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Beschluss

9 B 1277/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1221.9B1277.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 326.286,00 DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 326.286,00 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die vom der Antragstellerin geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 VwGO i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht. Nach der Rechtsprechung des Senats sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes versagenden Beschlusses gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit des Beschlusses sprechen, deutlich überwiegen. Vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - 9 B 1603/97 -. Das Verwaltungsgericht hat bei seiner Entscheidung zutreffenderweise den nach der ständigen Rechtsprechung des Senats in Verfahren nach § 80 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 VwGO anzuwendenden Maßstab zugrunde gelegt, wonach - sofern nicht persönliche Härtegesichtspunkte geltend gemacht werden - in Abgabensachen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs (hier: Widerspruch) nur in Betracht kommt, wenn auf Grund summarischer Prüfung der Sach- und Rechtslage ein Erfolg des Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg. Vgl. Beschluss vom 17. November 1989 - 9 B 2594/89 -, DVBl. 1990, 720. Ausgehend von diesem Entscheidungsmaßstab und der Begründung des Zulassungsantrags spricht nichts gegen die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass als Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Antragstellerin §§ 1, 4 Abs. 5, 5 der Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Schlachttier-, Fleisch-, Trichinen-, Rückstands- und bakterielogische Untersuchung bei Schlachtungen innerhalb des Schlachthofes sowie die Überwachung von Zerlegungs- und Verarbeitungsbetrieben Kühlhäusern in der Stadt C. vom 25. Juni 1999 i.d.F. der 2. Änderungssatzung vom 31. Januar 2001 (Gebührensatzung) in Betracht kommt. Danach erhebt die Stadt für die Durchführung u.a. der Fleischuntersuchung bei Schlachtungen innerhalb des Schlachthofes in der Stadt C. Gebühren, und zwar je Probeentnahme für eine BSE-Untersuchung 5,00 DM (§ 4 Abs. 5 Buchstabe a Gebührensatzung), je BSE- Probensammeltransport zu den staatlichen Veterinäruntersuchungsämtern eine Transportgebühr in Höhe von 150,00 DM (§ 4 Abs. 5 Buchstabe b Gebührensatzung) und für die BSE-Untersuchung durch die staatlichen Veterinäruntersuchungsämter eine Gebühr von 101,00 DM je Probe (§ 4 Abs. 5 Buchstabe c Gebührensatzung). Gebührenpflichtig ist der Inhaber oder Eigentümer des Schlachthofes, für dessen Betrieb und/oder Arbeitsvorgänge die Untersuchungen durchgeführt werden (§ 5 Gebührensatzung). Die Satzung beruht auf der gültigen Ermächtigungsnorm des § 1 des Gesetzes über die Kosten der Fleisch- und Geflügelfleischhygiene (Fleisch- und Geflügelfleischhygienekostengesetz - FlGFlHKostG NW -) vom 16. Dezember 1998, GV NRW S. 775, i.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Fleisch- und der Geflügelfleischhygiene vom 19. Januar 1999, GV NRW S. 41. Danach regeln die Kreise und kreisfreien Städte durch Satzung die Erhebung von Gebühren auf Grund von § 24 FlHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1189) in der jeweiligen Fassung, soweit ihnen als Ordnungsbehörden Aufgaben übertragen worden sind. Als Kreisordnungsbehörde i.S.v. § 3 Abs. 1 Ordnungsbehördengesetz (OBG) ist die Stadt C. durch § 1 der erwähnten Zuständigkeitsverordnung vom 19. Januar 1999 zur zuständigen Behörde i.S.d. Fleischhygienegesetz bestimmt worden. Die in § 4 Abs. 5 Gebührensatzung umschriebenen Amtshandlungen können als Amtshandlungen i.S.v. § 24 Abs. 1 FlHG angesehen werden. § 24 Abs. 1 FlHG schreibt ausdrücklich vor, dass kostendeckende Gebühren und Auslagen nicht nur für Amtshandlungen nach dem Fleischhygienegesetz, sondern auch nach den zur Durchführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften erhoben werden. Die in § 4 Abs. 5 Gebührensatzung umschriebenen Amtshandlungen der Probeentnahme für eine BSE-Untersuchung sowie der Durchführung einer BSE- Untersuchung sind Amtshandlungen, die in der auf Grund der §§ 5 Nr. 1 und 4 sowie § 22 d Nr. 4 i.V.m. § 22 e Abs. 1 FlHG erlassenen Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE (BSE- Verordnung) vom 1. Dezember 2000, BGBl. I S. 1659, vorgesehen sind (siehe § 1 BSE-Verordnung). Zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass die Frage der Gültigkeit dieser Verordnung auch vor dem Hintergrund des EG-Rechts einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben muss. Dies gilt insbesondere für die Frage, a) ob ein offenkundiger Schreibfehler bei der Angabe der Rechtsgrundlage (hier § 20 d Nr. 4 FlHG statt richtig: 22 d Nr. 4 FlHG) im Eingangssatz der Verordnung ohne Weiteres korrigierbar ist, insoweit die Gültigkeit der Verordnung nicht berührt, vgl. zur jederzeitigen Zulässigkeit der Korrektur von Druckfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten selbst bei Gesetzen: BVerfG, Beschluss vom 15. Februar 1978 - 2 BvL 8/74 -, BVerfGE 48, 1 (18), und deshalb auch nicht das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 Satz 3 Grundgesetz (GG) verletzt ist, b) ob Gefahr im Verzuge i.S.v. § 22 e Abs. 1 FlHG gegeben war, so dass die Verordnung ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden konnte, c) ob die spätere Zustimmung des Bundesrates zu dieser Verordnung durch die 8. Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie vom 23. Mai 2001, BGBl. I S. 982, einen etwaigen Fehler zu b) heilt, d) ob das EG-Recht nationale Schutzmaßnahmen hinsichtlich der Gewinnung und des Inverkehrbringens von frischem Fleisch in Gestalt der BSE-Verordnung zulässt. Bezüglich d) sei ergänzend zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts darauf hingewiesen, dass Art. 18 der Richtlinie 64/433/EWG des Rates über die gesundheitlichen Bedingungen für die Gewinnung und das Inverkehrbringen von frischem Fleisch in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 91/497/EWG vom 29. Juli 1991 generell auf die Richtlinie 89/662/EWG verweist, insbesondere hinsichtlich zu ergreifender Schutzmaßnahmen. Der insoweit in Bezug genommene Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie des Rates vom 11. Dezember 1989 zur Regelung der veterinärrechtlichen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel im Hinblick auf den gemeinsamen Binnenmarkt (89/662/EWG) sieht insoweit vor, dass bei Auftreten von Krankheiten i.S.d. Richtlinie 82/894/EWG - BSE ist eine solche, siehe den Anhang I. dieser Richtlinie -, die eine Gefahr für die Tiere oder die menschliche Gesundheit darstellen können (Unterstreichungen durch den Senat), der Herkunftsmitgliedstaat nicht nur unverzüglich die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über das Auftreten der Krankheit unterrichtet und die von der Gemeinschaftsregelung vorgesehenen Gegenmaßnahmen ergreift, sondern auch sonst ihm angemessen erscheinende Maßnahmen festlegen darf. In Deutschland, das bis dahin von amtlichen Stellen und (der Fleischindustrie) als BSE-frei bezeichnet worden war, war - wie allgemein bekannt - im November 2000 der erste BSE-Fall aufgetreten. Es bestand daher Handlungsbedarf für die BSE-Verordnung vom 1. Dezember 2000. Die Entscheidung 2000/764/EG der Kommission vom 29. November 2000 über die Untersuchung von Rindern auf bovine spongiforme Enzephalopathie und zur Änderung der Entscheidung 98/272/EG ist erst zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich am 6. Dezember 2000 bekannt gemacht worden (siehe ABl.L 305/35 vom 6. Dezember 2000). Die BSE-Verordnung vom 1. Dezember 2000 steht nicht im Widerspruch zu dieser Kommissionsentscheidung. Denn diese schreibt in Art. 1 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass alle mehr als 30 Monate alten Rinder bei normaler Schlachtung für den menschlichen Verkehr spätestens ab dem 1. Juli 2001 mit einem der in Anhang IV Teil A der Entscheidung 98/272/EG aufgeführten zugelassenen Schnelltests untersucht werden. Wie sich aus der Formulierung „spätestens" ergibt, bezeichnet das Datum 1. Juli 2001 den Endzeitpunkt, bis zu dem die Mitgliedstaaten diesem Sicherstellungsauftrag nachzukommen hatten. Selbstverständlich konnten die Mitgliedstaaten nach dieser Entscheidung die Durchführung der Schnelltests schon vorher anordnen, wie dies die Bundesrepublik Deutschland bis 31. Dezember 2000 als Notmaßnahme, ab Inkrafttreten der Entscheidung 2000/764/EG am 1. Januar 2001 als durch Art. 1 Abs. 3 dieser Entscheidung gedeckte Maßnahme getan hat. Im Januar 2001 ist dann - wie ebenfalls allgemein bekannt - erstmals in Deutschland anlässlich eines BSE-Tests, der bei einem noch nicht 30 Monate altem Rind durchgeführt worden war, ein positiver BSE-Befund erhoben worden. Die bisherige Annahme, dass sich Befunde hinsichtlich einer möglichen BSE-Erkrankung nur bei Rindern feststellen ließen, die mehr als 30 Monate alt sind, war damit erschüttert, so dass aus der Sicht der Bundesrepublik Deutschland eine neue Schutzmaßnahme i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Unterabsatz 2 der Richtlinie 89/662/EWG i.V.m. Art. 18 der Richtlinie 64/433/EWG erforderlich erschien, die in Gestalt der Herabsetzung des Untersuchungsalters von 30 Monate auf 24 Monate durch die erste Verordnung zur Änderung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE vom 25. Januar 2001, BGBl. I S. 164, getroffen worden ist. Ob die Entscheidung 2000/764/EG einer solchen nationalen Schutzmaßnahme entgegenstand, ist vor dem Hintergrund des Urteils des EuGH vom 5. Dezember 2000 - C 477/98 -, NVwZ 2001, 787, offen und bedarf der Klärung im Hauptsacheverfahren. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Standpunkt der Bundesrepublik Deutschland, auch Schlachtrinder im Alter zwischen 24 und 30 Monaten dem BSE-Screening-Verfahren zu unterziehen, letztendlich durch die Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien, ABl. L 147/1 vom 31. Mai 2001 i.d.F. der Änderungsverordnung der Kommission Nr. 1248/2001 vom 22. Juni 2001, ABl. L 173/12 vom 27. Juni 2001 gebilligt worden ist (siehe Anhang III Kapitel A Nr. I 5 der VO (EG) Nr. 999/2001 i.d.F. der Änderungsverordnung Nr. 1248/2001/EG sowie die 7. Begründungserwägung zur VO Nr. 1248/2001/EG). Soweit die Antragstellerin meint, das BSE-Screening-Verfahren diene ausschließlich der Erforschung der Tierkrankheit BSE und habe nicht zum Ziel, mögliche Gefahren für die menschliche Gesundheit zu erkennen und abzuwenden, die von BSE- verseuchtem Fleisch ausgehen können, sei auf die 2., 4. und 5. Begründungserwägung zur Verordnung Nr. 999/2001/EG verwiesen, in denen die potentielle Gefährlichkeit von tierischen Erzeugnissen dieser Art für die menschliche Gesundheit herausgestellt wird, soweit sie in die Nahrungsmittelkette gelangen. Die BSE-Tests nach § 1 der BSE-Verordnung vom 1. Dezember 2000 sind nur bei solchen Rindern vorgesehen, die der Fleischuntersuchung nach § 1 FlHG unterliegen, d.h. deren Fleisch zum Genuss für Menschen bestimmt ist. Ebenfalls zutreffend hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, dass im Rahmen einer summarischen Überprüfung keine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die einschlägigen Satzungsbestimmungen gegen übergeordnetes Landes-, Bundes- oder EG-Recht verstoßen. Soweit es um einen Verstoß gegen § 24 Abs. 2 Satz 2 FlHG, § 3 FlGFlHKostG NW i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Satz 1 der Richtlinie 85/73/EWG des Rates vom 29. Januar 1985 über die Finanzierung der veterinär- und hygienerechtlichen Kontrollen nach den Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG, 90/675/EWG und 91/496/EWG in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 96/43/EG des Rates vom 26. Juni 1996 geht, hat das Verwaltungsgericht zutreffend unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats, vgl. Urteil vom 15. Dezember 1998 - 9 A 2561/97 -, LRE 36, 361, zu der vorhergehenden, bis 1. Juli 1997 geltenden Regelung in Art. 2 Abs. 4 der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 93/118/EG, ausgeführt, dass sich diese Verbotsnorm nur auf den Anwendungsbereich der Untersuchungen und Kontrollen bezieht, die von Art. 1 bis 3 der Richtlinie 85/73/EWG in der kodifizierten Fassung der Richtlinie 96/43/EG erfasst sind. Das hier erstmals ab 1. Januar 2001 eingeführte BSE-Screening-Verfahren ist - wie die Antragstellerin selbst einräumt - keine Untersuchung oder Hygienekontrolle i.S.d. hier allein in Betracht kommenden Art. 1 der Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG. Deshalb sperrt Art. 5 Abs. 4 Richtlinie 85/73/EWG i.d.F. der Richtlinie 96/43/EG nicht die Einführung einer neuen Gebühr. Soweit es um die Bemessung der Gebührensätze und die Einhaltung des Kostendeckungsgebotes nach Maßgabe des § 24 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FlHG, § 4 FlGFlHKostG NW gilt, hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt, dass die genaue Überprüfung der Tarifsätze dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben muss. Im Hinblick darauf, dass im öffentlichen Dienst andere Tarifstrukturen bestehen als bei privaten Laboreinrichtungen, kann aus dem Umstand, dass private Laborunternehmen möglicherweise BSE-Tests zu niedrigeren Tarifen anbieten, nicht ohne Weiteres geschlossen werden, dass die vom Kreis gebildeten bzw. von den staatlichen Untersuchungsämtern gebildeten Tarife nicht kostendeckend kalkuliert sind. Soweit es um die rückwirkende Anwendung des durch die 2. Änderungssatzung vom 31. Januar 2001, veröffentlicht am 3./7. Februar 2001, eingefügten Art. 4 Abs. 5 Gebührensatzung für den Zeitraum vom 1. Januar 2001 bis zum Veröffentlichungszeitpunkt geht, hat das Verwaltungsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass die Frage, ob die Antragstellerin und andere Gebührenpflichtige Vertrauensschutz genießen, vor dem Hintergrund des § 24 Abs. 1 FlHG, der die Erhebung kostendeckender Gebühren zwingend vorschreibt, einer Überprüfung im Hauptsacheverfahren überlassen bleiben muss. Soweit es um Fehler bei der Rechtsanwendung geht, bezweifelt die Antragstellerin zu Unrecht ihre Gebührenpflichtigkeit. Diese ergibt sich aus § 5 Abs. 1 Gebührensatzung. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 GG) bei der Anwendung der Gebührensatzung seitens des Antragsgegners ist ebenfalls nicht zu erkennen. Soweit die Antragstellerin anführt, andere Kreise oder kreisfreie Städte im Lande Nordrhein-Westfalen würden geringere Gebühren erheben, ebenfalls andere Länder in der Bundesrepublik, wird damit eine Ungleichbehandlung seitens des Antragsgegners, der nur für sein Stadtgebiet zuständig ist, nicht dargelegt. Soweit die Antragstellerin meint, Vollzugsdefizite bei der Anwendung der BSE-Verordnung in anderen Kreisen oder kreisfreien Städten des Landes Nordrhein-Westfalen oder in anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland feststellen zu können, muss sie sich an die zuständige oberste Aufsichtsbehörde des Landes (§ 7 Abs. 3 OBG), d.h. das Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen, bzw. die entsprechende Aufsichtsinstanz des Bundes wenden. Soweit die Antragstellerin meint, der Antragsgegner habe im Interesse der Gebührenzahler zwecks Minimierung der Gebührenhöhe nicht das staatliche Veterinäruntersuchungsamt, sondern ein privates Labor einschalten müssen, spricht nach Aktenlage nichts für ein rechtsfehlerhaftes Verhalten des Antragsgegners. Als Kreisordnungsbehörde ist er gemäß § 9 Abs. 2 OBG an Weisungen der Aufsichtsbehörde gebunden. Auch insoweit spricht nichts dafür, dass die oberste Aufsichtsbehörde des Landes ihr Weisungsrecht rechtsfehlerhaft ausgeübt hat, wenn sie im Interesse des bestmöglichen Schutzes der Verbraucher die Durchführung der BSE-Tests in staatlichen Untersuchungsämtern anordnet, die unmittelbar dem Weisungs- und Aufsichtsrecht innerhalb des staatlichen Instanzenzuges unterliegen. Demgegenüber sind private Laborfirmen nur der allgemeinen Aufsicht im Rahmen ihres Gewerbebetriebs unterworfen. Die von der Antragstellerin weiter geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i.S.v. § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nicht gegeben. Eine geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung rechtfertigt die Zulassung der Beschwerde nur dann, wenn sie sich auf Rechtsfragen bezieht, die das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes betreffen oder in diesem Verfahren geklärt werden können. Die von der Antragstellerin aufgeworfenen, oben behandelten materiellen Fragen sind im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nicht zu klären und deshalb für dieses Verfahren nicht rechtsgrundsätzlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).