Die Beschwerde wird zugelassen. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die Baugenehmigung vom 26. Februar 2001 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung vom 7. Juni 2001 zur "Nutzungsänderung eines Schulsportplatzes in einen allgemein zugänglichen Bolzplatz" auf dem Grundstück Gemarkung G. , Flur 29, Flurstück 19 (V. straße /H. straße 43 in G. ) wird insoweit angeordnet, als die Nutzung des Bolzplatzes Sonn- und Feiertags in der Zeit von 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr genehmigt worden ist. Der weitergehende Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen 6/7, die Antragsgegnerin 1/7 der Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz. Die Antragsteller tragen den auf sie entfallenden Kostenanteil als Gesamtschuldner. Der Streitwert wird für das Zulassungs- und das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro festgesetzt. G r ü n d e : Im Einvernehmen mit den Beteiligten entscheidet der Senat im Hinblick auf die Eilbedürftigkeit der Sache über den Antrag auf Zulassung der Beschwerde und zugleich über die (zugelassene) Beschwerde selbst. Die Beschwerde war antragsgemäß zuzulassen, da die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Zulassungsantrag dargelegten ernstlichen Zweifeln (Zulassungsgrund gemäß §§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO a.F.) begegnet, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet, im Übrigen unbegründet. Der zulässige Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. Die nach §§ 80 Abs. 5, 80a Abs. 3 VwGO erforderliche Abwägung des Interesses der Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs mit dem Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Ausnutzbarkeit der ihr erteilten Baugenehmigung fällt nur zum Teil zu Gunsten der Antragsteller aus. Auf Grundlage der im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nur möglichen summarischen Prüfung ist derzeit als offen anzusehen, ob die Nutzung des Bolzplatzes mit die Antragsteller schützenden Vorschriften des hier nur in Betracht zu ziehenden Bauplanungsrechts vollen Umfangs vereinbar ist. Gegen die mit gewissen Einschränkungen übereinstimmend erklärte Einschätzung der Beteiligten (Schriftsatz der Antragsteller vom 21. Mai 2001, Seite 3; Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 11. Juni 2001, Seite 2), das Grundstück der Antragsteller liege in einem faktischen allgemeinen Wohngebiet, ergeben sich aus den Akten keine durchgreifenden Bedenken. In einem allgemeinen Wohngebiet ist ein Bolzplatz dem Grunde nach zulässig, sofern er sich nicht bei konkreter Würdigung der Nachbargegebenheiten als mit dem im Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme unvereinbar erweist. Nach diesem Gebot kann umso mehr Rücksichtnahme verlangt werden, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugute kommt. Umgekehrt braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm mit seinem Vorhaben verfolgten Interessen sind. Die auf dieser Grundlage vorzunehmende Interessenabwägung hat sich an dem Kriterium der Unzumutbarkeit in dem Sinne auszurichten, dass dem Betroffenen die nachteilige Einwirkung des umstrittenen Vorhabens billigerweise nicht mehr zugemutet werden kann. Was der Umgebung an Belästigung zugemutet werden darf, bestimmt sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der Bewohner der im Einwirkungsbereich des bekämpften Vorhabens liegenden Grundstücke, wobei Schutzbedürftigkeit und -würdigkeit ihrerseits maßgeblich von der bebauungsrechtlichen Prägung der Situation und von den tatsächlichen und/oder planerischen Vorbelastungen abhängen. Für die danach vorzunehmende Interessenabwägung ist, wie auch das Verwaltungsgericht nicht verkannt hat, die Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller und seine zu erwartende Lärmbelastung mit entscheidungserheblich. Hingegen kommt es - und auch dies hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - nicht auf eine genehmigungswidrige Nutzung des Bolzplatzes an, sofern der Bolzplatz nicht nach seiner baulichen und technischen Ausstattung für eine missbräuchliche Nutzung einen das übliche Maß wesentlich übersteigenden Anreiz bietet. Für eine derartige Ausgestaltung des Bolzplatzes gibt es hier keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist der Bolzplatz auf Grundlage der angefochtenen Baugenehmigung allseitig zu umzäunen. Er wird außerhalb der Nutzungszeit verschlossen. Ob der den Bolzplatz umgebende Zaun von Personen überklettert werden kann, ist entgegen der Annahme der Antragsteller unerheblich; der nicht unterdimensionierte Zaun fordert zu einem solchen Verhalten nicht heraus. Die vom Verwaltungsgericht angeführten Nutzungen des Grundstücks der Antragsgegnerin in den letzten mehr als 100 Jahren bestimmen die Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller allerdings nicht insgesamt mit, denn mit der Wiederaufnahme längst eingestellter Nutzungen war nicht zu rechnen. Zu rechnen hatten die Antragsteller jedoch mit einem Bolzplatz, denn der genehmigte Bolzplatz tritt an die Stelle eines seit Jahren an Ort und Stelle vorhandenen Bolzplatzes. Dies bedeutet jedoch nicht gleichzeitig, dass den Antragstellern jegliche Bolzplatznutzung zumutbar wäre. Vielmehr ist auch bedeutsam, in welchem Ausmaß der Bolzplatz bisher tatsächlich genutzt werden durfte. Durch ein am Eingang des früheren Schulhofgeländes angebrachtes Schild war die Nutzung vor dem der nunmehr erteilten Baugenehmigung entsprechenden Umbau des Bolzplatzes von 1996 bis 1999 auf die Zeiten von montags bis freitags von 9.00 Uhr bis 13.00 Uhr und 15.00 Uhr bis 18.00 Uhr und damit namentlich auf werktägliche Nutzungszeiten beschränkt. Ob diese Nutzungsbeschränkung mit der bei der Antragsgegnerin bestehenden Beschlusslage übereingestimmt hat, ist für die sich aus faktischen Gegebenheiten abzuleitende Vorbelastung des Grundstücks der Antragsteller ohne Belang. Mussten die Antragsteller mit einer über die bisherigen Nutzungszeiten hinausgehenden Nutzung des Bolzplatzes nicht allein deshalb rechnen, weil ihr Grundstück an ein als Bolzplatz genutztes Grundstück angrenzt, kommt der Bewertung des zu erwartenden Lärms besondere Bedeutung zu. Dies hat auch die Antragsgegnerin nicht verkannt und eine messtechnische Ermittlung der Geräuschimmissionen und Berechnung der Beurteilungspegel des Ingenieurbüros M. R. vom 9. Oktober 2000 (im Folgenden: Gutachten) erstellen lassen. Ob das Gutachten der Bewertung der Zumutbarkeit des Bolzplatzlärms zugrundegelegt werden kann, bedarf jedoch näherer Klärung im Hauptsacheverfahren. Das Gutachten legt der Bewertung des maßgebenden Beurteilungspegels die 18. BImSchV - Sportanlagenlärmschutz-verordnung - zugrunde (S. 5 des Gutachtens). Ob eine Berechnung nach der 18. BImSchV Grundlage für die Bewertung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung eines Bolzplatzes sein kann oder nicht vielmehr (ergänzend) der Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft vom 22. Oktober 1997 - V B 2-8827.5 - (V Nr. 4/97) -, Messung, Beurteilung und Verminderung von Geräuschimmissionen bei Freizeitanlagen, MBl. NRW 1997, 1352 (im Folgenden: Freizeitlärm RL), heranzuziehen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden Entscheidung. Vgl. zur Frage der Anwendbarkeit der 18. BImSchV auf Bolzplatzlärm: Hess. VGH, Urteil vom 30. November 1999 - 2 UE 263/97 -, DÖV 2000, 787; OVG Berlin, Urteil vom 22. April 1993 - 2 B 6.91 -, BRS 55 Nr. 179. Das Gutachten trägt jedenfalls der Lästigkeit des Bolzplatzlärms nur eingeschränkt Rechnung. Bedenken, denen im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein wird, hat das Staatliche Umweltamt Bielefeld in seiner Stellungnahme vom 12. Dezember 2000 zum Gutachten im Einzelnen dargelegt. Das Staatliche Umweltamt B. kommt unter Auseinandersetzung mit dem Gutachten zu dem Ergebnis, dass die Benutzung des Bolzplatzes an Sonn- und Feiertagen zu untersagen sei. Ist nach summarischer Prüfung als offen anzusehen, ob die Nutzung des Bolzplatzes den Antragstellern unzumutbar ist, hält es der Senat für geboten, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs hinsichtlich der Nutzung an Sonn- und Feiertagen anzuordnen. Das öffentliche Interesse, den Bolzplatz sofort auch sonntags nutzen zu können und nicht das Ergebnis des Hauptsacheverfahrens abzuwarten, ist deshalb verhältnismäßig geringer gewichtig, weil auch bislang auf dem früher schon bestehenden Bolzplatz keine sonn- und feiertägliche Nutzung zulässig war. Auf der anderen Seite spricht Überwiegendes dafür, dass den Antragstellern die werktägliche Nutzung jedenfalls vorerst zumutbar ist. Zwar erstreckte sich die (zulässige) Nutzung des Bolzplatzes bislang nicht auf die Sonnabende. Die Sonnabende werden durch die als Indiz für die Zumutbarkeit von Bolzplatzlärm in Betracht kommenden Regelwerke, namentlich auch durch die Freitzeitlärm RL, jedoch außerhalb der Ruhezeiten - und nur außerhalb der Ruhezeiten lässt die Baugenehmigung die Nutzung des Bolzplatzes zu - nicht anders beurteilt als andere Werktage. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.