Beschluss
10 E 434/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0121.10E434.01.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerde- verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren erster Instanz kommt nur in Betracht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann (§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet - vorbehaltlich neuer Erkenntnisse im Hauptsacheverfahren - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Die angegriffene Ordnungsverfügung des Beklagten vom 22. Juni 1999, mit der dem Kläger sinngemäß aufgegeben worden ist, künftig nur noch maximal einen Hahn - statt wie bisher vier Hähne - auf dem Grundstück "Am weißen Stein" 7 A in W. zu halten, und der zugehörige Widerspruchsbescheid des Landrates W. vom 15. September 1999 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rech- ten. Die Ordnungsverfügung ist - auch aus der Sicht des Klägers - bei vernünftiger Auslegung so zu verstehen, dass ihm die Nutzung der auf dem Grundstück "Am weißen Stein" 7 A in W. vorhandenen baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen zur Kleintierhaltung insoweit untersagt wird, als er dort mehr als einen Hahn hält. Rechtsgrundlage für diese Verfügung ist § 61 Abs. 1 BauO NRW. Danach haben die Bauaufsichtsbehörden unter anderem darüber zu wachen, dass bei der Nutzung baulicher Anlagen sowie anderer Anlagen und Einrichtungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW die öffentlich-rechtlichen Vorschriften und die auf Grund dieser Vorschriften erlassenen Anordnungen eingehalten werden. In Wahrnehmung dieser Aufgaben haben sie nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Zu diesen Maßnahmen kann auch die Nutzungsuntersagung gehören, die das Gebot zur Einstellung der ausgeübten Nutzung einschließlich der Entfernung der zur illegalen Nutzung eingebrachten Sachen und das Verbot, dieselbe Nutzung wieder aufzunehmen, enthält. Die Nutzungsuntersagung ist regelmäßig gerechtfertigt, wenn jedenfalls die formelle Baurechtswidrigkeit der Nutzung feststeht, das heißt die bauaufsichtliche Genehmigung für eine genehmigungsbedürftige Nutzung fehlt. Das Verwaltungsgericht hat offen gelassen, ob die dem Kläger untersagte Nutzung einer bauaufsichtlichen Genehmigung bedarf. Das ist nicht zu beanstanden, da nach der unwidersprochenen Annahme des Verwaltungsgerichts eine entsprechende Genehmigung, die der Nutzungsuntersagung entgegenstehen könnte, jedenfalls nicht erteilt worden und die untersagte Nutzung materiell baurechtswidrig ist. Nach den Feststellungen des Beklagten liegt das Grundstück des Klägers, auf das sich die angefochtene Ordnungsverfügung bezieht, innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils der Stadt W. und ist einem Bereich zugehörig, dessen Eigenart einem reinen Wohngebiet im Sinne des § 3 BauNVO entspricht. Der im gerichtlichen Verfahren zu den Akten gereichte Auszug aus der Flurkarte, der die Bebauung östlich der W. Straße beiderseits des H. weg und an der Straße "Am weißen Stein" darstellt, enthält keine Anhaltspunkte, wonach die diesbezügliche Einschätzung des Beklagten unrichtig sein könnte. Nach dem Stadtplan von W. , der dem Senat zur Verfügung steht, spricht vieles dafür, dass sich der östlich der W. Straße gegebene Bebauungszusammenhang in Richtung des Ortskerns von B. westlich der W. Straße fortsetzt. Auch der Kläger hat nichts vorgetragen, was an der Richtigkeit der Beurteilung des Gebietscharakters durch den Beklagten zweifeln lässt. Dass sich an die im Zusammenhang bebauten Grundstücke am H. weg und an der Straße "Am weißen Stein" unbebaute und landwirtschaftlich genutzte Außenbereichsflächen anschließen, nimmt den in Frage stehenden bebauten Grundstücken nicht den Charakter eines reinen Wohngebietes. Liegt das Grundstück des Klägers mithin in einer Umgebung, deren Eigenart einem reinen Wohngebiet im Sinne von § 3 BauNVO entspricht, sind dort bauliche Anlagen oder sonstige Anlagen und Einrichtungen, die der Haltung von mehreren Hähnen dienen, im Hinblick auf den Schutzanspruch der benachbarten Wohnnutzung unter dem Gesichtspunkt des Rücksichtnahmegebotes bauplanungsrechtlich nicht erlaubt. Nach § 14 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BauNVO sind zwar in reinen Wohngebieten untergeordnete Nebenanlagen und Einrichtungen für die Kleintierhaltung zulässig, doch muss es sich dabei um solche handeln, die dem Nutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets selbst dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. Daran fehlt es hier. § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO ermöglicht als Annex zum Wohnen eine Kleintierhaltung nämlich nur dann, wenn sie in dem betreffenden Baugebiet üblich und ungefährlich ist und den Rahmen der für eine Wohnnutzung typische Freizeitbetätigung nicht sprengt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. Oktober 1993 - 4 B 165.93 -, BRS 55 Nr. 51. Es bedarf an dieser Stelle keiner Entscheidung darüber, ob sich die hobbymäßige Zucht von Rassegeflügel noch im Rahmen einer für Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung hält. Jedenfalls überschreitet die auf dem Grundstück des Klägers betriebene Kleintierhaltung - soweit mehrere Hähne gehalten werden - nach Art und Umfang das Maß dessen, was in einem reinen Wohngebiet üblich ist. Dass Hähne durch ihr Krähen die Wohnruhe in einer mit dem Charakter eines reinen Wohngebietes nicht zu vereinbarenden Weise empfindlich stören können, entspricht allgemeiner Erfahrung und wird durch den Vortrag des Klägers nicht substantiiert widerlegt. Das Halten von mehreren Hähnen auf seinem Grundstück ist auch nicht deshalb in dem konkreten Baugebiet als üblich anzusehen, weil etwa auf anderen Grund-stücken innerhalb dieses Gebietes - wie er pauschal vorträgt - Hunde, Papageien, Sittiche, Hühner oder Gänse gehalten werden. Die spezifischen und vorhersehbaren Störungen der Wohnruhe, die Hähne durch ihre Lautäußerungen Tag für Tag verursachen, gehen von den vorgenannten Tieren im Regelfall gerade nicht aus. Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang auch die Tatsache, dass auf den benachbarten Außenbereichsflächen Schafe und Rinder gehalten werden. Zwar führt die Randlage eines Wohngebiets zum Außenbereich zu einem verminderten Schutzmaßstab für die Wohnbebauung hinsichtlich solcher Immissionen, die von einer zulässigen Nutzung der Außenbereichsflächen herrühren, doch bedeutet dies nicht, dass wegen der Randlage gebietsunverträgliche Nutzungen auch innerhalb des Wohngebietes zulässig sind. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich. Insbesondere ist die Ordnungsverfügung nicht unverhältnismäßig. Dem Beklagten stand an Stelle der (teilweisen) Nutzungsuntersagung kein milderes Mittel zur Verfügung, das in gleicher Weise geeignet wäre, den rechtswidrigen Zustand auf dem Grundstück des Klägers effektiv und nachhaltig zu beenden. Der Kläger mag im Rahmen der nachfolgenden Vollstreckung der Ordnungsverfügung ein geeignetes Austauschmittel anbieten. Sein Einwand, die Ordnungsverfügung verletze das ihm zustehende Recht, seine Kinder nach seinen Vorstellungen zu erziehen, ist abwegig. Um die von ihm benannten Erziehungsziele zu erreichen, ist die Haltung mehrerer Hähne auf seinem Grundstück nicht erforderlich. Schließlich richtet sich die Ordnungsverfügung auch an den richtigen Adressaten. Da es bei der Ordnungsverfügung letztlich um die Nutzung von baulichen Anlagen und sonstigen Einrichtungen auf dem Grundstück des Klägers geht, ist dessen Inanspruchnahme als Grundstückseigentümer und Zustandsstörer gemäß § 18 Abs. 1 OBG nicht zu beanstanden. Dass seine Ehefrau Miteigentümerin des Grundstücks ist, berührt die Rechtmäßigkeit der nur gegen ihn gerichteten Ordnungsverfügung nicht und spielt allenfalls bei deren Vollstreckung eine Rolle. Zudem ist zwischenzeitlich eine entsprechende Duldungsverfügung gegen seine Ehefrau ergangen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 VwGO und § 124 Abs. 4 ZPO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).