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Urteil

8 A 5224/98.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1217.8A5224.98A.00
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Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Oktober 1998 geändert. Die Ziffern 1., 2. und 4. des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Februar 1997 werden, soweit sie den Kläger betreffen, aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte zu 4/10, die Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2. bis 7. zu 6/10, diejenigen des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Oktober 1998 geändert. Die Ziffern 1., 2. und 4. des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Februar 1997 werden, soweit sie den Kläger betreffen, aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass hinsichtlich seiner Person die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens trägt die Beklagte zu 4/10, die Kläger des erstinstanzlichen Verfahrens zu 2. bis 7. zu 6/10, diejenigen des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist nach seinen Angaben türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, wurde in K. (Kreisstadt Y., Provinz M.) geboren und am 1. Januar 1962 ins Geburtenregister eingetragen. Er stellte zusammen mit seiner Ehefrau und fünf in den Jahren 1984 bis 1992 geborenen Kindern am 6. September 1996 einen Asylantrag und gab in der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge an, er sei mit seiner Familie am 2. September 1996 von Antalya mit dem Flugzeug nach H. gelangt; dies sei von Schleppern organisiert worden. Er habe die Grundschule im Heimatdorf und ein Jahr lang das Gymnasium in S. besucht und 1983 in E. Militärdienst geleistet. Er spreche nicht gut kurdisch, weil in seinem Heimatgebiet vorwiegend türkisch und arabisch gesprochen werde. In der Türkei habe es für ihn und seine Familie keine Lebenssicherheit gegeben; die Leute aus den Bergen seien gekommen, um Lebensmittel zu verlangen, und die Sicherheitskräfte sowie die Dorfschützer hätten versucht, ihn zum Dorfschützer zu machen. Im Dorf habe es bei 60 Familien schon 40 Dorfschützer gegeben, aber der Dorfvorsteher sei trotzdem zu ihm, dem Kläger, nach Hause gekommen und habe ihn aufgefordert, sich anzuschließen; alle sollten an der Seite der Soldaten kämpfen. Er habe das abgelehnt, und deshalb sei die Familie von der Dorfbevölkerung ausgeschlossen worden. Nach derartigen Aufforderungen seien diejenigen, die sich weigerten, zur Wache gebracht und dort geschlagen und gefoltert worden; manchmal habe man sie nach einem Tag wieder freigelassen, und manchmal habe man sie zwei Nächte dort behalten. Obwohl er nicht kurdisch spreche, habe er doch die Kurden unterstützt, etwa durch Teilnahme an Demonstrationen und die Weitergabe von Lebensmitteln. Zwei Monate vor der Ausreise habe es wieder eine solche Aufforderung gegeben, und da sei er mit seiner Familie zu den Schwiegereltern nach Ü. geflüchtet und von dort aus dann über A. nach Deutschland. Auf der Flucht seien sie von den Schleppern mit Reisepässen versorgt worden; die Personalausweise hätten sie verloren. Nach der Flucht aus dem Heimatdorf seien dann Haus und Land zerstört worden. Die Ehefrau des Klägers führte aus, sie sei arabisch-stämmig, seit ihrer Heirat allerdings Kurdin. Ihr Mann sei aufgefordert worden, Dorfschützer zu werden. Er sei noch niemals festgenommen worden, aber einmal habe man ihn für ein paar Tage fest gehalten. Dies sei jedoch der einzige Vorfall dieser Art gewesen, und nach ein paar Stunden habe man ihn wieder freigelassen. Ihr Mann sei jedoch als Familienvater überhaupt nicht in der Lage gewesen, bei den Dorfschützern mitzumachen; die Familie sei geflüchtet, weil er - egal welcher Seite er sich angeschlossen hätte - jedenfalls Leute hätte töten müssen. Die Beklagte lehnte den Asylantrag des Klägers und seiner Familie durch Bescheid vom 26. Februar 1997 ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, innerhalb eines Monats nach Unanfechtbarkeit des Bescheids auszureisen. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Kurden begründe keine asylerhebliche Verfolgungsgefahr, und dies gelte auch für die Ablehnung des Dorfschützeramtes. Das türkische Recht sehe hierfür keine Sanktionen vor. Selbst wenn eine solche Weigerung zu dem Verdacht der PKK-Unterstützung führe, seien in aller Regel keine asylerheblichen Maßnahmen zu befürchten, und jedenfalls bestehe eine inländische Fluchtalternative. Der Bescheid wurde durch Übergabe am 19. März 1997 zugestellt. Der Kläger, seine Ehefrau und Kinder haben am 25. März 1997 Klage erhoben. Zur Klagebegründung hat der Kläger eine schriftliche Ausarbeitung in kurdischer oder türkischer Sprache ohne Übersetzung sowie eine weitere derartige Ausarbeitung mit deutscher Übersetzung vorgelegt. Darin hat er - neben Einzelheiten zum Ablauf der Flucht - ausgeführt, der Muchtar sei vor etwa einem Jahr gekommen und habe ihn, den Kläger, dazu bewegen wollen, Dorfschützer zu werden. Auch die Soldaten seien jedes Mal, wenn sie im Dorf gewesen seien, gekommen. Er habe sich aber geweigert, und deshalb sei er mit zwei Freunden zur Wache gebracht und dort geschlagen worden. Man habe ihn dann auch nach S. gefahren und dort erneut zur Übernahme des Amtes zwingen wollen. Er habe sich zusammen mit beiden Freunden geweigert und sei deshalb geschlagen, getreten und gepeitscht worden. Die Namen seien aufgeschrieben worden, und nach zwei Stunden sei er wieder zum Dorf gebracht worden. Der Kläger und seine Familie haben beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des angegriffenen Bescheids zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen sowie hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Durch Urteil vom 9. Oktober 1998 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Der Kläger habe nicht glaubhaft machen können, in welcher Weise die Sicherheitskräfte auf seine Weigerung, Dorfschützer zu werden, reagiert hätten. Es lasse sich also nicht feststellen, dass der Kläger als vorbelastet im Sinne der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts anzusehen sei. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. Oktober 1998 zugestellt. Auf die am 4. November 1998 gestellten Anträge des Klägers und seiner Familie hat der Senat die Berufung hinsichtlich des Klägers und beschränkt auf die Anträge zu Art. 16a GG und § 51 Abs. 1 AuslG durch Beschluss vom 15. Dezember 1998 zugelassen, im Übrigen die Zulassungsanträge abgelehnt. Der Kläger verweist zur Begründung seiner Berufung auf seinen bisherigen Vortrag und legt zusätzlich eine schriftliche Ausarbeitung über die politische und historische Situation der Kurden in der Türkei vor. Außerdem trägt er vor, er nehme an exilpolitischen Veranstaltungen der Kurden in Deutschland teil. Im Übrigen beruft er sich auf die schriftlich vorgelegte Aussage des Zeugen B. , in der dieser schildert, dass der Kläger von den Sicherheitskräften gezwungen werden sollte, Dorfschützer zu werden. Die Sicherheitskräfte hätten die Bevölkerung im Dorf des Klägers zusammengetrieben, und der Dorfvorsteher habe die drei Personen - unter ihnen den Kläger - benannt, die noch keine Dorfschützer gewesen seien. Diese Personen seien auf dem Dorfplatz beschimpft und geschlagen, danach nach S. mitgenommen worden. Später habe der Zeuge den Kläger noch einmal getroffen und erfahren, dass man den Kläger in S. unter Folter zur Übernahme des Dorfschützeramtes habe zwingen wollen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 9. Oktober 1998 zu ändern, die Ziffern 1., 2. und 4. des Bescheids des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 26. Fe-bruar 1997 - soweit der Kläger betroffen ist - aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass hinsichtlich der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung am 17. Dezember 2001 angehört worden. Auf die Niederschrift vom 17. Dezember 2001 wird Bezug genommen. Der Senat hat eine Übersetzung der ersten vom Kläger vorgelegten schriftlichen Erklärung anfertigen lassen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für die Kläger. Außerdem sind die Gerichtsakten und Verwaltungsvorgänge des Verfahrens VG Minden, 1 K 1970/97.A (M. B. ) beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter an Stelle des Senats entscheiden (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO); es konnte zur Sache verhandelt und entschieden werden, obwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers ist begründet. Die Klage ist im noch anhängigen Umfang zulässig und begründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes ist, soweit er sich auf den Kläger zu 1) des erstinstanzlichen Verfahrens und Kläger des Berufungsverfahrens bezieht, rechtswidrig und verletzt diesen in seinen Rechten. Der Kläger kann die Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a GG, dazu 1.) und und die Feststellung von Abschiebungshindernissen (§ 51 Abs. 1 AuslG, dazu 2.) verlangen; der Bescheid des Bundesamtes ist im beantragten Umfang aufzuheben (dazu 3.). 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus Art. 16a Abs. 1 GG. Er ist politisch verfolgt im Sinne dieser Vorschrift, denn er ist unter dem Druck politischer Verfolgung aus der Türkei geflüchtet (dazu 1.1.), ohne dass ihm ein Ausweichen innerhalb des Landes zumutbar gewesen wäre (dazu 1.2.), und es kann zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht angenommen werden, dass er bei einer Rückkehr in die Türkei vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre (dazu 1.3.). 1.1. Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigen werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344. Diese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt. Aufgrund des Akteninhalts und nach eingehender Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts zumindest folgender Sachverhalt fest: Der Kläger wurde im Sommer des Jahres 1995 vom Bürgermeister seines Heimatortes aufgefordert, sich den Dorfschützern anzuschließen, weil die weit überwiegende Mehrzahl der Familien im Ort - zu der die Familie des Klägers nicht zählte - bereits einen Dorfschützer stellte. Der Kläger verweigerte sich dieser - zunächst noch ohne Nachdruck und ohne Anwendung von Zwangsmitteln vorgetragenen - Aufforderung, so dass sein Name an die Sicherheitskräfte, die das Dorf überwachten und regelmäßig aufsuchten, und an die Dorfschützer weitergeleitet wurde. Diese hielten die Aufforderung aufrecht und suchten den Kläger in der Folgezeit mehrfach auf; auch der Bürgermeister sprach ihn weiterhin an. Im Sommer 1996 musste sich die Bevölkerung des Dorfes auf dem Dorfplatz versammeln, und der Kläger wurde ebenso wie zwei andere Dorfbewohner, die sich wie er der Aufforderung, Dorfschützer zu werden, widersetzt hatten, von dem Bürgermeister gegenüber dem kommandierenden Offizier namhaft gemacht. Nach einer Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Kläger wegen seiner neuerlich und deutlich vorgetragenen Weigerung, sich den Dorfschützern anzuschließen, geschlagen wurde, wurde er in Gewahrsam genommen und mit den beiden anderen Verweigerern des Dorfschützeramtes für eine Nacht zur Wache nach S. gebracht. Dort wurde er bedroht und unter Misshandlungen wiederum aufgefordert, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen; bei seiner Entlassung wurde ihm erklärt, dass die Aufrechterhaltung seiner Weigerung als Beweis dafür gewertet werde, dass er die "Guerilla" unterstütze. Nach seiner Ausreise auf dem Luftweg nach Deutschland wurden Haus und Besitz durch Militäreinheiten zerstört. Diese vom Kläger geschilderten Ereignisse stellen politische Verfolgung dar, denn es handelt sich um gezielt zugefügte Rechtsverletzungen, deren Asylrelevanz trotz der kurzen Zeitdauer der Verhaftung wegen ihrer Intensität außer Zweifel steht, und die an den gegen den Kläger von Seiten der Sicherheitskräfte gerichteten Verdacht der Sympathie mit der separatistischen kurdischen Bewegung, mithin an die politische Überzeugung des Klägers anknüpften. Die an den Kläger als individualisierte Einzelperson und nicht nur als Teil der Gesamtbevölkerung seines Dorfes gerichtete und mehrfach und nachdrücklich wiederholte Aufforderung, das Amt des Dorfschützers zu übernehmen, ist - angesichts des Umstands, dass an freiwilligen Dorfschützern in aller Regel kein Mangel herrscht und gerade im Heimatdorf des Klägers bereits 40 Dorfschützer eingesetzt waren - als Test auf seine Loyalität zur türkischen Regierungspolitik in den kurdischen Provinzen zu verstehen. Zu den tatsächlichen Grundlage für diese Einschätzung m.w.N. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz 37, 67ff., 93ff. Als politische Verfolgung sind die auf die trotz mehrfacher Versuche von Bürgermeister und Dorfschützern, den Kläger zur Übernahme des Amtes zu drängen, beharrliche Weigerung des Klägers folgenden Reaktionen der Sicherheitskräfte einzustufen. Die Schläge auf dem Dorfplatz, die Verbringung auf die Wache nach S. und die dort weitergeführten Misshandlungen des Klägers sind in ihrer Gesamtheit asylerheblich, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob die nur kurzzeitige Ingewahrsamnahme des Klägers für sich genommen diese Schwelle schon überschritten hat. Die Ingewahrsamnahme und Misshandlung des Klägers sind nach dem Gesamtbild des Geschehensablaufs nicht als bloße und möglicherweise nicht asylrelevante Einschüchterung eines als unzuverlässigen geltenden Dorfbewohners anzusehen, da der Kläger in den Augen der Sicherheitskräfte durch seine sowohl gegenüber dem Bürgermeister, als auch gegenüber den Dorfschützern und den Sicherheitskräften geäußerte Weigerung mehr als nur unzuverlässig war. Er hatte den "Loyalitätstest" nicht bestanden und konnte nicht damit rechnen, dass die Sicherheitskräfte seinen Fall mit der Entlassung von der Wache in S. als abgeschlossen betrachten würden, zumal ihm dort ausdrücklich gesagt worden war, beim nächsten Mal werde es "nicht so gut wie diesmal" ablaufen. Die Einstufung der dem Kläger widerfahrenen Reaktionen der Sicherheitskräfte als politische Verfolgung wird durch eine in jüngster Zeit möglicherweise sich andeutende Neubewertung des Dorfschützersystems durch die türkische Regierungspolitik nicht in Frage gestellt. Selbst wenn es derzeit oder in absehbarer Zukunft zu einer Entlassung und Entwaffnung zahlreicher Dorfschützer käme, änderte dies doch nichts daran, dass diejenigen, die sich - wie der Kläger - in den neunziger Jahren beharrlich und für die Sicherheitskräfte feststellbar geweigert haben, sich in das System einzugliedern, als Staatsfeinde und zumindest potentielle Unterstützer der Terroristen angesehen wurden und werden. Vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2001 - 8 A 5803/00.A - m.w.N. Zweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Kläger gegebenen Schilderung dieser Ereignisse bestehen nicht. Der Kläger hat eine in sich stimmige und im Wesentlichen - soweit das Kerngeschehen betroffen ist - widerspruchsfreie Schilderung der Ereignisse sowohl in der Anhörung beim Bundesamt als auch in beiden von ihm vorgelegten schriftlichen Ausarbeitungen und in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und dem Berichterstatter des Senats gegeben. Dass er - bis hin zu der Angabe, nach der Ausreise seien Haus und Land zerstört worden - einen nach den Erkenntnissen des Senats typischen Geschehensablauf geschildert hat, setzt ihn nicht dem Vorwurf aus, einen häufig anzutreffendes Schicksal ohne eigenen Erlebnishintergrund auf seine Person zu beziehen. Denn seine Angaben waren durch zahlreiche sehr persönlich gefärbte Details und durch die Wiedergabe einzelner Äußerungen der Sicherheitskräfte in wörtlicher Rede gekennzeichnet, die den Eindruck eigenen Erlebens nachdrücklich deutlich machten. Zu diesem Eindruck hat sein Aussageverhalten in der mündlichen Verhandlung entscheidend beigetragen. Der Kläger hat sowohl in zusammenhängender Schilderung als auch auf Fragen durchweg detailreich und - stellt man sein eher bedächtiges Temperament in Rechnung - flüssig sowie ohne Brüche im Aussageverhalten über sein Schicksal in der Türkei berichtet. Dabei ließ er ein bemerkenswertes Vermögen erkennen, sich an aussagekräftige Einzelheiten zu erinnern, ohne dass er den Eindruck vermittelt hätte, nur auswendig gelerntes Wissen zu präsentieren. So gab er auch zu Themen, auf die er offenbar nicht vorbereitet war, umfassend Auskunft. Er bemühte sich erkennbar, nicht nur die äußeren Geschehensabläufe, sondern auch die Motive für sein Verhalten so präzise wie möglich zu schildern und seine Aussage auf die Angaben zu beschränken, die ihm als sichere Erinnerung bewusst waren. Soweit der Kläger Teile seiner Aussage als ungenau oder fehlerhaft einstufte, korrigierte er sich unbefangen auch noch während des Diktats; auch in diesem Zusammenhang vermittelte der Kläger den Eindruck, er bemühe sich um möglichst vollständige Angaben ungeachtet der Frage, ob sie für den Erfolg seines Verfahrens unmittelbar vorteilhaft seien oder nicht. Gerade bei Fragen, deren präzise Beantwortung dem Kläger zunächst nicht leicht zu fallen schien, vermittelte er auch mit seiner Körpersprache den Eindruck, sich so genau wie möglich erinnern zu wollen. So versuchte er etwa bei der Frage nach den Sitzpositionen der Familienmitglieder im Flugzeug, sich die Situation, nach der er gefragt war, durch eine Körperdrehung in eine offenbar vorgestellte "Flugrichtung" wieder vor Augen zu führen und begleitete auch im übrigen Teile seiner Aussage mit offenbar unbewussten, aber "sprechenden" Hand- und Körperbewegungen. Auch auf Perspektivwechsel in der Befragung vermochte er zu reagieren, ohne inhaltlich von seiner bis dahin gegebenen Schilderung abzuweichen. Erhebliche Widersprüche sind in der Aussage des Klägers nicht zu verzeichnen. So hat er auf Nachfragen nach dem Verbleib der Nüfen nachvollziehbar geantwortet, dass er die Schlepper ausdrücklich gefragt habe, ob man diese Papiere mitnehmen müsse und - nach verneinender Antwort - diese dann gewissermaßen aus den Augen verloren. Diese Erklärung ist mit den Angaben des Klägers und seiner Ehefrau aus der Anhörung, die Nüfen seien verloren gegangen bzw. bei den Eltern der Ehefrau geblieben, in Einklang zu bringen und wird bestätigt durch die Angaben zu dem Versuch, anlässlich der Geburt eines Kindes in Deutschland die Papiere doch noch schicken zu lassen. Es spricht auch nicht gegen die Glaubhaftigkeit des Klägervortrags, dass der Kläger selbst kaum kurdisch spricht und dass die Muttersprache seiner Ehefrau sogar arabisch zu sein scheint. Denn er hat sich als einen politisch kaum aktiven Menschen - wenn auch mit dem Bewusstsein, Kurde zu sein - geschildert, der nur ein einziges Mal an einer Demonstration teilgenommen habe, ansonsten aber als Familienvater versucht habe, sich von keiner der beiden Seiten - Sicherheitskräfte bzw. PKK - vereinnahmen zu lassen; gerade diesen Aspekt haben sowohl der Kläger selbst als auch seine Ehefrau im Verfahren unabhängig voneinander betont. Zusammenfassend betrachtet spricht für den Kläger, dass er - wie der oben angesprochene Aspekt der nur wenig intensiven politischen Betätigung deutlich macht - freimütig auch solche Einzelheiten seines Schicksals geschildert hat, deren Angabe er bei einer taktischen Vorgehensweise als schädlich eher unterlassen hätte und dass er umgekehrt solche Details, die - wiederum taktisch gedacht - als besonders nützlich erscheinen mussten, keineswegs hervorgehoben, sondern gewissermaßen "nebenbei", teilweise erst auf Nachfrage genauer geschildert hat. Wie bereits hervorgehoben scheute er sich nicht deutlich zu machen, dass er zwar der kurdischen Sache positiv gegenüberstand, eine intensivere Unterstützung - über wenige Lebensmittelgaben hinaus - aus Angst unterlassen habe. Auch gab er ohne Weiteres an, dass diese Aktivitäten den Sicherheitskräften möglicherweise nicht einmal bekannt geworden seien. Umgekehrt lehnte er im Rahmen der Fragen zur Person und zur Familie während der mündlichen Verhandlung die Einstufung als Türke - gemeint war freilich nur die Staatsangehörigkeit - spontan ab und bezeichnete sich als Kurden; auch gab er erst im Verlauf von Nachfragen Einzelheiten zum Ablauf der Befragung auf dem Dorfplatz und seinen - offenen und daher gefährlichen - Entgegnungen auf die Vorwürfe des Offiziers an und äußerte auf weitere Nachfrage, dies sei nicht mutig gewesen, sondern habe eben gesagt werden müssen. Auch an solchen Details seiner Aussage wurde deutlich, dass der Kläger ein selbst erlebtes Schicksal geschildert hat, das ihn in seinem Heimatland in eine ausweglose Lage gebracht hat, der er sich nur noch durch Flucht entziehen konnte. 1.2. Dass der Kläger die Türkei als politisch Verfolgter verlassen hat, kann auch nicht mit dem Argument verneint werden, er habe außerhalb seiner Heimatregion - etwa in den Großstädten der westlichen Türkei - Schutz vor Verfolgung finden können. Nach der Rechtsprechung des Senats können auf eine inländische Fluchtalternative solche Personen aus Ostanatolien nicht verwiesen werden, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung zu symathisieren, und die deshalb bereits von individueller Verfolgung betroffen waren. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rz 244-246. Zu diesem Personenkreis gehört auch der Kläger. Er ist vom Bürgermeister seines Heimatdorfes und den dortigen Dorfschützern mehrfach persönlich aufgesucht und angesprochen worden, und auch auf der Wache in S. sind seine Personalien festgehalten worden. Damit ist er in individualisierter und damit von den Sicherheitsbehörden jederzeit abrufbarer Weise verdächtig geworden. Hiervon unabhängig ist es plausibel, dass in seinem Heimatdorf die wenigen Personen, die sich dem Dorfschützeramt noch verweigerten, namentlich bei den Behörden bekannt waren. Der Versuch, auf andere Städte oder Regionen der Westtürkei auszuweichen, war dem Kläger unter diesen Umständen nicht zumutbar, denn auch dort hätte die ernst zu nehmende Gefahr bestanden, dass er bei einer routinemäßigen Kontrolle festgenommen und in asylrelevanter Weise menschenrechtswidrig behandelt worden wäre. An dieser Einschätzung ist auch weiterhin festzuhalten. Zum Nachweis der in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Gegenansicht im Einzelnen Senatsbeschluss vom 30. Januar 2001 - 8 A 5803/00.A -, in juris veröffentlicht. 1.3. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kann nicht angenommen werden, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei vor erneuter politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung der Frage, ob ein Schutzsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn der Ausländer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.). Im vorliegenden Fall ist der so genannte "herabgestufte" Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung anzuwenden, weil der Kläger - wie im Einzelnen dargelegt - in der Türkei politisch verfolgt wurde und bei seiner Ausreise von neuerlicher politischer Verfolgung bedroht war. Unter Anlegung dieses Maßstabs ist der Kläger asylberechtigt, denn nach den dem Senat zur Verfügung stehenden und in die mündliche Verhandlung eingeführten Erkenntnissen bestehen die für ihn fluchtbegründenden Umstände nach wie vor, da sich die türkische Politik gegenüber vermeintlichen oder wirklichen separatistischen Tendenzen gegenüber dem Zeitpunkt, als der Kläger die Türkei verlassen hat, nicht wesentlich geändert hat. - Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -. Es ist also nicht anzunehmen, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei vor neuerlicher politischer Verfolgung hinreichend sicher wäre. Auch der Umstand, dass der Kläger nach einer Rückkehr möglicherweise derzeit nicht mehr in der Gefahr wäre, erneut zur Übernahme des Dorfschützeramtes gedrängt zu werden, weil die türkische Politik dieses System möglicherweise nicht in dem bisherigen Umfang aufrecht erhalten will, ändert nichts an der Prognose, dass der Kläger bei einer Rückkehr vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher wäre. Denn er würde unabhängig hiervon bei einer Rückkehr als illoyal gelten und wäre allein wegen seines früheren Verhaltens vor politischer Verfolgung nicht hinreichend sicher. Die Frage, ob Veränderungen bei dem bisher praktizierten Dorfschützersystem geplant sind oder nicht, kann daher offen bleiben. Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG stehen einer Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter nicht entgegen. Denn der Kläger ist zur Überzeugung des Gerichts auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Die Aussage des Klägers, deren Glaubhaftigkeit bereits eingehend gewürdigt worden ist, ist auch hinsichtlich seines Reiseweges überzeugend, weil sie zahlreiche aussagekräftige und individuelle Details enthielt und weil der Kläger seine eigene Stimmungslage und diejenige seiner Familie in nachvollziehbarer Weise beschrieben hat. Im Kern ist diese Schilderung auch seit dem Beginn des Asylverfahrens unverändert geblieben; auch hier hat der Kläger deutlich gemacht, in welchen Bereichen und in welchem Ausmaß er sich bei der Wiedergabe des Geschehensablaufs unsicher war. Gegen die Glaubhaftigkeit des Klägervortrags zur Luftwegeinreise spricht insbesondere nicht, dass der Kläger im ersten schriftlichen statement als Datum die Nacht vom 1. auf den 2. September 1996 angegeben hat, während er bei der Anhörung vor dem Bundesamt und auch im Verfahren sonst durchgängig die Nacht vom 2. auf den 3. September 1996 benannt hat. Eine derartige Verwechslung allein muss ohne das Hinzutreten weiterer Umstände eine im Übrigen stimmige und individuelle Schilderung nicht widerlegen; im vorliegenden Fall hat der Kläger - ohne dass ihm die Abweichung vorgehalten worden wäre - die im ersten statement enthaltene Angabe durch Vorlage einer weiteren Erklärung korrigiert. Nicht aussagekräftig ist schließlich die vom Senat eingeholte Auskunft des Flughafens H. vom 12. Dezember 2001, wonach im Verkehrsabrechnungsprogramm lediglich ein Flug der Onur Air in der Nacht vom 3. auf den 4. September 1996 vermerkt sei. Denn obwohl sich die an die Flughafen H. - L. GmbH gerichtete Frage auf Direktflüge von A. nach H. bezog, weist die der Antwort beigefügte Kopie aus dem Abrechnungsprogramm aus, dass sich die Antwort auf Direktflüge aus I. und nicht aus A. bezieht. 1.4. Hat der Kläger mithin einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus Art. 16 a Abs. 1 GG, kommt es auf seinen sonstigen Vortrag zu seinen exilpolitischen Aktivitäten nicht mehr an. 2. Der Kläger hat außerdem einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG bezüglich der Türkei in seiner Person. Da er nach den vorstehenden Ausführungen zu Art. 16a Abs. 1 GG politisch verfolgt wird, kann er von der Beklagten auch die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG verlangen (§ 31 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG). 3. Die nach den vorstehenden Ausführungen gebotene Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Februar 1997 betrifft nicht nur die Ziffern 1) und 2) jenes Bescheids, sondern auch die in Ziffer 4) des Bescheids enthaltene Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung, weil die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) nicht vorlagen. Die Aufhebung ist jeweils auf den auf die Person des Klägers bezogenen Inhalt der genannten Ziffern beschränkt, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezüglich der übrigen Adressaten des Bescheids rechtskräftig ist. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.