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Beschluss

4 B 1357/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2002:0104.4B1357.01.00
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Tenor

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juli 2001 wird hinsichtlich der Handwerksuntersagung wieder hergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM/5.112,92 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der angefochtene Beschluss wird geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juli 2001 wird hinsichtlich der Handwerksuntersagung wieder hergestellt und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung angeordnet. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 DM/5.112,92 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde des Antragstellers hat Erfolg. Sein Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. Juli 2001 ist begründet. Bei der im vorliegenden Verfahren allein gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage kann die offensichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung nicht festgestellt werden. Gegen ihre Rechtmäßigkeit bestehen vielmehr Bedenken, die bereits ein gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug überwiegendes Interesse des Antragstellers am vorläufigen Nichtvollzug des streitigen Bescheides begründen. Die Handwerksuntersagung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO setzt u.a. voraus, dass die untersagte Tätigkeit nicht nur fachlich zu dem in der Verfügung genannten Handwerk gehört, sondern gerade den Kernbereich dieses Handwerks ausmacht und ihm sein essenzielles Gepräge verleiht. Arbeitsvorgänge, die ‑ ihre einwandfreie Ausführung vorausgesetzt ‑ wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten erfordern oder die zwar anspruchsvoll, aber im Rahmen des Gesamtbildes des betreffenden Handwerks untergeordnet sind und deswegen nicht die Kenntnisse und Fertigkeiten verlangen, auf welche die einschlägige handwerkliche Ausbildung hauptsächlich ausgerichtet ist, können die Annahme eines Handwerksbetriebs (§ 1 Abs. 2 HwO) und damit eine Untersagungsverfügung nach § 16 Abs. 3 Satz 1 HwO nicht rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1990 ‑ 1 C 41.88 ‑, BVerwGE 87, 191 (194) = NVwZ-RR 1991, 347 (348); vom 3. September 1991 ‑ 1 C 55.88 ‑, GewArch 1992, 107 (109); vom 25. Februar 1992 ‑ 1 C 27.89 ‑, GewArch 1992, 386 und vom 23. Februar 1993 ‑ 1 C 27.91 ‑, GewArch 1993, 249. Die Untersagungsverfügung vom 23. Juli 2001 lässt nicht erkennen, welche konkreten Arbeiten seitens des Gewerbebetriebs des Antragstellers ausgeführt worden sind. Untersagt worden ist der selbstständige Betrieb des Maler- und Lackiererhandwerks; in der Begründung der Verfügung ist von "umfangreichen Malerarbeiten" die Rede. Ungeachtet der Frage nach der notwendigen Bestimmtheit der Untersagungsverfügung bestehen jedenfalls Zweifel, ob die Tätigkeiten, wie sie vom Antragsteller ‑ vom Antragsgegner nicht bestritten ‑ allein eingeräumt worden sind, nämlich "Tapeten auf die Wände und anschließend Streichen", bereits zum Kernbereich des Maler- und Lackiererhandwerks gehören. Dabei geht der Senat davon aus, dass es sich bei den Arbeiten um das Tapezieren mit Raufasertapete und dem anschließenden Streichen mit Binderfarbe gehandelt hat. Dass diese Tätigkeiten § 1 Abs. 1 Nrn. 3 und 4 der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Maler- und Lackierer-Handwerk vom 15. August 1973 (BGBl. I, 1040 ‑ im Folgenden VO ‑) unterfallen, besagt nicht bereits, dass es sich dabei um wesentliche Tätigkeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 HwO handelt. Denn die VO kann für die Frage der fachlichen Zugehörigkeit einer Tätigkeit zu einem handwerksfähigen Gewerbe lediglich mit herausgezogen werden. Für die Annahme einer bloßen sog. minderhandwerklichen Tätigkeit spricht, dass keine der ausgeführten Arbeiten vom Anforderungsprofil her den in § 3 der VO (hier Abs. 1 Nr. 2) erforderlichen Kenntnissen und Fertigkeiten für die Meisterprüfungsarbeit gerecht wird; es sich dabei vielmehr um Tätigkeiten handelt, die wegen ihres geringen Schwierigkeitsgrades keine qualifizierten Kenntnisse und Fertigkeiten voraussetzen. Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 11. Dezember 1990 ‑ 1 C 41.88 ‑, a.a.O. und vom 25. Februar 1992 ‑ 1 C 27.89 ‑, a.a.O. Tapezieren mit Raufasertapete und anschließendes Überstreichen mit Binderfarbe erfordert keine handwerkliche Schulung, sondern kann auch von einem nicht handwerklich ausgebildeten Heimwerker ausgeführt werden. Dass diese Tätigkeiten von einem durchschnittlich begabtem Berufsanfänger innerhalb von zwei bis drei Monaten zu erlernen sind, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1992 ‑ 1 C 27.89 ‑, a.a.O., bedarf daher keiner weiteren Ausführungen. Die Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Handwerksuntersagung begründen zugleich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs bezüglich der Zwangsgeldandrohung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar.