemäß dem Bescheid vom 28. Juni 1996 inhaltlich mit der Stadt R. und der Unteren Landschaftsbehörde abgestimmte Rekultivierungsplanung hat die Antragstellerin bis zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nicht vorgelegt. Aufgrund der Bescheidlage hatte sie daher kein in die Abwägung einzustellendes Recht auf Herrichtung (Verfüllung und Rekultivierung) des Geländes. Auch aus anderen rechtlichen Gesichtspunkten stand ihr ein solcher Anspruch nicht zu. Dieser lässt sich insbesondere nicht aus dem Gesetz zur Ordnung von Abgrabungen (Abgrabungsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 - GV NW S. 922 - herleiten. Nach § 2 Abs. 1 der Vorschrift ist, wer Bodenschätze abbaut (Unternehmer), zur unverzüglichen Herrichtung "verpflichtet". Gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 Abgrabungsgesetz ist auch der Eigentümer zur Herrichtung verpflichtet, soweit der Unternehmer seine Pflicht zur Herrichtung nicht erfüllt. Aufgrund der gesetzlichen Ausgestaltung besteht damit kein Recht, sondern nur eine Pflicht zur Herrichtung. Auch wenn diese gegebenenfalls die Verfüllung des Geländes einschließen kann, dient die Herrichtungspflicht durch Oberflächengestaltung und Wiedernutzbarmachung des Geländes allein öffentlichen Interessen an der Behebung von Landschaftsschäden, die durch die oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen eingetreten sind. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 1850/99 -, NWVBl. 2001, 395 = NuR 2001, 532. Die Pflicht zur Behebung von Landschaftsschäden im Wege der Verfüllung und Rekultivierung kann unter Umständen entfallen, wenn Schäden nicht (mehr) zu besorgen sind. Das kann u.a. der Fall sein, wenn sich in der Abgrabungsfläche ein ökologisch wertvoller Lebensraum für Tiere und/oder Pflanzen gebildet hat, der die Struktur und ökologische Wertigkeit der Landschaft neu bestimmt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Januar 2001 - 8 A 1850/99 -, a.a.O.; OLG Hamm, Urteil vom 2. März 1989 - 22 U 106/88 -, NuR 1991, 43. Ein bei Genehmigung der Abgrabung erwarteter Landschaftsschaden ist trotz Durchführung der Abgrabung auch dann zu verneinen, wenn der Landschaftsteil einer anderen als der ursprünglichen Zweckbestimmung zugeführt werden soll. Es fehlt dann ebenfalls an den Voraussetzungen für die Annahme einer fortbestehenden Herrichtungspflicht des Eigentümers oder Unternehmers, weil die Umsetzung der geänderten Planungsvorstellungen höher einzuschätzen ist als der Wert einer durch Verfüllung und Rekultivierung wiederhergestellten Abgrabungsfläche. Im vorliegenden Fall hat sich die Zweckbestimmung geändert. Das Gelände soll teilweise als Straßentrasse (in Tieflage), teilweise der Sicherung der Belange von Natur und Landschaft, teilweise als geologisch-erdgeschichtliches Anschauungsobjekt und teilweise als naturnahe Kinderspielfläche dienen. War aber weder ein Herrichtungsrecht noch eine -pflicht der Antragstellerin bzw. der Firma DFA (mehr) gegeben, hatte ihr privates Interesse an einer Verfüllung der Sandgrube - dieses bestand darin, durch eine (Teil-)Verfüllung des Abgrabungsgeländes die Kosten der Rekultivierung übersteigende wirtschaftliche Gewinne zu erzielen - dementsprechend nur einen geringen Stellenwert. Die Möglichkeit der Verfüllung der Sandgrube hatte von Beginn an ohnehin nur den Charakter einer Chance, die - neben dem Erfordernis der Herrichtungsbedürftigkeit der Grube - zusätzlich belastet war mit zu erwartenden wasser-, abfall- und landschaftschutzrechtlichen Anforderungen. Der Rat durfte in der Abwägung die gewandelte Eigenart und Funktion des Grundstücks und dessen daraus folgende Situationsgebundenheit berücksichtigen. Denn jedes Grundstück wird durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation, geprägt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, BVerwGE 94, 1 = DVBl 1993, 236. Sind beispielsweise - wie hier - die natürlichen oder landschaftsräumlichen Gegebenheiten eines Grundstücks im Interesse der Allgemeinheit erhaltenswert und bedürfen sie des Schutzes, so ergibt sich hieraus eine Art immanenter, d.h. dem Grundstück selbst anhaftender Beschränkung der Eigentümerbefugnisse, die durch natur- und landschaftsschutzrechtliche Regelungen lediglich nachgezeichnet wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1993 - 7 C 26.92 -, a.a.O.. Danach musste der Rat zwar das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin bzw. der Firma DFA an einer (Teil-)Verfüllung der Grube, dem kein Rechtsanspruch zugrunde lag, in die Abwägung einstellen, er durfte es aber im Hinblick auch auf die Situationsgebundenheit des Grundstücks - wie geschehen - als gering bewerten und in der Abwägung mit den konkurrierenden öffentlichen Belangen zurückstellen. c) Soweit der angegriffene Bebauungsplan die Grundstücke des Antragstellers als Flächen für Lärmschutzwälle und für ein Regenrückhaltebecken festsetzt, genügt auch dies den Anforderungen des Abwägungsgebots. Es handelt sich um Maßnahmen im Zusammenhang mit der Verlegung der Trasse der L 422n. Die Lärmschutzwälle dienen der Verminderung der von der Straße ausgehenden Lärmemissionen, das Regenrückhaltebecken der Entwässerung der Straße und der Böschungen der Lärmschutzwälle. Die Festsetzung der Lärmschutzwälle begegnet unter Abwägungsgesichtspunkten nicht deshalb Bedenken, weil - wie die Antragstellerin unter Berufung auf die Stellungnahme der Firma IDEKO vom 25. Januar 2002 vorträgt - aus den beim Satzungsbeschluss vorhandenen Unterlagen nicht erkennbar gewesen sei, dass die aus naturschutzfachlicher Sicht besonders wertvollen südexponierten Steilhänge durch den Bau der L 422n weitgehend zerstört würden. Der angesprochene Konflikt war jedenfalls aus dem bei den Straßenplanungsunterlagen befindlichen Kartenmaterial, das mit den Planentwürfen auslag und zum Abwägungsmaterial gehörte, ohne weiteres erkennbar. Sowohl die Karte I zum landschaftspflegerischen Begleitplan, die Bestand und Planung wiedergibt, als auch die Karte II, in der die durch die Planung hervorgerufenen Konflikte zeichnerisch dargestellt werden, weisen den Verlauf der neu trassierten L 422n und den damit kollidierenden Verlauf der Ränder der Sandgrube (Steilhänge) aus. Dass die Konfliktlage vom Rat erkannt und gewürdigt worden ist, folgt auch aus dem Textteil des Erläuterungsberichts. In der Tabelle 3 (Liste der Einzeleingriffe) werden mehrere die Sandgrube L. betreffende Eingriffe beschrieben. U.a. heißt es (S. 26): "Anschnitt mit teilweiser Beanspruchung eines ehemaligen Sandabbaugeländes. Das gesamte Sandabbaugelände muss als hochwertiger Biotop betrachtet werden..." Im Maßnahmenverzeichnis (5.4 des Erläuterungsberichts, S. 52) wird die Eingriffssituation wie folgt beschrieben: "Bei der Aufschüttung der Lärmschutzwälle im Bereich der Sandgrube L. und südlich der B. Straße kann es zum Verlust / zur Beeinträchtigung wertvoller Landschaftsbestandteile und Vegetationsstrukturen kommen. Wertvolle Bereiche insbesondere die Steilböschungen der Sandgrube sind zu sichern..." Nach dem Maßnahmenverzeichnis sollen die Böschungen mit einer Regelneigung von 1 : 1,5, d.h. mit einer Abflachung, erstellt werden (S. 49). Weiter wird ausgeführt: "Diese Maßnahme ist im Bereich der Sandgrube L. nicht vorgesehen, um hier möglichst wenig in wertvolle Strukturen einzugreifen." Insoweit sieht 5.1 des Erläuterungsberichts (S. 42) vor: "An Stellen, wo Wallaufschüttungen aus Platzgründen nicht möglich sind, werden Steilwälle mit einer Böschungsneigung von 5 : 1 errichtet." Damit hat der Rat der Antragsgegnerin aber den durch seine Planung in Bezug auf die ökologisch wertvollen Strukturen auftretenden Konflikt nicht nur erkannt, sondern auch in vertretbarer Weise gelöst. Eine Vermeidung des Konflikts wäre nur um den Preis eines Verzichts auf die Planung oder aber einer Inkaufnahme anderweitiger erheblicher Nachteile möglich gewesen. Denn ein Abrücken von der vorgesehenen Trasse, das die südexponierten, besonders schutzwürdigen Steilhänge unbeeinträchtigt gelassen hätte, wäre weder nach Norden noch nach Süden zu verwirklichen gewesen, ohne für die dort befindlichen Wohngebiete jeweils unzumutbare Lärmimmissionen zu schaffen. Bereits bei der jetzigen Trassenführung wird die Lärmbelastung - trotz Tieflage und Lärmschutzwällen - lediglich um 15 dB(A) gesenkt, so dass die Gesamtbelastung teilweise immer noch bei - für Wohnbebauung nur bei zusätzlichen passiven Schallschutzvorkehrungen hinnehmbaren - 60 dB(A) am Tage und 50 db(A) in der Nacht liegt. Ein Heranrücken der neuen Trasse an die Wohnbebauung um 50 m (d.h. bis auf 30 m an die bisherige Trasse) - eine solche Verlegung wäre erforderlich, wenn die Steilhänge der Sandgrube geschont werden sollen - würde es bei einer deutlich höheren Lärmbelastung belassen, so dass die Sinnhaftigkeit der Trassenverlegung insgesamt in Frage stünde. Die Festsetzung des Regenrückhaltebeckens auf dem Grundstück der Antragstellerin entspricht ebenfalls den Anforderungen des Abwägungsgebots. Die räumliche Lage ist im Wesentlichen dadurch vorgegeben, dass sich die festgesetzte Fläche unterhalb des Tiefpunktes der - aus Lärmschutzgründen teilweise in Tieflage geführten Ausbaustrecke - befindet (3.3.4.2.1 und 4.5.1 des Erläuterungsberichts des R. Straßenbauamtes) und daher aus entwässerungstechnischen Gründen in besonderem Maße geeignet ist. c) Nicht zu beanstanden ist die Abwägung des Rates der Antragsgegnerin ferner insoweit, als die Grundstücke der Antragstellerin im Bebauungsplan als öffentliche Grünfläche (Parkanlage) ausgewiesen werden. aa) Der Rat hat, wie die Planbegründung verdeutlicht (3.4), sowohl in ökologischer als auch in geologischer Hinsicht eine hohe Wertigkeit der Sandgrube in ihrer gegenwärtigen Ausgestaltung angenommen. Begründet wird dies wie folgt: "Auf dieser Fläche (gemeint ist die Sandgrube L. ) haben sich aufgrund der großen Vielfalt extremer Lebensräume in Bezug auf Klima und Böden verschiedene Biotopbereiche herausgebildet. Eine in der Grube entstandene Wasserfläche bildet beispielsweise den Lebensraum für Insekten und Amphibien, während die die Sandgrube umschließenden Steilränder eine potentielle Eignung für bestimmte Vogelarten, wie z.B. die Uferschwalbe, aufweisen. Auch aus erdgeschichtlichen Gründen ist die Sandgrube L. schutzwürdig. In ihr sind oligozänzeitliche Formsande aufgeschlossen, in denen Muscheln in Steinkernerhaltung vorkommen. Da es in Nordrhein-Westfalen kaum noch Formsandgruben gibt, die zugänglich und zudem nicht mit Abfallstoffen verfüllt sind, ist die Sandgrube L. sowohl Exkursionsziel als auch Forschungsstätte von Geowissenschaftlern." Diese Einschätzung des Rates beruht auf einer zureichenden Sachverhaltsermittlung sowie einer fehlerfreien Gewichtung und Abwägung der angeführten konfligierenden öffentlichen und privaten Belange. Hinsichtlich des ermittelten Sachverhalts konnte der Rat sich zum einen auf den Erläuterungsbericht des R. Straßenbauamtes (Ziffer 5.4: Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz von Natur und Landschaft; Anhang I: Festgestellte Tierarten in der Sandgrube L. ; Anhang II: Schutzwürdigkeit und Empfindlichkeit der Biotoptypen), zum anderen auf den Grünordnungsplan zum Bebauungsplan stützen. Letzterer enthält ebenfalls eine umfangreiche (auf aktuellen Ermittlungen beruhende) Bestandsaufnahme von Fauna und Flora einschließlich der besonders schützenswerten Biotope und Rote-Listen-Arten (2.1.4, 2.1.6, 2.1.13). Die Bewertung der Schutzwürdigkeit der innerhalb der Sandgrube vorgefundenen Biotope in Anhang II, Tabelle 2 des Erläuterungsberichts und Ziffer 4.0 des Grünordnungsplans lässt keinen Zweifel an der ökologisch hohen Wertigkeit der Fläche und ihrer damit gegebenen Erhaltungswürdigkeit. Auch als Zeugnis erdgeschichtlicher Vorgänge war die Sandgrube, wie sich aus den Aufstellungsvorgängen ergibt, in hohem Maße schutzwürdig. bb) Abgesehen von ökologischen und geologischen Gesichtspunkten sprechen nach der Planbegründung (4.2.1) weitere gewichtige Gründe für die erfolgte Festsetzung. Dort ist ausgeführt, dass das Ausbaukonzept für die Sandgrube es erlaube, die für den Biotop- und Artenschutz notwendigen Maßnahmen in Einklang zu bringen mit den Freizeitbedürfnissen der Menschen. Es folgen Darlegungen zur Schaffung eines naturnahen Spielgeländes für Kinder. Den vorstehenden öffentlichen Belangen standen keine gleichgewichtigen privaten Belange gegenüber. Abgrabungs- und Verfüllungsinteressen kam auch hier - aus den oben dargelegten Gründen - nur geringe Bedeutung innerhalb der Abwägung zu. cc) Es kann auch nicht als abwägungsfehlerhaft gewertet werden, dass der Rat der Antragsgegnerin am 29. September 1998 den Bebauungsplan mit der Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche beschlossen hat, obwohl die Firma DFA mit Schreiben vom 22. September 1998 ein Rekultivierungskonzept, das auf einer Teilverfüllung der Grube basieren sollte, für den 20. Oktober 1998 angekündigt hatte. Dieses hätte noch der Abstimmung mit der Antragsgegnerin und der Unteren Landschaftsbehörde beim Kreis sowie gegebenenfalls einer fachlichen Überarbeitung bedurft. Die Antragstellerin und die Firma DFA hatten seit Ergehen des Bescheides des Oberkreisdirektors des Kreises M. vom 28. Juni 1996 ausreichend Zeit, ein mit den beteiligten Behörden abgestimmtes Rekultivierungskonzept vorzulegen. Angesichts dessen hatte der Rat der Antragsgegnerin keine Veranlassung, von einem Satzungsbeschluss abzusehen und mit dem Erlass des Bebauungsplans womöglich auf unbestimmte Zeit zuzuwarten. Davon abgesehen hatte der Rat sich auch aus den dargelegten Gründen dafür entschieden, keine Verfüllung der Sandgrube zuzulassen. Angesichts der hohen Bedeutung der mit der Planung verfolgten Ziele, insbesondere des angestrebten Lärmschutzes für die vorhandene Wohnbebauung, der Ausweisung neuer Wohngebiete sowie der Erhaltung ökologisch und geologisch wertvoller Areale, war es nach alledem unter Abwägungsgesichtspunkten gerechtfertigt, die Privatnützigkeit der Grundstücke der Antragstellerin einschließlich der damit verbundenen wirtschaftlichen Nutzungsmöglichkeiten auszuschließen. d) Weitere Abwägungsmängel sind von der Antragstellerin nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.