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Urteil

15 A 2052/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0108.15A2052.99.00
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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin errichtete durch Umbau bestehender Bausubstanz in der Zeit von Mai 1990 bis Juni 1991 in R. das Übergangsheim F. straße 172 zur Aufnahme von 150 Aus- und Übersiedlern. Bereits vor Beginn der Bauarbeiten beantragte sie hierfür unter dem 26. März 1990 bei der Beklagten eine Zuwendung nach dem Landesaufnahmegesetz. Hierbei bezifferte die Klägerin die Kosten für die Instandsetzung des Gebäudes mit 470.000,- - DM und die Einrichtungskosten mit 123.576,-- DM. Mit Bescheid vom 17. August 1990 bewilligte die Beklagte der Klägerin für den Zeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 (Bewilligungszeitraum) eine Landeszuwendung als Anteilfinanzierung in Höhe von 70 v.H. der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, was einem Betrag von 415.503,-- DM entsprach. Die Zweckbindung für die Herrichtung des Gebäudes wurde auf 15 Jahre und für dessen Einrichtung auf 3 Jahre festgesetzt. Unter dem 19. September 1990 beantragte die Klägerin die Gewährung einer erhöhten Zuwendung nach dem Landesaufnahmegesetz. Die Gesamtkosten der Instandsetzung des Gebäudes bezifferte sie nunmehr auf 1.057.500,-- DM. Im Verlauf der Baumaßnahme habe sich herausgestellt, dass die Kosten über den vorherigen Schätzungen lägen. Mit Schreiben vom 23. Oktober 1990 teilte die Beklagte der Klägerin auf deren Anfrage hin mit, dass gegen die Unterbringung von Asylbewerbern in dem Übergangsheim keine Bedenken bestünden. Die Erstbelegung des Übergangsheims erfolgte vom 20. Februar 1991 an ausschließlich mit Asylbewerbern. Unter dem 22. Mai 1991 legte die Klägerin der Beklagten einen weiteren Antrag auf Gewährung einer erhöhten Zuwendung vor. Nunmehr bezifferte sie die Gesamtkosten der Maßnahme auf 1.307.500,-- DM. Eine Erhöhung der Kosten um 250.000,-- DM sei durch behördliche Auflagen bedingt. In einem weiteren Antrag vom 23. Juli 1991 bezifferte die Klägerin die Kosten auf 1.527.500,-- DM. Die Erhöhung um weitere 220.000,-- DM begründete die Klägerin mit fälligen Abschlusszahlungen. Die finanzielle Situation der Stadt zwinge dazu, einen Landeszuschuss in Höhe von 80 v.H. der Gesamtkosten zu beantragen. Mit Schreiben vom 18. September 1992 legte die Klägerin auf Betreiben der Beklagten einen Verwendungsnachweis für das Objekt vor. Die Gesamtkosten bezifferte sie nunmehr auf 1.644.403,84 DM. Die starke Erhöhung der Herrichtungskosten begründete sie mit der besonderen Eilbedürftigkeit des Vorhabens, die zu einer ungenauen Kostenschätzung geführt habe. Der noch zu bewilligenden Zuschuss betrage 735.579,49 DM, was 70 v.H. des nach Abzug des bereits geförderten Betrages und bestehender Minderausgaben für die Einrichtung verbleibenden Betrages von 1.050.827,84 DM entspreche. Mit Bescheid vom 14. Februar 1995 lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf den Antrag der Klägerin vom 23. Juli 1991 und eine eigene Rundverfügung vom 21. Februar 1994 die Gewährung einer Zuwendung ab, weil keine laufenden Haushaltsmittel zur Verfügung stünden. Sie verband dies mit dem Hinweis, dass Mehrkosten, die mit dem Verwendungsnachweis belegt worden seien, beim Erstattungsverfahren berücksichtigt würden. Die Klägerin erhob hiergegen unter dem 16. März 1995 Widerspruch. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der angegriffene Bescheid keine Ermessensbetätigung erkennen lasse und nur den zuletzt gestellten Antrag berücksichtige. Überdies hätten in den vorhergehenden Haushaltsjahren 1990 bis 1993 Mittel zur Verfügung gestanden, die bei sachgerechter Bearbeitung hätten eingeplant werden können. Die überlange Bearbeitungszeit weise nicht auf fehlende Haushaltsmittel, sondern auf mangelhafte Sachbearbeitung bei der Beklagten hin. Mit Widerspruchsbescheid vom 22. Februar 1996 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. § 6 Abs. 1 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge vom 27. März 1984 - FlüAG 1984 - (GV NRW S. 214) begründe keinen Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung. Hierüber sei vielmehr von der Bewilligungsbehörde auf Grund pflichtgemäßen Ermessens zu entscheiden. Die Entscheidung über die Ablehnung der Zuwendungsanträge sei insgesamt ermessensfehlerfrei getroffen worden. Auf Grund der mangelhaften Personalsituation sei man gezwungen gewesen, Prioritäten bei der Bearbeitung der Anträge zu setzen. Es sei denjenigen Anträgen der Vorrang eingeräumt worden, die sehr hohe Summen enthalten hätten. Hierbei habe man die Zahlen aber nicht absolut gesehen, sondern in ein Verhältnis zur Finanzkraft der antragstellenden Gemeinde gesetzt. Ziel sei es gewesen, die Lasten der einzelnen Kommunen möglichst gering zu halten. In der Summe nicht so bedeutende Anträge seien zunächst zurückgestellt worden. Kleinere Anträge seien nur dann ausnahmsweise zeitnah bearbeitet worden, wenn diese sachlich ohne größeren Arbeitsaufwand zu erledigen gewesen seien. Im Rahmen des Ermessens sei zu berücksichtigen gewesen, möglichst alle Antragsteller gleich zu behandeln. So seien auch Anträge anderer Gemeinden, die sich auf bereits geförderte Objekte bezogen hätten, zurückgestellt worden. Auch insoweit sei den Anträgen mit hohen Summen der Vorrang eingeräumt worden. Eine völlige Gleichbehandlung hätte die unmittelbare Bearbeitung aller Anträge erforderlich gemacht. Dies sei auf Grund der personellen Situation unmöglich gewesen. Zudem sei im November 1993 eine Haushaltssperre erlassen worden, sodass ab diesem Zeitpunkt eine Zuwendung nicht mehr möglich gewesen sei. 1994 seien dann zunächst keine weiteren Haushaltsmittel bereitgestellt worden. Ein im Oktober 1994 zur Verfügung gestellter Betrag von 6,2 Millionen DM habe bei weitem nicht ausgereicht. Man habe daher unter anderem Heime, in die bereits Investivmittel des Landes geflossen seien, von einer weiteren Förderung ausgenommen. Zudem würden die geltend gemachten Kosten seit 1991 bei der Abschreibung und entstandene Kapitalkosten bei der Erstattung berücksichtigt. Die Klägerin hat am 28. März 1996 beim Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage erhoben. Sie hat ergänzend zu ihrem Vorbringen im Widerspruchsverfahren vorgetragen: Bei der Unterbringung von asylbegehrenden Ausländern handele es sich um eine den Gemeinden übertragene staatliche Aufgabe, für die nach der Landesverfassung und der Gemeindeordnung ein finanzieller Ausgleich zu schaffen sei. Die Kostenerstattungspraxis der Beklagten werde den gesetzlichen Vorgaben und den Anforderungen der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes des Landes nicht gerecht. Sie sei offensichtlich sachwidrig und willkürlich. Die grundsätzliche Ablehnung der Bewilligung von Zuwendungen mit dem Hinweis darauf, die Haushaltsmittel seien erschöpft, sei mit der verfassungsrechtlichen Gewährleistung unvereinbar. Die behauptete mangelhafte Personalausstattung berechtige die Beklagte nicht, ihre gesetzlichen Verpflichtungen gegenüber der Klägerin zu ignorieren. Die bei der Antragsbearbeitung angewandten Kriterien seien ermessensfehlerhaft. Es sei nicht sachgerecht, Prioritäten nach dem Antragsvolumen zu setzen. Dies führe zu einer nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Antragsteller. Dieser Fehler werde auch nicht dadurch geheilt, dass die Zahlen nicht absolut gesehen, sondern in ein Verhältnis zur Finanzkraft der Gemeinde gesetzt worden seien. Das diesbezügliche Vorbringen der Beklagten sei auch unsubstantiiert, weil nicht dargelegt worden sei, anhand welcher Kriterien die Finanzkraft der Gemeinden ermittelt worden sei. Auch widerspreche es dem erkennbaren Willen des Gesetzgebers, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der antragstellenden Gemeinde zu berücksichtigen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 14. Februar 1995 und des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1996 zu verpflichten, über den Zuwendungsantrag vom 23. Juli 1991 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Durch die Abschaffung der Regelung des § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 durch das Vierte Änderungsgesetz vom 29. November 1994 sei die rechtliche Grundlage für einen Anspruch der Klägerin entfallen. Die Leistung einer Zuwendung sei auch tatsächlich unmöglich, weil nach der Gesetzesänderung keine Haushaltsmittel für solche Zwecke mehr bereit gestellt worden seien. Zudem beinhalte die neue Fassung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes eine ausreichende Kostendeckungsregelung. Diese umfasse auch einen Ausgleich für möglichen Kapitaldienst, Mietkosten und Instandhaltung. Die kommunale Selbstverwaltung sei durch die mit der Aufnahme von Flüchtlingen verbundenen finanziellen Belastungen nicht gefährdet. Zudem habe es sich bei den Zuwendungen im Sinne des § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 um freiwillige Landesleistungen gehandelt, die nicht von vornherein als Teil der verfassungsrechtlich geforderten Kostendeckungsregelung zu verstehen gewesen seien. Es habe sich um eine Art "Anschubfinanzierung" gehandelt, die den Gemeinden die Errichtung und Herrichtung der Heime durch die anfängliche Gewährung einer bestimmten Summe gegenüber der jährlichen Berücksichtigung einer erhöhten Abschreibung und des Kapitaldienstes vereinfacht habe. Das bei der Mittelvergabe angewandte Verfahren sei nicht willkürlich, sondern orientiere sich an den Vorgaben der Verwaltungsvorschriften zum FlüAG und zur Landeshaushaltsordnung. Als Alternative komme nur eine Nachschusspflicht von Haushaltsmitteln in Betracht. Da die zur Verfügung stehenden Mittel jeweils gänzlich verausgabt worden seien, sei es an der Klägerin gewesen darzulegen, welche anderen Grundsätze die Beklagte hätte anwenden müssen. Vorsorglich sei auch vorzutragen, dass die Förderfähigkeit des Übergangswohnheims F. straße 172 nicht gegeben sei. Denn der mit dem Erstantrag vom 30. März 1990 vorgelegte Finanzierungsplan sei für die Projektförderung verbindlich. Nachbewilligungen könnten nur in Ausnahmefällen erfolgen. Solche außergewöhnlichen Umstände seien jedoch nicht erkennbar. Die Klägerin habe vielmehr - offenbar mit dem Einlaufen von Schlussrechnungen - sukzessive Nachbewilligungen gefordert. Dies zeige, dass keine unvorhergesehenen Kostensteigerung vorgelegen habe. Die Bewilligung solcher Nachforderung würde einem Erstattungsverfahren gleichkommen, das dem Zuwendungsrecht fremd sei. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte entsprechend dem Antrag der Klägerin zu einer Neubescheidung verpflichtet. Hiergegen richtet sich die zugelassene und rechtzeitig begründete Berufung der Beklagten. Sie vertieft ihre Auffassung, dass es sich bei der Zuwendung des Landes nach § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 um eine freiwillige Leistung handele. Ein Anspruch der Gemeinden hierauf bestehe nicht. Dies ergebe sich bereits aus der Vorschrift selbst, die zwischen der Zuwendung im Sinne ihres Absatzes 1 und der Erstattung im Sinne des Absatzes 2 deutlich unterscheide. Hierbei sei unter "Zuwendung" eine Geldleistung an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu verstehen, auf die ein Rechtsanspruch nicht bestehe. Die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 führe zur Annahme einer staatlichen Leistung, auf die die Gemeinde zwar einen Anspruch habe, die aber der Höhe nach gemäß haushaltsrechtlichen Bestimmungen variabel gestaltet sei. Ein solcher Anspruch wäre jedoch gesetzlich unvollkommen geregelt und damit nicht durchführbar, weil er Elemente des strikten Rechtsanspruchs mit denen einer Zuwendung verbinde. Die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes zur Abwicklung der Erstattung durch das Land gemäß § 6 Abs. 1 bis 3 FlüAG 1984 dürfe nicht so weit ausgelegt werden, als habe das Gericht die Annahme eines gesetzlichen Anspruchs auf die Zuwendung nach Absatz 1 als einzig verfassungskonform angesehen. Auch sei zu berücksichtigen, dass die Fremdkapitalkosten und die Abschreibung auf eingesetzte Eigenmittel bei der Erstattung ungedeckter Aufwendungen nach § 6 Abs. 2 FlüAG 1984 angerechnet worden seien. Bei der Gewährung einer Zuwendung nach Absatz 1 wären die Erstattungsbeträge entsprechend zu kürzen gewesen. Dies hätte über die Jahre hinweg unabhängig von der Art der Finanzierung der Maßnahme zu einer Nivellierung der Verhältnisse geführt. Zweck der Förderung nach Absatz 1 sei damit nicht die Schließung einer echten Finanzierungslücke gewesen, sondern die Kommunen zu bewegen, die gewünschte Form der Unterbringung in Übergangsheimen zu praktizieren. Zudem könne aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes nichts für die Annahme eines Rechtsanspruchs auf Förderung entnommen werden. In den Gesetzesmaterialien sei vielmehr allgemein von einem Rechtsanspruch auf Leistungen des Landes die Rede, ohne dass erkennbar sei, dass damit die streitigen Zuwendungen gemeint seien. Dass der gesetzgeberische Wille nicht in diese Richtung gegangen sei, werde durch den Wortlaut der Vorschrift bestätigt. Schließlich könne aus der Übergangsvorschrift des Art. 4 des Änderungsgesetzes vom 29. November 1994 nicht auf das Fortbestehen eines Anspruches der Klägerin geschlossen werden. Ihr Wortlaut belege im Gegenteil, dass der Gesetzgeber eine Übergangsregelung nur für die Erstattungen gemäß § 6 Abs. 2 und 4 FlüAG 1984 getroffen habe. Dem entspreche es, wenn der Gesetzgeber in den Haushaltsplan 1995 keine Mittel für die Förderung von Investitionen im Sinne des Absatzes 1 mehr aufgenommen habe. Der Anspruch auf eine freiwillige Zuwendung entfalle mit der Erschöpfung der Haushaltsmittel. Eine Abänderung bereits getroffener Entscheidungen zu Gunsten Einzelner sei nicht mehr möglich, weil sonst die bereits gewährten Zuwendungen teilweise zurückgefordert und neu verteilt werden müssten. Ein Anspruchsteller könne nur verlangen, dass zu dem Zeitpunkt, in dem der Antrag bescheidungsreif vorliege und noch Haushaltsmittel zu vergeben seien, ermessensfehlerfrei entschieden werde. Eine solche ermessensfehlerfreie Entscheidung habe die Beklagte getroffen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge der Klägerin (1 Heft) und der Beklagten (2 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: Die Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben und die Beklagte zur Neubescheidung des Förderungsantrags der Klägerin verpflichtet. Die Klage ist zulässig. Sie ist insbesondere als Verpflichtungsklage in Form der Bescheidungsklage im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO statthaft. Die Klägerin begehrt mit der Zuwendung nach § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 eine Leistung, über die - anders als bei den Verfahren auf die pauschale Erstattung der Betreuungsaufwendungen oder auf die Erstattung der Sozialhilfeaufwendungen nach § 6 Abs. 3 und 4 FlüAG 1984 - die zuständige Bezirksregierung durch Verwaltungsakt entscheidet. Urteil des Senats vom 28. März 2000 - 15 A 186/97 - (Seite 8 des amtlichen Entscheidungsabdrucks); vgl. auch Urteil des Senats vom 20. November 2001 - 15 A 3420/97 - (Seiten 8 und 9 des amtlichen Urteilsabdrucks) und Urteile vom 28. März 2000 - 15 A 29/97 und 15 A 88/97 - (jeweils Seite 7 des amtlichen Urteilsabdrucks); Urteil vom 18. Februar 1992 - 15 A 2276/89 -, OVGE 42, 260. Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Zuwendungsantrages vom 23. Juli 1991 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der Ablehnungsbescheid vom 14. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Februar 1996 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten ( § 113 Abs. 5 VwGO). Dieser Anspruch findet seine Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 FlüAG 1984. Das Land gewährt den Gemeinden hiernach auf Antrag für die Errichtung (Erstellung, Erwerb, Herrichtung) und die erstmalige Einrichtung von Übergangsheimen nach Maßgabe des Haushaltsplans Zuwendungen bis zur Höhe von 80 vom Hundert der förderungsfähigen Kosten. Die Klägerin kann diesen Anspruch auf das FlüAG 1984 stützen, obwohl das Übergangsheim F. straße ursprünglich für die Aufnahme von Spätaussiedlern konzipiert war und insofern zunächst die Vorschriften des Landesaufnahmegesetzes hätten Anwendung finden müssen. Denn eine förmliche Anerkennung des Übergangsheims war nicht Voraussetzung für die Entstehung eines Anspruchs auf Gewährung einer Zuwendung nach dem FlüAG 1984. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendbarkeit dieses Gesetzes eine ausdrückliche Zustimmung der Bezirksregierung zur Unterbringung von Asylbewerbern oder einen dementsprechenden Widmungsakt voraussetzt. Vgl. Urteil des Senats vom 7. Januar 1998 - 15 A 5800/95 -, NWVBl. 1998, 443 (445) = GemHlt 1999, 278 (280). Zudem hat die Beklagte in ihrem Schreiben vom 23. Oktober 1990 ausdrücklich erklärt, dass keine Bedenken gegen die Belegung des hier streitbefangenen Übergangsheims bestünden, nachdem die Klägerin von Beginn an in diesem Sinne verfuhr. § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 gibt den Gemeinden auch im Grundsatz einen Anspruch auf Gewährung einer Landesleistung. Dieser ist jedoch seinem Umfang nach auf eine Höchstgrenze von 80 v.H. der förderungsfähigen Kosten beschränkt und durch die haushaltsrechtlichen Vorgaben bedingt. Der Senat hat in seinem Urteil vom 28. März 2000 - 15 A 186/97 - (Seite 10 des amtlichen Urteilsabdrucks) entschieden, dass § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 insoweit eine zwingende Anspruchsgrundlage für die Gemeinden enthalte, als es um die Entscheidung über das "Ob" der Errichtungsförderung gehe. Die Entscheidung über die Höhe der zu bewilligenden Zuwendung stehe hingegen im Ermessen der zuständigen Behörde. Insoweit stecke das Gesetz mit der Obergrenze von 80 v.H. der förderungsfähigen Kosten lediglich den Ermessensrahmen ab, den das Land nicht überschreiten dürfe. Hieran ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten festzuhalten. Der Wortlaut der Vorschrift ("Das Land gewährt...") spricht jedenfalls nicht dagegen, in § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 eine Verpflichtung des Landes zur Bezuschussung der Errichtung und Einrichtung von Übergangsheimen durch die Gemeinden zu sehen. Die Formulierung deutet vielmehr darauf hin, dass - anders als bei einer bloßen "Kann-Bestimmung" - dem Land die Bereitstellung entsprechender Mittel verpflichtend auferlegt werden sollte. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff der "Zuwendungen" einen Ausdruck in das Gesetz eingefügt hat, unter dem herkömmlich eine freiwillige Geldleistung verstanden wird. So umschreibt § 23 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV NRW S. 158) - LHO - Zuwendungen als Ausgaben und Verpflichtungsermächtigungen (des Landes) an Stellen außerhalb der Landesverwaltung zur Erfüllung bestimmter Zwecke. Dabei ergibt sich aus den einschränkenden Vorschriften der §§ 23 und 44 LHO, dass es sich hierbei grundsätzlich um freiwillige Leistungen des Landes handelt. Dem entspricht es, wenn die Verwaltungsvorschriften zu § 23 LHO Leistungen, auf die der Empfänger einen dem Grund und der Höhe nach unmittelbar durch Rechtsvorschriften begründeten Anspruch hat, vom Begriff der Zuwendung ausnehmen. Vgl. Nr. 1.22 VV zu § 23 LHO, abgedruckt in: Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen (Hrsg.), Haushaltsrecht des Landes Nordrhein- Westfalen, Losebl. (Stand: Juni 1996). Allerdings lässt es dieses Begriffsverständnis zu, auch solche Leistungen als Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts aufzufassen, die - wie vorliegend - der Höhe nach in das pflichtgemäße Ermessen des Zuwendungsgebers gestellt sind. Zudem werden etwa zweckgebundene Zuweisungen, die als Teil des Steuerverbundes seitens des Landes an die Gemeinden bereitgestellt werden, als Zuwendungen verstanden, obgleich die Höhe der Gesamtleistung gesetzlich festgelegt ist. Ein Spielraum des Landes besteht hierbei nur noch hinsichtlich der Frage, welcher Gemeinde welcher Betrag zugewendet wird. Müskens/Watzka, Haushaltsrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, 2. Auflage 1988, S. 236 f. Allein der Wortlaut der Vorschrift lässt mithin keinen zuverlässigen Schluss auf die Frage zu, ob § 6 Abs. 1 FlüAG eine Anspruchsgrundlage zu Gunsten der Gemeinden statuiert. Aus der Entstehungsgeschichte und dem Sinn der Vorschrift folgt aber, dass der Gesetzgeber § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 nicht als lediglich unverbindlichen Programmsatz verstanden wissen wollte: Das Flüchtlingsaufnahmegesetz entstand als Reaktion des Landesgesetzgebers auf die seit den 70er-Jahren stark gestiegenen Asylbewerberzahlen und die bundesrechtlichen Vorgaben des zum 1. August 1982 in Kraft getretenen Asylverfahrensgesetzes vom 16. Juli 1982 (BGBl. I S. 946). Hierbei wurde die Unterbringung der Asylbewerber in zentralen Gemeinschaftsunterkünften des Landes aus humanitären und psychosozialen, aber auch aus finanzwirtschaftlichen Gründen als nicht vertretbar erachtet. Die Unterbringung der asylbegehrenden Ausländer in kommunalen Gemeinschaftsunterkünften stellte daher ein zentrales Anliegen des Gesetzgebers dar. Vgl. LT-Drs. 9 /2841, S. 8. Das FlüAG 1984 verpflichtete die Gemeinden nicht nur zur Aufnahme der Flüchtlinge, die diese Aufgabe bis heute als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahrnehmen, sondern begründete in seinem § 4 Abs. 1 auch den Grundsatz, dass die Unterbringung und Betreuung der Asylbewerber im Regelfall in Übergangsheimen oder sonstigen hierfür geeigneten Einrichtungen erfolgen sollte. Den Gemeinden wurde dabei gemäß Satz 2 der Vorschrift die zwingende Verpflichtung auferlegt, im erforderlichen Umfang Übergangsheime zu errichten und zu unterhalten. Wie sich aus der Begründung zum Gesetzentwurf ergibt, war sich der Landesgesetzgeber hierbei des Umstandes bewusst, dass die Erfüllung der Pflichtaufgabe durch die Gemeinden mit Blick auf Art. 78 Abs. 3 LV und § 3 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1984 (GV NRW S. 475) eine detaillierte Regelung über die Aufbringung der den Gemeinden daraus entstehenden Kosten voraussetzt. Das Verwaltungsgericht stellt in diesem Zusammenhang zutreffend fest, dass hierbei den Gemeinden im Unterschied zu der vorhergehenden richtliniengebundenen Förderung ein Anspruch auf Kostenersatz eingeräumt werden sollte. Dies erklärt die Begründung des Gesetzentwurfes ausdrücklich. Vgl. LT-Drs. 9/2841, S. 10. Dabei unterscheidet die Begründung nicht zwischen den einzelnen Absätzen des § 6 FlüAG 1984, sondern begreift alle dort begründeten Einzelregelungen als ein einheitliches System der Kostentragung, das den Gemeinden die Wahrnehmung der Pflichtaufgabe erst ermöglichen soll. Dem hiermit skizzierten Sinn der Regelung entspricht es, wenn der Verfassungsgerichtshof des Landes Nordrhein-Westfalen in seinem auch vom Verwaltungsgericht herangezogenen Urteil vom 22. September 1992 - VerfGH 3/91 -, OVGE 43, 216, die Kostenregelungen des § 6 FlüAG 1984 insgesamt in den Blick nimmt und die seinerzeit von den beschwerdeführenden Städten und Gemeinden ebenfalls beanstandete Regelung des Absatzes 1 über die Kostentragung für die Errichtung und Einrichtung von Übergangsheimen in einen Zusammenhang mit den anderen Kostentragungsregelungen des § 6 stellt. Dieser enge Zusammenhang zwischen der Aufgabenübertragung an die Gemeinden und dem System der Kostendeckungsvorschriften, vgl. hierzu auch: Urteil des Senats vom 7. Januar 1998 - 15 A 5800/95 -, NWVBl. 1998, 443 (444) = GemHlt 1999, 278 (279), lässt es - trotz des Gebrauchs des Begriffs der Zuwendung - nicht zu, die Zuwendung gemäß § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 auf eine lediglich freiwillige Leistung des Landes zu reduzieren. Eine Auslegungshilfe im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten ergibt sich auch nicht aus den zu § 6 FlüAG 1984 erlassenen Verwaltungsvorschriften (Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15. September 1986, MinBl. NRW S. 1522). Diese teilen zwar mit der Aussage, ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung bestehe nicht, die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, sind aber als Ausführungsregelungen der Exekutive für die Auslegung des Gesetzes im hier fraglichen Zusammenhang unerheblich. Die skizzierte grundsätzliche Entscheidung des Gesetzgebers zu Gunsten eines Anspruchs lässt es nicht zu, die antragstellenden Gemeinden darauf zu verweisen, dass die Anrechnung der jährlichen Kapitalverzinsung und Abschreibung im Erstattungsverfahren nach § 6 Abs. 2 FlüAG 1984 auch ohne eine Zuwendung nach Absatz 1 der Vorschrift im Laufe der Jahre zu einer Angleichung der finanziellen Verhältnisse zu Gunsten derjenigen Gemeinden geführt hätte, denen eine Zuwendung zu den Errichtungs- und Einrichtungskosten nicht zugekommen ist. Allerdings weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass gemäß Nr. 2.2.1.1 der Verwaltungsvorschriften zu § 6 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes (Runderlass des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 15. September 1986, MinBl. NRW S. 1522) - VV FlüAG 1984 - Kapitalverzinsung und Abschreibungen auf eingesetztes Kapital im Erstattungsverfahren nach § 6 Abs. 2 FlüAG 1984 Berücksichtigung fanden. Bei regelmäßig langfristig eingegangenen Darlehensverpflichtungen und der insbesondere für Immobilien gemäß § 25 Abs. 2 der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Oktober 1990 (BGBl. III/FNA 2330-2-2) - II. BV - mit höchstens 1 v.H. der Baukosten zeitlich erheblich gestreckten Berücksichtigung der Abschreibung kam den Gemeinden eine Erstattung der Aufwendungen hiernach nur sukzessive und mit deutlicher Verzögerung zugute. Ein reines Erstattungsverfahren hätte den Gemeinden damit eine im Hinblick auf ihre Finanzkraft erhebliche Vorfinanzierungslast, insbesondere beim - gemeindehaushaltsrechtlich erwünschten - Einsatz von Eigenmitteln auferlegt. Die Erstattung nach § 6 Abs. 2 FlüAG 1984 konnte deshalb insoweit lediglich ergänzend neben die Landeszuwendungen nach Absatz 1 treten, vermochte diese aber nicht zu ersetzen. Hiervon gehen auch die VV FlüAG 1984 aus, wenn sie in Nr. 2.2.1.1 bei der Berechnung der Kapitalverzinsung und Abschreibung vorherige Zuwendungen (dort als "Zuweisungen" bezeichnet) ausnehmen und damit den gesetzlichen Regelfall voraussetzen, dass zuvor Zuwendungen gewährt wurden, diese aber die tatsächlichen Aufwendungen der Gemeinde für die Errichtung und Einrichtung von Übergangsheimen nicht vollständig abdecken. Ein hiernach im Grundsatz entstandener Anspruch auf Gewährung von Landesmitteln gemäß § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 ist auch nicht - wie die Beklagte meint - dadurch weggefallen, dass die Vorschrift durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 29. November 1994 (GV NRW S. 1087) aufgehoben und das bis dahin bestehen Finanzierungssystem durch ein pauschales Erstattungssystem zur Abgeltung der für die Unterbringung, Betreuung und den Sozialhilfeaufwand ausländischer Flüchtlinge ersetzt wurde. Dem steht nicht entgegen, dass bei der Bescheidungsklage wie bei der Verpflichtungsklage allgemein für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abzustellen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1994 - 3 C 17.92 -, BVerwGE 97, 79 (81 f.); Urteil vom 20. März 1996 - 6 C 4.95 -, BVerwGE 100, 346 (347 f.); Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 2000, § 113 Rdnrn. 45 - 47 m.w.N. Dieser auch für das Berufungsverfahren geltende Grundsatz, vgl. BayVGH, Urteil vom 27. Juli 1977 - 397 II 74 -, BayVBl. 1978, 119, erfährt nämlich eine Einschränkung dadurch, dass sich die Frage, ob der mit der Klage geltend gemachte Anspruch auf den begehrten Verwaltungsakt besteht, nicht nach dem Prozessrecht, sondern nach dem im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung geltenden materiellen Recht beantwortet. Ändert sich das materielle Recht im Verlauf des Verfahrens, ist auf der Grundlage dieser Rechtsänderung zu entscheiden, ob das nunmehr geltende Recht den durch das alte Recht begründeten Anspruch unberührt lässt oder nicht. BVerwG, Urteile vom 3. November 1994 und vom 20. März 1996, a.a.O., Eyermann, Verwaltungsgerichtsordnung, 11. Auflage 2000, a.a.O., Rdnr. 45; Gerhardt, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, Verwaltungsgerichtsordnung, § 113 Rdnr. 66, Fußnote 307; Kleinlein, Verwaltungs- Archiv 1990, S. 149. Ausgangspunkt der Prüfung ist damit die Frage, ob durch das Änderungsgesetz vom 29. November 1994 in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Flüchtlingsaufnahmegesetzes vom 18. Februar 1997 (GV NRW S. 24) die nachträgliche Gewährung von Zuwendungen nach § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 auch dann ausgeschlossen werden sollte, wenn - wie vorliegend - der erforderliche Antrag von der Gemeinde vor der Gesetzesänderung gestellt wurde. Diese Frage ist auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Beklagten zu verneinen: Das Änderungsgesetz trifft zur Überleitung des bisherigen Zuwendungsverfahrens in das Verfahrens pauschaler Erstattungen keine ausdrückliche Regelung. Lediglich für das Verfahren auf Erstattung entstandener Aufwendungen ordnet es in Art. 4 Nr. 2 eine gesetzliche Antragsfrist an. Hierbei ist, wie auch der Vergleich mit der in Nrn. 3 und 4 getroffenen Wortwahl zeigt, mit der Beklagten davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit "Ansprüchen auf Erstattung" die auf Ersatz der Aufwendungen gerichteten Ansprüche, nicht aber das Zuwendungsverfahren nach § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 gemeint hat. Hieraus folgt jedoch nichts für die von der Beklagten vertretene Rechtsauffassung, solche Zuwendungen könnten nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes am 1. Januar 1995 nicht mehr gewährt werden. Die Vorschrift bestimmt vielmehr lediglich eine gesetzliche Übergangsfrist für die von ihr erfassten Fälle des Aufwendungsersatzes. Urteil des Senats vom 20. November 2001 - 15 A 3420/97 - (Seiten 10 - 14 des amtlichen Urteilsabdrucks). Eine Wertung hinsichtlich des Zuwendungsverfahrens ist ihr nicht zu entnehmen. Dies gilt umso mehr für Fallgestaltungen, in denen - wie vorliegend - der Förderungsantrag bereits vor Eintritt der Gesetzesänderung gestellt wurde. Die Existenz einer Antragsfrist über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung hinaus lässt im Gegenteil den Schluss zu, dass die Abwicklung noch nicht beschiedener Zuwendungsanträge nach § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 aus der Zeit vor dem 1. Januar 1995 erst recht nicht ausgeschlossen sein sollte. Abweichendes ergibt sich auch nicht daraus, dass die pauschalen Landesleistungen nach § 4 FlüAG 1994 nunmehr die Unterkunftskosten mit umfassen und folglich eine gesonderte Zuwendung zum Bau von Übergangsheimen nicht mehr vorgesehen ist. Denn diese Änderung erfolgte unter Berücksichtigung der im Gefolge der Neuregelung des Asylverfahrens geänderten bundesrechtlichen Rahmenbedingungen und im Jahre 1994 erheblich zurückgehender Asylbewerberzahlen. Die weitere Förderung der Unterbringung in kommunalen Übergangsheimen wurde vor diesem Hintergrund als nicht mehr angemessen erachtet, nachdem nunmehr eine zentrale Erfassung der Asylbewerber in Landesunterkünften vorgesehen war und eine Verteilung auf die Kommunen nur noch für diejenigen Bewerber vorgenommen wurde, deren Asylantrag nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war. Vgl. LT-Drs. 11/7319, S. 24. Dass dieser Übergang auf eine andere Finanzierungsregelung - wie die Beklagte ausführt - weitgehend reibungslos erfolgte, besagt nichts für den hier zu entscheidenden Fall und insbesondere nichts für die Frage, ob unter altem Recht begründete Ansprüche der Gemeinden Bestand hatten, zumal die Investitionen der Klägerin für das Übergangsheim F. straße 172 unter gänzlich anderen rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen erfolgten. Im Jahre 1990 wurde die Unterbringung in kommunalen Übergangsheimen sowohl für Aussiedler als auch für Asylbewerber als in besonderem Maße notwendig und geboten erachtet. Demgemäß gingen in der Planungs- und Ausführungsphase alle Beteiligten von einer besonderen Eilbedürftigkeit des Projekts aus. Die spätere Veränderung der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse war für keinen von ihnen vorhersehbar. Die Gewährung von Landeszuwendungen stellte für die Klägerin eine Voraussetzung der Finanzierbarkeit dar und ging - auch mit Blick auf den gesetzlich vorgegebenen Rahmen von bis zu 80 v.H. der förderungsfähigen Kosten - über eine bloße "Anschubfinanzierung" deutlich hinaus. Dem entsprach auch die anfängliche Finanzierungspraxis der Beklagten, die einen Zuwendungssatz von 70 v.H. vorsah. Der Anspruch auf Landeszuwendungen für die Errichtung und erstmalige Einrichtung von Übergangsheimen besteht jedoch nur nach Maßgabe des Haushaltsplans. Hierbei ergibt sich aus dem Umstand, dass den Gemeinden unter der Geltung des FlüAG 1984 dem Grunde nach ein Zuwendungsanspruch zusteht, dass die Bereitstellung entsprechend ausreichender Mittel nicht in das Belieben des Haushaltsgesetzgebers gestellt sein kann. Zutreffend geht das Verwaltungsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass sich das Tatbestandsmerkmal "nach Maßgabe des Haushaltsplans" verfassungskonform nur dahingehend auslegen lässt, dass sich lediglich die Einzelheiten der Gewährung einer beantragten Zuwendung, insbesondere deren konkrete Höhe, nach den haushaltsrechtlichen Vorgaben richten. Denn nach Art. 78 Abs. 3 LV kann das Land die Gemeinden und Gemeindeverbände durch gesetzliche Vorschriften zur Übernahme und Durchführung bestimmter öffentlicher Aufgaben verpflichten, wenn gleichzeitig Bestimmungen über die Deckung der Kosten getroffen werden. Hierdurch soll verhindert werden, dass die Gemeinden und Gemeindeverbände infolge einer Überlastung mit Pflichtaufgaben ihre traditionellen Aufgaben vernachlässigen müssen. Allerdings verlangt die Landesverfassung keine vollständige Kostenerstattung und schließt eine zumutbare Eigenbeteiligung, die letztlich auch dem sparsamen Einsatz öffentlicher Mittel dient, nicht aus. Auch ist der Gesetzgeber nicht gehindert, Kostenerstattungsregelungen in typisierender und pauschalisierender Form zu treffen, solange dies nicht in offensichtlich sachwidriger Form geschieht. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996 - VerfGH 11/95, 12/95, 15/95, 34/95 und 37/95 -, DVBl. 1997, 483 = NWVBl. 1997, 129 u.a. zur Kostenerstattungsregelung nach dem FlüAG in der Fassung des Vierten Änderungsgesetzes vom 29. November 1994 (GV NRW S. 1087); vgl. auch: VerfGH NRW, Urteil vom 12. Dezember 1995 - VerfGH 5/94 -, NWVBl. 1996, 97; Urteil vom 1. Dezember 1992 - VerfGH 11/92 -, OVGE 43, 232; Urteil vom 22. September 1992 - VerfGH 3/91 -, OVGE 43, 216. An diesen Maßstäben orientiert sich auch die hier streitige Regelung des § 6 Abs. 1 FlüAG 1984. Mit der Festlegung einer Förderungshöchstgrenze von 80 v.H. der Kosten bestimmt die Vorschrift das Mindestmaß einer angemessenen Eigenbeteiligung der Gemeinden an den Kosten der Aufgabenwahrnehmung. Gleichzeitig ist damit vor dem beschriebenen verfassungsrechtlichen Hintergrund aber auch ausgesagt, dass es dem Land versagt ist, über den Anspruch der Gemeinden entsprechend eigener haushaltspolitischer Zielsetzungen beliebig zu verfügen. Es ist dem Land daher etwa verwehrt, in einzelnen Haushaltsjahren auf eine Förderung gänzlich zu verzichten und als förderungsfähig erkannte Vorhaben von den Zuwendungen auszunehmen. Dies bedeutet jedoch nicht, dass den Gemeinden ein von den Umständen des Einzelfalles unabhängiger Bewilligungsanspruch in bestimmter Höhe zusteht. Vielmehr war es dem Land unter der Geltung des § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 nicht generell verwehrt, Zuwendungsanträge mit der Begründung fehlender Haushaltsmittel abzulehnen, sofern es von realitätsgerechten Haushaltsansätzen ausgegangen war und die nach diesen Haushaltsansätzen bereitgestellten Haushaltsmittel vorzeitig erschöpft waren. Urteil des Senats vom 28. März 2000 - 15 A 186/97 - (Seite 14 des amtlichen Urteilsabdrucks). Eine solche Entscheidung setzt jedoch stets eine dem Zweck der ermessenseröffnenden Norm entsprechende Ermessensbetätigung der entscheidenden Behörde voraus. Dem werden die ablehnenden Bescheide der Beklagten nicht gerecht. Es kann offen bleiben, zu welchem Prozentsatz der förderungsfähigen Kosten eine Landesförderung hiernach noch als gesetzeskonform angesehen werden kann und ob der Klägerin bei einer Neubescheidung zwingend weitere Landesmittel zu gewähren wären. Denn die vollständige Ablehnung einer weiteren Förderung im Bescheid vom 14. Februar 1995 mit der Begründung, laufende Haushaltsmittel stünden nunmehr nicht mehr zur Verfügung, ist ermessenswidrig. Die Beklagte hat ihr Ermessen damit hinsichtlich der Höhe der Landeszuwendung in einer dem Zweck der Ermessensermächtigung widersprechenden Weise ausgeübt: Der Förderungsantrag der Klägerin lag der Beklagten einschließlich des nachgereichten Verwendungsnachweises und einer Erläuterung der zwischenzeitlich eingetretenen erheblichen Kostensteigerung bereits seit September 1992 vor. Auch unter Berücksichtigung einer angemessenen Bearbeitungszeit, für die der dreimonatige Zeitraum gemäß § 75 Satz 2 VwGO einen Anhalt geben kann, vgl. Urteil des Senats vom 7. Januar 1998 - 15 A 5800/95 -, NWVBl. 1998, 443 (444) = GemHlt 1999, 278 (279), wäre eine Bescheidung des Antrags somit noch zu den Bedingungen des Haushaltsjahres 1992, zumindest aber des Jahres 1993 rechtlich geboten gewesen. In beiden Jahren wies der Landeshaushalt unstreitig Mittel für die Förderung der Errichtung und Herrichtung von Übergangsheimen aus. Soweit die Beklagte auf eine mangelhafte Personalausstattung verweist, die dazu gezwungen habe, Prioritäten bei der Bearbeitung zu setzen, handelt es sich um einen Umstand, der von der Klägerin nicht beeinflussbar war und von dem auch die verfassungsrechtlich gebotene ausreichende Finanzausstattung der Gemeinden bei der Wahrnehmung übertragener Pflichtaufgaben nicht abhängig gemacht werden kann. Denn die Verpflichtung zur finanziellen Ausstattung der Gemeinden traf vorliegend das Land. Dieses muss seine Behörden so ausstatten, dass - notfalls unter Hintanstellung gesetzlich nicht vorgeschriebener Aufgaben - die gesetzlich begründeten Ansprüche rechtzeitig befriedigt werden können. Vgl. Urteil des Senats vom 7. Januar 1998 - 15 A 5800/95 -, NWVBl. 1998, 443 (444) = GemHlt 1999, 278 (279). Reichen hierbei die zur Verfügung stehenden Mittel nicht zu einer gleichmäßigen und vollständigen Befriedigung aller berechtigten Ansprüche aus, ist die zuständige Bewilligungsbehörde verpflichtet, über die Mittelvergabe anhand sachgerechter und sich am Ziel einer angemessenen Aufgabenfinanzierung orientierter Kriterien zu entscheiden. Dem wird das im Widerspruchsbescheid dargestellte Auswahlsystem nicht gerecht. Es widerspricht den Erfordernissen einer ausreichenden kommunalen Finanzausstattung, die Prioritäten bei der Mittelzuweisung nach dem Antragsvolumen zu bestimmen und "in der Summe nicht so bedeutende" Anträge zurückzustellen, um sie letztlich mit der Begründung (dann) fehlender Haushaltsmittel abzulehnen, da sie die Frage der Mittelzuweisung letztlich von Zufällen abhängig macht, die keinen Bezug zum System der kommunalen Finanzausstattung aufweisen. Eine solche Ermessenshandhabung wird auch nicht dadurch relativiert, dass die Beklagte das Antragsvolumen in ein Verhältnis zur Finanzkraft der antragstellenden Gemeinden gesetzt hat. Denn die Gewährung von Zuwendungen nach § 6 Abs. 1 FlüAG 1984 dient ebenso wenig wie die Erstattungsregelungen des FlüAG in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 29. November 1994, vgl. insoweit: VerfGH NRW, Urteil vom 9. Dezember 1996, a.a.O., S. 484, dem allgemeinen Finanzausgleich, sondern soll eine aufgabenakzessorische und finanzkraftunabhängige Finanzierung der Pflichtaufgabe sicherstellen. Zudem wurde dieses System von der Beklagten selbst nicht unterschiedslos angewendet. Denn nach ihren eigenen Angaben wurden "kleinere Anträge" gleichwohl zeitnah bearbeitet, wenn diese sachlich ohne größeren Arbeitsaufwand zu erledigen waren. Hiermit war eine weitere Verzerrung der Zuwendungskriterien zu Lasten derjenigen Gemeinden unausweichlich, deren Anträge nach Einschätzung des zuständigen Sachbearbeiters rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten aufwiesen. Ein sachgerechtes und nachvollziehbares System, das dem berechtigten Interessen der antragstellenden Gemeinden und den Erfordernissen einer angemessenen Sachbearbeitung gleichermaßen gerecht wird, ist hiernach nicht erkennbar. Dem Verwaltungsgericht ist darin zu folgen, dass die Beklagte bei der notwendigen Neubescheidung des Antrags der Klägerin nicht von vornherein an eine bestimmte Vorgehensweise gebunden ist. So kommt eine Entscheidung in Höhe der 1992 und 1993 allgemein gewährten Zuwendungen ebenso in Betracht wie eine Entscheidung unter Zugrundelegung einer ermessensfehlerfreien anderen Verteilungsregelung unter Beachtung der seinerzeit bestehenden Haushaltslage. Dass eine solche Neubescheidung heute die nachträgliche Bereitstellung von Haushaltsmitteln notwendig machen könnte, ist eine Konsequenz des dargestellten Finanzierungssystems und der rechtswidrigen Ablehnung der Gewährung einer Erstattung durch die Beklagte. Bei einer Neubescheidung wird die Beklagte zur Vermeidung einer Überfinanzierung diejenigen Kreditkosten und Abschreibungen in Anrechnung zu bringen haben, die bereits anderweitig, insbesondere nach § 6 Abs. 2 FlüAG 1984 Gegenstand der Landeserstattung geworden sind. Zudem wird die Beklagte die zwischenzeitlich auf der Grundlage des § 4 FlüAG 1994 an die Klägerin geflossenen Landesleistungen ebenso zu berücksichtigen haben wie möglicherweise eingetretene Veränderungen hinsichtlich der Nutzung des Übergangsheims. Soweit die Beklagte im gerichtlichen Verfahren erstmals die Förderungsfähigkeit des hier streitbefangenen Übergangswohnheims bestritten hat, ist auf Folgendes hinzuweisen: Ungeachtet der Frage, ob die zu § 44 LHO erlassenen Ver- waltungsvorschriften im vorliegenden Fall Anwendung finden können, ist nichts dafür ersichtlich, dass die von der Klägerin unter dem 26. März 1990 vorgelegte Kostenberechnung einen verbindlichen Finanzierungsplan mit der Folge darstellte, dass Nachbewilligungen nur unter engen Voraussetzungen möglich wären. Denn die Klägerin stellte den Antrag auf Gewährung einer Zuwendung, dem die Kostenberechnung beigefügt war, bereits vor Beginn der Ausbauarbeiten. Bei der sich auf wenige Positionen beschränkenden Zusammenstellung der Herrichtungskosten handelte es sich erkennbar lediglich um eine grobe Schätzung der zu erwartenden Kosten. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag vom 26. März 1990 als ein Teilantrag, nicht aber als ein abschließender Antrag auf Gewährung von Landesmitteln zu verstehen, demgegenüber nachträgliche Bewilligungsbegehren einer strengeren Prüfung zu unterziehen wären. Hiervon ist offenbar zunächst auch die Beklagte ausgegangen. Dem entspricht es, wenn sie den Bescheid vom 17. August 1990 ausdrücklich auf den Bewilligungszeitraum vom 1. Januar 1990 bis zum 31. Dezember 1990 begrenzte, mithin auf einen Zeitraum, in dem das Bauvorhaben noch nicht abgeschlossen und das gesamte Kostenvolumen noch nicht überschaubar war. Damit wurde auf den für alle Beteiligten erkennbaren Umstand Rücksicht genommen, dass die Bewilligung wegen der Eilbedürftigkeit des Projekts kurzfristig und noch vor Abschluss der Arbeiten erfolgen sollte. Es ist deshalb nichts dafür ersichtlich, dass weitere Bewilligungen hiermit ausgeschlossen sein sollten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.