Beschluss
10 A 462/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0928.10A462.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der zulässige Antrag ist nicht begründet. Aus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Dies gilt zunächst insoweit, als sich die angegriffene Entscheidung mit der Ordnungsverfügung des Beklagten vom 3. September 1998 befasst, mit der dem Kläger aufgegeben worden ist, die auf dem Grundstück Gemarkung S. , Flur 242, Flur-stück 75, vorhandene Werbeanlage zu entfernen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang die Annahme des Verwaltungsgerichts angreift, bei der auf einer fahrbaren Viehtränke (Anhänger) montierten Werbetafel handele es sich um eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 BauO NRW, geht sein Einwand fehl. Die Vorschrift definiert bauliche Anlagen als mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlagen, wobei eine Verbindung mit dem Erdboden auch dann besteht, wenn die Anlage nach ihrem Verwendungszweck dazu bestimmt ist, überwiegend ortsfest benutzt zu werden. Objekte - wie zum Beispiel Anhänger -, die an sich beweglich und nicht ortsfest sind, erfüllen gleichwohl das Merkmal der Ortsfestigkeit, wenn sie längere Zeit oder immer wieder für kürzere Zeit an bestimmter Stelle abgestellt werden. Der Bewertung eines abgestellten Anhängers als ortsfeste Einrichtung steht nicht entgegen, dass es sich bei dem Anhänger um ein Fahrzeug im Sinne des Straßenverkehrsrechts handelt. Es ist allgemein anerkannt, dass ein Fahrzeug, solange es am öffentlichen Straßenverkehr teilnimmt, den Straßenverkehrsvorschriften unterliegt, jedoch nach Beendigung des Verkehrsvorgangs unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BauO NRW eine bauliche Anlage sein kann. Maßgebend ist dabei sein Verwendungszweck. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Februar 1998 - 11 A 5274/96 -, NVwZ-RR 1999, S. 14. Die Umstände des Falles rechtfertigen den Schluss, dass die auf der fahrbaren Viehtränke montierte Werbetafel von den an der Autobahn A1 gelegenen landwirtschaftlich genutzten Flächen aus auf unbestimmte Zeit gezielt ihre Werbewirkung auf die vorbeifahrenden Autofahrer entfalten soll. Dass der konkrete Standort des Anhängers auf der Viehweide möglicherweise verschiedentlich geringfügig verändert wird, ändert dabei an seiner durch den oben beschriebenen Verwendungszweck bestimmten Ortsfestigkeit nichts. Der Verwendungszweck "Werbung" wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Anhänger zugleich als Viehtränke dient, denn die beabsichtigte Werbewirkung der Anlage insgesamt wird dadurch in keiner Weise beeinträchtigt. Die ortsfeste Verwendung des Anhängers ist schließlich nicht deshalb zweifelhaft, weil der Eigentümer der Viehtränke mit dieser - wie der Kläger behauptet - nach Gutdünken verfahren und sie ohne Rücksicht auf die Werbewirksamkeit der montierten Werbetafel dort einsetzen darf, wo er sie gerade braucht. Der Senat wertet dies als bloße Schutzbehauptung. Der Kläger räumt nämlich ein, dem Eigentümer der Viehtränke ein Entgelt für das Anbringen der Werbetafel zu zahlen, die sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht feststellt - an die Benutzer der A1 richtet. Dementsprechend ist entgegen den Ausführungen im Zulassungsantrag davon auszugehen, dass der Kläger eine zumindest zeitweise Aufstellung der Viehtränke auf den von der A1 aus einzusehenden Weideflächen erwartet und aufgrund der Absprachen mit dem Eigentümer der Viehtränke auch erwarten darf. Jede andere Sichtweise ist lebensfremd. Die angefochtene Entscheidung ist auch nicht deshalb unrichtig, weil das Verwaltungsgericht den Kläger als richtigen Adressaten der Ordnungsverfügung angesehen hat. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass der Kläger die Aufstellung der Werbeanlage auf der an der A1 gelegenen Viehweide letztlich zu verantworten hat. Im Ergebnis spielt es deshalb keine Rolle, ob er als Bauherr, der gemäß § 56 BauO NRW bei der Errichtung baulicher Anlagen für die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften verantwortlich ist, zur Beseitigung der Werbean-lage herangezogen wird oder ob seine Inanspruchnahme als Eigentümer der Werbetafel gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 OBG erfolgt. Auch unter dem Blickwinkel des Handlungsstörers (§ 17 Abs. 1 OBG) ist der Kläger der richtige Adressat der angefochtenen Beseitigungsverfügung. Er hat den baurechtswidrigen Zustand, der mit der Ordnungsverfügung beseitigt werden soll, zumindest mittelbar verursacht, indem er den Eigentümer der Viehtränke veranlasst hat, die Werbetafel auf der Viehtränke zu montieren und diese auf der an der A1 gelegenen Weidefläche abzustellen. Dass sich auch der Kläger selbst als für die Werbeanlage verantwortlich ansieht, ergibt sich daraus, dass er dafür unter eigenem Namen eine Befreiung von den Verboten der ordnungsbehördlichen Verordnung über die Festsetzung von Landschaftsteilen im Gebiet der Stadt S. als Landschaftsschutzgebiet vom 31. Dezember 1991 (Landschaftsschutzverordnung) beantragt hat. In dem Befreiungsantrag heißt es unter anderem, er - der Kläger - habe die Werbeanlage mit Rücksicht auf das Schreiben der unteren Landschaftsbehörde von ihrem bisherigen Standort entfernt und versetzt. Diese Aussage ist ein weiteres Indiz dafür, dass die im Zulassungsantrag aufgestellte Behauptung, er habe keinen Einfluss darauf, an welchem Standort die Viehtränke mit der Werbetafel abgestellt werde, nicht zutrifft. Die Berufung gegen das angefochtene Urteil ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Der Kläger hat keine klärungsbedürftige Rechtsfrage aufgezeigt, die für die konkret begehrte Entscheidung erheblich ist und darüber hinaus grundlegende Bedeutung für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Wie oben ausgeführt, ist es nicht zweifelhaft und bedarf keiner grundlegenden Entscheidung, dass derjenige, in dessen unmittelbarem Interesse die Werbung erfolgt, der zudem Eigentümer des Werbeträgers ist und die Aufstellung der Werbeanlage am konkreten Standort veranlasst, als Verantwortlicher für den dadurch geschaffenen baurechtswidrigen Zustand mit ordnungsrechtlichen Mitteln zur Beseitigung der Störung herangezogen werden darf. Soweit sich das angefochtene Urteil mit dem Bescheid des Beklagten vom 20. August 1998 befasst, mit dem ein Antrag des Klägers auf Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung abgelehnt worden ist, ergeben sich aus dem Zulassungsvorbringen ebenfalls keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Dass die auf der beweglichen Viehtränke montierte Werbetafel der einschlägigen Verbotsnorm der Landschaftsschutzverordnung unterfällt, ergibt sich zwanglos aus den vorstehenden Ausführungen. Das Tatbestandsmerkmal des "Errichtens" einer Werbeanlage setzt nicht voraus, dass die Werbeanlage an einer fest mit dem Erdboden verbundenen baulichen Anlage angebracht oder selbst fest im Erdboden verankert wird. Eine Werbeanlage, die auf einem beweglichen Objekt montiert ist, wird auch dann "errichtet", wenn dieses Objekt abgestellt wird, um dem Werbezweck entsprechend ortsfest verwendet zu werden. Der Kläger hat darüber hinaus nicht hinreichend substantiiert dargelegt, weshalb die Befreiungsvoraussetzungen des § 69 Abs. 1 Satz 1 LG NRW entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im Hinblick auf die umstrittene Werbeanlage vorliegen sollen. Ungeachtet der fehlenden Befreiungsvoraussetzungen kommt hier eine Befreiung von den Verboten der Landschaftsschutzverordnung schon deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger das beabsichtigte Vorhaben ohnehin nicht verwirklichen kann, da es wegen eines offensichtlichen Verstoßes gegen bodenrechtliche und bauordnungsrechtliche Vorschriften rechtswidrig ist und der Beklagte als Bauaufsichtsbehörde die Werbeanlage - wie die Beseitigungsverfügung vom 3. September 1998 zeigt - nicht hinnehmen wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2001 - 6 C 18.00 -, NVwZ 2001, S. 1046 f. Die Werbeanlage ist - wie das Verwaltungsgericht richtigerweise ausgeführt hat - im Hinblick auf die bauordnungsrechtliche Regelung des § 13 Abs. 3 BauO NRW nicht genehmigungsfähig. Außerdem ist sie auch bauplanungsrechtlich als nicht privilegiertes Vorhaben im Außenbereich nach § 35 Abs. 2 BauGB unzulässig ist, weil nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts alles dafür spricht, dass sie öffentliche Belange, nämlich das Landsschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft, beeinträchtigt (§ 35 Abs. 3 Nr. 5 BauGB). Die Vorschrift des § 35 BauGB ist für Werbeanlagen wie die hier im Streit befindliche Anlage anwendbar. Gemäß § 29 Abs. 1 BauGB gelten die §§ 30 bis 37 BauGB für - bodenrechtlich relevante - Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben. Bei der Prüfung der notwendigen bodenrechtlichen Relevanz ist nicht allein das einzelne Objekt in den Blick zu nehmen. Vielmehr ist die Frage auf der Grundlage einer das einzelne Objekt verallgemeinernden Betrachtungsweise zu beantworten. Bodenrechtlich relevant ist ein Vorhaben dann, wenn die Anlage auch und gerade in ihrer unterstellten Häufung Belange erfasst oder berührt, welche im Hinblick auf § 1 Abs. 3 und 5 BauGB städtebauliche Betrachtung und Ordnung erfordern. Hierzu gehören nach § 1 Abs. 5 Nr. 4 BauGB auch die Gestaltung des Landschaftsbildes und nach § 1 Abs. 5 Nr. 7 BauGB die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 2001 - 6 C 18.00 -. Die Werbeanlage berührt, wenn man sie vervielfacht in den Blick nimmt, die genannten Belange. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).