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Beschluss

14 A 1130/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1214.14A1130.01.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die vom Kläger geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung - § 124 Abs. 2 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) - kommt der Rechtssache nicht zu. Durch die vom Verwaltungsgericht dem angefochtenen Urteil zugrundegelegte Entscheidung des 22. Senats des erkennenden Gerichts Urteil vom 26. November 1993 - 22 A 3246/92 - sind die Voraussetzungen für die Annahme eines prüfungsrechtlichen Ausnahmefalles, der die Möglichkeit einer zweiten Wiederholungsprüfung eröffnen kann, - dort für die ähnlich lautende Vorschrift des § 14 Abs. 4 der Diplomprüfungsordnung für den Studiengang Psychologie an der Universität Düsseldorf vom 21. Mai 1987 - geklärt. Der Kläger wirft keine Frage auf, die eine darüber hinausgehende Klärung in einem weiteren Berufungsverfahren vor dem erkennenden Senat erforderlich macht. Soweit er geltend macht, dass für die Annahme eines Ausnahmefalles nicht nur die bisherigen Prüfungsleistungen hinsichtlich der nicht bestandenen Fächer berücksichtigt werden dürfen, formuliert er einen Grundsatz, der der genannten Entscheidung des 22. Senats bereits zugrunde liegt. Denn dort ist u. a. ausgeführt, dass "prinzipiell" das "gesamte Spektrum der bisher erreichten Prüfungsleistungen, soweit sie eine Tendenz aufweisen, die den Aussagewert der Bestehensregeln in Frage stellen", in den Blick zu nehmen ist. Eine Einengung auf die Prüfungsleistungen gerade nur in den nicht bestandenen einzelnen Fachprüfungen findet sich nicht. Unbeschadet des Umstandes, dass der Kläger die Abweichungsrüge nicht erhebt, ist nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht von einer anderen Auffassung ausgegangen ist. Auch die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache - § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO - lassen sich nicht feststellen. Das Erfordernis allein, unbestimmte Rechtsbegriffe auszulegen, ist dafür kein Indiz . Zudem ist - wie dargelegt - in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts der Begriff des prüfungsrechtlichen Ausnahmefalls geklärt. Die Erwägungen des Klägers zu den danach nicht vorliegenden Zulassungsgründen begründen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung - § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO -. Es liegt auf der Hand, dass gerade für den Prüfungserfolg in den nicht bestandenen Fächern eine günstige Prognose möglich sein muss. Denn fehlt eine solche, dann folgt daraus zwangsläufig, dass keine Erfolgsaussichten für den 3. Prüfungsversuch anzunehmen sind. Insoweit hat der Senat in seinem Beschluss vom 4. Februar 2000 betreffend die Gewährung von Prozesskostenhilfe für den Kläger u.a. bereits ausgeführt: "Dass eine solche Vermutung - für eine hinreichende Erfolgsaussicht im 3. Versuch - sich bei einem Kandidaten nicht aufdrängt, der in der Wiederholungsprüfung in eben den beiden Fächern, in denen er die Fachprüfung beim 1. Versuch nicht bestanden hat, wiederum versagt und nicht wenigstens in einem dieser Fächer nunmehr einen Erfolg aufweisen kann, liegt auf der Hand". Die Darlegungen des Klägers geben keinen Anlass, diese Würdigung in Zweifel zu ziehen. Insbesondere ist es selbstverständlich, dass nach der Prüfung erbrachte Studienleistungen nicht für die allein aus dem bisherigen Prüfungsgeschehen abzuleitende Prognose der Erfolgsaussichten im 3. Versuch herangezogen werden können. Im Übrigen ist das Verwaltungsgericht - wie der Senat in dem genannten Beschluss - als selbstständig tragendem Grund für seine Entscheidung zu dem Ergebnis gekommen, der Kläger habe den Prüfungserfolg nicht lediglich knapp verfehlt. Hierzu enthält der Zulassungsantrag keine Darlegungen. Der Schriftsatz des Klägers vom 24. Juli 2001 ist nach Ablauf der Monatsfrist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO allein schon deshalb nicht mehr berücksichtigungsfähig, da die dortigen Ausführungen zu einer - möglichen - Beeinträchtigung der Vorbereitung für die erste Wiederholungsprüfung aus gesundheitlichen und/oder persönlichen Gründen nicht lediglich eine Klarstellung oder Ergänzung der mit dem Zulassungsantrag vom 12. März 2001 fristgerecht geltend gemachten Zulassungsgründe darstellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.