Urteil
16 A 3477/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:1129.16A3477.00.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 1942 geborene türkische Staatsangehörige K. T. - ein im Ruhestand befindlicher vormaliger Religionsbeauftragter der türkischen Regierung, der früher auch in Deutschland als islamischer Geistlicher (I. H. ) tätig gewesen war - hielt sich seit Mitte Januar 1997 besuchsweise in der Bundesrepublik bei Freunden und zwar zuletzt im Bereich M. auf. Dabei erlitt er am 7. März 1997 bei einem Gebetstreffen in den Räumlichkeiten des türkisch-islamischen Kulturvereins in Minden einen Herzinfarkt, wurde noch am gleichen Tage als Notfall in das Klinikum M. , dessen Betreiber der Kläger ist, eingeliefert und dort bis zum 27. März 1997 behandelt. Am 14. März 1997 stellte Herr T. beim Beklagten einen Antrag auf Übernahme der Krankenhausbehandlungskosten. Zur Begründung gab er in einer ergänzenden Erklärung vom 21. März 1997 an, nicht über genügend Einkommen und auch nicht über eigenes Vermögen zu verfügen, um die Krankenhauskosten selbst bezahlen zu können. Seine Bemühungen, die Kosten seiner Krankenhausbehandlung von dritter Seite erstattet zu erhalten, seien gescheitert. Spätere Bemühungen der Beteiligten bestätigten, dass ein anderer als unmittelbarer Kostenträger nicht in Betracht kam. Nachdem sich der Beklagte anfänglich geweigert hatte, wurden mit Bescheiden vom 15. März 1999 die Krankenhausbehandlungskosten für die Zeit vom 7. März bis zum 27. März 1997 vom Beklagten doch noch aus Sozialhilfemitteln übernommen. Bereits am 30. März 1997 war Herr T. auf Grund eines akuten Angina- Pectoris-Anfalls wiederum als Notfall im Klinikum M. aufgenommen worden. Er erlitt dort am 31. März 1997 einen Reinfarkt, wurde unter anfänglichem Einsatz von Elektroschocks kardiopulmonal reanimiert und anschließend auf der Intensivstation einer mehrstündigen Lysebehandlung unterzogen. Im weiteren Verlauf erhielt er neben Schmerzmitteln gegen Beschwerden in der Brust insbesondere Medikamente, um den Wiederverschluss der Herzkranzgefäße zu verhindern und den Kreislauf zu stabilisieren. Als sich sein Zustand weit genug gebessert hatte, wurde am Morgen des 3. April 1997 eine Koronarangiographie durchgeführt. Es wurde eine hochgradige Verengung eines der drei großen Äste der Herzkranzgefäße festgestellt, bei der mittels eines Ballonkatheders eine Dehnung durchzuführen war. Diese Behandlungsmethode war seinerzeit am Mindener Klinikum noch nicht möglich. Dementsprechend erfolgte wahrscheinlich noch in den Mittags- oder Nachmittagsstunden des 3. April 1997 auf ärztlicher Ebene eine telefonische Kontaktaufnahme mit dem Herz- und Diabeteszentrum Bad Oeynhausen, bei der Herr T. mit der getroffenen Diagnose vorgestellt, das weitere Vorgehen besprochen und wegen der Dringlichkeit des Falles eine Übernahme des Patienten am 4. April 1997 auf Abruf direkt in das Herzkatheterlabor der Spezialklinik vereinbart wurde. Nachdem das Herz- und Diabeteszentrum Bad Oeynhausen wohl am Morgen des 4. April 1997 - einem Freitag - den in Aussicht gestellten Termin bestätigt hatte, erfolgte noch am gleichen Tage die Verlegung des Patienten, der um 11.48 Uhr im Herz- und Diabeteszentrum Bad Oeynhausen aufgenommen wurde. Im Herzzentrum führte man am selben Tage eine Dilation des Herzkranzgefäßes (PTCA-Behandlung) durch und legte einen Stent. In einem Kostenübernahmeantrag des Herzzentrums Bad Oeynhausen vom 4. April 1997, der beim Beklagten - Sozialamt - am 7. April 1997 einging, wurde als Aufnahmegrund "Normalfall", als aufnehmende Fachabteilung "Intensivmedizin", als Einweisungsdiagnose "koronare Herzkrankheit" und als Aufnahmediagnose "Koronararteriosklerose" angegeben. In einer nachgereichten ärztlichen Stellungnahme vom 7. April 1997 wird die Frage zum Vorliegen einer "Notaufnahme" bejaht. Mit der gesonderten Entlassungsanzeige vom 8. April 1997 - Eingang beim Beklagten am 9. April 1997 - teilte das Herzzentrum Bad Oeynhausen mit, dass Herr T. in den Morgenstunden des 7. April 1997 in das Klinikum M. rückverlegt worden sei. Eine solche wegen der begrenzten Kapazität des Herzzentrums unverzüglich nach der Spezialbehandlung regelmäßig vorgenommene Rückverlegung wird üblicherweise vom Herzzentrum rechtzeitig vorher telefonisch angekündigt. Nach dem Aufnahmeschein des Klinikums M. ist der Patient in Folge der Verlegung am 7. April 1997 - einem Montag - um 14.08 Uhr dort wieder aufgenommen worden. Gegen 15.00 Uhr traf er auf der Normalstation der Inneren Abteilung/Kardiologie ein. Die dortige Nachbetreuung sollte nach dem Überweisungsbericht des Herzzentrums vom 28. April 1997 der weiteren Mobilisation des Herrn Türkyilmaz, der Kontrolle von Blutbild, Leberwerten und weiteren Risikofaktoren sowie der Einstellung auf die Medikamentierung dienen und wurde zur weiteren Diagnostik - Lungenübersichtsbild, EKG und Langzeit-EKG - genutzt. Am 16. April 1997 wurde Herr T. aus dem Klinikum M. entlassen. Mit Aufnahmescheinen/Kostenübernahmeanträgen vom 22. April 1997 machte der Kläger zum einen die Kosten für die Krankenhausbehandlung vom 30. März bis zum 4. April 1997 und zum andern die Kosten für die Krankenhausbehandlung vom 7. April bis zum 16. April 1997 geltend. Für den erstgenannten Zeitraum wird in den Formularen eine "Notaufnahme" angenommen. Für den späteren Zeitraum verweist der Aufnahmeschein/Kostenübernahmeantrag lediglich auf die Verlegung aus dem Herzzentrum Bad Oeynhausen und die Aufnahmediagnose "Koronararteriosklerose". Die beigefügte ärztliche Stellungnahme vom 16. April 1997 ordnet den Fall als "Notaufnahme" ein. In dem "internen Aufnahmeschein" des Klinikums M. wird als Aufnahmegrund nicht "Notfall" mit den veranlassenden Stellen bei einer Notaufnahme "Rettungsdienst", "Notarzt" oder "Polizei", sondern "Normalfall (Ziffer 01)" angegeben. Durch Bescheid vom 27. August 1997 lehnte der Beklagte das Kostenübernahmebegehren im Wesentlichen mit der Begründung ab, dass sich für Herrn T. wegen der vorrangigen Einstandspflicht Dritter keine Ansprüche nach dem BSHG ergäben und somit auch keine Kostenersatzansprüche des Klägers nach § 121 BSHG bestünden. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 26. September 1997 Widerspruch ein. Dem Widerspruch des Klägers gab der Landrat des Kreises M. -L. durch Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1999 teilweise statt, nämlich insoweit, als die stationären Behandlungskosten für die Zeit vom 30. März bis zum 4. April 1997 aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen wurden. Im Übrigen wies er den Widerspruch durch den Widerspruchsbescheid vom 23. Februar 1999 mit der Begründung zurück, dass es sich bei der Rückverlegung des Patienten T. aus dem Herzzentrum Bad Oeynhausen in das Klinikum M. am 7. April 1997 nicht um einen Eilfall im Sinne von § 121 BSHG gehandelt habe. Soweit die Aufnahme des Patienten im Herzzentrum Bad Oeynhausen in deren Kostenübernahmeantrag vom 4. April 1997 ausdrücklich als "Normalfall" bezeichnet worden sei, könne für die Rückverlegung des Herrn T. in das Klinikum M. am 7. April 1997 nichts anderes gelten. Da davon auszugehen sei, dass vor der jeweiligen Verlegung des Patienten zwischen den beteiligten Krankenhäusern eine Absprache erfolgt sei, hätte es beiden Kliniken möglich sein müssen, den Beklagten vor der Verlegung des Patienten in ihr Krankenhaus entsprechend in Kenntnis zu setzen und Kostenübernahmeanträge zu stellen. Dies sei offensichtlich versäumt worden. Hiergegen hat der Kläger unter dem Aktenzeichen 6 K 980/99 Klage erhoben. Die Klage ist vom Verwaltungsgericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung mit einer auf Erstattung gerichteten Klage 6 K 962/99 der Trägergesellschaft des Herz- und Diabeteszentrums Bad Oeynhausen verbunden worden. Der Kläger hat zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen folgendes vorgetragen: Die stationäre Behandlung des Herrn T. in der Zeit vom 7. April bis zum 16. April 1997 sei nicht etwa als neue Behandlung eines sog. Normalfalles zu bewerten, sondern stelle sich vielmehr medizinisch als Fortführung der Behandlung des Notfalls vom 30. März 1997 dar. Aus medizinischer Sicht handele es sich um eine objektiv gerechtfertigte, einheitliche Behandlung der Koronar- insuffizienz unabhängig davon, dass der Patient zwischenzeitlich in die Spezialklinik eines anderen Krankenhausträgers verlegt worden sei. Die Nachbetreuung des Patienten im Klinikum M. nach dessen Rückverlegung aus dem Herzzentrum Bad Oeynhausen sei insbesondere deshalb notwendig gewesen, weil der Patient erst sieben Tage zuvor reanimiert worden sei und deshalb Rhythmusstörungen anderer Genese zunächst hätten ausgeschlossen werden müssen. Darüber hinaus hätten noch erhebliche Beschwerden auf Grund der vorausgegangenen kardiopulmonalen Reanimation bestanden. Die nochmalige stationäre Aufnahme des Patienten am 7. April 1997 sei somit durch die Schwere der vor der PTCA mit Stent-Einlage bestehenden Erkrankung, insbesondere der durchgeführten Reanimation, begründet gewesen und die ab diesem Zeitpunkt durchgeführten Behandlungsmaßnahmen hätten vom medizinischen Standpunkt aus sofort erfolgen müssen. Die im Widerspruchsbescheid vorgenommene Aufspaltung des einheitlichen Lebenssachverhalts sei demgegenüber künstlich und widerspreche den medizinischen Notwendigkeiten. Hätte das Klinikum M. der Rückverlegung des Patienten aus dem Herzzentrum Bad Oeynhausen zur Weiterführung der am 30. März 1997 begonnenen Behandlung der Koronar-insuffizienz bis zu einer Entscheidung über einen erneuten Kostenübernahmeantrag durch den Beklagten widersprochen, so hätte die Gefahr bestanden, dass dann die weitere medizinische Behandlung zu spät gekommen wäre. Es habe sich ab dem 7. April 1997 um eine medizinisch notwendige Weiterbehandlung des Notfalls vom 30. März 1997 gehandelt, bei dem Lebensgefahr für den Patienten bestanden habe. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 27. August 1997 in der Fassung des Widerspruchsbescheids des Landrats des Kreises M. -L. vom 23. Februar 1999 zu verpflichten, die Kosten für die stationäre Behandlung des Herrn K. T. im Klinikum M. in der Zeit vom 7. April 1997 bis zum 16. April 1997 in Höhe von 5.230,53 DM aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat den Oberarzt Dr. med. K. als sachverständigen Zeugen zu Fragen im Zusammenhang mit der Verlegung des Patienten T. in das Herzzentrum Bad Oeynhausen am 4. April 1997 und seiner Rückverlegung in das Klinikum Minden am 7. April 1997 vernommen. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 15. Mai 2000 verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, bei der gebotenen zeitabschnittsweisen Betrachtung sei für den streitigen Behandlungszeitraum nicht vom Vorliegen eines Eilfalles auszugehen, d.h. nicht von einer plötzlich auftretenden Notsituation, in der keine Möglichkeit der vorherigen Unterrichtung des Beklagten bestanden habe. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Berufung des Klägers. Er begründet seine Berufung maßgeblich damit, dass es sich bei sämtlichen im Klinikum M. vom 30. März 1997 bis zum 16. April 1997 durchgeführten medizinischen Maßnahmen um eine einheitliche Behandlung gehandelt habe, die in medizinischer Hinsicht dringend zur Besserung der Krankheitsfolgen und zur weitgehenden Verringerung des Risikos eines erneuten Infarktes mit möglicherweise tödlichem Ausgang für den Patienten erforderlich gewesen sei. In ununterbrochener und aus medizinischer Sicht erforderlicher Fortführung der im Klinikum M. anlässlich der erneuten Herzattacke eingeleiteten ärztlichen Maßnahmen stellten sowohl die Behandlung im Herzzentrum Bad Oeynhausen als auch die Abschlussbehandlung wieder im Klinikum M. einen einheitlichen Eilfall im Sinne von § 121 BSHG dar. Dieser habe auch nicht dadurch zwischenzeitlich geendet, dass dem Beklagten der erneute Krankenhausaufenthalt des Patienten T. zur Kenntnis gekommen sei. Insbesondere wenn - wie hier - die medizinische Weiterversorgung objektiv erforderlich gewesen sei, gebe es nämlich keinen rechtfertigenden Grund, wegen der Unterrichtung die Gefahr heraufzubeschwören, dass trotz gegebener Mittellosigkeit für einen Zwischenzeitraum weder ein Anspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG noch ein Sozialhilfeanspruch des Hilfeempfängers entstehe. Die vorübergehende Verlegung in eine Klinik mit besseren diagnostischen und therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten stelle in Fällen schwerer Erkrankungen einen typischen Verlauf dar, so dass auch die im Anschluss an die Rückverlegung aus Bad Oeynhausen vom 7. April bis zum 16. April 1997 im Klinikum M. gewährte Behandlung als Fortführung der einheitlich eingeleiteten ärztlichen Maßnahmen und deshalb insgesamt als "Eilfall" zu werten sei. Dass die Voraussetzungen eines Eilfalles bei Aufnahme des Patienten T. am 30. März 1997 im Klinikum M. erfüllt gewesen seien, werde auch vom Beklagten nicht bestritten. An der Hilfebedürftigkeit des Patienten habe sich aber bis zum 16. April 1997 im sozialhilferechtlichen Sinne nichts geändert. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und entsprechend dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes wird auf den Inhalt der Streitakte, der Gerichtsakte 6 K 962/99 Minden (16 A 3534/00 OVG NRW) und der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge (1 Ordner) Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Gericht kann die beantragte Verpflichtung des Beklagten, die Kosten für die Behandlung des Herrn T. aus der Zeit vom 7. April bis zum 16. April 1997 im Klinikum M. zu erstatten, nicht gemäß § 113 Abs. 5 VwGO aussprechen, weil die Ablehnung der begehrten Erstattung durch Bescheid vom 27. August 1997 und den zugehörigen Widerspruchsbescheid des Landrats des Kreises M. -L. vom 23. Februar 1999 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der Kos- ten in Höhe von 5.230,53 DM für die stationäre Krankenhausbehandlung des Herrn K. T. in der Zeit vom 7. April bis zum 16. April 1997. Die Voraussetzungen des als Rechtsgrundlage allein in Frage stehenden § 121 BSHG sind vorliegend nicht gegeben. Zum einen fehlt es im hier maßgeblichen Zeitraum bereits begrifflich an einem Eilfall im Sinne der genannten Vorschrift. Zum anderen steht einem Erstattungsanspruch ab 9. April 1997 jedenfalls die Kenntnis des Trägers der Sozialhilfe von der Notlage entgegen. Hat jemand in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, so sind ihm gemäß § 121 BSHG auf Antrag die Aufwendungen im gebotenen Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat und insofern er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt. Die Vorschrift gibt einem Dritten ("jemand") als so genanntem Nothelfer einen strikten öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen den an sich für die Hilfegewährung zuständigen Träger der Sozialhilfe, um durch die Gewährleis-tung eines zahlungsfähigen Schuldners die Hilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu stärken. Vgl. die Begründung zum Regierungsentwurf, BT-Drucks. III/1799 S. 61 zu § 114; BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, FEVS 44, 89 (91) = NVwZ 1993, 995; Jehle, Die Hilfeleistung Dritter in Eilfällen (§ 121 BSHG), ZfSH 1963, 289; Fichtner, BSHG, § 121 Rn. 1; Oestreicher/Schelter/Kunz/Decker, BSHG, Stand Juli 2001, § 121 Rn. 1. Nach ständiger Rechtsprechung der Sozialhilferechtssenate des angerufenen Oberverwaltungsgerichts setzt das Vorliegen eines Eilfalles im Sinne von § 121 BSHG voraus, dass in einer plötzlich auftretenden Notlage nach den Besonderheiten des Einzelfalles durch den Nothelfer sofort geholfen werden muss. Insoweit ist ausschlaggebend, dass der Nothelfer angesichts des ihm bekannten Sachverhalts bei objektiver Beurteilung berechtigter Weise davon ausgehen kann, sofort Hilfe leisten zu müssen, statt abzuwarten, bis die Notlage dem Sozialhilfeträger bekannt wird oder gar die Frage der Kostentragung geklärt worden ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. Mai 2000 - 22 A 662/98 -, DVBl 2001, 577 = ZfSH/SGB 2001, 419; und - 22 A 1560/97 -, ZfSH/SGB 2001, 340; Beschluss vom 11. Februar 1999 - 16 A 5817/96 -; Urteil vom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 -; Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, FEVS 48, 272 = NWVZ-RR 1998, 756 = ZfSH/SGB 1998, 268 = ZfS 1998, 245 = NWVBl 1998, 447; Urteil vom 27. März 1990 - 8 A 327/88 -, FEVS 41, 76 = NVwZ 1990, 1097 = NDV 1990, 35. Gemessen daran bedarf es keiner näheren Ausführungen und ist auch zwischen den Beteiligten unstreitig, dass die Aufnahme des Patienten K. T. in das Klinikum M. am 30. März 1997 auf Grund eines akuten Angina-Pectoris-Anfalls mit anschließendem Reinfarkt als Hilfeleistung in einem Eilfall anzusehen ist. In der Spruchpraxis der ehemaligen Sozialhilferechtssenate des angerufenen Oberverwaltungsgerichts ist hingegen die Frage, ob ein Eilfall bei der Aufnahme in ein Krankenhaus regelmäßig ohne weiteres auch die weitere stationäre Behandlung des Patienten bis zu seiner Entlassung umfasst, unterschiedlich beantwortet worden. Bejahend: OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 -; verneinend: OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, aaO. Nach der vom früheren 8. Senat vertretenen Auffassung dauert ein mit der Notaufnahme begonnener Eilfall im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG nur an, solange es nicht möglich oder nicht zumutbar ist, den Träger der Sozialhilfe von der Notlage in Kenntnis zu setzen. Maßgeblich soll insoweit die Situation im jeweiligen für die Behördenentscheidung relevanten Leistungsabschnitt sein. Dazu führt der frühere 8. Senat in seinem Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, aaO, aus: "In der Rechtsprechung ist diese Rechtsfrage zwar umstritten. Teilweise wird insoweit die Auffassung vertreten, für die Beurteilung eines Eilfalles im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG sei bei der Krankenhilfe nach § 37 BSHG im Hinblick auf die Dauer der Krankenhausbehandlung allein maßgeblich, ob die ununterbrochene Fortführung der eingeleiteten ärztlichen Maßnahmen bis zum Ende der Krankenhausbehandlung aus medizinischer Sicht erforderlich war; es komme hingegen nicht darauf an, ob es (dem Krankenhausbetreiber oder dem Hilfebedürftigen) möglich und zumutbar war, den Sozialhilfeträger noch vor einem möglichen Entlassungszeitpunkt von der Notlage in Kenntnis zu setzen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. September 1995 - 24 A 2777/92 - unter Berufung auf OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1982 - 8 A 115/81 -. Demgegenüber geht der Senat davon aus, dass die Voraussetzungen eines Eilfalles im Sinne der genannten Bestimmung nur so lange erfüllt sind, wie es dem in der Notlage Befindlichen (oder unter Umständen auch dem Nothelfer) nicht möglich ist, den Träger der Sozialhilfe von der Notlage zu unterrichten, so dass dieser den Hilfefall prüfen und über die erforderliche Hilfegewährung entscheiden kann. Vgl. dazu auch OVG NRW, Urteil vom 12. März 1997 - 8 A 1357/94 -; HessVGH, Urteil vom 4. Oktober 1994 - 9 UE 1570/92 -, ZfF 1995, S. 226 (227). Dies ergibt sich letztlich sowohl aus der Systematik als auch aus dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung, deren Wortlaut - ebenso wie ihre Entstehungsgeschichte - insoweit allerdings keinen hinreichenden Aufschluss über den Begriffsinhalt gibt." Der 22. Senat des OVG NRW hat demgegenüber die Auffassung des früheren 24. Senats in dessen Urteil vom 22. September 1995 - 24 A 2777/92 - mit seinem Urteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 1560/97 -, aaO., verteidigt und darauf hingewiesen: Der Gesetzgeber habe die seinerzeit geltenden engen Fristvoraussetzungen aus den Ausführungsvorschriften der Länder nicht in § 121 BSHG übernommen. Auch aus dem Charakter der Sozialhilfe als Notlagenhilfe lasse sich eine derartige enge zeitliche Schranke nicht herleiten. Ferner reiche das für den Nothelfer gegebene Kostenrisiko wegen der bei ihm liegenden materiellen Beweislast aus, um ihn zu einer Antragstellung in angemessener Frist anzuhalten. Zusammenfassend heißt es a.a.O.: "Unter Würdigung dieser Gesichtspunkte ist die vom vormaligen 24. Senat vertretene Auffassung vorzugswürdig, nach der die gesundheitliche Situation bei der Aufnahme in das Krankenhaus auch für die Qualifizierung der weiteren stationären Behandlung maßgeblich ist. Erfordert die gesundheitliche Situation eine unverzügliche Behandlung, wird die vom Krankenhaus geleistete Hilfe so lange insgesamt in einem Eilfall geleistet, wie die stationäre Krankenhausbehandlung zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung der Krankheitsfolgen erforderlich ist. Der in § 121 Satz 1 BSHG verwendete Begriff der Hilfe deckt sich inhaltlich mit der Hilfe, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, hier der Krankenhilfe nach § 37 BSHG. Maßgeblich ist danach im Hinblick auf die Dauer der Krankenhausbehandlung, ob die ununterbrochene Fortführung der eingeleiteten ärztlichen Maßnahmen bis zum Ende der Krankenhausbehandlung in medizinischer Sicht erforderlich war, nicht hingegen, ob es dem Krankenhausträger möglich und zumutbar war, den Sozialhilfeträger noch vor einem möglichen Entlassungszeitraum von der Notlage in Kenntnis zu setzen. Vgl. OVG NRW (24. Senat), Urteil vom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 - und Urteil vom 22. September 1995 - 24 A 2777/93 -. Wenn die Notlage dem zuständigen und zur Hilfe verpflichteten Träger der Sozialhilfe nicht bekannt wird, vgl. dazu das Urteil des erkennenden Senats vom heutigen Tage - 22 A 2172/98 -, endet ein Eilfall im Sinne des § 121 Satz 1 BSHG bei der Krankenhausbehandlung mithin regelmäßig erst mit der Entlassung." Einem so weitgehenden Gesetzesverständnis, nach dem auch die vorübergehende Verlegung in eine Klinik mit besseren diagnostischen oder therapeutischen Behandlungsmöglichkeiten - wie hier das Herz- und Diabeteszentrum Bad Oeynhausen - keine Zäsur des einheitlichen Eilfalles darstellen würde, vgl. OVG NRW, Urteil vom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 -, vermag der Senat in Ansehung der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 31. Mai 2001 - 5 C 20.00 - indes nicht zu folgen. Danach soll das Vorliegen einer Notfallsituation im medizinischen Sinne für das Vorliegen eines Eilfalles im sozialhilferechtlichen Sinne gerade nicht ausreichen; vielmehr wird des Weiteren ausdrücklich vorausgesetzt, dass nach Lage der Dinge eine rechtzeitige Hilfe des Sozialhilfeträgers objektiv nicht zu erlangen gewesen wäre. Im konkreten Fall knüpft das Bundesverwaltungsgericht bezeichnender Weise an die Frage der Vorhersehbarkeit eines erst im Verlaufe eines Krankenhausaufenthaltes eingetretenen Hilfebedarfes an. Es betont, dass die Überprüfung der für die Kostensicherheit wesentlichen Umstände auch bei der Aufnahme von Notfallpatienten, soweit nach den Umständen möglich, zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes gehört. Der vom Bundesverwaltungsgericht angelegte Maßstab spricht danach dafür, dass der Nothelfer die Kostenfrage permanent unter Kontrolle zu halten hat oder sie zumindest anlässlich zeitlicher Einschnitte einer Klärung zuführen muss. Vor diesem Hintergrund hat das Verwaltungsgericht hier zu Recht angenommen, dass bei der Rückverlegung des Patienten K. T. aus dem Herzzentrum Bad Oeynhausen in das Klinikum M. kein Eilfall im Sinne von § 121 BSHG mehr vorgelegen hat. Dabei kommt es nach Maßgabe des oben zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nicht allein darauf an, ob es sich bei der Weiterbehandlung im Klinikum M. medizinisch um einen fortdauernden "Notfall" im Sinne einer unaufschiebbaren Maßnahme gehandelt hat. Vgl. zu diesem Ansatz etwa VG Hannover, Urteil vom 19. Juli 1997 - 3 A 4659/95 -; ZfF 1999, 160. Maßgeblich ist vielmehr, dass sich nicht feststellen lässt, dass der Kläger den Beklagten nicht rechtzeitig über die Wiederaufnahme und Weiterbehandlung des Herrn T. im Klinikum M. unterrichten konnte. Der Kläger hat im anwaltlichen Schriftsatz vom 11. Mai 1999 ausdrücklich eingeräumt, dass "zwischen dem Klinikum M. und dem Herzzentrum Bad Oeynhausen eine Absprache und ständige Übung besteht, dass ein für besondere medizinische Maßnahmen in das Herzzentrum Bad Oeynhausen verlegter Patient nach Durchführung dieser besonderen Behandlung unverzüglich von dem überweisenden Krankenhaus, also dem Klinikum M. , wieder "zurückgenommen" wird, um die geringen Kapazitäten des Herzzentrums nicht länger als unbedingt medizinisch notwendig in Anspruch zu nehmen." Auch der sachverständige Zeuge Dr. med. G. K. hat in seiner Vernehmung am 15. Mai 2000 auf die Frage des Gerichts, ob dem Klinikum M. im Zeitpunkt der Verlegung des Patienten T. in das Herzzentrum am 4. April 1997 bereits bekannt war, dass der Patient nach durchgeführter PTCA-Behandlung in das Klinikum M. zurückverlegt werden würde, erklärt, dass "üblicherweise Patienten mit dieser Vorgeschichte zurückgenommen werden". War danach die alsbaldige Wiederaufnahme des Patienten bereits bei dessen Verlegung in das Herzzentrum Bad Oeynhausen am 4. April 1997 voraussehbar, konnte eine Benachrichtigung der Sozialhilfebehörde schon im voraus oder jedenfalls spätestens am Morgen des 7. April 1997 - etwa telefonisch oder per Telefax - erfolgen. Nach Angabe des Klägers im anwaltlichen Schriftsatz vom 8. Mai 2000 ist dem Klinikum M. die normale Dauer einer PTCA-Behandlung im Herzzentrum Bad Oeynhausen bekannt, so dass man die Rückverlegung bzw. deren Zeitpunkt einkalkuliert. Diese Kenntnisse ermöglichten auch die Information des zuständigen Sozialhilfeträgers. Aus dem internen Aufnahmeschein des Klinikums M. geht zudem hervor, dass diesem auch die Sozialhilfebedürftigkeit des Patienten K. T. durchaus bekannt war. Der Erklärung des Patienten vom 21. März 1997 ist zu entnehmen, dass die Kostenstelle des Klinikums M. schon bei seinem ersten Krankenhausaufenthalt dort an der Feststellung seiner Mittellosigkeit beteiligt war. Zählt die Benachrichtigung der in einem Eilfall nach § 97 Abs. 2 Satz 3 iVm § 3 AG-BSHG NRW berufenen Sozialhilfebehörde zu bereiter Zeit mithin zu den Obliegenheiten eines ordnungsgemäßen Krankenhausbetriebes, kann sich ein Nothelfer auch nicht auf eine Überlastung des ärztlichen Personals mit derartigen - nicht zur eigentlichen Heilbehandlung zählenden - Aufgaben berufen, sondern hat durch entsprechende organisatorische Maßnahmen Vorsorge zu treffen. Für die Zeit ab 9. April 1997 scheidet ein Erstattungsanspruch des Klägers nach § 121 BSHG zusätzlich deshalb aus, weil der Träger der Sozialhilfe bzw. die in eigenem Namen von ihm beauftragte Delegationsgemeinde zu dieser Zeit Kenntnis vom Hilfefall erlangte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Oktober 1997 - 8 A 5887/95 -, aaO., S. 275 f.; Urteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 2172/98 -, FEVS 52, 120 = DVBl 2001, 578 = ZfS 2001, 144. Der Mangel der Kenntnis von der Notlage ist Tatbestandsmerkmal des § 121 Satz 1 BSHG ("... bei rechtzeitiger Kenntnis ..."). Im Zusammenhang damit steht das Wort "erstatten", mit dem ausgedrückt ist, dass es sich um in der Vergangenheit entstandene Aufwendungen handelt, nicht aber um solche, die gegenwärtig entstehen oder erst noch entstehen werden. Dabei werden "Gegenwart" und "Zukunft" durch den Zeitpunkt des Bekanntwerdens des (möglichen) Hilfefalles bei dem Träger der Sozialhilfe bestimmt. Den Anspruch auf die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz hat grundsätzlich der Hilfebedürftige. Das Sozialrechtsverhältnis, innerhalb dessen es um die Verwirklichung dieses Anspruchs geht, wird nicht durch Stellen eines Antrags (im materiellen, konstitutiven Sinne) begründet, sondern dadurch, dass dem Träger der Sozialhilfe oder - wie hier - einer von ihm beauftragten Stelle das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe bekannt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1987 - 5 C 67.84 -, BVerwGE 77, 181 = FEVS 36, 361 = DÖV 1988, 523 = NDV 1987, 363; Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, aaO., S. 92. Im Verhältnis dazu ist in § 121 BSHG eine Ausnahme insofern geregelt, als unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen die Gewährung von Hilfe schon zu dem Zeitpunkt einsetzt, in dem der Träger der Sozialhilfe von der Notlage noch keine Kenntnis hat. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, z.B. Urteil vom 3. Dezember 1992 - 5 C 32.89 -, aaO. Daraus folgt zwingend, dass von einer Lage, auf die die Ausnahmeregelung des § 121 BSHG zutrifft, nicht (mehr) die Rede sein kann, sobald zwischen dem (möglicherweise) Hilfebedürftigen und dem Träger der Sozialhilfe das Sozialrechtsverhältnis mit der Folge entsteht, dass allein der Hilfebedürftige seinen Anspruch geltend zu machen berechtigt und allein der Träger der Sozialhilfe zur Regelung des Sozialhilfefalls nach Maßgabe der im Bundessozialhilfegesetz bestimmten sachlichen und örtlichen Zuständigkeiten verpflichtet ist. Da diese Regelungskompetenz eine ausschließliche ist, ist für eine gleichzeitige, konkurrierende Kompetenz eines "Jemand" (im Sinne von § 121 BSHG) kein Raum. Vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Apri 1987 - 5 C 67.84 -, aaO. Danach erlangte der Beklagte mit dem Eingang der Entlassungsanzeige des Herz- und Diabeteszentrums Bad Oeynhausen vom 8. April 1997 am 9. April 1997 Kenntnis vom Hilfefall. In dieser Entlassungsanzeige wurde dem Beklagten nämlich unmissverständlich mitgeteilt, dass der Patient K. T. am 7. April 1997 in das Klinikum M. verlegt worden war. Da dem Beklagten die voraussichtliche Mittellosigkeit des Herrn T. im Zusammenhang mit dessen ersten Krankenhausaufenthalt - Sozialhilfeantrag vom 14. März 1997 und ergänzende Erklärung vom 21. März 1997 - bekannt war, vermittelte die Entlassungsanzeige dem Beklagten die Kenntnis von Umständen, die nach der erforderlichen Prüfung der Sach- und Rechtslage von diesem Zeitpunkt an (möglicherweise) die Gewährung von Sozialhilfe in Form der Übernahme der Behandlungskosten aus Sozialhilfemitteln zu Gunsten von Herrn T. gerechtfertigt hätte. Das ergibt sich letztlich aus der in § 5 BSHG enthaltenen Regelung. Danach genügt es für das Einsetzen der Sozialhilfe, wenn der Hilfefall statt dem an sich zuständigen Träger der Sozialhilfe auch einer von ihm "beauftragten Stelle" bekannt wird. Die Auffassung, bei einer medizinisch notwendigen Weiterversorgung könne der Eilfall im Sinne von § 121 BSHG mit der Unterrichtung des Sozialhilfeträgers deshalb nicht entfallen, weil die Gefahr bestünde, dass für einen Zwischenzeitraum weder ein Anspruch des Nothelfers nach § 121 BSHG noch ein Sozialhilfeanspruch des Hilfeempfänger zur Entstehung gelange, verfängt hier nicht. Dieser Argumentation hat sich vielmehr der frühere 24. Senat des erkennenden Gerichts in seiner Entscheidung vom 31. Oktober 1997 - 24 A 5466/95 - a.a.O., zur Stützung seiner Auffassung bedient, ein Eilfall im Sinne des § 121 BSHG dürfe nicht bereits dann enden, wenn es dem Nothelfer oder dem in der Notlage Befindlichen möglich sei, den Träger der Sozialhilfe von der Notlage zu unterrichten. Im Falle einer tatsächlichen Unterrichtung kann eine solche Anspruchslücke zwischen erstattungsfähiger Nothilfe und Sozialhilfeanspruch des Hilfebedürftigen nicht auftreten. Nach alledem war die Berufung mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO zurückzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.