Urteil
15 A 4707/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2002:0108.15A4707.99.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die teilweise Rückforderung gewährter Kostenpauschalen für Leistungen der Klägerin an bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge im 4. Quartal 1996 und im 1. Quartal 1997. Nach den Bestimmungen des Flüchtlingsaufnahmegesetzes in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom 29. November 1994 - FlüAG 1994 - (GV NRW S. 1087) leistet das Land quartalsweise pauschale Erstattungen für Zahlungen der Gemeinden nach dem Bundessozialhilfegesetz und dem Asylbewerberleistungsgesetz an bestimmte, im Gesetz bezeichnete ausländische Hilfeempfänger. Die Zahl derjenigen Flüchtlinge, die entsprechende Leistungen bezogen haben, ist von den Gemeinden auf der Grundlage festgelegter Stichtage quartalsweise der Bezirksregierung bis zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober eines jeden Jahres zu melden. Für das 4. Quartal 1996 meldete die Klägerin im Erstattungsverfahren der Beklagten zum Stichtag 31. Dezember 1996 bis zum 15. Januar 1997 unter anderem einen Bestand von 361 Personen aus dem Kreis derjenigen bosnischen Bürgerkriegsflüchtlinge, die im ungelenkten Verfahren eingereist waren, deren Aufenthalt im Bundesgebiet aber zunächst geduldet wurde. Weitere 259 Personen waren nach den Angaben der Klägerin als sogenannte Kontingentflüchtlinge eingereist. Mit Bescheid vom 05. März 1997 bewilligte die Beklagte der Klägerin Erstattungen für die im ungelenkten Verfahren eingereisten Flüchtlinge in Höhe von 2.055,-- DM pro Person (1.935,-- DM Pauschale gemäß § 4 Abs. 1 FlüAG 1994 + 90,-- DM Betreuungspauschale und 30,-- DM freiwillige Pauschale). Für die gemeldeten Kontingentflüchtlinge bewilligte sie mit Bescheid vom 10. Juli 1997 Erstattungen in hälftiger Höhe ohne Gewährung einer freiwilligen Pauschale. Für das 1. Quartal 1997 meldete die Klägerin zum Stichtag 31. März 1997 termingerecht einen Bestand von 373 aus der erstgenannten und von 256 aus der zweitgenannten Personengruppe. Mit Bescheid vom 11. Juli 1997 erkannte die Beklagte hiervon einen Bestand von 331 bzw. 245 Personen an und leistete entsprechende Erstattungen. Die Abweichungen zwischen der Anzahl der von der Klägerin gemeldeten und der von der Beklagten für das Erstattungsverfahren anerkannten Flüchtlinge beruhte hierbei darauf, dass die Beklagte auch solche Flüchtlinge angemeldet hatte, die vor dem jeweiligen Stichtag bereits ausgereist waren, denen aber als Rückkehrhilfe Sozialleistungen bis zum letzten Tag einer freiwilligen Ausreise gewährt oder bis zum Ende des Ausreisemonats belassen worden waren. Mit Schreiben vom 18. August 1997 bat die Beklagte die Klägerin um Überprüfung der Stichtagsmeldungen. Unter dem 10. September 1997 übersandte die Klägerin der Beklagten eine Aufstellung, in der für den Stichtag 31. Dezember 1996 weitere 6 Personen, die im ungelenkten Verfahren eingereist waren, sowie für den Stichtag 31. März 1997 weitere 3 Kontingentflüchtlinge angegeben waren. Mit Bescheid vom 21. November 1997 an die Klägerin änderte die Beklagte die Bewilligungsbescheide ab, forderte einen Betrag von 157.635,-- DM zurück und kündigte die Verrechnung dieses Betrages mit für das 4. Quartal 1997 zu gewährenden Erstattungsleistungen an. Zur Begründung führte sie aus: Nach Überprüfung der von der Klägerin übersandten Personenlisten habe sie festgestellt, dass sich zum Stichtag 31.12.1996 54 Personen aus der erstgenannten und 40 Personen aus der zweitgenannten Gruppe nicht mehr in A aufgehalten hätten. Am Stichtag 31. März 1997 hätten sich 3 im ungelenkten Verfahren eingereiste Flüchtlinge aus der Zahl der mit Bescheid vom 11. Juli 1997 anerkannten Personen nicht mehr in A aufgehalten. Eine pauschale Erstattung könne nur dann erfolgen, wenn die gemeldeten Personen am Stichtag tatsächlich anwesend gewesen seien und im laufenden Leistungsbezug nach dem Bundessozialhilfegesetz oder dem Asylbewerberleistungsgesetz gestanden hätten. Für die darüber hinaus gemeldeten Personen seien die geleisteten Erstattungen zurückzufordern. Eine Berücksichtigung der erfolgten Nachmeldungen sei nur unter den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in der vorigen Stand möglich. Mit dem hiergegen erhobenen Widerspruch wandte sich die Klägerin gegen die Nichtberücksichtigung derjenigen Personen, die im Stichtagsmonat ausgereist waren. Daneben machte sie geltend, dass eine nachträgliche Meldung von Personen im Rahmen einer späteren Quartalsabrechnung zulässig sei. Der Hinweis auf das Verfahren nach § 32 VwVfG NRW sei rechtswidrig. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 hätten die Kommunen lediglich die Zahl der ausländischen Flüchtlinge zu melden. Welche einzelnen Personen in dieser Zahl enthalten seien, sei für die Entscheidung nicht relevant. Die Nennung der Namen erfolge nur zu dem Zweck, der Beklagten die Möglichkeit zu einer Überprüfung zu geben. Ein Ausschluss von Nachmeldungen widerspreche dem Willen des Gesetzgebers, eine Lastenverschiebung zwischen Land und Kommunen zu vermeiden. Zudem erfordere die Bearbeitung eines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine detaillierte Einzelfallprüfung und entspreche nicht dem gesetzgeberischen Willen, durch die Einführung von Pauschalen eine Verwaltungsvereinfachung zu erreichen. Mit Widerspruchsbescheid vom 8. Mai 1998 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Sie vertiefte ihre Auffassung zur tatsächlichen Anwesenheit des Flüchtlings am jeweiligen Stichtag als Voraussetzung einer Landeserstattung. Hinsichtlich der von der Klägerin vertretenen Möglichkeit von Nachmeldungen führte sie aus: Diese seien nur unter den engen Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich. Ein entsprechender Antrag der Klägerin sei nicht eingegangen. Die Abänderung der Bewilligungsbescheide sei auf Grund § 48 VwVfG NRW erfolgt. Auf ein schutzwürdiges Vertrauen könne sich die Klägerin nicht berufen, weil ihre Angaben in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gewesen seien. Die Klägerin hat am 15. Juni 1998 beim Verwaltungsgericht Aachen Klage erhoben. Sie hat auf ihr Vorbringen im Widerspruchsverfahren Bezug genommen. Hinsichtlich der Nachmeldungen hat sie geltend gemacht, dass nach dem Stichtag regelmäßig neue Erkenntnisse auftauchten, die eine Änderung der gemeldeten Personenzahl erforderlich machten. In der Praxis handele es sich um einen fortlaufenden Saldierungsvorgang. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der ablehnenden Bescheide vom 21. November 1997 und 8. Mai 1998 zu verpflichten, dem Erstattungsantrag in vollem Umfange stattzugeben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit Urteil vom 27. Juli 1999 hat das Verwaltungsgericht den Bescheid der Beklagten vom 21. November 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 1999 aufgehoben, soweit die Rückforderung den Betrag von 139.140,-- DM übersteigt. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es unter anderem ausgeführt: Die Rückforderung der Erstattungsleistungen sei bis zu der genannten Summe rechtmäßig, weil die Klägerin insoweit Leistungen an bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge zur Erstattung angemeldet habe, die zu dem gesetzlich vorgegebenen Stichtag bereits ausgereist und damit nicht mehr nach dem Asylbewerberleistungsgesetz anspruchsberechtigt gewesen seien. Allerdings sei die Beklagte verpflichtet gewesen, die für den Stichtag 31.12.1996 ermittelte Zahl von 54 zu Unrecht berücksichtigten Bosniern im ungelenkten Verfahren um die Anzahl von sechs Personen und die für den Stichtag 31. März 1997 ermittelte Zahl von 45 zu Unrecht berücksichtigten Bosniern im ungelenkten Verfahren um drei nachgemeldete Kontingentflüchtlinge zu reduzieren, die die Klägerin nachträglich unter dem 10. September 1997 zur Erstattung angemeldet habe. Denn es sei zwar davon auszugehen, dass es sich bei den durch § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 für den 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober des jeweiligen Jahres bestimmten Meldefristen um gesetzliche Ausschlussfristen handele und die nach Fristablauf bei der Bezirksregierung eingehenden Anträge - von den Fällen einer unverschuldeten Fristversäumung abgesehen - als verspätet zurückzuweisen seien. Nicht ausgeschlossen sei hierdurch aber eine Berichtigung der zunächst fristgerecht angegebenen Zahl der für eine Kostenerstattung in Betracht kommenden Flüchtlinge bis zur Obergrenze der gemeldeten Zahl. Das in § 4 FlüAG 1994 konzipierte Kostenerstattungssystem müsse so ausgelegt werden, dass ein sachgerechter Ausgleich zwischen den (Haushalts-) Interessen des erstattungspflichtigen Landes und der (die Betreuung ausländischer Flüchtlinge vorfinanzierenden) Gemeinde stattfinde. Diesem auch durch Art. 78 Abs. 3 LV NRW vorgegebenen Maßstab entspreche am ehesten eine Auslegung des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 dahin, dass einerseits durch die stichtagsbezogene Meldung der Gemeinde für das betreffende Quartal eine Obergrenze der Erstattungsfälle fixiert werde, andererseits aber auch bis zu dieser Obergrenze Berichtigungsspielraum durch nachträgliche Saldierungsvorgänge anerkannt werde. Die gesetzliche Regelung enthalte insoweit einen systemimmanenten Verrechnungs-- bzw. Saldierungsvorbehalt. Der Rückforderungsbetrag sei deshalb um 12.330,-- DM (= 6 x 2.055,-- DM) für die nachgemeldeten sechs Personen sowie um den Betrag von 6.165,-- DM (= 3 x 2.055,-- DM) für die weiteren drei Personen zu reduzieren. Die zurückgeforderte Summe sei folglich von 157.635,-- DM um 18.495,-- DM auf 139.140,-- DM herabzusetzen. Hiergegen wendet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Sie trägt vor: Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 sei weder mit dem Wortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift vereinbar. Durch die Abfolge von Stichtag, Meldefrist und Zahlungsfrist habe der Gesetzgeber konkret und bindend den Verfahrensgang beschrieben. Der Wortlaut der Vorschrift mache deutlich, dass den Gemeinden bei der Einhaltung der Meldefrist keinerlei Spielraum eingeräumt sei. Es werde der gesetzgeberische Wille deutlich, Nachmeldungen nur in den besonderen Ausnahmefällen des § 32 VwVfG NRW zuzulassen. Die Einhaltung der Frist sei für die beteiligten Behörden nicht disponibel, wobei es sich allerdings im Gegensatz zur Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht um eine Ausschlussfrist handele. Ein systemimmanenter Verrechnungs- und Saldierungsvorbehalt könne in das Gesetz nicht hineingelesen werden. Die mit dem Gesetz angestrebte Verwaltungsvereinfachung spreche gerade gegen eine solche Auslegung. Denn der Gesetzgeber habe eine kurzfristige, einmalige und abschließende Befassung der Verwaltung mit dem jeweiligen Meldestichtag festschreiben wollen. Dem werde ein Verfahren, das eine Prüfung der Meldungen für zurückliegende Stichtage erforderlich mache, nicht gerecht. Denn hiernach sei das Verfahren niemals abgeschlossen, da jede Abrechnung erneut unter dem Verrechnungs- und Saldierungsvorbehalt stehe und auch das Verwaltungsgericht eine zeitliche Grenze nicht aufgezeigt habe. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung sei auch durch Art. 78 Abs. 3 LV NRW und die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs für das Land Nordrhein- Westfalen nicht geboten. Sie führe zu einer Bevorzugung derjenigen Gemeinden, die fehlerhafte Meldungen abgegeben hätten und sich damit die Möglichkeit zu Nachmeldungen offen hielten, gegenüber denjenigen, die von vornherein die korrekte Anzahl von Flüchtlingen angegeben hätten. Zudem stehe einer nachträgliche Korrektur die Bestandskraft der zum jeweiligen Stichtag ergangenen Erstattungsbescheide entgegen. Schließlich werde die Aussage der Klägerin, die eingehenden Meldungen über die Flüchtlingszahlen machten einen fortlaufenden Saldierungsvorgang nach dem Stichtag erforderlich, von ihr nicht mitgetragen. Es handele sich vielmehr um eine Aussage zur Verwaltungspraxis der Klägerin, die einen Schluss auf die Auslegung des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 nicht zulasse. Auf Grund der Möglichkeiten der Datenverarbeitung seien der Bestand an Flüchtlingen und die sich ergebenden Veränderungen für die Gemeinden jederzeit erfassbar. Die Einhaltung der Meldefrist sei für die Gemeinden deshalb auch nicht unzumutbar. Die Beklagte beantragt, die Klage unter entsprechender Änderung des angefochtenen Urteils insgesamt abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Vertreter des öffentlichen Interesses stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten (jeweils 1 Hefter) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zutreffend stattgegeben, soweit die in den angefochtenen Bescheid vom 21. November 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 1998 enthaltene Rückforderung den Betrag von 139.140,-- DM übersteigt. Der Bescheid vom 21. November 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 1998 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte war hinsichtlich eines Betrages von 18.495,-- DM nicht gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW zur Aufhebung der Bewilligungsbescheide und folglich in dieser Höhe auch nicht gemäß § 49 a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW zur Rückforderung der Landeserstattung nebst der gewährten freiwilligen Pauschale berechtigt. Gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor, weil die Bewilligungsbescheide der Beklagten in dem hier noch streitbefangenen Umfang rechtmäßig sind. Die Klägerin hat insoweit einen Anspruch auf pauschale Erstattung ihrer Leistungen an bosnische Bürgerkriegsflüchtlinge im 4. Quartal 1996 und im 1. Quartal 1997 aus § 4 Abs. 1 und 2 FlüAG 1994. Hiernach gewährt das Land für jeden ausländischen Flüchtling, der zu dem hier fraglichen und in § 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes bezeichneten Personenkreis zählt und Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, eine Vierteljahrespauschale in Höhe von 1.935,-- DM sowie eine Betreuungspauschale von 90,-- DM. Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig, dass sich zum Stichtag 31. Dezember 1996 313 Personen, die im ungelenkten Verfahren eingereist waren, und zum Stichtag 31. März 1997 328 Flüchtlinge dieses Personenkreises in A aufhielten, für die grundsätzlich eine Landeserstattung zu gewähren war. Der demgemäß dem Grunde nach in diesem Umfang bestehende Erstattungsanspruch der Klägerin ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass sich der Erstattungsbetrag in dem vorliegend noch streitigen Umfang von 18.495,-- DM auf Personen bezog, die von der Klägerin erst unter dem 10. September 1997 durch "Nachmeldung" zur Erstattung angemeldet worden waren, obwohl diese im vierten Quartal 1996 bzw. im ersten Quartal 1997 im Leistungsbezug standen und deshalb eine Meldung zum 15. Januar 1997 bzw. zum 15. April 1997 hätte erfolgen müssen. Denn die Identität der im Leistungsbezug stehenden Personen ist auf der Ebene der quartalsweisen Bestandsmeldung ohne Belang. Gemäß § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 haben die Gemeinden die Zahl der ausländischen Flüchtlinge nach Absatz 1 der Vorschrift an den Stichtagen 31. Dezember, 31. März, 30. Juni und 30. September jeweils bis zum darauf folgenden 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober zu melden. Dieser Verpflichtung hat die Klägerin zum 15. Januar 1997 durch die Meldung von 361 und zum 15. April 1997 durch die Meldung von 373 Personen entsprochen. In Höhe der tatsächlich zu den Stichtagen in A aufhältigen 313 bzw. 328 Personen war die Meldung seitens der Klägerin mithin zutreffend. Die Gewährung der Pauschalen war damit auch rechtmäßig, soweit sie die nachträglich mitgeteilten sechs bzw. drei Personen betraf, da diese Personen der Zahl nach bereits in den genannten Stichtagsmeldungen enthalten waren. Das Gesetz bietet keinen Anhaltspunkt dafür, eine Meldung nur dann zu berücksichtigen, wenn die Identität der gemeldeten Personen innerhalb des Meldezeitraums feststeht. Nach dem unzweideutigen Wortlaut des § 4 Abs. 3 FlüAG 1994 haben die Gemeinden im Quartalsabstand die Zahl der im Leistungsbezug stehenden ausländischen Flüchtlinge der Bezirksregierung zu melden. Eine Individualisierung des einzelnen Leistungsfalls ist nicht Bestandteil der Meldung. Dies wird in tatsächlicher Hinsicht durch die Gestaltung der durch das Innenministerium des Landes mit Erlass vom 22. Dezember 1994 - I C 4-173/212 - vorgegebenen Formulare für das Erstattungsverfahren deutlich. Hiernach haben die Gemeinden lediglich die Anzahl der zu dem betreffenden Personenkreis zählenden Leistungsbezieher der zuständigen Bezirksregierung mitzuteilen. Die nachfolgende Festsetzung der Pauschalen ist sodann das Ergebnis eines bloßen Rechenvorgangs. Zudem weist der Erlass den Gemeinden in Zusammenhang mit dem Erstattungsverfahren lediglich die Aufgabe einer Bestandserhebung zu. Hiermit ist bereits dem Wortsinn nach die Feststellung der Anzahl der Flüchtlinge, nicht deren Individualisierung, angesprochen. Auch lassen die Bewilligungsbescheide der Beklagten keinen Bezug zur Identität der hinter den jeweiligen Leistungsfällen stehenden Personen erkennen. Die Bewilligung erfolgte stets für eine bestimmte Anzahl von Personen, ohne dass die Bescheide Rückschlüsse auf die Identität bestimmter Personen zugelassen hätten. Diese Annahme wird durch die Angaben der Vertreterin der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt: Hiernach entspricht es der Verwaltungspraxis der Beklagten, eine Erstattung auch dann zu gewähren, wenn der Quartalsmeldung einer Gemeinde keine Namensliste beigefügt ist, die einen Rückschluss auf die hinter der gemeldeten Zahl stehenden Personen zulässt. Da die Namen der im Leistungsbezug stehenden Personen mithin nicht Bestandteil der Meldung sind, ist nichts dafür ersichtlich, dass die zahlenmäßige Meldung eine - wie auch immer geartete - Bindungswirkung hinsichtlich bestimmter Personen entfaltet. Soweit mit der Antragstellung von der Klägerin mit der Meldung gleichwohl Namenslisten übersandt wurden, geschah dies erkennbar zu dem Zweck, eine Überprüfung zu ermöglichen. Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens wurden von der Klägerin insbesondere Namenslisten deshalb erstellt und von den Beteiligten geprüft, weil zwischen den Beteiligten Streit darüber bestand, ob das Land auch zur Erstattung der Leistungen an diejenigen Flüchtlinge verpflichtet war, die vor dem für das jeweilige Quartal maßgeblichen Stichtag bereits ausgereist waren. Eine Bindung der Landeserstattung an bestimmte Flüchtlinge lässt sich aber hieraus nicht herleiten. Dem entspricht es, dass auch die von der Klägerin der Beklagten zuvor vorgelegten Quartalsmeldungen keine Namenslisten enthielten. Eine Verfahrensweise, die auf eine Individualisierung der Hilfefälle verzichtet und das Erstattungsverfahren auf eine fortlaufende Abrechnung reduziert, entspricht auch dem vom Gesetzgeber mit dem Vierten Änderungsgesetz vom 29. November 1994 verfolgten Ziel. Das bisherige System einer einzelfallbezogenen Kostenerstattung wurde vom Gesetzgeber als zu differenziert und verwaltungsaufwändig empfunden und sollte durch ein einfacher zu handhabendes pauschaliertes Erstattungssystem ersetzt werden. Hierbei wurde nicht nur die Kostenregelung für die Unterbringung in Übergangsheimen ersatzlos gestrichen, sondern auch der bisherige Einzelnachweis der Sozialhilfeaufwendungen durch das hier streitbefangene System von Vierteljahrespauschalen ersetzt. Mit dieser Zielsetzung trat das Änderungsgesetz zum 1. Januar 1995 in Kraft und war das Verfahren von den zuständigen Behörden mit Ausnahme einzelner Übergangsvorschriften, die für das Jahr 1995 wahlweise eine an das alte System angelehnte Erstattung zuließen, durchzuführen. Vgl. LT-Drs. 11/7319, Seiten 2 und 25; Urteil des Senats vom 20. November 2001 - 15 A 3420/97 - (Seite 12 des amtlichen Urteilsabdrucks). Gesichtspunkte der Verwaltungsvereinfachung gebieten hierbei im Gegensatz zu der von der Beklagten vertretenen Auffassung keine andere Betrachtungsweise. Denn eine inhaltliche, mithin auf die Identität der einzelnen Leistungsempfänger durchgreifende Prüfung wird für die zuständige Bezirksregierung zur Klärung der Rechtmäßigkeit einer Rücknahme bei Zweifeln an der Erstattungsberechtigung stets und unabhängig davon notwendig, ob die antragstellende Gemeinde anstelle fortgefallener Erstattungsfälle für den gleichen Zeitraum andere benennt und damit die Fälle gleichsam "austauscht". Eine solche Überprüfung erweist sich nämlich auch dann als notwendig, wenn die Meldung seitens der Gemeinde unverändert bleibt und die Bezirksregierung gleichwohl Zweifel an der Erstattungsberechtigung hat. In diesem Sinne ist die Beklagte auch selbst verfahren, soweit das Verfahren die zu den Stichtagen tatsächlich nicht mehr anwesenden Personen betraf. Die von der Beklagten angesprochene Möglichkeit eines Missbrauchs durch Meldung bewusst überhöhter Zahlen kann nicht maßgebend für die Auslegung der Vorschrift sein. Dessen ungeachtet besteht, ohne dass dies besonderer Begründung bedürfte, die gesetzliche Verpflichtung der Gemeinden, (nur) die Zahl der tatsächlichen Erstattungsfälle zu melden. Der Rückforderungsbescheid war daher um den hier streitigen Umfang aufzuheben. Unschädlich ist es, dass die Klägerin für die zunächst gemeldeten, aber am Stichtag 31. März 1997 nicht mehr anwesenden Flüchtlinge im ungelenkten Verfahren nachträglich drei Kontigentflüchtlinge benannt hat. Denn durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 18. Februar 1997 (GV NRW S. 24) wurden die Erstattungspauschalen beider Flüchtlingsgruppen der Höhe nach seit dem 1. Januar 1997 angeglichen, sodass es auch insofern zu keiner Überzahlung durch die Beklagte gekommen ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.