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Beschluss

19 A 1609/00.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0122.19A1609.00A.00
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Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 114 ZPO iVm § 166 VwGO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt sind. Ein beachtlicher Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (§ 138 Nr. 3 VwGO iVm § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG) ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe die von ihm verwerteten Erkenntnisquellen nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben. Anhand der vom Verwaltungsgericht übersandten Erkenntnisliste, in der mehr als 200 Auskünfte mit Datum, Urheber und Adressat aufgeführt seien und die den Zusatz enthalte, dass diese Auskünfte dem Verwaltungsgericht "unter anderem" zur Verfügung stünden, sei nicht erkennbar gewesen, dass das Verwaltungsgericht sein Urteil allein auf die in dem angefochtenen Urteil zitierte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom "8. April 1998", die in der übersandten Erkenntnisliste nicht aufgeführt sei - sie war in dieser Liste unrichtig als Auskunft vom "8. April 1999" aufgeführt -, und den Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 20. Mai 1999 stützen werde. Voraussetzung einer begründeten Rüge der Versagung rechtlichen Gehörs ist unter anderem die (erfolglose) vorherige Ausschöpfung sämtlicher verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen Möglichkeiten, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 2. Mai 1995 - 2 BvR 611/95 -, DVBl. 1995, 847; BVerwG, Urteil vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, NJW 1992, 3185 (3186); OVG NRW, Beschluss vom 21. September 1999 - 19 A 3862/99.A -, m.w.N. Der Asylsuchende kann sich deshalb nicht (mehr) mit Erfolg auf die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör berufen, wenn er sich, obwohl hierzu Veranlassung bestand, nicht um eine nähere Konkretisierung und Bekanntgabe der für das Verwaltungsgericht maßgeblichen Erkenntnisquellen etwa durch eine Nachfrage beim Verwaltungsgericht bemüht hat. OVG Hamburg, Beschluss vom 15. Juli 1993 - Bs VII 93/93 -, juris, Dok.-Nr. MWRE114559300; Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Stand: März 2001, II - § 78 Rdn 350 und 352. Hier bestand für die bereits im erstinstanzlichen Verfahren anwaltlich vertretene Klägerin konkreter Anlass, das Verwaltungsgericht um eine nähere Konkretisierung und Bekanntgabe der entscheidungserheblichen Erkenntnisquellen zu ersuchen. Nach Übersendung der Erkenntnisliste hatte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Verwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 15. Januar 2000 um Mitteilung gebeten, welche der in der Erkenntnisliste angeführten Unterlagen seitens des Verwaltungsgerichts möglicherweise herangezogen würden; ersatzweise könne auch der vom Verwaltungsgericht verwendete Textbaustein zur Feststellung der Rückkehrrisiken von Angehörigen der AAPO übersandt werden. Daraufhin teilte das Verwaltungsgericht dem Prozessbevollmächtigten mit Verfügung vom 18. Januar 2000 mit, dass die Auswahl der Erkenntnismittel vom Verlauf der mündlichen Verhandlung abhänge. Vor diesem Hintergrund bestand für die in der mündlichen Verhandlung erschienene Klägerin und ihren ebenfalls in der mündlichen Verhandlung anwesenden Prozessbevollmächtigten hinreichender Anlass, spätestens am Ende der mündlichen Verhandlung nachzufragen, welche Erkenntnisquellen das Verwaltungsgericht bei der Entscheidungsfindung berücksichtigen werde. Diese Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, musste sich für die Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten umso mehr aufdrängen, als das Verwaltungsgericht in der mündlichen Verhandlung unter anderem die Beweisanträge 2, 3 und 7, die auf Einholung von (weiteren) Sachverständigengutachten zur Verfolgungssituation der Mitglieder und Anhänger der AAPO in Äthiopien gerichtet sind, abgelehnt und damit zu erkennen gegeben hatte, dass es die Entscheidung allein auf die ihm bereits vorliegenden Erkenntnisquellen stützen werde und diese für ausreichend halte. Eine Abweichung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) des angefochtenen Urteils von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, InfAuslR 1999, 273 ff., hat die Klägerin nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. In dieser Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör den Gerichten gebietet, nur solche Tatsachen und Beweisergebnisse (einschließlich Presseberichte und Behördenauskünfte) zu verwerten, die von einem Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht - im Einzelnen bezeichnet - zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1999 - 2 BvR 86/97 -, a. a. O. , 278; ebenso BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 982/00 -, InfAuslR 2001, 463 (465), und vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris, Dok.-Nr. KVRE245769301. Der Vortrag der Klägerin begründet keine Abweichung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG, weil sie allein die Nichtbeachtung bzw. fehlerhafte Anwendung des in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts enthaltenen Rechtssatzes rügt. Unabhängig davon hat sie nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass die Formulierung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgericht, "im Einzelnen bezeichnet", dahin zu verstehen ist, dass das Verwaltungsgericht den Beteiligten, wie die Klägerin geltend macht, eine "strukturierte Liste von Erkenntnismitteln" übersenden bzw. "einzelne, thematisch spezifizierte Erkenntnismittel offenbaren" muss. Es handelt sich um eine bloße Rechtsbehauptung der anwaltlich vertretenen Klägerin, die sie nicht näher begründet hat und die sich nicht unmittelbar aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts herleiten lässt. Der Beschluss betrifft einen Fall, in dem das Verwaltungsgericht lediglich einen "pauschalen Hinweis auf die allgemeine Lageerkenntnis ohne Angabe von Erkenntnismitteln" erteilt hatte. Im vorliegenden Fall hat das Verwaltungsgericht dagegen die in der übersandten Erkenntnisliste enthaltenen Erkenntnisquellen im Einzelnen nach Datum, Verfasser und Adressat bezeichnet, wobei die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. April 1998 an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof unrichtig als Auskunft vom 8. April 1999 - unter diesem Datum gibt es nach den dem Senat vorliegenden Informationen keine Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zur Situation von AAPO- Mitgliedern - aufgeführt wird. Vgl. hierzu auch Gemeinschaftskommentar zum Asylverfahrensgesetz 1992, Stand: März 2001, II - § 78 Rdn 335: "Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, wird überinterpretiert, wenn hieraus der Schluss gezogen wird, dass Art. 103 Abs. 1 GG der Gerichtspraxis entgegenstehe, längere Auflistungen mit einer Vielzahl von Erkenntnismitteln zu übersenden, von denen möglicherweise nur einige einen konkreten Bezug zum anhängigen Rechtsstreit haben mögen, oder dass es dem Gericht obliege, die nach seiner Auffassung möglicherweise entscheidungserheblichen Quellen aus der Asyldokumentation 'herauszufiltern' und im Einzelnen bezeichnet in das Verfahren einzuführen." Ob ein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 VwGO vorliegt, soweit das Verwaltungsgericht den die individuelle Vorverfolgung betreffenden Vortrag der Klägerin, sie sei in Äthiopien wegen ihrer Mitgliedschaft in der AAPO politisch verfolgt worden, durch Bezugnahme auf die Ausführungen in dem Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als unglaubhaft gewertet hat, bedarf keiner näheren Erörterung. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, die Klägerin sei nicht vorverfolgt aus Äthiopien ausgereist, selbstständig tragend damit begründet, sie habe in Äthiopien nicht mit asylrelevanter Verfolgung rechnen müssen, weil es sich bei der "MAHAD" - gemeint ist die AAPO - um eine in Äthiopien zugelassene Partei handele und einfache Mitglieder dieser Partei in Äthiopien nicht verfolgt würden. Zur Begründung der Auffassung, dass Mitglieder der AAPO in Äthiopien nicht verfolgt werden, hat das Verwaltungsgericht auf die - beispielhaft genannte - Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom "8. April 1998" verwiesen. Ist aber ein Urteil - wie hier in Bezug auf die geltend gemachte Vorverfolgung der Klägerin - in je selbstständig tragender Weise doppelt begründet worden, so muss im Hinblick auf jeden Begründungsteil ein Zulassungsgrund dargelegt und gegeben sein. Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 16. Dezember 1994 - 11 B 182.94 -, und vom 10. Mai 1990 - 5 B 31.90 -, Buchholz 310 § 132 VwGO, Nr. 284, m.w.N. Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, hinsichtlich dieses selbstständig tragenden Grundes zu der Auffassung des Verwaltungsgerichts, sie sei in Äthiopien wegen ihrer Mitgliedschaft in der AAPO nicht politisch verfolgt worden, keinen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG dargelegt. Ob in Bezug auf die - von der Klägerin als "Hilfsbegründung" bezeichneten - Ausführungen des Verwaltungsgerichts, "im Übrigen" wäre es im Falle einer tatsächlichen Vorverfolgung der Klägerin nicht nachvollziehbar, dass sie nach ihrem Vortrag ihr Heimatland mit einem "zwar" gefälschten, aber mit ihrem Bild versehenen Pass verlassen habe (Abdruck des angefochtenen Urteils S. 6), ein Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG vorliegt, bedarf ebenfalls keiner näheren Erörterung. Selbst wenn es sich bei diesen Ausführungen entsprechend der Auffassung der Klägerin um eine "Hilfsbegründung" handeln sollte, wird das angefochtene Urteil jedenfalls von der selbstständigen Begründung des Verwaltungsgerichts getragen, die Klägerin sei in Äthiopien wegen ihrer Mitgliedschaft in der AAPO nicht politisch verfolgt worden, weil einfache Mitglieder der in Äthiopien zugelassenen AAPO dort nicht verfolgt würden, und liegen hinsichtlich dieser selbstständig tragenden Begründung, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, keine Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG vor. Zunächst liegt, wie bereits ausgeführt, ein beachtlicher Gehörsverstoß nicht darin, dass die auf S. 6 des Abdrucks des angefochtenen Urteils genannte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom "8. April 1998" nicht in der Erkenntnisliste des Verwaltungsgerichts aufgeführt ist. Die Klägerin bzw. ihr Prozessbevollmächtigter hätten sich insoweit aus den vorhergehenden Gründen dieses Beschlusses durch eine Nachfrage beim Verwaltungsgericht rechtliches Gehör verschaffen können. Im Übrigen handelt es sich, wie ebenfalls bereits ausgeführt, bei der in der Erkenntnisliste genannten Auskunft des Auswärtigen Amtes an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom 8. April 1999 um die auf S. 6 des angefochtenen Urteils zitierte Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 8. April 1998. Die Ablehnung des in der mündlichen Verhandlung gestellten "Beweisantrags 3" der Klägerin, "mutmaßliche aktive Unterstützer und Mitglieder der AAPO wurden und werden in Äthiopien aus diesem Grund mindestens für unbestimmte Zeit in Haft genommen," begründet entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls keinen beachtlichen Gehörsverstoß. Ein etwaiger Gehörsverstoß des Verwaltungsgerichts ist nur dann beachtlich, wenn nicht auszuschließen ist, dass die Gewährung rechtlichen Gehörs zu einer anderen, der Klägerin günstigeren Entscheidung geführt hätte. Vgl. nur BVerfG, Beschlüsse vom 13. März 1993 - 2 BvR 1988/92 -, InfAuslR 1993, 300 (302), 17. Februar 1970 - 2 BvR 608/69 -, BVerfGE 28, 17 (19 f.), 21. Juli 1964 - 2 BvR 223/64 -, BVerfGE 18, 147 (150), und 23. Januar 1958 - 1 BvR 271/57 -, BVerfGE 7, 239 (241); BVerwG, Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328, und 24. Januar 1991 - 8 B 164/90 -, NVwZ 1991, 574 (575); OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Oktober 2000 - 19 A 4028/00.A -, 19. Oktober 1999 - 19 A 3508/99.A -, und 29. September 1999 - 19 A 3497/99 -. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die Klägerin hat keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit der von ihr mit dem "Beweisantrag 3" unter Beweis gestellten Tatsachen aufgezeigt. Den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt nicht ihr Vortrag, nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes, "z. B. Urteil vom 26. Oktober 1999 - 3 UE 2607/97.A, st. Rspr.", würden aktive Mitglieder der AAPO in Äthiopien verfolgt. Die Klägerin hat das von ihr angeführte Urteil, das dem Senat nicht vorliegt, weder in Kopie vorgelegt, noch den näheren Inhalt des Urteils im Zulassungsverfahren dargelegt. Im Übrigen ist der Hessische Verwaltungsgerichtsgerichtshof nach seinem - von der Klägerin im Zulassungsantrag ebenfalls zitierten und dem Senat vorliegenden - Urteil vom 9. Dezember 1998 - 3 UE 1412/98.A -, juris, Dok.-Nr. MWRE101489900, der Auffassung, dass eine Verfolgungsgefahr nicht für einfache Mitglieder und Unterstützer der AAPO, sondern nur für diejenigen Mitglieder und Unterstützer bestehe, die nach außen hin erkennbar auf eine Beseitigung der äthiopischen EPDRF-Regierung hinarbeiteten und dafür wesentliche Beiträge leisteten. So auch Hessischer VGH, Urteil vom 4. November 1999 - 3 UE 2717/95.A -, juris, Dok.-Nr. MWRE113639900. Die Klägerin hat demgegenüber nicht aufgezeigt, dass sie zu dem letztgenannten Personenkreis gehört. Ihr Vortrag im Zulassungsverfahren erschöpft sich in der pauschalen Behauptung, dass sie in Äthiopien für die AAPO aktiv gewesen sei und dass sie sich auch in Deutschland innerhalb der AAPO exilpolitisch betätige. Einzelheiten ihrer Aktivitäten sind im Zulassungsantrag entgegen den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG nicht dargestellt worden. Sollte sich dies aus den von der Klägerin im Zulassungsantrag in Bezug genommenen Vortrag erster Instanz ergeben, genügt diese Bezugnahme nicht den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Nach dieser Vorschrift sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, in dem Zulassungsantrag darzulegen. Den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügt auch nicht der Vortrag der Klägerin, nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 19. März 1999 und 31. Juli 1998 sei dem Auswärtigen nichts von Verhaftungen unter dem "offiziellen" Vorwurf, für die AAPO tätig zu sein, bekannt. Eine Verfolgung unter anderen Strafvorwürfen sei jedoch nicht ausgeschlossen. Auch sei eine Inhaftierung ohne gerichtliche Anordnung und daher ohne konkreten Strafvorwurf denkbar. Abgesehen davon, dass weder aus dem Vortrag der Klägerin noch aus der Auskunft des Auswärtigen Amtes hervorgeht, wie viele Mitglieder und Unterstützer der AAPO unter dem Vorwurf, Straftaten begangen zu haben, verfolgt bzw. verhaftet worden sind, liegt im Falle der Strafverfolgung nur dann eine politische Verfolgung vor, wenn sie nicht nur der Ahndung kriminellen Unrechts dient, sondern letztlich auf die politische Verfolgung des Betroffenen zielt. Das Vorliegen dieser Voraussetzung lässt sich den von der Klägerin angeführten Auskünften des Auswärtigen Amtes nicht entnehmen. Die Auskünfte enthalten keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass eine etwaige Strafverfolgung von Mitgliedern und Unterstützern der AAPO mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein Mittel der systematischen politischen Verfolgung ist, so dass daraus für alle Mitglieder und Unterstützer der AAPO die beachtlich wahrscheinliche Gefahr einer politischen Verfolgung hervorgeht. Auch wenn dies in einzelnen Fällen nicht auszuschließen ist, vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. April 2001 - 9 B 98.34351 -, Thüringer OVG, Beschluss vom 13. April 2000 - 3 KO 265/98 -, lässt sich daraus gemessen an der Zahl der Anhänger der AAPO, die nach der von der Klägerin im Zulassungsantrag zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 20. Juni 1996 in die Millionen geht, eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung aller Mitglieder und Unterstützer der AAPO weder aus einer früheren Tätigkeit für die AAPO noch aus einer etwaigen exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland herleiten. Eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr der politischen Verfolgung von einfachen Mitgliedern und Unterstützern der AAPO ergibt sich weiter nicht aus den von der Klägerin angeführten Stellungnahmen von amnesty international an das VG Wiesbaden vom 10. März 1999 und 24. Juni 1998. Die Klägerin zitiert aus diesen Stellungnahmen lediglich die Einschätzung von amnesty international, dass die EPRDF/TPLF-Regierung die AAPO als politischen Gegner und deren Mitglieder als Regimefeinde betrachte und dass die hohe Anzahl politischer Gefangener in Äthiopien darauf hindeute, dass der staatliche Zugriff auf Mitglieder der Opposition sich durchaus auch auf weniger prominente Personen erstrecke. Die Tatsachen, auf die amnesty international seine Einschätzung stützt, hat die Klägerin nicht vollständig und damit nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Insofern nennt sie nur die hohe Zahl politischer Gefangener, auf die amnesty international seine Einschätzung stützt. Im Übrigen enthalten die Stellungnahmen vom 10. März 1999 und 24. Juni 1998 auch keine Tatsachen, aus denen eine beachtlich wahrscheinliche Gefahr der politischen Verfolgung (auch) von einfachen Mitgliedern und Unterstützern der AAPO wegen ihrer Tätigkeit für die AAPO in Äthiopien oder in Deutschland hervorgeht. Soweit amnesty international darauf verweist, dass nach einem Bericht des Koordinierungskomitees der AAPO-Europa vom 31. August 1996 31 Mitglieder der AAPO wegen bewaffneten Aufruhrs angeklagt worden seien, weitere 33 "Offizielle" der AAPO sich ohne Anklage in Haft befänden, 33 als verschwunden gelten würden und 34 "Funktionäre" der AAPO extralegal getötet worden seien, spricht bereits viel dafür, dass die staatlichen Maßnahmen überwiegend Mitglieder der AAPO in herausgehobener Position betrafen. Abgesehen davon ist die Gesamtzahl der von amnesty international angeführten Fälle angesichts der großen Zahl der Mitglieder und Anhänger der AAPO, die, wie ausgeführt, nach der von der Klägerin zitierten Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Wiesbaden vom 20. Juni 1996 in die Millionen geht, zu gering, um eine mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtende Gefahr der politischen Verfolgung aller Mitglieder und Unterstützer der AAPO im Falle ihrer Rückkehr nach Äthiopien zu begründen. Die Klägerin beruft sich auch ohne Erfolg auf die Stellungnahme des Institutes für Afrika- Kunde an das VG Stuttgart vom 24. Februar 1994. Diese Stellungnahme betrifft speziell einen Asylsuchenden, der geltend gemacht hatte, dem äthiopischen Militär bzw. der äthiopischen Polizei sei bekannt, dass er an der Vorbereitung einer Demonstration am 4. Januar 1993 beteiligt gewesen sei und an dieser "in vorderster Reihe" teilgenommen habe. Hinsichtlich der Prognose, ob der Asylsuchende mit Anklage und Haft zu rechnen habe, führt das Institut für Afrika-Kunde aus, hierbei würde zwar die amharische Volkszugehörigkeit des Asylsuchenden keine wesentliche Rolle spielen, wohl aber eine eventuelle Zugehörigkeit oder Verbindungen zu einer oppositionellen Organisation, wie z. B. der AAPO. Angesichts dieses konkreten Bezugs zu einem bestimmten Asylsuchenden und dessen individuellem Vortrag im Asylverfahren lässt sich die Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde nicht in der Weise verallgemeinern, dass daraus für jedes Mitglied und jeden Anhänger der AAPO mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer politischen Verfolgung hergeleitet werden könnte. Eine derartige Gefahr ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde an das VG Würzburg vom 24. Mai 1995. Abgesehen davon, dass die Klägerin im Zulassungsverfahren entgegen den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG die Stellungnahme nicht in Kopie vorgelegt und auch nicht ihren wesentlichen Inhalt dargelegt hat, ergibt sich aus dieser Stellungnahme des Instituts für Afrika-Kunde, dass dem Institut - jedenfalls bei Abgabe der Stellungnahme - keine hinreichenden Informationen zur (abschließenden) Beurteilung der Verfolgungssituation von Mitgliedern und Anhängern der AAPO vorliegen und die Stellungnahme deshalb nicht aussagekräftig ist. In der Stellungnahme wird nämlich unter anderem ausgeführt: "Zusammenfassend können wir aus den vorliegenden Informationen schließen, dass Mitglieder der AAPO in unterschiedlicher Weise von Verfolgungsmaßnahmen betroffen sind; eine Aussage darüber, welcher Prozentsatz der Mitglieder zu einem gegebenen Zeitpunkt tatsächlich betroffen ist, und wie viele Personen jeweils von welcher Art von Maßnahmen, können wir jedoch nicht machen." Ob in Bezug auf einen Nachfluchtgrund das Verwaltungsgericht bei der Ablehnung des "Beweisantrags 2" der Klägerin, "Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, die äthiopischen Behörden beobachten die politischen Aktivitäten der in Deutschland lebenden Landsleute genau. Sie registrieren die Teilnehmer von Protestveranstaltungen wie z. B. Demonstrationen in Bonn. Sie registrieren genauestens die Mitglieder und Unterstützer der AAPO in Deutschland. Personen, die in einer der Klägerin vergleichbaren Form für die Exilopposition und die AAPO tätig sind, werden allein aus diesem Grunde im Falle ihrer Rückkehr mindestens für unbestimmte Zeit in Haft genommen", den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat, kann dahinstehen. Die Klägerin hat jedenfalls nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass ein beachtlicher Gehörsverstoß vorliegt. Sie hat nicht hinreichend substantiiert dargetan, dass ihr auf Grund ihrer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit innerhalb der AAPO politische Verfolgung im Falle einer Rückkehr in ihr Heimatland droht. Dem steht bereits entgegen, dass sie, wie ausgeführt, Einzelheiten ihrer behaupteten exilpolitischen Tätigkeit nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt hat. Darüber hinaus lässt sich, wie ebenfalls ausgeführt, den von ihr im Zulassungsverfahren genannten Auskünften und Stellungnahmen nicht entnehmen, dass einfachen Mitgliedern und Anhängern der AAPO wegen ihrer Tätigkeit für die AAPO in Äthiopien oder wegen einer exilpolitischen Betätigung innerhalb der AAPO politische Verfolgung in Äthiopien droht. Ein beachtlicher Gehörsverstoß ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe ihren in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag, mit dem sie ihren "Beweisantrag 2" wiederholt habe, in dem angefochtenen Urteil fehlerhaft beschieden, weil es davon ausgegangen sei, dass es über die mit dem "Beweisantrag 2" und dem entsprechenden Hilfsbeweisantrag beantragte Einholung von Sachverständigengutachten und die beantragte Vernehmung von Zeugen nach "freiem" Ermessen zu entscheiden habe. Ungeachtet der Darlegungsmängel im Vortrag der Klägerin stellt sich ihr Hilfsbeweisantrag der Sache nach als bloße Anregung an das Verwaltungsgericht zu weiterer Sachaufklärung dar. Einem solchen Antrag muss das Verwaltungsgericht nur nachgehen, wenn sich ihm die Notwendigkeit der angeregten Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 9. Dezember 1997 - 9 B 505.97 -, und 9. Mai 1996 - 9 B 254.96 -. Daran fehlt es hier. Die Klägerin hat, wie ausgeführt, keine substantiierten Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer mit dem "Beweisantrag 2" und dem entsprechenden Hilfsbeweisantrag unter Beweis gestellte Behauptung, dass ihr auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeit innerhalb der AAPO im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien politische Verfolgung droht, vorgetragen. Die Klägerin hat darüber hinaus nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass das Verwaltungsgericht mit der in dem angefochtenen Urteil erfolgten Ablehnung des Hilfsbeweisantrages von den Beschlüssen der 1. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 30. November 1993 - 2 BvR 594/93 -, BayVBl 1994, 143 (144), und 5. September 1991 - 2 BvR 1085/90 -, InfAuslR 1992, 29 ff., sowie dem Urteil der 1. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1245/84 -, InfAuslR 1992, 63 (65), im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. AsylVfG abgewichen ist. Insoweit macht die Klägerin geltend, nach diesen Entscheidungen der 1. Kammer des zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts könne das Verwaltungsgericht über die beantragte Einholung von Sachverständigengutachten und über Anträge auf Zeugenvernehmungen grundsätzlich nicht nach "freiem" Ermessen entscheiden. Eines solchen Ermessens habe sich das Verwaltungsgericht aber "berühmt". Unbeschadet der Frage, ob für eine Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG eine Abweichung von Kammerentscheidungen der beiden Senate des Bundesverfassungsgerichts genügt, oder ob vielmehr allein die Abweichung von einer Senatsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts die Zulassung der Berufung gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG rechtfertigt, vgl. hierzu Hessischer VGH, Beschlüsse vom 27. Juli 1999 - 12 UZ 2075/99.A -, juris, Dok.-Nr. MWRE108259900, und 28. Februar 1994 - 12 UZ 2554/93 -, NVwZ-RR 1995, 56 (56), jeweils m. w. N., hat die Klägerin nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass das Verwaltungsgericht in den Gründen des angefochtenen Urteils bei der Bescheidung des Hilfsantrags davon ausgegangen ist bzw. zu erkennen gegeben hat, dass es hierüber nach "freiem" Ermessen entscheiden könne. Ihre dahingehende Schlussfolgerung hat die Klägerin nicht substantiiert in Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils begründet. Danach hat das Verwaltungsgericht den "Beweisantrag 2" und den entsprechenden Hilfsantrag mit der Begründung abgelehnt, dass genügend anders lautende und überzeugende Auskünfte vorlägen (S. 7 und 8 des Abdrucks des angefochtenen Urteils). Aus dieser Begründung ergibt sich nicht, wie die Klägerin schlussfolgert, zwangsläufig, dass das Verwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil von einem "freien", d. h. ungebundenen, Ermessen ausgegangen ist. Näher liegt vielmehr die Annahme, dass das Verwaltungsgericht, soweit es die Ablehnung mit dem Vorliegen ausreichender Erkenntnisse begründet hat, im Anschluss an die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. zuletzt BVerwG, Beschlüsse vom 27. Februar 2001 - 1 B 206/00 -, juris, Dok.-Nr. WBRE410007850, und 27. März 2000 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412 (414), von einem gebundenen Ermessen ausgegangen ist, das auch bei Vorliegen von bereits anderweitig eingeholten Gutachten und Auskünften dort seine Grenze findet, wo sich weitere Ermittlungen aufdrängen. Dafür bietet aber der Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren, wie ausgeführt, keine hinreichenden Anhaltspunkte. Ob die Ablehnung des "Beweisantrags 7", "Beweis zu erheben über die Behauptung der Klägerin, soweit das Auswärtige Amt in seinen Auskünften und Lageberichten behauptet, eine Verfolgung einfacher Anhänger oder Unterstützer von Oppositionsparteien wie z. B. der AAPO fände nicht statt, ist dies nicht nur unzutreffend sondern entsprach auch nicht dem tatsächlichen Kenntnisstand des Amtes", als verspätet prozessrechtswidrig ist und den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt, kann offen bleiben. Ihrem Vortrag im Zulassungsverfahren lässt sich nicht entnehmen, dass ein etwaiger Gehörsverstoß beachtlich ist. Die Klägerin hat nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass die Durchführung der von ihr beantragten Beweiserhebung zu einer für sie günstigeren Entscheidung geführt hätte. Soweit die beantragte Beweiserhebung ergeben hätte, dass entsprechend dem Vortrag der Klägerin die Lageberichte und Auskünfte des Auswärtigen Amtes insoweit prinzipiell unrichtig bzw. nicht zuverlässig sind, als eine Verfolgung einfacher Anhänger und Unterstützer der AAPO verneint wird, hätte das Verwaltungsgericht zwar das angefochtene Urteil nicht auf den von ihm angeführten Lagebericht und die Auskunft des Auswärtigen Amtes vom "8. April 1998" stützen können. Bei einer etwaigen Unrichtigkeit oder mangelnden Zuverlässigkeit des Lageberichts und der Auskunft des Auswärtigen Amtes wäre jedoch nur dann die Annahme einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchtenden politischen Verfolgung der Klägerin gerechtfertigt, wenn es tatsächlich Verfolgungsfälle gibt, die ihrer Zahl nach so erheblich sind, dass sie gemessen an der in die Millionen gehenden Zahl von Anhängern der AAPO für jedes Mitglied und jeden Unterstützer der AAPO nicht nur die Möglichkeit, sondern die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit begründen. Dafür hat die Klägerin keine den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genügenden Anhaltspunkte vorgetragen. Von dem Asylsuchenden kann zwar grundsätzlich auch mit Blick auf § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG kein substantiierter Vortrag darüber erwartet werden, welche konkreten Erkenntnisse dem Auswärtigen Amt über die geltend gemachte politische Verfolgung tatsächlich vorliegen. Soweit der Asylsuchende aber die geltend gemachte politische Verfolgung nicht allein auf angeblich zurückgehaltene Erkenntnisse des Auswärtigen Amtes stützt, sondern die behauptete politische Verfolgung aus eigenen Erkenntnissen oder - wie die Klägerin - aus Stellungnahmen von sachkundigen Organisationen herleitet, genügt die Behauptung, dem Auswärtigen Amt lägen entgegen seinen Lageberichten und Auskünften Erkenntnisse über eine politische Verfolgung vor, nur dann den Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, wenn die eigenen Erkenntnisse des Asylsuchenden oder die von ihm angeführten Stellungnahmen sachkundiger Organisationen zumindest einen greifbaren Anhalt für die geltend gemachte politische Verfolgung und das angebliche Zurückhalten von Informationen durch das Auswärtige Amt bieten oder wenn schlüssig dargelegt wird, dass hierüber allein dem Auswärtigen Amt Erkenntnisse vorliegen (könnten). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Klägerin behauptet nicht, dass allein dem Auswärtigen Amt Erkenntnisse über die Verfolgung von (einfachen) Mitgliedern und Anhängern der AAPO vorliegen. Darüber hinaus ergibt sich, wie ausgeführt, weder aus ihrem eigenen Vortrag im Zulassungsverfahren noch aus den von ihr angeführten Stellungnahmen sachkundiger Organisationen - wie etwa amnesty international oder des Instituts für Afrika- Kunde - ein greifbarer Anhalt dafür, dass in Äthiopien eine so große Zahl von einfachen Mitgliedern und Unterstützern der AAPO verfolgt wird, dass daraus gemessen an der von der Klägerin angegebenen Zahl der Mitglieder und Unterstützer der Partei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit für jedes Mitglied bzw. jeden Unterstützer der AAPO die Gefahr einer politischen Verfolgung hervorgeht. Soweit die Klägerin den "Beweisantrag 7" in der mündlichen Verhandlung als Hilfsbeweisantrag wiederholt hat, liegt in der Ablehnung des Hilfsbeweisantrags kein beachtlicher Gehörsverstoß. Das Verwaltungsgericht hätte dem Hilfsbeweisantrag nur dann nachgehen müssen, wenn sich ihm die Notwendigkeit der angeregten Beweisaufnahme hätte aufdrängen müssen. Die Klägerin hat jedoch, wie ausgeführt, keine hinreichenden Anhaltspunkte für die Richtigkeit ihrer unter Beweis gestellten Behauptung dargelegt. Auch im Zusammenhang mit der gerügten Nichtbescheidung ihres Hilfsbeweisantrags trägt sie keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Auswärtigen Amt konkrete Erkenntnisse über eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung von einfachen Mitgliedern und Unterstützern der AAPO vorliegen. Die Klägerin hat ferner nicht im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass die von ihr aufgeworfene Frage, "ob einfache aber gleichwohl aktive Mitglieder der AAPO in Deutschland auf Grund dessen in Äthiopien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit ihrer Verfolgung zu rechnen haben", grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des für Asylverfahren von Personen, die sich auf eine Verfolgung in Äthiopien berufen, früher zuständigen 22. Senats des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen sind Sympathisanten und einfache Mitglieder der AAPO in Äthiopien keiner politischen Verfolgung ausgesetzt. Auch die Mitgliedschaft in der AAPO in Deutschland und insbesondere die Teilnahme an Demonstrationen in Deutschland führen bei einer Rückkehr nach Äthiopien zu keiner politischen Verfolgung. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Mai 1996 - 22 A 1415/96.A -, 17. April 1996 - 22 A 1492/96.A -, 14. Februar 1996 - 22 A 464/96.A -, und 7. September 1995 - 22 A 5110/96.A -; vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Dezember 2001 - 19 A 1621/99.A -. Diese Einschätzung des 22. Senats entspricht der übrigen obergerichtlichen Rechtsprechung. Danach besteht bei unverfolgt ausgereisten einfachen Mitgliedern und Unterstützern der AAPO keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien auf Grund ihrer exilpolitischen Tätigkeit in bzw. für die AAPO in Deutschland nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit der Gefahr einer politischen Verfolgung ausgesetzt sind. Vergleichbare Referenzfälle seien nach den Auskünften des Auswärtigen Amtes, des Institutes für Afrika-Kunde und von amnesty international nicht bekannt geworden, obwohl allein von 1991 bis 1995 735 äthiopische Staatsangehörige in ihr Heimatland abgeschoben worden seien. Die politische Tätigkeit der AAPO werde zwar in Äthiopien etwa durch vereinzelte Verhaftungen von führenden als auch einfachen Mitgliedern und Unterstützern der Partei behindert. Die überwiegende Mehrheit der Mitglieder und Unterstützer der offiziell zugelassenen Partei bleibe jedoch unbehelligt, so dass angesichts der großen Zahl der Mitglieder und Unterstützer der Partei - nach den Angaben der Klägerin im Zulassungsverfahren geht die Anhängerschaft der AAPO "in die Million" (S. 9 des Zulassungsantrags) - die nachgewiesenen Verfolgungsmaßnahmen nicht die Annahme rechtfertigten, dass der äthiopische Staat Mitglieder und Unterstützer der Partei systematisch mit der Folge einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung für jedes Mitglied und jeden Unterstützer verfolge. Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 11. April 2001 - 9 B 98.34351 -; Thüringer OVG, Urteile vom 13. April 2000 - 3 KO 265/98 und 3 KO 987/97 -; Hessischer VGH, Urteile vom 4. November 1999 - 3 UE 2717/95.A -, und 9. Dezember 1998 - 3 UE 1412/98.A und 3 UE 2717/95.A -, jeweils m. w. N. Klärungsbedürftige Zweifel an der Richtigkeit dieser Rechtsprechung ergeben sich aus dem Vortrag der Klägerin im Zulassungsverfahren nicht. Aus den von ihr zitierten Entscheidungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofes sowie die angeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes und Stellungnahmen von amnesty international und des Instituts für Afrika-Kunde gehen, wie ausgeführt, keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Verfolgung von einfachen Mitgliedern der AAPO wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit in Deutschland hervor. Das angefochtene Urteil ist auf eine mündliche Verhandlung ergangen, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens beachtet worden sind (§ 138 Nr. 5 iVm § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG). Hierzu trägt die Klägerin vor, die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung sei am Nachmittag des Verhandlungstages nicht gewährleistet gewesen. Nachdem die mündliche Verhandlung gegen 13 Uhr unterbrochen worden sei, habe nichts darauf hingedeutet, dass die mündliche Verhandlung am Nachmittag fortgesetzt worden sei, weil der Sitzungssaal nach der Unterbrechung leer gewesen sei und der Aushang vor dem Sitzungssaal, auf dem die mündliche Verhandlung in ihrem Verfahren für 11 Uhr notiert gewesen sei, nicht geändert worden sei. Eine mündliche Verhandlung ist schon dann öffentlich im Sinne des § 169 Abs. 1 GVG iVm § 55 VwGO, wenn sie in Räumen stattfindet, die während der Dauer der Verhandlung grundsätzlich jedermann zugänglich sind. Dagegen ist es insbesondere nicht erforderlich, dass die mündliche Verhandlung in jedem Fall durch Aushang bekannt gemacht werden muss. Den Interessen der Beteiligten, die durch die Öffentlichkeit der Verhandlung gewahrt werden sollen, ist vielmehr ausreichend genügt, wenn niemand, der an der Verhandlung teilnehmen möchte, hieran gehindert wird. Vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 11. Juli 2000 - 8 B 154/00 -, NVwZ 2000, 1299 (1299), 22. April 1988 - 4 ER 202/88 -, NVwZ-RR 1989, 168, und 24. Mai 1984 - 4 CB 2/84 -, NVwZ 1985, 566, jeweils m. w. N. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist nach dem Vortrag der Klägerin nicht zweifelhaft. Auch wenn der Sitzungssaal nach der Unterbrechung der mündlichen Verhandlung leer war und der Aushang vor dem Sitzungssaal keinen Hinweis auf die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung am Nachmittag enthielt, war die (fortgesetzte) mündliche Verhandlung im Sinne von § 169 Abs. 1 GVG iVm § 55 VwGO öffentlich. Ein interessierter Zuhörer hätte sich durch Teilnahme an der unterbrochenen mündlichen Verhandlung, in der das Verwaltungsgericht ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung die Fortsetzung der Verhandlung um 15.30 Uhr bekannt gegeben hatte, oder durch Nachfrage etwa bei der Geschäftsstelle oder beim Pförtner in zumutbarer Weise Kenntnis darüber verschaffen können, dass die Verhandlung am Nachmittag fortgesetzt werden sollte. Von einer weiteren Begründung dieses Beschlusses wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).