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Beschluss

1 A 408/01.PVL

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1025.1A408.01PVL.00
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Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. G r ü n d e I. Aufgrund eines am 13. Mai 1997 geschlossenen Berufsausbildungsvertrags stellte das antragstellende Land den Beteiligten zu 1) für die Ausbildung zum Bauzeichner zum 1. August 1997 ein. Nach dem Vertrag sollte die Ausbildung am 31. Juli 2000 enden. Die Ausbildung fand beim Staatlichen Bauamt P. statt. Am 24. Mai 2000 wurde der Beteiligte zu 1) als Jugend- und Auszubildendenvertreter des Staatlichen Bauamts P. gewählt. Mit Schreiben vom 9. Juni 2000, beim Staatlichen Bauamt P. eingegangen am 14. Juni 2000, verlangte der Beteiligte zu 1) seine Weiterbeschäftigung gemäß § 9 BPersVG nach erfolgreichem Abschluss der Berufsausbildung. Am 20. Juni 2000 bestand er die Abschlussprüfung. Gleichzeitig schloss er mit dem antragstellenden Land einen bis zum 20. Dezember 2000 befristeten Arbeitsvertrag. Dabei bestand zwischen den Vertragsschließenden Einvernehmen darüber, dass der Vertragsabschluss keinen Rücktritt von dem Weiterbeschäftigungsantrag vom 9. Juni 2000 darstellt. Am 3. Juli 2000 ist das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet worden. Der Antrag ist namens des Landes Nordrhein- Westfalen, vertreten durch die Bezirksregierung D. , vom damaligen Leiter des Dezernats 11 (Personalangelegenheiten, Stellenpläne, Angelegenheiten der Personalvertretung und der Berufsorganisationen, Untersuchungsverfahren in Disziplinarverfahren, Ausbildung und Fortbildung), Regierungsrat B. , gestellt und mit dem Zusatz "Im Auftrag" unterzeichnet worden. Zur Begründung des Antrags ist geltend gemacht worden, eine Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) sei nicht zuzumutbar, da keine Stelle im mittleren Dienst der Bauverwaltung zur Verfügung stehe. Im Anhörungstermin vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts hat der für das antragstellende Land erschienene Regierungsrat B. eine Terminsvollmacht vorgelegt und ergänzend erklärt: Er gehe davon aus, dass er nach der Geschäftsordnung der Bezirksregierung schon aufgrund seiner Stellung als Dezernent in Personalangelegenheiten berechtigt gewesen sei, den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Beteiligten zu 1) zu stellen. Außerdem habe er den Antrag erst nach Erörterung mit dem Regierungsvizepräsidenten und auch dem Ministerium gestellt. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag, das vom Beteiligten zu 1) gemäß § 9 Abs. 2 BPersVG einseitig begründete Arbeitsverhältnis zum Antragsteller aufzulösen, abgelehnt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Antrag sei unzulässig, da er nicht wirksam gestellt worden sei. Regierungsrat B. sei als Dezernent für Personalangelegenheiten nach der maßgeblichen Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen nicht befugt gewesen, die Bezirksregierung D. gerichtlich zu vertreten. Zur Vertretung seien lediglich der Regierungspräsident, der Regierungsvizepräsident und die Abteilungsleiter befugt. Da eine Generalvollmacht für den Dezernenten B. nicht vor Stellung des Auflösungsantrags hinterlegt worden sei und die ihm für den Anhörungstermin erteilte Terminsvollmacht nicht geeignet sei, den Mangel der gerichtlichen Vertretungsbefugnis bei der Antragstellung nachträglich zu heilen, habe dieser als vollmachtloser Vertreter gehandelt. Gegen den der Bezirksregierung D. am 29. Dezember 2000 zugestellten Beschluss haben deren Prozessbevollmächtigte am 29. Januar 2001 Beschwerde eingelegt und diese am 26. Februar 2001 begründet. Zum 1. Januar 2001 sind durch das Gesetz zur Errichtung eines Sondervermögens "Bau- und Liegenschaftsbetrieb des Landes Nordrhein-Westfalen/ Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW" vom 12. Dezember 2000 (GVBl. NRW. S. 754) die Landesaufgaben der Bau- und Liegenschaftsverwaltung auf den neu eingerichteten Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW übertragen worden. Zur Begründung seiner Beschwerde führt das antragstellende Land im Wesentlichen an: Bereits die Erteilung der Terminsvollmacht habe gemäß § 89 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 83 Abs. 2 BPersVG und § 11 ArbGG einen etwaigen Vertretungsmangel im Zeitpunkt der Antragstellung rückwirkend geheilt. Gerade in den Fällen, in denen gerichtliche Vertretungsbefugnis und materielle Zuständigkeit für Personalangelegenheiten - wie hier - regelmäßig nach der internen Zuständigkeitsverteilung auseinander fielen, überzeuge es nicht, dass ein Handeln des materiell für Personalangelegenheiten zuständigen Arbeitgebervertreters dem Schutzanspruch des Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung nicht gerecht werden könne. Im Übrigen habe im Zeitpunkt der Antragstellung eine wirksame Vertretung vorgelegen. Regierungsrat B. habe vor der Antragstellung Gespräche mit dem nach der einschlägigen Geschäftsordnung zur gerichtlichen Vertretung zuständigen Regierungsvizepräsidenten geführt und sei von diesem zu einer entsprechenden Antragstellung bevollmächtigt worden. Die Entscheidung zur Stellung des Antrags auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses sei durch den Regierungsvizepräsidenten Wehmeier getroffen worden. Es sei unschädlich, dass diese Vollmacht nicht bereits im Zeitpunkt der Antragstellung durch eine Vollmachtsurkunde nach außen kundgetan worden sei. Im vorliegenden Fall sei nämlich nicht der allein für verwaltungsgerichtliche Verfahren maßgebliche § 67 Abs. 3 VwGO anzuwenden. Vielmehr seien gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG vorliegend die Vorschriften über das Beschlussverfahren nach dem Arbeitsgerichtsgesetz relevant. Danach komme der schriftlichen Vollmachtserteilung nicht die Bedeutung zu, die sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren habe. Dementsprechend reiche die Erteilung der Vollmacht im Innenverhältnis für die wirksame Stellung des Antrags aus, wenn - wie hier - die tatsächliche Willensbildung im materiellen Bereich durch eine vertretungsberechtigte Person getroffen worden sei. Auch in der Sache sei der Antrag begründet, da die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) unzumutbar sei, weil für ihn keine Stelle vorhanden sei. Zwar sei im Dezember 2000 beim damaligen Staatlichen Bauamt M. II (jetzt Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW M. ) eine Bauzeichnerin eingestellt worden. Dafür habe jedoch keine Stelle des mittleren Dienstes zur Verfügung gestanden. Vielmehr sei ausnahmsweise eine Stelle des gehobenen Dienstes unter Wert besetzt worden. Grundsätzlich unterliege die Besetzung freier Stellen der Entscheidungsbefugnis des jeweiligen Dienststellenleiters. Dieser könne sie, sofern im Einzelfall ein entsprechendes Bedürfnis bestehe, unter Verzicht auf einen Beschäftigten des gehobenen Dienstes auch mit einem Beschäftigten des mittleren Dienstes besetzen. Über den Einzelfall des Staatlichen Bauamts M. II hinaus sei in der fraglichen Zeit von dieser Möglichkeit kein Gebrauch gemacht worden. Im Termin zur Anhörung vor dem Senat ist ergänzend vorgetragen worden: § 9 Abs. 4 BPersVG beruhe nicht auf einem bloß formalisierten Schutzgedanken. Maßgeblich sei allein, dass die Entscheidung für die Einleitung des Verfahrens intern von dem zuständigen Entscheidungsträger getroffen worden sei. Dass Regierungsrat B. die Antragsschrift mit "Im Auftrag" unterzeichnet habe, stelle eine irrtümliche Falschbezeichnung dar, die seine Vertretungsmacht nicht in Frage stelle. In der Sache sei im Hinblick auf das Vorhandensein einer besetzbaren Stelle eine betriebsbezogene Sichtweise geboten, die sich zudem auf ausbildungsgerechte Stellen zu beschränken habe. Es bestehe keine Verpflichtung, neue Stellen aus Stellenresten zu schaffen. Das antragstellende Land beantragt, den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem erstinstanzlichen Antrag zu entsprechen, hilfsweise, im Hinblick auf eine wirksame Bevollmächtigung des Regierungsrats J. B. zur Antragstellung gemäß § 9 Abs. 4 BPersVG Herrn Regierungsvizepräsidenten W. W. , zu laden über die Bezirksregierung D. in 32754 D. , sowie Herrn Regierungsrat J. B. , ebenda, als Zeugen dazu zu vernehmen, dass eine Bevollmächtigung im Rahmen der Erörterungen über die Antragstellung unmittelbar in den Wochen vor der Antragstellung ausgesprochen worden ist. Der Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend und trägt ergänzend vor: Aus der Äußerung des Regierungsrats B. im Rahmen des Anhörungstermins vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen werde nicht deutlich, ob mit seiner Aussage eine Vollmacht seitens des Regierungsvizepräsidenten oder aber des Ministeriums abgeleitet werden solle. Auch die nachträgliche Erteilung der Terminsvollmacht erscheine nicht geeignet, den Mangel in der Antragsbefugnis zu heilen. Diese stelle nicht einmal eine voll umfassende Prozessvollmacht in dem Sinne dar, dass sie sich auch auf weitere Handlungen im Verlaufe des Verfahrens und weitere anberaumte Termine bzw. die Einlegung von Rechtsmittel erstrecke. Zudem sei die Antragsschrift seinerzeit lediglich mit dem Zusatz "Im Auftrag" unterzeichnet worden. Eine Vertretungsbefugnis oder Bevollmächtigung könne dem nicht entnommen werden. In der Sache könne der Antrag ebenfalls keinen Erfolg haben, weil sehr wohl eine besetzbare Stelle des mittleren Dienstes zur Verfügung gestanden habe. So sei im Bau- und Liegenschaftsbetrieb M. II noch Mitte Dezember 2000 eine Einstellung vorgenommen worden. Im Termin zur Anhörung vor dem Senat ist ergänzend vorgetragen worden: Die Beschwerdeeinlegung sei unzulässig, weil es den Prozessbevollmächtigen des antragstellenden Landes an einer wirksamen Bevollmächtigung mangele. Für die Frage der wirksamen Antragstellung sei zwischen der gerichtlichen Vertretung und der Vertretung vor Gericht zu unterscheiden. Regierungsrat B. habe nur über letztere verfügt. In der Sache sei zu berücksichtigen, dass das Haushaltsgesetz nur einen Stellenplan für die gesamte Staatliche Bauverwaltung vorgesehen habe. Bei der Frage des Vorhandenseins einer besetzbaren Stelle seien auch Stellenreste und freie Stellen des gehobenen Dienstes zu berücksichtigen. Der Beteiligte zu 2) beantragt ebenfalls, die Beschwerde zurückzuweisen. Er hält die Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) für zumutbar, da es zeitlich befristete Stellen gebe, die auch beim Staatlichen Bauamt vorhanden gewesen seien. Weiterhin zeige die Erfahrung eines jeden Haushaltsjahres, dass es immer wieder Reservestellen gebe, von denen eine, falls dem gehobenen Dienst zugeordnet, zwecks Einhaltung einer Personalvertretungsrechtslage mit einem Beschäftigten des mittleren Dienstes unter Wert besetzt werden könne. So sei im Dezember 2000 im Bereich des Bau- und Liegenschaftsbetriebs NRW M. II eine Zeichnerin fest eingestellt worden. Dazu sei eine vorhandene Stelle des gehobenen Dienstes wegen der gebotenen Dringlichkeit unter Wert besetzt worden. Auch im Bereich der Bezirksregierung D. habe es im Stellenpool eine Möglichkeit zur Weiterbeschäftigung des Beteiligten zu 1) gegeben. Die Beteiligte zu 3) hat keinen Antrag gestellt und sich auch nicht zur Sache geäußert. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des antragstellenden Landes (2 Bände) Bezug genommen. II. Die Änderungen des Rubrums tragen dem Umstand Rechnung, dass zum 1. Januar 2001 die Landesaufgaben der Bau- und Liegenschaftsverwaltung auf den neu eingerichteten Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW übertragen worden sind und dieser die Rechtsnachfolge der Bezirksregierung D. und des Staatlichen Bauamts P. übernommen hat. Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Zweifel an einer wirksamen Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten des antragstellenden Landes bestehen angesichts der vorgelegten Vollmacht nicht. Die Beschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Er ist nicht wirksam gestellt worden. Nach der allein in Betracht kommenden Vorschrift des § 9 Abs. 4 BPersVG steht das im vorliegenden Verfahren verfolgte Recht, beim Verwaltungsgericht die Auflösung eines nach § 9 Abs. 2 oder 3 BPersVG begründetes Arbeitsverhältnisses zu beantragen, dem Arbeitgeber zu. Arbeitgeber ist hier nach dem mit dem Beteiligten zu 1) abgeschlossenen Berufsausbildungsvertrag das antragstellende Land Nordrhein- Westfalen. Für den Arbeitgeber handelt im Verfahren nach § 9 Abs. 4 BPersVG derjenige, der die Anstellungskörperschaft gerichtlich zu vertreten hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 1996 - 6 P 16.94 -, Buchholz 250 § 9 BPersVG Nr. 14 = PersR 1997, 161 = PersV 1998, 335, und - 6 P 17.94 -, PersV 1998, 376; Lorenzen u.a., BPersVG, § 9 Rn. 14 a. Dies schließt jedoch nicht aus, dass derjenige, der den Arbeitgeber vertritt, einem Dritten Vollmacht erteilt. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 1996 - 6 P 16.94 -, a.a.O., und - 6 P 17.94 -, a.a.O. Vorliegend war zwar die Bezirksregierung D. befugt, das antragstellende Land gerichtlich zu vertreten (a). Diese wiederum war jedoch durch den die Antragsschrift unterzeichnenden Regierungsrat B. nicht ordnungsgemäß gerichtlich vertreten (b). a) Gemäß Abschnitt I Nr. 1 des Runderlasses des Ministeriums für Bauen und Wohnen betreffend die Zuständigkeit für die Bearbeitung von Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des genannten Ministeriums vom 23. Dezember 1991 (MBl. NRW. 1992 S. 350) in der hier maßgeblichen Fassung der Änderung durch Runderlass vom 14. Dezember 1999 (MBl. NRW. 2000 S. 22) sind die Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter von den für die Führung der Personalakten zuständigen Behörden und Einrichtungen zu bearbeiten, soweit nicht in Abschnitt II dieses Runderlasses andere Zuständigkeiten festgelegt sind. Personalaktenführende Dienststellen sind u. a. nach Abschnitt I Nr. 2.1 die Bezirksregierungen für ihre Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter und für die Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter der ihnen nachgeordneten Behörden und Einrichtungen. Nach Abschnitt II Nr. 8 sind die personalaktenführenden Dienststellen zuständig für die Vertretung des Landes in Arbeitsstreitigkeiten, soweit diese oder eine der ihnen nachgeordneten Behörden oder Einrichtungen die angefochtene Maßnahme getroffen oder über den mit der Klage geltend gemachten Anspruch entschieden haben. In den übrigen Fällen vertritt das Ministerium für Bauen und Wohnen das Land; diese Befugnis kann auf die personalaktenführenden Dienststellen delegiert werden. Danach wird das antragstellende Land in gerichtlichen Verfahren der vorliegenden Art durch die Bezirksregierungen vertreten. Zwar fällt ein auf der Grundlage des § 9 Abs. 4 BPersVG zu stellender Antrag auf Auflösung eines Beschäftigungsverhältnisses nicht unmittelbar unter die allein in Betracht kommende Regelung in Abschnitt II Nr. 8. Seinem Wesen nach stellt ein solcher Antrag aber auch eine Arbeitsstreitigkeit im Sinne dieser Bestimmung dar, weil er in seinem Kern die als rein arbeitsrechtlich zu bewertenden Beziehungen zwischen dem Land als Arbeitgeber und dem Jugend- und Auszubildendenvertreter als Arbeitnehmer betrifft. Die Arbeitsstreitigkeit der in Rede stehenden Art geht auch auf eine von der Bezirksregierung selbst getroffene Entschließung zurück, da diese als die für den Beteiligten zu 1) personalaktenführende Stelle die Entscheidung getroffen hatte, diesen nach dessen Ausbildungsabschlusses trotz dessen Stellung als Jugend- und Auszubildendenvertreter nicht weiterzubeschäftigen. b) Die Bezirksregierung selbst ist jedoch bei der Einleitung des Beschlussverfahrens nicht wirksam vertreten gewesen, da der die Antragsschrift unterzeichnende, damals für Personalangelegenheiten zuständige Dezernent Regierungsrat B. nicht berechtigt war, die Bezirksregierung gerichtlich zu vertreten. Regierungsrat B. war nicht unmittelbar aus seiner Stellung als Dezernent in Personalangelegenheiten zur gerichtlichen Vertretung der Bezirksregierung befugt. Wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen zutreffend festgestellt hat, entscheiden gemäß § 17 der Geschäftsordnung für die Bezirksregierungen (Runderlass des Innenministeriums vom 4. Juni 1996 - MBl. NRW. S. 1252 -) - GeschO - zwar die Dezernenten in allen Angelegenheiten, in denen die Entscheidung nicht anderen Funktionsträgern obliegt. Die Befugnis zur gerichtlichen Vertretung der Bezirksregierung ist damit jedoch mangels eines entsprechenden Hinweises nicht verbunden. Diese Befugnis steht vielmehr aufgrund ihres Amtes dem Regierungspräsidenten (vgl. auch § 14 Abs. 1 GeschO) als Behördenleiter sowie dem Regierungsvizepräsidenten (vgl. auch § 15 Abs. 1 GeschO) als dessen Vertreter zu. Ob darüber hinaus auch die Abteilungsleiter im Rahmen ihrer Aufgabe, den Regierungspräsidenten und den Regierungsvizepräsidenten in der Leitung der Behörde zu unterstützen (vgl. § 16 Abs. 1 GeschO), zur gerichtlichen Vertretung befugt sind, bedarf keiner Entscheidung. Dass hinsichtlich des Regierungsrats B. schon aus dessen Stellung als Dezernent in Personalangelegenheiten eine Befugnis zur gerichtlichen Vertretung zustehen könnte, ist nicht ersichtlich. Dem entspricht es auch, dass Regierungsrat B. im Anhörungstermin der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen eine von dem Regierungsvizepräsidenten unterzeichnete Terminsvollmacht vorgelegt hat. Einer solchen hätte es nicht bedurft, wenn er schon aus seiner dienstlichen Stellung berechtigt gewesen wäre, die Interessen der Bezirksregierung im Rahmen des Anhörungstermins wahrzunehmen. Regierungsrat B. war aber auch nicht aufgrund einer ihm erteilten Vollmacht zur gerichtlichen Vertretung befugt, da er nicht von einer zur Vertretung berechtigten Person zur Stellung des Auflösungsantrags bevollmächtigt worden ist. Eine schriftliche Vollmacht hat Regierungsrat B. weder der Antragsschrift beigefügt noch zu einem späteren Zeitpunkt nachgereicht. Auch die unter dem 15. November 2000 ausgestellte und von dem Regierungsvizepräsidenten W. unterzeichnete "Termin- vollmacht" stellt keine schriftliche Bevollmächtigung zur Stellung des Auflösungsantrags dar. Dies folgt schon daraus, dass es sich offensichtlich lediglich um eine Terminsvollmacht handelt, die Regierungsrat B. lediglich dazu berechtigen sollte, die Interessen der Bezirksregierung in dem erstinstanzlichen Anhörungstermin am 11. Dezember 2000 wahrzunehmen. Eine derartige Terminsvollmacht ist zu unterscheiden von der Erteilung einer Vollmacht zur Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens. Darüber hinaus beschränkt sich die erteilte Terminsvollmacht auch von ihrem Inhalt her lediglich auf die Wahrnehmung der Interessen gerade in dem Termin zur Anhörung vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts. Eine Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Stellung des Auflösungsantrags kann ihr nicht entnommen werden. Im Übrigen wäre eine solche Rückwirkung auch ausgeschlossen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September 1996 - 6 P 16.94 -, a.a.O. Für das Vorliegen einer mündlichen Bevollmächtigung besteht kein hinreichender Anhalt. Regierungsrat B. hat im Rahmen der Anhörung vor der Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen lediglich erklärt, den Antrag nach Erörterung mit dem Regierungsvizepräsidenten und dem Ministerium gestellt zu haben. Von einer ausdrücklichen Bevollmächtigung zur Antragstellung hat er jedoch nichts erwähnt. Eine solche kann auch nicht in der offensichtlich stattgefundenen Erörterung gesehen werden. Das Unterlassen einer ausdrücklichen Bevollmächtigung stellt sich aus Sicht des Regierungsrats B. auch als folgerichtig dar, da er ausweislich seiner Erklärung im erstinstanzlichen Anhörungstermin davon ausging, schon in Anbetracht seiner Stellung als Dezernent in Personalangelegenheiten berechtigt zu sein, den Auflösungsantrag zu stellen. Ausgehend davon wäre es widersprüchlich, wenn er sich bei der Erörterung der Angelegenheit mit dem Regierungsvizepräsident um eine ausdrückliche Bevollmächtigung zur Antragstellung bemüht hätte. Damit im Einklang steht auch die Form der Unterzeichnung der Antragsschrift. Diese hat er nämlich lediglich mit dem Zusatz "Im Auftrag" und nicht mit dem ein Vertretungsverhältnis zum Ausdruck bringenden Zusatz "In Vertretung" unterzeichnet. Dem steht auch nicht entgegen, dass von Seiten des antragstellenden Landes erstmals im Beschwerdeverfahren eine ausdrückliche mündliche Bevollmächtigung durch den Regierungsvizepräsidenten behauptet worden ist. Denn diese Behauptung gibt keinen Anlass, die Erklärung des Regierungsrats B. im erstinstanzlichen Anhörungstermin in Frage zu stellen. Angesichts der fehlenden Substantiierung des Vorbringens besteht auch keine Veranlassung, diesem durch eine weitere Sachverhaltsaufklärung nachzugehen. Dazu hätte es jedenfalls der Darlegung bedurft, zu welchem Zeitpunkt und in welcher Form eine Bevollmächtigung geschehen ist. Auch in dem Termin zur Anhörung vor dem Fachsenat ist von Seiten des antragstellenden Landes kein hinreichend substantiierter Sachverhalt vorgetragen worden, aus dem sich eine mündliche Bevollmächtigung des Regierungsrats B. ergeben könnte. Insbesondere der zum Hilfsbeweisantrag erfolgte Vortrag, die Bevollmächtigung durch den Regierungsvizepräsidenten W. sei im Rahmen der Erörterungen über die Antragstellung unmittelbar in den Wochen vor der Antragstellung ausgesprochen worden, geht im Kern nur insoweit über das hinaus, was Regierungsrat B. anlässlich des erstinstanzlichen Anhörungstermins erklärt hat, als nunmehr eine ausdrückliche Bevollmächtigung behauptet wird. Zu dieser Behauptung fehlt es aber an jeglicher Darlegung eines hinreichend substantiierten Tatsachenkerns. Namentlich lässt sich auch diesem Vorbringen nicht entnehmen, wann im Einzelnen und bei welcher konkreten Gelegenheit eine Bevollmächtigung erfolgt sein soll. Mit Blick darauf bedurfte es auch nicht der von Seiten des antragstellenden Landes hilfsweise beantragten Beweiserhebung, da der gestellte Beweisantrag mangels unzureichender Bezeichnung der unter Beweis gestellten Tatsache als unsubstantiiert zu werten ist. Im Übrigen würde auch eine bloß mündliche Bevollmächtigung nicht ausreichen, um eine wirksame gerichtliche Vertretung annehmen zu können, so dass die hilfsweise beantragte Beweiserhebung zugleich unbeachtlich ist. Denn nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. §§ 80 Abs. 2 und 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 80 Abs. 1 ZPO ist die Bevollmächtigung durch eine schriftliche Vollmacht nachzuweisen. Vgl. auch Germelmann/Matthes/Prütting, Arbeitsgerichtsgesetz, 3. Aufl. 1999, § 11 Rn. 97. Eine Anwendung der Genehmigungsvorschrift des § 89 Abs. 2 ZPO kommt im Hinblick darauf, dass es sich bei dem durch § 9 Abs. 4 BPersVG begründeten Recht um ein im materiellen Recht wurzelndes Gestaltungsklagerecht handelt, nicht in Betracht. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 18. September 1996 - 6 P 16.94 -, a.a.O., und - 6 P 17.94 -, a.a.O. Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren. Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.