Beschluss
19 A 1509/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1206.19A1509.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 8.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung aus den geltend gemachten Zulassungsgründen nach § 124 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses des angefochtenen Urteils, worauf es für die Zulassung des Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ankommt, hat der Kläger mit seiner Antragsbegründung, die den Rahmen der gerichtlichen Prüfung absteckt, weil die Gründe, aus denen die Beschwerde zuzulassen ist, in der Antragsschrift darzulegen sind (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO), nicht aufgezeigt. Bei seiner Prüfung berücksichtigt der Senat den Inhalt der Antragsschrift vom 10. April 2001 und des innerhalb der Frist des § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO eingereichten, mit "Berufung" überschriebenen Schriftsatzes vom 12. April 2001, ferner die Darlegungen in den später eingegangenen Schriftsätzen, mit denen das fristgerecht angebrachte Vorbringen der Sache nach wiederholt und erläutert wird. Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass die angefochtene Fahrerlaubnisentziehung rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, darauf gestützt, dass sich der - 1916 geborene - Kläger als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, weil er die verfahrensfehlerfrei abgenommene Fahrprobe vom 23. Mai 2000 nicht bestanden habe und die Bewertung der Fahrprobe nach prüfungsrechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden sei. Dass das Verwaltungsgericht das Fehlen der Kraftfahrbefähigung und nicht die Ungeeignetheit des Klägers als den die Fahrerlaubnisentziehung rechtfertigenden und gebietenden Mangel angesehen hat, verdeutlicht trotz missverständlicher Formulierungen die Heranziehung von § 46 Abs. 4 Satz 1 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) als Rechtsgrundlage der Entziehung und von § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV als Rechtsgrundlage der Anordnung der Beibringung eines Gutachtens über die Abnahme einer Fahrprobe. Auch die Begründungen des Bescheides der Beklagten vom 28. Juni 2000 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom 6. Dezember 2000 machen noch hinreichend deutlich, dass die Fahrerlaubnisentziehung auf die fehlende Befähigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen gestützt worden ist. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG), § 46 Abs. 4 Satz 1 FeV hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich ihr Inhaber als nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Voraussetzung dafür ist, dass die Tatsachen, aus denen sich der Mangel der Befähigung ergibt, erwiesen sind; auf bekannt gewordene Tatsachen gegründete Zweifel genügen nicht. Das bedeutet, dass die fehlende Befähigung aus erwiesenen Tatsachen hinreichend deutlich hervorgehen muss, so dass aufgetretene Bedenken sich auf einer hinreichend gesicherten Tatsachengrundlage zu der erforderlichen (prognostischen) Gewissheit verdichtet haben müssen. Es ist unter Einbeziehung von Mitwirkungspflichten des Betroffenen Sache der Fahrerlaubnisbehörde, den Nachweis der entscheidungserheblichen Tatsachen zu führen. Vgl. zur Ungeeignetheit Bay.VGH, Urteil vom 29. Juli 1996 - 11 B 96.285 -, Neue Zeitschrift für Verkehrsrecht (NZV) 1996, 509 und Beschluss vom 10. Dezember 1997 - 11 CS 97.3062 -, NZV 1998, 303; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 24. September 1991 - 10 S 2323/91 -, NZV 1992, 88; Hamburgisches OVG, Urteil vom 3. März 1994 - Bf VII 1/93 -, Verkehrsrechtssammlung (VRS) 87 (1994), 384 f.; ferner Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 36. A., § 3 StVG, Rdnr. 3. Gemessen daran ergeben sich aus den Darlegungen des Klägers keine hinreichend plausiblen Argumente dagegen, dass er sich nach der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Fahrerlaubnisentziehung maßgeblichen, im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - hier des Widerspruchsbescheides vom 6. Dezember 2000 - gegebenen Sach- und Rechtslage, vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, S. 7 des Urteilsabdrucks, und vom 27. September 1995 - 11 C 34.94 -, BVerwGE 99, 249 (250), als zum Führen eines Kraftfahrzeuges nicht befähigt erwiesen hat. Im Unterschied zu § 2 Abs. 4 StVG, wonach geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen u. a. ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt, ist nach § 2 Abs. 5 StVG befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen, wer u. a. ausreichende Kenntnisse der für das Führen von Kraftfahrzeugen maßgebenden gesetzlichen Vorschriften hat (Nr. 1), mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist (Nr. 2) und die zum sicheren Führen eines Kraftfahrzeugs erforderlichen technischen Kenntnisse besitzt und zu ihrer praktischen Anwendung in der Lage ist (Nr. 3). Das Erfordernis der Befähigung bezeichnet - neben dem der Eignung - die Grundvoraussetzung, die jeder Kraftfahrer - sowohl der Anfänger als auch derjenige mit langjähriger Fahrpraxis - in seiner Person erfüllen muss, um mit dem Kraftfahrzeug gefahrlos am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen zu können. Dazu gehört neben der theoretischen Kenntnis der Verkehrsregeln und der Gefahren im Straßenverkehr die praktische Fertigkeit, dieses Wissen bei der Teilnahme am Straßenverkehr richtig anzuwenden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, BVerwGE 65, 157 (159 ff.) = NJW 1982, 2885 (2886) zu dem vom Begriff der "Eignung" im Sinne von § 4 StVG a. F. umfassten Merkmal der "Befähigung". Das Verwaltungsgericht hat seine Überzeugung, dass der Kläger sich nicht als befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen habe, maßgeblich auf das Gutachten des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr vom 23. Mai 2000 über die vom Kläger nicht bestandene Fahrprobe und die Erläuterungen des Sachverständigen gestützt, die dieser, als sachverständiger Zeuge vernommen, in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht gegeben hat. In dem Gutachten ist der Sachverständige nach Aufzählung des Fehlverhaltens zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger könne derzeit nicht bescheinigt werden, dass er ein Kraftfahrzeug entsprechend den Regeln der Straßenverkehrs- Ordnung führen könne. Entgegen dem - im Verwaltungs- und im gerichtlichen Verfahren immer wieder vorgebrachten - Einwand des Klägers, alleiniger oder maßgeblicher Grund für die Fahrerlaubnisentziehung und auch schon für die Anordnung der Fahrprobe sei gewesen, ihn seines Alters wegen aus dem Verkehr zu ziehen, wird aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hinreichend deutlich, dass das Verwaltungsgericht sich bei seiner Überzeugungsbildung nicht maßgeblich von dem hohen Alter des Klägers hat leiten lassen, sondern auf der Grundlage der Äußerungen des Sachverständigen von dem erwiesenen Mangel der Befähigung, im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug sicher zu führen. Entsprechendes gilt im Übrigen auch für die behördlichen Entscheidungen. Damit hat das Verwaltungsgericht die ständige Rechtsprechung berücksichtigt, dass ein hohes Alter allein es nicht rechtfertigt, den Verlust der Kraftfahreignung bzw. -befähigung anzunehmen. Vielmehr ist im Einzelfall anhand konkreter Tatsachen zu prüfen, ob das Leistungsvermögen zum gefahrlosen Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr altersbedingt soweit abgesunken ist, dass die Leistungsmängel nicht mehr durch langjährige Erfahrung als Kraftfahrer, durch gewohnheitsmäßig geprägte Bedienungshandlungen und durch besondere Vorsicht oder großes Verantwortungsbewusstsein ausgeglichen werden können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 7 C 79.86 -, NJW 1988, 925 (926); Beschluss vom 4. Mai 1983 - 7 B 64.82 -, Buchholz 442.10, § 2 StVG Nr. 4; VGH Bad.-Württ., Beschlüsse vom 27. Juli 1990 - 10 S 1428/90 -, NJW 1991, 315 f., und vom 13. Dezember 1988 - 10 S 874/88 -, VRS 76, 441 f.; OVG Bremen, Urteil vom 15. Januar 1985 - 1 BA 22/82 -, VRS 68, 395 (398); Hentschel, a.a.O., § 2 StVG Rdnr. 9; Himmelreich, Fahrverbot und Führerscheinentziehung, 7. A., Rdnr. 36 und ferner in DAR 1990, 447 ff. Soweit das Verwaltungsgericht allerdings in der Begründung seiner Entscheidung lediglich darauf abgestellt hat, der Kläger habe die Fahrprobe vom 23. Mai 2000 nicht bestanden, und soweit es die Fahrprobe als Prüfungsentscheidung nach prüfungsrechtlichen Maßstäben nur einer beschränkten gerichtlichen Kontrolle unterzogen hat, kann dem nicht gefolgt werden. Entscheidungsgrundlage des Urteils - wie im Übrigen auch der angefochtenen Bescheide - ist das "Gutachten" des amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV (vgl. zu Eignungsüberprüfung § 11 Abs. 4 FeV) und nicht eine Prüfungsentscheidung. Anders als bei der Bewertung von ausbildungs- oder berufsbezogenen Prüfungsleistungen, die, soweit prüfungsspezifische Wertungen in Rede stehen, weit gehend in das alleinige Urteil bestimmter Prüfer gestellt ist, ohne dass diese von Dritten ersetzt werden könnte, hat der amtlich anerkannte Sachverständige oder Prüfer für den Kraftfahrzeugverkehr, wie sich schon aus dem Zusammenhang der Regelungen in § 46 Abs. 4 FeV sowie in § 2 Abs. 7 und 8, § 3 Abs. 1 Satz 3 StVG, § 11 FeV ergibt, lediglich die Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde über die Entziehung der Fahrerlaubnis vorzubereiten, in dem er zum Zwecke der Aufklärung mit seinem Fachwissen ein "Gutachten" erstattet. Die abschließende Würdigung und Beurteilung der Befähigung des Kraftfahrers ist im Verfahren der Fahrerlaubnisentziehung Aufgabe nicht des Sachverständigen, sondern der Fahrerlaubnisbehörde (und des etwa angerufenen Gerichts). Die Fahrerlaubnisbehörde ist an das Ergebnis der Begutachtung nicht gebunden, hat also auch nicht einen prüfungsrechtlichen Beurteilungsspielraum zu beachten; sie hat vielmehr in eigener Verantwortung über die Aussagekraft des Gutachtens für die Beurteilung des Betroffenen zu befinden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, BVerwGE 65, 157 (164 f.) = NJW 1982, 2885 (2887) und Beschluss vom 10. November 1993 - 11 B 128.93 -; ferner zur Anordnung der Gutachtenbeibringung als vorbereitende Maßnahme der Sachverhaltsaufklärung OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2001 - 19 B 1757/00 -, VRS 100, 394 ff., m.w.N. Ein Sachverständigengutachten der hier vorliegenden Art ist grundsätzlich auch im gerichtlichen Verfahren verwertbar. Dem Gericht ist es nicht verwehrt, sich für seine tatsächlichen Feststellungen (§ 86 Abs. 1 VwGO) auf Sachverständigengutachten zu stützen, die die Behörde im Verwaltungsverfahren eingeholt und - als Teil der Behördenakten und Grundlage der angegriffenen Verwaltungsentscheidung - in das gerichtliche Verfahren eingeführt hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 13. März 1992 - 4 B 39.92 -, NVwZ 1993, 268, und vom 18. Januar 1982 - 7 B 254.81 -, Buchholz 310, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 137; Urteile vom 17. September 1987 - 7 C 79.86 -, a.a.O. und vom 7. Juli 1978 - 4 C 79.76 u. a. -, BVerwGE 56, 110 (127). Entgegen der Auffassung des Klägers bestehen nicht deshalb Bedenken gegen die Verwertbarkeit des Gutachtens über die Fahrprobe vom 23. Mai 2000, weil nicht er als Auftraggeber des Gutachtens, sondern der Gutachter selbst dieses gegen seinen ausdrücklichen Widerspruch an die Beklagte weitergeleitet habe. Ob der Sachverhalt so zutrifft, kann dahinstehen. Denn hat sich der Betroffene der angeordneten Begutachtung gestellt und liegt der Behörde das Gutachten vor, so ist dies "eine neue Tatsache", die selbständige Bedeutung hat. Ein Verbot, diese Tatsache - vor allem wenn sie ein negatives Ergebnis der Begutachtung ausweist - für die Entscheidung über die Fahrerlaubnisentziehung zu verwerten, lässt sich aus den einschlägigen Rechtsvorschriften nicht ableiten; ihm steht auch das Interesse der Allgemeinheit entgegen, vor Kraftfahrern geschützt zu werden, die sich aufgrund festgestellter Tatsachen als nicht befähigt oder nicht geeignet zum Fahren von Kraftfahrzeugen erwiesen haben. Auch darauf, ob die behördliche Anordnung der Beibringung des Gutachtens rechtmäßig war, kommt es dann nicht mehr an. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 1996 - 11 B 14.96 -, Buchholz 442.16, § 15 b StVZO Nr. 26, und Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, BVerwGE 65, 157 (162 f.) = NJW 1982, 2885 (2887); ferner OVG NRW, Beschluss vom 10. April 2001 - 19 B 453/01 -. Bei der ihm obliegenden Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwG0) ist das Gericht berechtigt und verpflichtet, die Ergebnisses des vorliegenden Sachverständigengutachtens nicht ohne weiteres zu übernehmen, sondern dessen Aussagen nach der angewandten Methode, den grundlegenden Annahmen und Feststellungen und den daraus gezogenen Schlussfolgerungen selbst verantwortlich zu überprüfen und zu würdigen. Hierbei muss es die Aussage des Gutachters richtig und vollständig zugrundelegen und die besondere - dem Richter nicht ohne weiteres zur Verfügung stehende - Sachkunde des Gutachters beachten. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 7 C 79.86 -, NJW 1988, 925. Ist das Gutachten in seiner Begründung nicht ohne weiteres überzeugend, sondern ergänzungs- und erläuterungsbedürftig, hat das Gericht die Frage der Befähigung oder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen abschließend zu klären. Vor diesem Hintergrund ist es zu sehen, dass das Verwaltungsgericht den Gutachter zur Ergänzung und Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens vom 23. Mai 2000 in der mündlichen Verhandlung angehört hat, wobei hier dahinstehen kann, ob anstelle seiner Einvernahme als sachverständiger Zeuge die Anhörung als (gerichtlicher) Sachverständiger in Betracht kam (vgl. § 98 VwGO, § 406 Abs. 1 ZPO). Maßgebend ist folglich, ob aus dem Gutachten vom 23. Mai 2000 und den dazu gemachten Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung sowie den sonstigen bekannten Tatsachen hinreichend deutlich hervorgeht, dass die fehlende Befähigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen als erwiesen angesehen werden konnte. Dies begegnet unter Berücksichtigung der Darlegungen des Klägers im zweitinstanzlichen Verfahren keinen ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Aus den Darlegungen ergeben sich keine durchgreifenden Mängel des Sachverständigengutachtens, die die Feststellungen und die Beurteilung des Sachverständigen als nicht tragfähig erscheinen lassen. Nach allgemeinen beweisrechtlichen Grundsätzen ist eine Verwertung eines Sachverständigengutachtens u. a. unzulässig, wenn das Gutachten unvollständig, widersprüchlich oder aus anderen Gründen nicht überzeugend ist, wenn es von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgeht, wenn der Sachverständige erkennbar nicht über die notwendige Sachkunde verfügt oder Zweifel an seiner Unparteilichkeit bestehen oder wenn das Beweisergebnis durch substantiierten Vortrag eines Beteiligten oder durch eigene Überlegungen des Gerichts ernsthaft erschüttert wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juni 1992 - 4 B 1-11.92 -, NVwZ 1993, 572 (578). Solche Mängel sind hier auf der Grundlage des Vorbringens des Klägers nicht ersichtlich. Die zunächst erhobene Rüge des Klägers, der Gutachter sei befangen bzw. voreingenommen gewesen, dringt nicht durch. Die Rüge ist nicht hinreichend substantiiert begründet. Hierzu reicht es nicht aus, dass der Kläger mit den Ausführungen des Sachverständigen nicht einverstanden ist. Auszugehen ist vielmehr davon, dass nach der geltenden Rechtslage (§ 2 Abs. 8 StVG, §§ 11 Abs. 4, 15 Satz 3, 46 Abs. 4 Satz 2 FeV) amtlich anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr maßgeblich in die Prüfung der Zulassung von Personen zum Straßenverkehr eingeschaltet sind. Zudem ist ein solcher Sachverständiger nach § 6 Abs. 1 Satz 2 des Kraftfahrsachverständigengesetzes vom 22. Dezember 1971, BGBl. I, 2086, in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 24. April 1998, BGBl. I 747, ausdrücklich verpflichtet, seine Aufgaben unparteiisch auszuführen. Er ist daher grundsätzlich als objektiv urteilender Gehilfe der das öffentliche Interesse wahrenden Verwaltungsbehörde anzusehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Januar 1982 - 7 B 254.81 -, a.a.O. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise der Gutachter im konkreten Fall dem Kläger gegenüber voreingenommen gewesen sein sollte, sind nicht hinreichend dargelegt und auch nicht ersichtlich. Entgegen der Auffassung des Klägers spricht ausweislich des schriftlichen Gutachtens vom 23. Mai 2000 und der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nichts dafür, dass der Gutachter sich bei der Beurteilung der Befähigung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen maßgeblich von dessen fortgeschrittenem Alter hat leiten lassen. Ebenso wenig wie das Alter des Klägers der maßgebliche Grund für die behördlichen Maßnahmen war, fehlt es entgegen der Mutmaßung des Klägers an einem tauglichen Anhalt dafür, dass der Gutachter zu seiner negativen Bewertung der gezeigten Fahrleistungen und der Befähigung entscheidend deshalb gekommen ist, weil er der Beklagten bei dem ihr vom Kläger unterstellten Vorhaben, ihm seines Alters wegen die Fahrerlaubnis zu entziehen, Hilfestellung geben wollte. Auch hat der Kläger nicht aufgezeigt, dass der Gutachter die Fahrprobe - etwa durch die Wahl der Fahrstrecke oder durch sein Verhalten - in einer Weise gestaltet hätte, die Anlass für die Annahme bot, der Kläger solle entgegen seinem tatsächlichen Können vorgeführt werden. Soweit der Kläger allgemein vorträgt, die Fahrprüfung degradiere den Prüfling zum "Befehlsempfänger", hat er nicht konkret aufgezeigt, dass der Gutachter einen "Kommandoton" an den Tag gelegt habe; dieser hat sich vielmehr in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht unwidersprochen dahin geäußert, während der Fahrt hätten Gespräche mit dem Kläger nicht stattgefunden. Mithin fehlt jeglicher Anhalt dafür, dass die Erbringung und Beurteilung der Fahrleistung des Klägers durch eine objektivierbare Benachteiligungstendenz auf Seiten des Gutachters bestimmt waren. Hinreichender Anhalt für eine Voreingenommenheit des Sachverständigen, die auf das Ergebnis der Begutachtung von Einfluss gewesen sein könnte, ergibt sich auch nicht daraus, dass dieser, wie der Kläger vorträgt, das Gutachten gegen seinen Widerspruch an die Beklagte weitergeleitet und so einen "groben Vertrauensbruch" bzw. einen Bruch des "Schutzes der Privatsphäre" begangen habe. Zum einen erfolgte die Weitergabe nach Abschluss der Begutachtung; es ist daher nicht ohne weiteres ersichtlich, dass dieser Umstand die vorangegangene Gestaltung der Fahrprobe und die Bewertung des Fahrverhaltens beeinflusst haben könnte. Sollte in der Weitergabe ein bewusster Verstoß gegen vereinbarte Pflichten des Gutachters aus dessen Rechtsverhältnis mit dem Kläger liegen, die Weitergabe also nicht im Hinblick darauf, dass auf dem Deckblatt des Gutachtens vom 23. Mai 2000 das Straßenverkehrsamt der Beklagten als Auftraggeber bezeichnet worden ist, versehentlich erfolgt sein, wäre zum anderen der Pflichtenverstoß auch nur Folge des negativen Begutachtungsergebnisses; denn als nachvollziehbarer Grund für eine abredewidrige Weitergabe käme allein in Betracht, dass der Gutachter die Fahrerlaubnisbehörde von dem durch die Fahrprobe erwiesenen Befähigungsmangel im Interesse der Verkehrssicherheit in Kenntnis setzte. Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger losgelöst von dem Ergebnis der Begutachtung allein wegen seines Alters Nachteile bereitet werden sollten, liegen nicht vor. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass der Gutachter nicht über die erforderliche Sachkunde verfügte. Es ist weiterhin nicht hinreichend aufgezeigt und auch nicht ersichtlich, dass die Begutachtung der Kraftfahrbefähigung des Klägers auf der Grundlage der Fahrprobe unvollständig, widersprüchlich oder sonst nicht tragfähig ist. Insbesondere greifen die vom Kläger gegen die Fahrprobe als solche geäußerten Bedenken nicht durch. Eine Fahrprobe stellt im Allgemeinen ein geeignetes Mittel dar, um über die praktischen Fahrfertigkeiten, insbesondere darüber Aufschluss zu geben, ob der betreffende Kraftfahrer das regelgerechte und gefahrlose Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr praktisch beherrscht und mit den Gefahren des Straßenverkehrs und den zu ihrer Abwehr erforderlichen Verhaltensweisen vertraut ist. In der Rechtsprechung ist auch anerkannt, dass eine Fahrprobe gerade bei Kraftfahrern, deren Befähigung oder Eignung durch altersbedingte Entwicklung zweifelhaft geworden ist, zweckmäßig sein kann, da sie älteren Kraftfahrern im besonderen Maße Gelegenheit bietet, als positiven Faktor die in langjähriger Fahrpraxis erworbene praktische Erfahrung und Routine zur Geltung zu bringen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 7 C 79.86 -, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 27. Juli 1990 - 10 S 1428/90 -, a.a.O.; Himmelreich, a.a.O., Rdnr. 75. Hiergegen hat der Kläger allgemein und für den konkreten Fall auf ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führende Argumente nicht vorgebracht. Soweit er angeführt hat, bei einer Fahrprobe befinde sich der Kraftfahrer in einer Ausnahmesituation, in der gerade ältere Fahrer es nicht gewohnt seien, "Befehlsempfänger" zu spielen, hat er eine generelle Untauglichkeit der Fahrprobe bei älteren Kraftfahrern nicht aufgezeigt. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Fahrprobe für ältere Kraftfahrer mit langjähriger Fahrpraxis typischerweise mit erheblichen Belastungen verbunden ist; auch der Kläger hält sich selbst zugute, eine mehr als 60 Jahre lange Fahrpraxis zu haben und über einen entsprechenden Schatz an Erfahrungen zu verfügen. Zudem ist nicht aufgezeigt und nicht ersichtlich, dass sich der Kläger konkret bei der Fahrprobe in Begleitung des von ihm beauftragten Fahrlehrers in einer Ausnahmesituation als "Befehlsempfänger" befunden hat. Schon oben ist ausgeführt, dass nichts für ein unangemessenes Verhalten des Gutachters spricht. Der Kläger hat ferner Anhaltspunkte dafür, dass er die Fahrprobe in einem Zustand verminderter Leistungsfähigkeit absolviert habe, nicht dargelegt. Schließlich ist nicht ersichtlich, dass die einmalige Fahrprobe keine hinreichende Tatsachenbasis für die Beurteilung der Kraftfahrbefähigung vermittelt hätte. Die Fahrprobe, die bei einer Dauer von etwa 50 Minuten auf innerstädtischen Straßen und auf einer Bundesautobahn durchgeführt wurde, deckte, wie den Ausführungen des Gutachters im Einzelnen zu entnehmen ist, verschiedene, auch im innerstädtischen Verkehr typische immer wieder vorkommende Verkehrssituationen ab. Dass überzogene Anforderungen gestellt worden seien, hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt. Soweit er im Schriftsatz vom 22. Juni 2001 angeführt hat, aus dem Verhalten auf einer Teststrecke, die so "präpariert" sei, dass sie nur bei ungeteilter Aufmerksamkeit unfallfrei durchfahren werden könne, könnten nicht nachteilige Schlüsse wie die des Gutachters gezogen werden, hat er es an plausiblen Erläuterungen zu den Verkehrssituationen der Fahrprobe fehlen lassen, insbesondere dazu, dass bei der Fahrtroute durch den innerstädtischen Verkehr gezielt atypische, nicht repräsentative Verkehrssituationen angefahren worden seien. Davon abgesehen gehört, was ohne weiteres einleuchtet, zur erforderlichen Befähigung auch die Bewältigung von als atypisch eingeschätzten Verkehrssituationen, die jederzeit auch an sonst eher ungefährlichen Stellen unvorhergesehen auftreten können, dann aber die ungeteilte Aufmerksamkeit und die Fähigkeit zur sicheren Beherrschung des Kraftfahrzeugs zur Verhütung von Gefahren erfordern. Dem Vorbringen des Klägers im zweitinstanzlichen Verfahren ist schließlich nicht zu entnehmen und es ist auch nicht ersichtlich, dass die vom Verwaltungsgericht zu Grunde gelegte Begutachtung von unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist. Durch das Vorbringen ist auch das Ergebnis der Begutachtung nicht ernsthaft erschüttert worden. Der Gutachter hat die dem Kläger bei der Fahrprobe unterlaufenen Fahrfehler im schriftlichen Gutachten festgehalten und in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen erläutert; in Auswertung dieser Fehler ist er nachvollziehbar, ohne dass der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen aufgezeigt hätte, zu dem Ergebnis gelangt, dem Kläger könne derzeit nicht bescheinigt werden, dass er ein Kraftfahrzeug entsprechend den Regeln der Straßenverkehrs-Ordnung führen kann. Die vom Kläger gegen einzelne Feststellungen und die Bewertung als relevante Verstöße gegen Verkehrsvorschriften vorgebrachte Kritik dringt nicht durch. Die festgestellten Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit (40, 45 und 50 km/h statt zugelassener 30 km/h, 60 km/h statt 50 km/h und 70 km/h statt 60 km/h) hat der Kläger nicht bestritten; seine Darlegung, sie seien so minimal gewesen, dass sie innerhalb der Toleranzen geblieben wären, wenn die vorgeschriebene Geschwindigkeit nicht an der Untergrenze gelegen hätte, ist der untaugliche Versuch, die Verkehrsverstöße mit einer bloß hypothetischen, die tatsächlichen Verhältnisse nicht treffenden Erwägung zu bagatellisieren, und weist auf ein mangelndes Bewusstsein von der Notwendigkeit der Beachtung der betreffenden Verkehrsvorschriften und von der Gefährlichkeit des Straßenverkehrs hin. Gegen die - nach Aktenlage zutreffende - Würdigung des Verwaltungsgerichts, dem Vorbringen des Klägers, seine Sicht auf den entsprechenden Bereich des Tachometers sei erheblich beeinträchtigt gewesen, könne nicht gefolgt werden, hat dieser keine Argumente vorgebracht. - Auch das Nichtbeachten des Stoppschildes (Vorschriftszeichen 206 zu § 41 Abs. 2 Nr. 1 b) StVO) hat der Kläger nicht bestritten. Seine Darlegung, es sei für den "gesetzestreuen Kraftfahrer nicht einleuchtend", dass die Anweisung des Zeichens 206 zweigeteilt sein solle, verkennt das klare unbedingte Haltegebot "Halt! Vorfahrt gewähren!", das nach der weiteren Regelung in § 41 Abs. 2 Nr. 1 b) dort zu befolgen ist, wo die andere Straße zu übersehen ist, "in jedem Fall" an der Haltelinie (Zeichen 294). Nach den vom Gutachter erläuterten Feststellungen hat der Kläger dieses Gebot missachtet, indem er am Stoppschild 10 m vor der Haltelinie, von wo er den Querverkehr wegen vorhandener Bebauung nicht beobachten konnte, anhielt, aber nicht mehr an der an der Kreuzungsecke markierten Haltelinie, die nach § 41 Abs. 3 Nr. 2 StVO klar anordnet: "Hier halten!". Der Einwand des Klägers zeigt nicht nur mangelnde Kenntnis des klaren unbedingten Haltegebots, sondern auch mangelndes Bewusstsein von der Gefährlichkeit nicht hinreichend einsehbarer Straßenkreuzungen. - Zu dem Fahrstreifenwechsel, bei dem der Kläger nach den Äußerungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung es jedenfalls unterließ, den nachfolgenden Verkehr auf dem linken Fahrstreifen durch Blick in den Außenspiegel oder über die Schulter zu beobachten, und bei dem er den nachfolgenden Verkehr behinderte, hat der Kläger vorgetragen, der "Schulterblick" werde in der Straßenverkehrs-Ordnung nicht vorgeschrieben und es bleibe "letzten Endes eine Frage des Augenmaßes", über welchen Spiegel der nachfolgende Verkehr einzuschätzen sei. Hiermit hat der Kläger aber weder die Ausführungen des Gutachters, der Proband habe keinerlei Verkehrsbeobachtung gezeigt, noch die Würdigung des Verwaltungsgerichts, der Kläger habe gegen § 6 Satz 2 StVO verstoßen, indem er ausscherte, ohne den nachfolgenden Verkehr zu beobachten, in Zweifel gezogen. Dies gilt auch im Hinblick auf die Erwägung des Klägers, bei dem Prinzip des Reißverschlussverfahrens sei nicht auszuschließen, dass dem die Vorfahrt gebühre, der die Notwendigkeit des Spurwechsels angezeigt habe; mit dieser Überlegung verkennt der Kläger überdies, dass - unabhängig von der Frage der Vorfahrtberechtigung - nach § 7 Abs. 5 StVO "in allen Fällen" ein Fahrstreifen nur gewechselt werden darf, wenn eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist, was zum einen die sorgfältige Beobachtung des nachfolgenden Verkehrs voraussetzt und es zum anderen nicht erlaubt, die eventuelle Vorfahrtberechtigung zu erzwingen. - Soweit der Kläger zu dem festgestellten häufigen Nichtbeachten des Rechtsfahrgebots (z. B. Fahren über die Fahrstreifenmarkierungen) dargelegt hat, auch das Überfahren eines Fahrstreifens müsse unter dem Aspekt vorausschauenden Fahrens keine Ordnungswidrigkeit sein, und wenige Meter nach dem Rechtseinbiegen in die U. straße sei die Leitlinie wieder durchbrochen, verfehlt er die Feststellungen des Sachverständigen, der in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, der Kläger sei insgesamt relativ weit links, bei markierten Fahrstreifenbegrenzungen bis an die Mittellinie, beim Fehlen von Markierungen stellenweise über die Mitte hinaus gefahren. Er verkennt auch den Gehalt des Rechtsfahrgebots nach § 2 Abs. 2 StVO, das auch bei einer unterbrochenen Leitlinie gilt. Desweiteren verkennt er, dass es für die Beurteilung der Befähigung nach dem Maßstab der sicheren und gefahrlosen Beherrschung eines Kraftfahrzeugs und des Vertrautseins mit den zur Verhütung von Gefahren des Straßenverkehrs erforderlichen Verhaltensweisen nicht auf die Frage der schuldhaften Begehung einer Ordnungswidrigkeit ankommt. Dass die Missachtung des Rechtsfahrgebots bzw. des Verbots, Fahrbahnbegrenzungslinien zu überfahren (§ 41 Abs. 3 Nr. 3 a) StVO) ein tauglicher Ansatz ist, der gegen die Kraftfahrbefähigung im vorgenannten Sinne anzuführen ist, hat der Kläger nicht in Zweifel gezogen. - Schließlich hat der Kläger auch in Bezug auf den vom Verwaltungsgericht zugrundegelegten Verstoß gegen das Gebot nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO, beim Abbiegen auf Fußgänger besondere Rücksicht zu nehmen und nötigenfalls zu warten, ernstliche Zweifel an den Feststellungen des Gutachters und an der rechtlichen Würdigung nicht aufgezeigt. Der Gutachter hat in der mündlichen Verhandlung seine schriftliche Äußerung eindeutig dahin ergänzt, der betreffende Fußgänger habe sich beim Einbiegen des vom Kläger geführten Fahrzeugs in die U. straße in Fahrtrichtung rechts am Straßenrand befunden, sei auf die U. straße zugegangen und habe diese ersichtlich überqueren wollen. Dies hat der Kläger nicht substantiiert bestritten. Soweit er im Zulassungsverfahren angeführt hat, den Gutachter könne sein Gedächtnis genauso trügen wie ihn, den Kläger, der noch fest vom Gegenteil überzeugt sei, hat er keinen Anhaltspunkt dafür aufgezeigt, dass die - in sich schlüssige sowie eindeutige und bestimmte - Äußerung des Sachverständigen etwa wegen Erinnerungslücken zweifelhaft sei; der Vergleich mit dem eigenen Gedächtnis gibt dafür nichts her, zumal der Kläger in seiner ersten Stellungnahme vom 9. Juni 2000 zum Gutachten angeführt hatte, es sei ihm nicht erinnerlich, beim Linksabbiegen § 9 StVO nicht beachtet zu haben. Mit der weiteren Erwägung, es lasse sich dem Protokoll nicht entnehmen, ob der Fußgänger an der U. straße Vorrang gehabt habe, übersieht der Kläger, dass in dem Gutachten vom 23. Mai 2000 eindeutig der Vorrang des Fußgängers in sachverständiger Auswertung der konkreten Verkehrssituation zu Grunde gelegt worden ist; hiergegen hat der Kläger mit der bloßen Aussage, der Fahrzeugverkehr auf der K. straße sei vorfahrtberechtigt gewesen, so dass der Fußgänger an der U. straße ohnehin wartepflichtig gewesen sei, ein schlüssiges Gegenargument nicht vorgebracht. Darüber hinaus verkennt der Kläger mit dieser Erwägung angesichts der eindeutigen Aussage des Gutachters, der Fußgänger sei auf die U. straße zugegangen und habe diese ersichtlich überqueren wollen, den Gehalt des Gebots zu "besonderer" Rücksichtnahme nach § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO; er lässt überdies das für das Merkmal Befähigung auch bei angenommener Vorfahrtberechtigung wesentliche Bewusstsein für die Gefahren des Straßenverkehrs für andere Verkehrsteilnehmer und das Bewusstsein der gebotenen Gefahrverhütung vermissen. Über die in der Antragsbegründung ausdrücklich angesprochenen Fahrfehler hinaus hat der Kläger auch die im Ergebnis der Begutachtung zum Ausdruck gebrachte sachverständige Gesamtwürdigung nicht erschüttert und insofern auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses der richterlichen Überzeugungsbildung aufgezeigt. Die Erwägung des Klägers, aus Zahl und Art angeblicher Fahrfehler könnten keine nachteiligen Schlüsse gegen ihn gezogen werden, ist zu pauschal; Bedenken gegen die gutachterliche Würdigung ergeben sich daraus nicht. Bereits die erörterten Fahrfehler zeigen, dass das Fahrverhalten des Klägers gravierende Mängel in der praktischen Umsetzung regelgerechter Fahrfertigkeiten im Straßenverkehr aufgewiesen hat und der Kläger nicht die Gewähr für einen sicheren Umgang mit den Gefahren des Straßenverkehrs bot. In die Gesamtwürdigung sind weitere Fahrfehler eingegangen, zu denen der Kläger im zweitinstanzlichen Verfahren nichts konkretes dargelegt hat und die die Beurteilung ergänzen und abstützen. Dies gilt zum einen für das, wie der Sachverständige festgestellt hat, wiederholte grundlose Abbremsen auf Vorfahrtsstraßen und vor einer grünen Ampel unter Missachtung oder Übersehen des Vorfahrtschildes bzw. wegen Nichterkennens der Vorfahrtslage, wobei der Kläger das Fahrzeug nahezu bis zum Stillstand abbremste. Angesichts der Ausführungen des Sachverständigen lässt sich diese Fahrweise nicht mit besonderer Umsicht beim Fahren in nicht eindeutigen Vorfahrtsituationen, defensiver Fahrweise oder Rücksichtnahme erklären, gibt sie vielmehr zusätzlich Aufschluss über eine nicht unerhebliche Unsicherheit bei der Übersicht und bei der gefahrlosen Bewältigung (etwas) komplexerer Verkehrssituationen, wie sie bei Einmündungen oder Kreuzungen immer wieder auftreten können. Zum anderen zeigt auch das vom Gutachter festgestellte Überfahren der Fahrbahnmarkierung des Gegenverkehrs beim Rechtsabbiegen in einem großen Bogen nicht nur, wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, einen Verstoß gegen § 41 Abs. 3 Nr. 3 a) StVO, sondern darüber hinaus einen Mangel in der sicheren Beherrschung des Fahrzeugs beim Ausweichen vor einer angenommenen oder vermeintlichen Gefahrensituation, der der Kläger, wie ihm das Verwaltungsgericht zu Recht und unwidersprochen entgegengehalten hat, durch bremsbereites Fahren mit herabgesetzter Geschwindigkeit hätte begegnen können. Es unterliegt danach unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers keinen ernstlichen Bedenken, dass das Ergebnis der Begutachtung durch den Sachverständigen in den festgestellten Fahrfehlern eine hinreichende Grundlage findet, wobei hier dahinstehen kann, ob die zu geringe Geschwindigkeit auf der Bundesautobahn zusätzlich beachtlich ist. Die Fahrfehler besitzen ihrer Art nach und insbesondere auch wegen ihrer Dichte während einer 50-minütigen Fahrt Aussagekraft für die Verneinung der Kraftfahrbefähigung. Das auf die Begutachtung gestützte Ergebnis der Überzeugungsbildung des Verwaltungsgerichts begegnet demgemäß ebenfalls keinen ernstlichen Zweifeln. Es wird darüber hinaus bestätigt durch die Tatsachen, die Grund für die Anordnung der Fahrprobe gegeben haben. Die Tatsachen, die aufklärungsbedürftige Bedenken gegen die Befähigung oder die Eignung des Fahrerlaubnisinhabers begründet und zur Anordnung der Beibringung eines Gutachtens geführt haben, können für die bei der Fahrerlaubnisentziehung erforderliche Würdigung Gewicht haben und sogar dann, wenn das Gutachten für sich allein noch nicht ausreicht, den Wegfall der Kraftfahrbefähigung zu erweisen, den Ausschlag geben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1982 - 7 C 69.81 -, BVerwGE 65, 157 (163) = NJW 1982, 2885 (2887). Bei der Fahrt, die aufklärungsbedürftige Bedenken gegen die Befähigung im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV auslöste, fuhr der Kläger am 9. November 1999 nach den Feststellungen der Polizeibeamten, die dem vom Kläger geführten Fahrzeug folgten, über eine Ampel, die, als der Kläger mit einer geschätzten Geschwindigkeit von 30 km/h auf sie zufuhr, bereits geraume Zeit "rot" zeigte, in die M. straße ein, fuhr dort trotz erkennbaren Gegenverkehrs mittig auf der Fahrbahn und scherte kurz vor Erreichen des Gegenverkehrs nach rechts und geriet schließlich an der Kreuzung G. straße/R. straße beim Abbiegen in die R. straße mit dem rechten Vorder- und dem Hinterrad auf den Gehweg. Die gegen die polizeilichen Feststellungen auch im zweitinstanzlichen Verfahren ausführlich vorgebrachten Einwände des Klägers dringen nicht durch. Schon der Einwand, der Rotlichtverstoß sei auf die Blendwirkung der tief stehenden Sonne zurückzuführen, die das rechtzeitige Erkennen des Farbwechsels verhindert habe, überzeugt angesichts der Angaben der Polizeibeamten, die Ampel habe geraume Zeit "rot" gezeigt und der Kläger sei mit 30 km/h auf die Ampel zugefahren, nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers ist es auch nicht bei dem Rotlichtverstoß geblieben und war dieser auch nicht die einzige Anlasstatsache für die Anordnung der Beibringung eines Gutachtens über eine Fahrprobe, so dass auch der Einwand, die beim Rotlichtverstoß zutage getretene Einschränkung des Sehvermögens sei durch die danach durchgeführte Augenoperation behoben worden, folglich sei die Fahrprobe nicht mehr veranlasst gewesen, ins Leere geht. Denn die weiteren Verkehrsverstöße - Fahren mittig auf der Fahrbahn trotz erkennbaren Gegenverkehrs, Befahren des Gehwegs beim Rechtsabbiegen - sind durchaus erheblich und in tatsächlicher Hinsicht durch die Einwände des Klägers nicht in Frage gestellt. Soweit der Kläger seine Behauptung, nach dem Rotlichtverstoß sei er nicht verkehrswidrig gefahren, da er zur Einfahrt in seine Garage in der R. straße die Straße (und den Gehweg) habe queren müssen, verkennt er, dass ihm die festgestellten Verstöße zum einen auf der M. straße, zum anderen an der Kreuzung bei der Einfahrt in die R. straße unterliefen. Sonstige Argumente gegen die Richtigkeit der Feststellungen der Polizeibeamten hat der Kläger nicht angeführt. Auch sonst hat der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nicht aufgezeigt. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe einen falschen Maßstab angelegt, in dem es Ordnungswidrigkeiten unterstellt habe, obwohl er mangels eindeutiger Verkehrsregelung keine begangen habe bzw. die angeführten Fahrfehler nicht zu einer Verurteilung wegen Verstoßes gegen die Straßenverkehrs-Ordnung gereicht hätten, geht fehl, weil es nach dem Vorstehenden nicht darauf ankommt, ob die festgestellten Verkehrsverstöße den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfüllen. Auf ernstliche Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt auch nicht das Vorbringen des Klägers, er habe sich in seiner mehr als 60 Jahre langen Fahrpraxis ohne Auffälligkeiten bzw. Beanstandungen im Straßenverkehr bewährt und er stelle ständig seine Leistungsfähigkeit trotz seines Alters durch seine anspruchsvolle berufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt und Notar unter Beweis. Eine langjährige Fahrpraxis, in der es noch nicht zu Unfällen oder anderen Verkehrsauffälligkeiten gekommen ist, bietet für sich genommen noch keine Gewähr für eine fortdauernde Kraftfahrtauglichkeit und ihr kommt regelmäßig keine die gutachterlichen Feststellungen widerlegende Aussagekraft zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. September 1987 - 7 C 79.86 -, a.a.O. und Beschluss vom 29. November 1974 - VII B 82.74 -, VRS 48, 478; VGH Bad-Württ., Beschluss vom 27. Juli 1990 - 10 S 1428/90 -, a.a.O. Auch eine fortbestehende Leistungsfähigkeit im Beruf als solche besagt nicht, dass der (ältere) Fahrerlaubnisinhaber noch den oft andersartigen besonderen Anforderungen gewachsen ist, die im öffentlichen Interesse der Gefahrenverhütung an die Befähigung oder Eignung zum Führen eines Kraftfahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr gestellt werden müssen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 4. Mai 1983 - 7 B 64.82 -, a.a.O. Auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens vom 23. Mai 2000 und der Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ist danach nicht ernstlich zweifelhaft, dass der Kläger sich als nicht mehr befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 4 Satz 1 FeV erwiesen hat. Daran bestünden aber auch dann keine ernstlichen Zweifel, wenn der Kläger wegen der unbefugten Weitergabe des Gutachtens vom 23. Mai 2000 an die Beklagte und der daran anknüpfenden - allerdings unbegründeten - Bedenken gegen dessen Verwertung so gestellt würde, als sei das Gutachten der Fahrerlaubnisbehörde nicht vorgelegt worden. Dann nämlich hätte diese bei ihrer Entscheidung auf das Fehlen der Kraftfahrbefähigung gemäß § 46 Abs. 4 Satz 3, § 11 Abs. 8 FeV schließen dürfen, weil sich der Kläger seinem Vorbringen zufolge geweigert hat, das Gutachten über die Fahrprobe vorzulegen. Der Schluss auf das Fehlen der Befähigung ist nur zulässig, wenn die Anordnung, ein Gutachten beizubringen rechtmäßig, insbesondere nach den Voraussetzungen in § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV anlassbezogen und verhältnismäßig war und für die Weigerung, das Gutachten beizubringen, kein ausreichender Grund besteht. Vgl. Hentschel, a.a.O., § 11 FeV Rdnr. 22, 24. Es ist nicht zweifelhaft, dass die Voraussetzungen nach § 46 Abs. 4 Satz 2 FeV für die Anordnung der Beibringung des Gutachtens, mit der im Übrigen bei Berücksichtigung aller Anforderungsschreiben - derjenigen vom 26. Januar, 20. März und 4. Mai 2000 - im Sinne von § 46 Abs. 4 Satz 3, § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV die Gründe für die aufklärungsbedürftigen Zweifel an der Kraftfahrbefähigung des Klägers hinreichend dargelegt worden sind, vorlagen. Denn die von der Polizei bei der Fahrt am 9. November 1999 festgestellten Tatsachen rechtfertigten, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, Bedenken, dass der Kläger befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen sei. Auch sonst ist kein ausreichender Grund für die Weigerung, das Gutachten vom 23. Mai 2000 vorzulegen, ersichtlich. Aus den vom Kläger dargelegten Gründen hat schließlich die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, würde sich die aufgeworfene Frage, ob die Behörde in ihrem Ermessen frei oder wie die Gerichte an die Spezialprävention gebunden ist, in einem Berufungsverfahren nicht stellen, und ist die weitere Frage, ob ab einem bestimmten Alter nicht mehr mit der Befähigung zum Führen eines Kraftfahrzeugs gerechnet werden kann, nicht grundsätzlich klärungsbedürftig. Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses im Hinblick auf sonstige Einzelheiten des Klägervortrags wird entsprechend § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).