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Beschluss

12 E 478/00

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:1010.12E478.00.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : Der auf den Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung) gestützte Antrag auf Zulassung der Beschwerde (1.) hat keinen Erfolg (2.). 1. Dabei geht der beschließende Senat zu Gunsten der Klägerin davon aus, dass nicht Beschwerde eingelegt, sondern der allein statthafte Antrag auf ihre Zulassung gestellt worden ist. Allerdings genügt hierfür nicht schon der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 13. Juni 2000, auch wenn darin ausdrücklich ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2000 formuliert ist. Grundsätzlich dürfte ein Antrag auf Zulassung der Beschwerde die vorherige Bekanntgabe des anzufechtenden Beschlusses im Sinne des § 146 Abs. 5 VwGO voraussetzen. Daran würde es fehlen, wenn man auf den Schriftsatz vom 13. Juni 2000 abstellte. Zum Zeitpunkt seines Eingangs beim Verwaltungsgericht war der Beschluss der Klägerin nämlich noch nicht zugestellt. Dem steht das Empfangsbekenntnis der Prozessbevollmächtigten vom 5. Juni 2000 nicht entgegen. Denn die mit diesem übersandte Beschlussausfertigung stimmte nicht mit dem Beschluss überein. Ein Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts war mithin erst nach der Zustellung am 23. Juni 2000 eröffnet. Auch wenn in dem daraufhin, nämlich am 27. Juni 2000 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 26. Juni 2000 nur davon die Rede ist, die eingelegte Beschwerde bleibe aufrecht erhalten, geht der Senat von einem Antrag auf Zulassung der Beschwerde aus. Die Prozessbevollmächtigten haben nämlich ausdrücklich auf ihren Schriftsatz vom 13. Juni 2000 und damit auf den darin formulierten Antrag auf Zulassung der Beschwerde abgestellt. 2. Die Rüge der Klägerin, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses, mit dem die Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Rechtsanwalts abgelehnt worden ist, greift nicht durch. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung liegen nur vor, wenn durch das zu berücksichtigende Vorbringen des Rechtsbehelfsführers das Ergebnis der Entscheidung ernstlich in Frage gestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 1998 - 24 B 370/98 - mit weiteren Nachweisen, vom 8. Dezember 1999 - 22 B 1817/99 -, vom 23. Dezember 1999 - 22 B 2022/99 - und vom 11. Juli 2001 - 12 B 1829/00 -. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die hinreichenden Erfolgsaussichten der Klage auf Zahlung weiterer Unterkunfts-, nämlich Nebenkosten verneint und "zur Begründung zur Vermeidung von Wiederholungen nach § 117 Abs. 5 VwGO im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide, insbesondere des Widerspruchsbescheides vom 16. September 1999 verwiesen". Da die Beklagte in diesem den Widerspruchsbescheid vom 13. Januar 1998 "vollinhaltlich" zum Gegenstand gemacht hat, wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts letztlich getragen von der Erwägung der Beklagten in diesem Bescheid, dass die Prüfung der Angemessenheit der Wohnung sich nicht nur auf die jeweilige Größe der Wohnung sondern vielmehr auch auf den Quadratmeterpreis beziehe und bei der Berechnung des angemessenen Mietpreises nicht fiktiv eine Wohnungsgröße von 60 qm zu Grunde gelegt werden könne, wenn tatsächlich eine kleinere Wohnung angemietet worden sei. Ob eine solche Erwägung in dieser Allgemeinheit tragfähig ist, ist ober- und höchstgerichtlich noch nicht geklärt. Vom beschließenden Gericht ist noch nicht in einem Hauptsacheverfahren entschieden worden, wie die angemessenen Unterkunftskosten zu ermitteln sind, wenn zwar der Quadratmeterpreis unangemessen hoch ist - was die Klägerin hier auch nicht bestreitet -, die für die Bedarfsgemeinschaft noch als angemessen anzusehende Wohnungsgröße aber erheblich unterschritten wird, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2000 - 22 E 792/99 -. Der frühere 24. Senat des Gerichts hat in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zudem ausgeführt, dass Aufwendungen für eine Wohnung, die nach Wohnfläche und/oder Wohnstandard das sozialhilferechtlich Angemessene übersteigt, auch dann noch als angemessen angesehen werden können, wenn die aufzubringende Miete nicht höher ist als die Miete, die der Hilfebedürftige für eine nach Wohnfläche und Wohnstandard sozialhilferechtlich angemessene Wohnung bezahlen müsste, vgl. Beschluss vom 7. September 1995 - 24 B 2057/95 -. Nach der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs kommt es für die Frage, ob die Kosten der Unterkunft angemessen sind, allein auf das Produkt von angemessener Wohnfläche und angemessenem Quadratmeterpreis an, vgl. Beschluss vom 29. April 1999 - 12 CE 98.2658 -, FEVS 51, 116; gegen eine hypothetische Betrachtung unter Berücksichtigung einer fiktiven Gesamtmiete allerdings VG Leipzig, Urteil vom 12. Januar 1999 - 2 K 1676/98 -, Juris. Zwar sind damit die Gründe des erstinstanzlichen Beschlusses möglicherweise ernstlichen Zweifeln ausgesetzt. Er erweist sich aber jedenfalls im Ergebnis als richtig. Die dieses Ergebnis tragenden Gründe sind ohne weiteres zu erkennen, sodass kein Raum für eine Zulassung der Beschwerde ist, vgl. dazu Seibert in Sodan/Ziekow, § 124 VwGO, Stand Juli 2000, Rdnr. 148. Die Klägerin kann nicht die Übernahme von Kosten in der Höhe beanspruchen, die sich bei einer hypothetischen Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten ausgehend von einer 60 qm betragenden Wohnfläche ergäbe - und zwar unabhängig davon, dass sie einen sozialhilferechtlichen Anspruch erhoben hat, der hinsichtlich des auf ihren Sohn entfallenden Anteils am Unterkunftsbedarf nicht ihr selbst, sondern diesem als eigener Anspruch zustünde, zum sozialhilferechtlichen Anspruch des minderjährigen Kindes vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993 - 5 C 3.91 - , BVerwGE 92, 1 = FEVS 44, 133 mit weiteren Nachweisen. Jedenfalls bei der hier vorliegenden Art der teilweisen Untervermietung der vom Hilfe Suchenden bewohnten Unterkunft muss der Träger der Sozialhilfe laufende Leistungen nur für den dem Hilfe Suchenden im Verhältnis zum Untermieter zuzurechnenden Teil der Wohnung in Höhe des sozialhilferechtlich angemessenen Quadratmeterpreises gewähren. Kennzeichnend für diese Art der Untervermietung ist, dass die vom Hilfe Suchenden angemietete Wohnung von vornherein geeignet ist, den sozialhilferechtlichen Unterkunftsbedarf des Hilfe Suchenden und einer weiteren Person zu decken. Damit scheidet es vom Ansatz her aus, für die Bestimmung der sozialhilferechtlich angemessenen Aufwendungen für den untervermieteten und den nicht untervermieteten Teil der Wohnung jeweils auf gesonderte Wohnflächenobergrenzen abzustellen. Andernfalls wären Haupt- und Untermieter bei der Gewährung von laufenden Leistungen für die Unterkunft ohne sachlichen Grund besser gestellt als ein Haushalt mit der selben Kopfzahl auf die Gewährung von Sozialhilfe angewiesener Familienmitglieder. Bewohnte eine aus den Eltern und einem Kind bestehende Familie die hier streitbefangene Wohnung in der D. . 31 in B. , erhielte sie an Unterkunftskosten höchstens das Produkt aus der tatsächlichen Zahl der Quadratmeter der Wohnung (nämlich 70) und dem angemessenen Quadratmeterpreis (hier, von der Klägerin nicht in Abrede gestellte 12,32 DM). Zur Berechnung der der Familie zustehenden Unterkunftskosten müsste die Wohnfläche nicht mit (fiktiven) 75 qm in Ansatz gebracht werden. Denn auf die im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraums ist unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nur als Obergrenze zurück zu greifen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 14. September 2001 - 12 A 4923/99 - mit weiteren Nachweisen. Die hier streitbefangene Wohnung genügte dem Unterkunftsbedarf für eine dreiköpfige Familie wegen ihrer Aufteilung in drei Zimmer, Küche, Diele, Bad/Dusche und angesichts einer Größe, die nahe der bei drei Personen maßgeblichen Obergrenze von 75 qm liegt. Die Auffassung der Klägerin als richtig unterstellt, müssten bei der Berechnung der im Wege der Sozialhilfe zu gewährenden Unterkunftskosten für sie und ihren Sohn 60 qm berücksichtigt werden. Hinzu käme der Sozialhilfeanspruch des für 27 qm zu zahlen verpflichteten Untermieters D. , der als Einzelperson entsprechend der Argumentation gegenüber der Beklagten bis zu 45 qm als angemessen reklamieren würde. Erhielte eine Bedarfsgemeinschaft bestehend aus den Eltern und einem Kind mithin 70 x 12,32 DM, beliefe sich das für die Klägerin und ihren Sohn sowie Herrn D. geltende Produkt auf 105 (nämlich 60 + 45) x 12,32 DM. Da weder vorgetragen noch sonst ersichtlich ist, welcher nur im Verhältnis von Haupt- und Untermieter festzustellende Bedarf einen solchermaßen erhöhten Anspruch auf Leistungen für ein- und dieselbe Unterkunft rechtfertigen könnte, ist die von der Beklagten gewählte Berechnungsmethode auch in Ansehung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Aufteilung der Kosten der Unterkunft nach der Zahl der vorhandenen Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft, wenn nur einem Teil Sozialhilfe zu gewähren ist, vgl. Urteil vom 21. Januar 1988 - 5 C 68.85 -, FEVS 37, 272, nicht zu beanstanden. So wie das Bewohnen einer Wohnung durch eine Familie, die aus Erwachsenen, insbesondere den Eltern, und Kindern besteht, eine typische einheitliche Lebenssituation ist, die (für den Regelfall) eine an der Intensität der Nutzung der Wohnung durch die einzelnen Familienmitglieder im Einzelfall ausgerichtete Betrachtung und in deren Gefolge eine unterschiedliche Aufteilung der Aufwendungen für diese Wohnung nicht zulässt, verhält es sich grundsätzlich bei einem Haupt- und Untermietverhältnis hinsichtlich der von jedem Mieter nutzbaren Räumlichkeiten (hier: Wohnzimmer, Küche, Diele, Bad/Dusche). Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO und § 127 Abs. 4 ZPO in Verbindung mit § 166 VwGO. Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.