Die Beschwerde wird zugelassen, soweit die Antragsteller zu 3. bis 7. begehren, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihnen für die Zeit vom Eingang des Antrags bei Gericht bis zum Ende des Monats, in dem die gerichtliche Entscheidung ergeht, laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgelehnt. Die Antragsteller tragen 5/8 der Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Beschwerdeverfahren vorbehalten. Soweit die Beschwerde zugelassen worden ist, wird den Antragstellern zu 3. bis 7. für das Rechtsmittelverfahren Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. C. aus D. bewilligt. Im Übrigen wird der Prozesskostenhilfeantrag abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat auf der Grundlage von § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinsichtlich der laufenden Hilfen zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen für die Antragsteller zu 3. bis 7. Erfolg, weil gegen die vorbehaltslose Anrechnung anteiligen Kindergeldes auf den jeweiligen Bedarf der Antragsteller zu 3. und 7., wie sie vom Verwaltungsgericht unter Bezugnahme auf seinen früheren Beschluss vom 23. August 2001 - 5 L 808/01 - vorgenommen worden ist, ernstliche Bedenken bestehen. Der Senat versteht den Antrag aus der Antragsschrift vom 31. August 2001 nicht dahingehend, dass die Antragsteller selbst das Kindergeld bei den minderjährigen Kindern berücksichtigt haben wollen. Von einer näheren Begründung der Zulassung wird gemäß § 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO abgesehen. Die Antragsteller dringen mit ihrem Antrag auf Zulassung der Beschwerde im Übrigen nicht durch, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe insoweit nicht greifen. Bezogen auf den verbliebenen Streitstoff vermag der Senat aus dem Zulassungsvortrag weder auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Sinne von § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO noch auf besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache im Sinne von § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO oder auf ihre grundsätzliche Bedeutung gemäß § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zu schließen. Auch unter Berücksichtigung des Zulassungsvortrags ist im Ergebnis insbesondere nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht im Wege der einstweiligen Anordnung zu befriedigende Sozialhilfeansprüche der Antragsteller zu 1. und 2. verneint hat. Bei der Antragstellerin zu 2. kommt es dabei nicht auf eine rechtmäßige Handhabung des § 25 BSHG an, wie sie in der Zulassungsschrift problematisiert wird. Vielmehr scheitert ihre Anspruchsberechtigung schon daran, dass ihr nach § 11 Abs. 1 BSHG, § 12 Abs. 1 BSHG iVm § 3 RegelsatzVO und § 13 BSHG maßgeblicher Bedarf bereits durch eigenes Einkommen gedeckt wird. Die Antragsteller vertreten in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats - vgl. Urteil vom 29. Mai 2001 - 16 A 455/01 - selbst die Auffassung, dass Kindergeld gemäß §§ 76, 77 Abs. 1 BSHG grundsätzlich zunächst anrechenbares Einkommen des Kindergeldberechtigten ist. Diese Auffassung dürfte auch der jüngsten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde liegen. Vgl. Urteil vom 21. Juni 2001 - 5 C 7.00 -, Juris. Stehen der Antragstellerin zu 2. als Kindergeldberechtigter mithin zumindest 1.540 DM Kindergeld monatlich als Einkommen zur Verfügung, sind - ungeachtet eventueller weiterer Einkünfte etwa aus ihrer Nachhilfetätigkeit oder der Erteilung von Unterricht an der Volkshochschule - schon damit ihr Regelbedarf als Haushaltsvorstand in Höhe von 561 DM, ihr nach Kopfteilen berechneter Anteil in Höhe von 221,07 DM an den Unterkunftskosten (1.547,50 DM : 7 Personen) und der Krankenkassenbeitrag in Höhe von 483,46 DM, insgesamt 1.265,53 DM, in vollem Umfang gedeckt. Ein Anordnungsanspruch des Antragstellers zu 1. ist bei summarischer Prüfung allerdings in der Tat nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG ausgeschlossen. Die in der Zulassungsschrift angeführten Argumente gegen einen Leistungsausschluss nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG vermögen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung nicht zu wecken. So spricht vieles dafür, dass sich die Belehrungspflicht nach § 25 Abs. 1 Satz 3 BSHG zwar auf die Mindestkürzung um 25 % als Maßnahme auf einer ersten Stufe gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG bezieht, ein Unterbleiben die Hilfeeinschränkung aber nicht ohne weiteres rechtswidrig werden lässt, sondern den Sozialhilfeträger lediglich zur Ausübung des Ermessens verpflichtet, das er bei einer automatischen Kürzung um 25 % sonst nicht individuell betätigen müsste. Mit dieser auch in einem Standardkommentar zum Sozialhilferecht vertretenen Auffassung - vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, BSHG, 15. Aufl., § 25 Rdn. 13b - setzen sich die Antragsteller in der Antragsschrift nicht auseinander. Auf die generelle Folge, dass die fortlaufende Weigerung, seine Arbeitskraft einzusetzen, vgl. zur Weigerung, sich amtsärztlich auf seine Arbeitsfähigkeit untersuchen zu lassen, als Form der Arbeitsverweigerung etwa: Senatsbeschluss vom 12. August 1999 - 16 A 5000/87 - mit Hinweis auf Schellhorn/Jirasek/Seipp, a.a.O., § 25 Rn. 7; Eichhorn/ Fergen, Praxis der Sozialhilfe, 3. Aufl., Stand 1. April 1998, S. 401 m.w.N., den Verlust seines Sozialhilfeanspruches nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG zur Folge hat, ist der Antragsteller zu 1. im Übrigen ausweislich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge von den Sozialhilfebehörden seit Jahren wiederholt mündlich und schriftlich hingewiesen worden (vgl. etwa das Aufforderungsschreiben der Stadt Ennigerloh vom 22. April 1998, deren Bescheide vom 28. April 1998 und 10. Juni 1998 oder den Widerspruchsbescheid des Antragsgegners vom 18. Juni 1998). Die Antragsteller zu 1. und 2. haben sich zudem immer wieder als über den § 25 Abs. 1 BSHG gut informiert gezeigt (z.B. im Schreiben vom 21. April 1998 an das Verwaltungsgericht im Verfahren 5 L 353/98 oder im Antragsschriftsatz vom 2. August 2001 zu 5 L 808/01). Nicht zuletzt auch auf Grund der Ausführungen im Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. August 2001 - 5 L 808/01 - musste dem Antragsteller zu 1. der Inhalt der Regelung des § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG bekannt sein. Rechtsfolge der Weigerung ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 BSHG auch nicht - wie in der Zulassungsschrift angenommen - zwingend eine stufenweise Herabsetzung der Sozialhilfe, sondern ein (vollständiges) Entfallen des Einzelanspruchs auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Entfällt auf diese Weise ein Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 bis 17 BSHG, ist der Sozialhilfeträger lediglich gemäß § 39 SGB I verpflichtet, nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob und gegebenenfalls in welcher Form und in welchem Maß (§ 4 Abs. 2 BSHG) er dem Arbeitsverweigerer trotz fehlendem Anspruch Hilfe gewährt. § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG stellt dabei eine "Ermessenssperre", also eine Ermessensobergrenze dar, die es dem Sozialhilfeträger verbietet, bei einer Arbeitsverweigerung Regelsatzhilfe von mehr als 75 % des Regelsatzes zu gewähren. Vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juni 2000 - 7 S 1560/00 -, NDV-RD 2000, 113. Dadurch wird aber im Einzelfall nicht ausgeschlossen, das Ermessen ordnungsgemäß dahin auszuüben, dem Hilfe Suchenden von vornherein gar keine Sozialhilfe zu gewähren. Dass das Ermessen bei der vollständigen Versagung der Sozialhilfe für den Antragsteller zu 1. bezogen auf den Überprüfungszeitraum fehlerhaft ausgeübt worden ist, lässt sich aus dem Zulassungsvortrag nicht ohne weiteres schlussfolgern und drängt sich angesichts der hartnäckigen Verweigerung des Antragstellers zu 1. schon über geraume Zeit auch sonst wie nicht auf. Da der Antragsteller zu 1. bereits seit längerer Zeit keine Hilfe zum Lebensunterhalt erhält, erscheint die Bemessung der Hilfe mit "Null" auch ab September 2001 vor dem Hintergrund der Zielrichtung des § 25 Abs. 1 BSHG, den Hilfe Suchenden durch eine auch spürbare Maßnahme zur Selbsthilfe zu motivieren, nicht von vornherein unangemessen. Die zulässige Dauer der Leistungseinstellung hängt dabei von den Verhältnissen des Einzelfalles ab. Dass die danach zulässige Dauer vorliegend überschritten wäre, ist im Zulassungsantrag aber nicht dargelegt worden. Der Sozialhilfeträger hat die Leistungsverweigerung im Zeitraum vom 27. November 2000 bis März 2001, über den im Beschwerdebeschluss des Senates vom 6. März 2001 - 16 B 53/01 - zu befinden war, noch nicht auf § 25 Abs. 1 BSHG gestützt (vgl. Seite 5 des o.g. Beschlusses), so dass sich die Effektivität einer Leis-tungsverweigerung speziell in Anwendung der Hilfenorm des § 25 Abs. 1 BSGH jedenfalls erst an der - noch keine sichere Prognose ermöglichenden - Zeitspanne frühestens ab April 2001 bemessen lassen dürfte. Ob durch eine Einstellung der Hilfe zum Lebensunterhalt die Arbeitsbereitschaft dennoch nachhaltig deshalb nicht gefördert werden kann, weil sich das Hindernis für eine Arbeitsaufnahme als eine Krankheit oder seelische Fehlhaltung darstellt, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 31. Januar 1968 - V C 22.67 - und - V C 109.66 -; FEVS 15, 121 ff. und 134 ff., lässt sich seinerseits erst durch die vom Antragsteller zu 1. verweigerte amtsärztliche Untersuchung und gegebenenfalls mittels ergänzender Einholung eines psychiatrischen, sozialmedizinischen oder arbeitspsychologischen Gutachtens mit hinreichender Sicherheit feststellen. Auch auf Grund des - von einer anderen Fragestellung ausgehenden - medizinisch-psychologischen Gutachtens des RWTÜV Münster vom 15. August 2001 lässt sich derzeit noch keine verlässliche Aussage über die Arbeits- und Belastungsfähigkeit des Antragstellers zu 1. im konkreten Überprüfungszeitraum treffen. Erst auf der Basis derartiger - noch ausstehender - Erkenntnisse vermag der Antragsgegner dann auch darüber zu entscheiden, ob und in welchem Maße dem Antragsteller zu 1. im Hinblick auf die notwendige Betreuung der minderjährigen Kinder und des Haushalts auch neben einer Berufstätigkeit der Antragstellerin zu 2. selbst eine Berufstätigkeit zuzumuten ist. Von Vornherein ausgeschlossen erscheint eine zumindest stundenweise Berufstätigkeit des Antragstellers zu 1. angesichts der gegenwärtigen Arbeitszeiten der Antragstellerin zu 2. und vor dem Hintergrund des § 18 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BSHG nicht. Auf eine Verletzung der durch § 25 Abs. 3 BSHG gesetzten Kürzungsgrenze vermag der Senat aus dem Zulassungsvortrag ebenso wenig zu schließen. Um § 25 Abs. 1 BSHG bei Haushaltsgemeinschaften nicht jede praktische Bedeutung zu nehmen, sind von der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts auch Ermessens-entscheidungen als rechtmäßig angesehen worden, die Auswirkungen auf den Unterhalt der Familie für einen begrenzten Zeitraum hingenommen haben, solange nicht der notwendige Lebensunterhalt der Familie unterschritten worden ist. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 1998 - 24 B 841/97 - m.w.N. Lässt man für den "notwendigen Lebensunterhalt der Familie" ausreichen, dass bei einer Mitversorgung des zumutbare Arbeit verweigernden Hilfe Suchenden auch den anderen Familienmitgliedern jeweils 80 % des für sie maßgeblichen Regelsatzes verbleiben, wird zur Deckung der beim Antragsteller zu 1. in Frage stehenden 359,20 DM (80 % des Regelsatzes für einen Haushaltsangehörigen in Höhe von 449 DM) die maximal hinzunehmende Einschränkung von jeweils 20 % der Regelsätze bei den übrigen sechs Familienmitgliedern angesichts von Regelsätzen von 561 DM (Antragstellerin zu 2.), 505 DM (Antragsteller zu 3. und 4.), 365 DM (Antragsteller zu 5. und 6.) und 281 DM (Antragsteller zu 7.) deutlich unterschritten. Für den Krankenversicherungsschutz der Antragsteller zu 3. bis 7. besteht schon deshalb kein nach § 123 VwGO abzusichernder Anordnungsanspruch, weil nach den obigen Ausführungen davon ausgegangen werden muss, dass die Krankenkassenbeiträge der Antragstellerin zu 2., deren Leistung im Wege der beitragsfreien Familienversicherung auch den übrigen Antragstellern zugute kommt, bereits gedeckt sind. Ob selbst nicht beitragspflichtigen Angehörigen nach § 13 BSHG überhaupt ein eigener Anspruch auf Übernahme der Krankenkassenbeiträge für die Weiterführung der Krankenversicherung eines seinerseits nicht sozialhilfeberechtigten Stammversicherten zusteht, kann dahinstehen. Auch soweit das Verwaltungsgericht hinsichtlich der Unterkunftskosten unter Weiterverweisung auf seine früheren Entscheidungen nach wie vor einen mangelnden Anordnungsgrund annimmt, hält dies unter Berücksichtigung des Zulassungsvorbringens einer rechtlichen Überprüfung stand. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung auf laufende unterkunftsbezogene Sozialhilfeleistungen setzt im Rahmen des Anordnungsgrundes neben einem Mietrückstand, dessen weiteres Anwachsen den Vermieter spätestens im nachfolgenden Monat zur Kündigung des Mietverhältnisses berechnen würde (vgl. § 543 Abs. 2 BGB), auch voraus, dass mit einer Kündigung und Räumungsklage zu rechnen ist. Das bedeutet zwar nicht, dass der Hilfe Suchende stets außer dem Mietrückstand weitere positive Anhaltspunkte für dahingehende Absichten seines Vermieters glaubhaft machen müsste; denn in der Regel kann angenommen werden, dass Vermieter bei ausbleibenden Mietzahlungen auch von ihren gesetzlichen Möglichkeiten zur Beendigung des Mietverhältnisses Gebrauch machen. Etwas anderes kann aber gelten, wenn - wie hier - im Einzelfall Anhaltspunkte für ein größeres Entgegenkommen des Vermieters bestehen, etwa bei einer persönlichen Beziehung zwischen den Mietvertragsparteien oder folgenlosem Mietverzug in der Vergangenheit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, NJW 2000, 2523 = FEVS 52, 24 = NWVBl 2000, 392 = ZfS 2000, 215 = ZfSH/SGB 2000, 558 = NDV-RD 2000, 75. Gerade so verhält es sich, wenn die Antragsteller noch in der Antragsschrift vom 2. August 2001 zum verwaltungsgerichtlichen Verfahren 5 L 808/01 vortragen, dass der Vater der Antragstellerin zu 2. als Vermieter aus sittlichen Gründen nicht einfach die Möglichkeit habe, die Wohnung zu kündigen. Dass dennoch alsbald mit einer Kündigung und Räumung zu rechnen ist, lässt sich nicht schon deshalb annehmen, weil der Vater möglicherweise auf die Mieteinnahmen angewiesen ist. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass auch der geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, nicht gegeben ist. Das Streitverfahren bietet nach Ansicht des Senats keinen Anlass, sich über die oben stehenden Ausführungen zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hinaus intensiver mit dem Problemkreis des § 25 Abs. 1 BSHG, der Behandlung des Kindergeldes als Einkommen des Kindergeldberechtigten und des Anspruchs auf Übernahme von Krankenversicherungsbeiträgen zu befassen. Besondere rechtliche Schwierigkeiten rechtfertigen die Zulassung zudem nur, wenn auf Grund dieser - im Übrigen konkret aufzuzeigenden - rechtlichen Schwierigkeiten der Ausgang des Rechtsstreits als ungewiss erscheint. Vgl. Seibert, Das Verfahren auf Zulässigkeit der Berufung - Erfahrungen mit der 6. VwGO-Novelle, NVwZ 1999, 113 (116). Das ist aber nicht der Fall, weil nach Ansicht des Senats alles dafür spricht, dass der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - soweit es nicht die laufende Hilfe zum Lebensunterhalt nach Regelsätzen der Antragsteller zu 3. bis 7. betrifft - zu Recht abgewiesen worden ist. Auch der Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) liegt insoweit nicht vor. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist das Verfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO nicht geeignet, grundsätzliche Fragen des materiellen Rechts zu klären. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 25. Oktober 2001 - 16 B 1255/01 -, m.w.N. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. Prozesskostenhilfe war gemäß § 166 VwGO iVm §§ 114, 121 Abs. 1 ZPO nur insoweit zu gewähren, als die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen Erfolg verspricht. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.