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Beschluss

16 A 2026/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1207.16A2026.01.00
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Tenor

Der Antrag wird verworfen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat schon deshalb keinen Erfolg, weil er unzulässig ist. Die Klägerin hat nämlich die Rechtsmittelfrist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO versäumt. Die Monatsfrist begann zwar nicht schon mit dem Eingang des Urteils bei der Posteingangsstelle, wie er mit dem Eingangsstempel vom 12. April 2001 auf dem Empfangsbekenntnis dokumentiert wird. Die Zustellung gegen Empfangsbekenntnis gemäß § 5 Abs. 2 VwZG ist vielmehr erst mit der Empfangnahme des Urteils und deren Bestätigung durch den hierfür zuständigen Bediensteten der Behörde bewirkt worden - vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember 1989 - 9 B 466.89 -, Buchholz 340 § 5 VwZG Nr. 13 - und ist deshalb gemäß der Abzeichnung des Empfangsbekenntnisses durch den Behördenvertreter des Fachbereichs Recht am 17. April 2001 erfolgt. Die danach gemäß § 57 VwGO, § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB erst mit Ablauf des 17. Mai 2001 endende Berufungszulassungsfrist ist aber durch den Eingang der Zulassungsschrift am 17. Mai 2001 per Telefax beim Oberverwaltungsgericht nicht gewahrt worden, da der Zulassungsantrag nach § 124a Abs. 1 Satz 2 VwGO beim Verwaltungsgericht zu stellen ist. Vgl. im Einzelnen: Senatsbeschluss vom 3. Juli 1997 - 16 A 1968/97 -, NVwZ 1997, 1235 = DVBl 1997, 1339 = NWVBl 1998, 75. Wird der fristgebundene Antrag auf Zulassung der Berufung statt beim Verwaltungsgericht, dessen Entscheidung angefochten wird, beim Oberverwaltungsgericht eingereicht, ist dieses Gericht nur gehalten, den Antrag im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu leiten. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO kommt nach der in Bezug genommenen Rechtsprechung des Senats allenfalls bei einer - hier angesichts der Weiterleitung bereits am 18. Mai 2001 allerdings nicht anzunehmenden - Verletzung dieser Pflicht in Betracht. Darüber, dass der Zulassungsantrag bei dem Verwaltungsgericht zu stellen ist, war die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils auch belehrt worden. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.