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Urteil

3 A 5290/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1221.3A5290.98.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert; der Nacherhebungsbescheid des Beklagten vom 16. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1997 wird insoweit aufgehoben, als darin Erschließungsbeiträge für das Flurstück 668 festgesetzt worden sind.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert; der Nacherhebungsbescheid des Beklagten vom 16. Oktober 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. November 1997 wird insoweit aufgehoben, als darin Erschließungsbeiträge für das Flurstück 668 festgesetzt worden sind. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerin ist Eigentümerin des in O. -O. gelegenen Wohnhausgrundstücks N. -I. -Weg 4 (Gemarkung O. Flur 15 Flurstück 668) und eines Garagengrundstücks, das an dem Garagenhof östlich des Hausgrundstücks F. Allee 19 liegt. (Gemarkung O. Flur 15 Flurstück 458). Im vorliegenden Verfahren wendet sie sich gegen die Nachveranlagung zu Erschließungsbeiträgen für zwei Anbaustraßen und einen Wohnweg im Erschließungsgebiet O. -Süd II. Die Grundstücke im Erschließungsgebiet O. -Süd II werden vor allem erschlossen durch die befahrbare Straße F. Allee mit C. weg (vom Beklagten als "A1" bezeichnet), die in einem nach Norden offenen Bogen verlaufen, sowie durch die gleichfalls befahrbaren Straßen M. weg , S. -I. -Weg und T. -A. -Weg (vom Beklagten insgesamt als "A2" bezeichnet). Der M. weg verläuft von der F. Allee in etwa nordöstlicher Richtung und geht nach etwa 140 m in den von Westen nach Osten verlaufenden S. -I. -Weg über, der nach gleichfalls etwa 140 m in dem nach Südosten gerichteten T. -A. -Weg seine Fortsetzung findet, der nach etwa 100 m in die F. Allee einmündet. Das Gebiet zwischen der F. Allee und den genannten drei Wegen ist von mehreren Fußwegen durchzogen, darunter dem N. -I. -Weg und der T. Straße, die beide im wesentlichen von Westen nach Osten verlaufen. Zwischen der Nordseite der F. Allee und der Westseite des M. weg verläuft eine etwa 50 m lange Garagenstraße, die vom Beklagten als Anbaustraße "A4" abgerechnet worden ist. Östlich des Hausgrundstücks F. Allee 19 verbindet ein knapp 50 m langer Garagenhof die F. Allee mit der T. Straße. Die Anbaustraßen und Wohnwege im Erschließungsgebiet O. -Süd II wurden von der Stadt O. in den frühen 80er Jahren ausgebaut und in den Jahren 1983, 1985 und 1988 für den allgemeinen Verkehr bzw. beschränkt auf den Fußgängerverkehr gewidmet. Die veranlagten Grundstücke und ihre Nachbarschaft werden erfaßt durch den am 14. Oktober 1978 in Kraft getretenen Bebauungsplan Nr. 116/2 No, der das Gebiet als reines Wohngebiet ausweist. Durch Bescheid vom 19. Oktober 1992 setzte der Beklagte für das Flurstück 668 der Klägerin wegen des Ausbaus der Anbaustraßen in der Erschließungseinheit O. -Süd II einen Erschließungsbeitrag von 2.820,03 DM und für das Flurstück 458 von 231,12 DM sowie für den das Flurstück 668 erschließenden Wohnweg einen Erschließungsbeitrag von 6.243,96 DM fest und forderte die Klägerin auf, den nach Abzug einer Vorausleistung von 3.342,08 DM verbleibenden Betrag von 5.953,03 DM zu zahlen. Nach erfolglosem Vorverfahren erhob die Klägerin - ebenso wie weitere 67 Anlieger - hiergegen Klage. Entsprechend der vom Verwaltungsgericht geäußerten Auffassung, die Bildung der Erschließungseinheit O. -Süd II stimme mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht überein, nahm der Beklagte eine Neuberechnung vor, in welcher der Erschließungsaufwand den einzelnen Erschließungsanlagen zugeordnet und auf die zugehörigen Anliegergrundstücke verteilt wurde. Nach Maßgabe dieser Neuberechnung wurden 35 Verfahren durch Vergleich erledigt. Nachdem der Beklagte durch Verfügung vom 13. Februar 1997 Straßen und Wege im Baugebiet erneut gewidmet hatte, erklärten die Klägerin und der Beklagte das Klageverfahren im März 1997 übereinstimmend für erledigt. Im Oktober 1997 nahm der Beklagte eine Nachveranlagung derjenigen Kläger vor, deren Verfahren nicht durch Vergleich bzw. Klagerücknahme erledigt worden waren. Durch Bescheid vom 16. Oktober 1997 setzte der Beklagte gegen die Klägerin folgende Erschließungsbeiträge fest: Für das Flurstück 458 wegen der Anbaustraße 1 127,34 DM, für das Flurstück 668 - wegen der Anbaustraße 2 4.973,98 DM, - wegen des Wohnwegs 2 6.520,28 DM; zugleich zog er die Klägerin zu einem Nachzahlungsbetrag von 2.326,49 DM heran, der sich nach Abzug des bereits festgesetzten Betrages von insgesamt 9.295,11 DM ergab. Den von der Klägerin hiergegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 24. November 1997 als unbegründet zurück. Die Klägerin hat am 17. Dezember 1997 Klage erhoben und im wesentlichen geltend gemacht: Eine Nacherhebung sei unzulässig, da durch den bestandskräftigen Bescheid vom 19. Oktober 1992 das Beitragserhebungsverfahren endgültig abgeschlossen sei; durch eine Nacherhebung allein in den Fällen, in denen kein Vergleich geschlossen worden sei, verstoße der Beklagte gegen das Gleichbehandlungsgebot und erziele zugleich durch Nichtauskehrung überhöht vereinnahmter Beträge eine gesetzwidrige Überdeckung; schließlich sei die Rechtmäßigkeit der Beitragserhebung unter dem Gesichtspunkt der Verjährung zu bezweifeln, da bereits durch die in den 80er Jahren vorgenommenen Widmungen die Beitragspflicht entstanden sei und da die als "Anbaustraße 2" bezeichneten Wege keine einheitliche Erschließungsanlage bildeten. Die Klägerin hat beantragt, den Beitragsbescheid des Beklagten vom 16. Oktober 1997 und den hierzu ergangenen Widerspruchsbescheid vom 24. November 1997 aufzuheben. Der Beklagte hat sich hiergegen mit dem Klageabweisungsantrag gewandt und ist dem Vorbringen der Klägerin durch Bezugnahme auf seinen Widerspruchsbescheid entgegengetreten. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Durch Beschluß vom 18. Oktober 2000 hat der Senat die Berufung der Klägerin zugelassen. Zur Begründung der Berufung trägt die Klägerin in ausführlicher Darstellung vor: Durch die Beschränkung der Nachveranlagung auf diejenigen Kläger, die in den vorangegangenen Verwaltungsstreitverfahren weder einen Vergleich geschlossen noch die Klage zurückgenommen hätten, verstoße der Beklagte gegen den in Art. 3 des Grundgesetzes normierten Gleichbehandlungsgrundsatz sowie die Grundsätze der Abgabengleichheit und Abgabengerechtigkeit, zudem auch gegen das allgemeine Willkürverbot insbesondere unter dem Gesichtspunkt, daß diese Verfahrensweise zu einer Überdeckung der Erschließungskosten führe. Die Nachveranlagung sei des weiteren deshalb rechtswidrig, weil die Verteilungsregelung für die sog. "Mischgrundstücke" zu unbestimmt sei und weil deshalb die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt O. keinen funktionstüchtigen Verteilungsmaßstab habe. Der Beklagte habe ferner den M. weg , den S. -I. - Weg und den T. -A. -Weg zu Unrecht als eine einheitliche Erschließungsanlage behandelt, was bei der gebotenen, aber nicht durchgeführten Ortsbesichtigung erkennbar geworden wäre. Allerdings sei sie der Auffassung, daß die Beitragspflichten bereits aufgrund der in den 80er Jahren verfügten Widmungen entstanden und demgemäß bereits verjährt seien, da der Verteilungsmaßstab und möglicherweise auch die Widmungen zwar rechtswidrig, mangels Offensichtlichkeit der Fehler aber nicht nichtig seien. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen, hilfsweise, im Unterliegensfalle die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt unter Vertiefung seines Vorbringens im Klageverfahren und im Zulassungsverfahren vor: Entgegen der Auffassung der Klägerin liege eine willkürliche Ungleichbehandlung der Anlieger nicht vor, da durchaus an ungleiche Sachverhalte angeknüpft werde und die Ungleichbehandlung somit nicht willkürlich sei; im übrigen schließe er eine eventuelle Nachveranlagung auch der übrigen Anlieger nach Abschluß der anhängigen Berufungsverfahren nicht aus. Die von der Klägerin beanstandete Zusammenfassung der drei Wege zur sog. Anbaustraße 2 ergebe sich zwingend aus der Örtlichkeit, wie das Verwaltungsgericht durch Augenscheinseinnahme erkannt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens und des Sachverhalts im übrigen wird auf die gerichtliche Streitakte nebst Beiakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 3 A 5294/98 Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist begründet, soweit sie die Nachveranlagung zu Erschließungsbeiträgen für das Hausgrundstück betrifft. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Hingegen ist die Berufung unbegründet, soweit sie die Nachveranlagung zum Erschließungsbeitrag für das Garagengrundstück betrifft. Das veranlagte Hausgrundstück wird nicht durch die abgerechneten Erschließungsanlagen i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB erschlossen. Das Grundstück befindet sich insofern in einer besonderen Erschließungssituation, als es nicht unmittelbar an die vom Beklagten mit "A2" bezeichnete Fahrstraße angrenzt, sondern mit ihr über den Wohnweg Nr. 2 verbunden ist, der in den M. weg einmündet. Ist ein Wohnhausgrundstück in solcher Weise mit einer Fahrstraße verbunden, so folgen daraus regelmäßig Erschließungsbeitragspflichten sowohl für die Fahrstraße als auch für den verbindenden Wohnweg. Das setzt allerdings voraus, daß der Wohnweg das Grundstück von der Fahrstraße her so erreichbar macht, wie es das Bauordnungsrecht für die Bebaubarkeit eines Wohnhausgrundstücks fordert. Vgl. das Urteil des Senats vom 5. Juli 1991 - 3 A 422/91 -, NWVBl. 1992, 179, sowie das (bestätigende) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 1993 - 8 C 58.91 -, DVBl. 1994, 705 und dessen Urteil vom 1. März 1996 - 8 C 26.94 -, DVBl. 1996, 1051. Zu den Anforderungen, die das Bauordnungsrecht für die Bebauung von Grundstücken an Wohnwegen stellt, gehört, daß die Erreichbarkeit dieser Grundstücke rechtlich ebenso gesichert sein muß wie im Falle der "Regelerschließung" durch Anfahrbarkeit der Grundstücke vermittels einer öffentlichen Straße, nämlich "öffentlich-rechtlich gesichert". Vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 23 Rn. 15. Das ergibt sich schon aus dem System der in § 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW (in allen Fassungen seit 1984) getroffenen Regelung der Erreichbarkeitsanforderungen für Grundstücke an Fahrstraßen und an Wohnwegen. Der die "Wohnwege" betreffende 2. Halbsatz des § 4 Abs. 1 Nr. 1 enthält nämlich keine eigene vollständige Regelung der Erreichbarkeitsanforderungen, wie sie im 1. Halbsatz für anfahrbare Grundstücke enthalten ist, sondern beschränkt sich darauf, das Element "Befahrbarkeit" durch das Element "Begehbarkeit" auszutauschen und die Anbaubarkeit nicht befahrbarer Wohnwegstrecken auf 50 m zu beschränken. Dafür spricht aber auch und vor allem die Erwägung, daß der Gesetzgeber zwar für den Bereich von Wohngebäuden geringer Höhe ein geringeres Gefährdungspotential annimmt, vgl. Hahn in Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NW, Stand: September 2001, Rn. 22 zu § 4, daß aber auch hier die Erreichbarkeit vor allem für die Feuerwehr und andere Rettungsdienste sichergestellt sein muß. Im Regelfall wird die Erreichbarkeit eines an einem Wohnweg gelegenen Grundstücks dadurch öffentlich-rechtlich sichergestellt, daß die bis zur Grundstücksgrenze reichende Wohnwegfläche dem allgemeinen Fußgängerverkehr gewidmet wird. Der vorliegende Fall weist allerdings die Besonderheit auf, daß gleichfalls auf städtischem Grund zwischen der in 3 m Breite befestigten begehbaren Fläche des Wohnwegs 2 und dem veranlagten Hausgrundstück ein etwa 5 m breiter Geländestreifen liegt; gemäß Vorgartenüberlassungsvertrag vom 10. November 1981 haben die Klägerin und ihr Ehemann darauf einen Zugang vom Wohnweg 2 zu ihrem Hauseingang geschaffen und den Geländestreifen im übrigen als Vorgarten gestaltet. Angesichts dieser Grundstückssituation hätte die Erreichbarkeit des veranlagten Hausgrundstücks allenfalls noch dadurch öffentlich-rechtlich gesichert werden können, daß außer der von der Stadt befestigten Wohnwegfläche auch der Grundstückszugang für den allgemeinen Fußgängerverkehr gewidmet worden wäre. Der Grundstückszugang wird jedoch von der Widmung nicht erfaßt. In der Widmungsverfügung vom 13. Februar 1997 heißt es einleitend, es würden "nachfolgend näher bezeichnete Straßenverkehrsflächen dem öffentlichen Verkehr gewidmet"; unter Nr. 4 wird sodann der N. -I. -Weg, zu dem der Wohnweg Nr. 2 gehört, nach Lage und Verlauf zwischen M. weg und S. -I. -Weg im einzelnen gekennzeichnet, und es wird der Gemeingebrauch (von einem Garagenhof nebst Zufahrt abgesehen) auf den Fußgängerverkehr beschränkt. Wie dem einleitenden Satz der Widmungsverfügung zu entnehmen ist, hat der Beklagte nur die "Straßenverkehrsflächen" für den allgemeinen Verkehr gewidmet, d.h. die Flächen, die angesichts ihrer Lage in der Örtlichkeit und Ausgestaltung (Befestigung) als für den allgemeinen Verkehr geeignet und bestimmt erschienen. Hierzu gehörten jedoch weder der bepflanzte Teil des Vorgartens noch der von der Klägerin und ihrem Ehemann angelegte Zugang zu ihrem Grundstück, der nach Lage und Ausgestaltung als Bestandteil des Vorgartensbereichs und nicht als Bestandteil der "Straßenverkehrsfläche" bzw. eines zugehörigen Begleitgrüns erschien (und erscheint). Dementsprechend hat auch der Vertreter des Beklagten bei der Erörterung dieser Frage in der mündlichen Verhandlung nichts dafür angeführt, daß die Widmungsverfügung sich auf diese Flächen erstreckt hätte. Als öffentlich-rechtliche Sicherung des Zugangs zum veranlagten Grundstück wäre ggf. die Eintragung einer entsprechenden Baulast in Betracht gekommen; eine derartige Baulast zu Lasten des Wegegrundstücks und zu Gunsten des veranlagten Hausgrundstücks ist jedoch nicht eingeräumt worden. Schließlich kann offenbleiben, ob auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag eine hinreichende Sicherung der Zugänglichkeit des Grundstücks bewirken kann oder ob hierfür (von der Widmung abgesehen) nur die Bestellung einer Baulast ausreicht, wie das für die Sicherung einer von einer öffentlichen Straße zu einem Baugrundstück führenden Zufahrt angenommen wird. Vgl. zur öffentlich-rechtlichen Sicherung einer Zufahrt Hahn, a.a.O., Rn. 18 zu § 4; Heintz in Gädtke, Böckenförde/Temme/Heintz, Landesbauordnung NW, 9. Aufl., Rn. 36 zu § 4. Abgesehen von der Frage, ob der vorliegende Vorgartenüberlassungsvertrag als öffentlich-rechtlicher Vertrag zu qualifizieren ist, reicht dieser Vertrag nämlich schon deswegen nicht als hinreichende öffentlich-rechtliche Sicherung der Zugänglichkeit aus, weil er nach Maßgabe des § 3 Abs. 2 dem Beklagten bei Pflichtverletzung der Gegenseite ein fristloses Kündigungsrecht einräumt und insofern nicht geeignet ist, eine Sicherung des Zugangs zu gewährleisten. Soweit die angefochtenen Bescheide den Erschließungsbeitrag für das Garagengrundstück 458 betreffen, hat die Berufung keinen Erfolg. Insoweit beschränkt sich der Nachveranlagungsbescheid darauf, die Beitragsfestsetzung des Bescheides vom 19. Oktober 1992 von 231,12 DM auf 127,34 DM herabzusetzen. Hierdurch wird die Klägerin nicht beschwert; auf ihre im Berufungsverfahren vorgetragenen Einwände kommt es deshalb nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Sätze 1 und 3 VwGO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die in § 132 Abs. 2 VwGO hierfür geregelten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, insbesondere keine Abweichung von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt und die Rechtssache keine Fragen aufwirft, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung erst noch zu klären wären.