Beschluss
7A D 77/00.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0924.7A.D77.00NE.00
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Tenor
Der Bebauungsplan Se 06 der Stadt C. ist insoweit nichtig, als das Grundstück Gemarkung T. , Flur 23, Flurstück 43 (X. -C. -Straße 5 in C. ) als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz festgesetzt ist.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bebauungsplan Se 06 der Stadt C. ist insoweit nichtig, als das Grundstück Gemarkung T. , Flur 23, Flurstück 43 (X. -C. -Straße 5 in C. ) als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz festgesetzt ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung T. , Flur 23, Flurstück 43 (X. -C. -Straße 5 in C. -T. ). Er wendet sich gegen den Bebauungsplan Se 06 der Antragsgegnerin insoweit, als der Bebauungsplan den südöstlichen Teil seines Grundstücks als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz festsetzt. Das Grundstück des Antragstellers ist im nordwestlichen, zur X. -C. -Straße gelegenen Bereich mit einem ca. 200 Jahre alten früheren Bauerngehöft bebaut. Noch während des Planaufstellungsverfahrens praktizierte in dem dortigen Gebäude ein Tierarzt. Der Bebauungsplan Se 06 grenzt mit seiner etwa 53 m breiten Südwestseite an die selbst nicht im Geltungsbereich dieses Bebauungsplans gelegene L. straße . Von der L. straße erstreckt sich der Bebauungsplan in einer Breite zwischen rund 45 m bis 70 m etwa 185 m in nordöstliche Richtung und grenzt dort an die zur L. straße in etwa parallel verlaufende X. straße , die auf einem Teilstück auf Grundlage der Bebauungsplanfestsetzungen verbreitert werden soll. L. straße und X. straße bilden mit der M. straße im Osten, der X. -C. -Straße im Westen und der C. Straße im Norden ein Straßengeviert, das umlaufend in unterschiedlichen Bautiefen bebaut ist. Der Bebauungsplan setzt eine von der L. straße abführende öffentliche Verkehrsfläche fest, die bis in eine von der L. straße aus gemessene Tiefe von rund 85 m beidseits der Erschließung eines allgemeinen Wohngebiets dienen soll. Nordwestlich dieser geplanten Verkehrsfläche grenzt auf gut 61 m die im Eigentum der Antragsgegnerin stehende Parzelle 71 an, die im vorderen, zur L. straße gelegenen Bereich mit einer ehemaligen Schule (L. straße 23) bebaut ist. Durch Baugrenzen greift der Bebauungsplan den Grundriss dieses Gebäudes auf (Baufenster"). Zwischen der von der L. straße aus betrachtet rückwärtigen Baugrenze verbleiben bis zur rückwärtigen Grundstücksgrenze des Flurstücks 71 noch etwa 33 m; im Abstand von etwa 10 m zum vorderen Baufenster ist hier eine weitere überbaubare Grundstücksfläche festgesetzt, die über die rückwärtige Grenze des Flurstücks 71 in nordöstliche Richtung noch hinausreicht. Zulässig sind in den allgemeinen Wohngebieten bei einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 zweigeschossige Einzel- und Doppelhäuser. Die zunächst 6,50 m breite öffentliche Verkehrsfläche endet etwa 80 m nordöstlich der L. straße in einem Wendehammer; von hier führt sie als Fußweg bis zur X. straße weiter. Entlang der X. straße setzt der Bebauungsplan bis in eine Tiefe von rund 35 m ein weiteres allgemeines Wohngebiet mit den schon genannten Nutzungsmaßen fest. Zwischen den beiden zur L. straße (bzw. dem von der L. straße abführenden Stichweg) und dem zur X. straße orientierten allgemeinen Wohngebieten sieht der Bebauungsplan beidseits des Fußwegs eine private Grünfläche (Hausgärten) vor, die auch einen Teil des Grundstücks des Antragstellers erfasst. Ein etwa 25 m x 26 m großes, ausschließlich auf dem Grundstück des Antragstellers gelegenes Flurstücksteil ist als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz festgesetzt. Das Grundstück des Antragstellers grenzt mit seiner rund 20 m breiten Schmalseite an die X. -C. -Straße. Es ist etwa 70 m tief. Rückwärtig der letzten auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandenen Gebäude beginnt das Bebauungsplangebiet dort mit der (auch) das Grundstück des Antragstellers erfassenden Festsetzung einer privaten Grünfläche (Tiefe zwischen 13,50 m und 18 m), dann folgt die öffentliche Grünfläche (Kinderspielplatz). Durch textliche Festsetzungen bestimmt der Bebauungsplan, dass Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen in den allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig sind. Im Bereich der maximal zweigeschossigen Bebauung sind in Wohngebäuden höchstens zwei Wohnungen zulässig. Der Bebauungsplan regelt Einzelheiten zur Höhe baulicher Anlagen, zur Zulässigkeit von Garagen, Stellplätzen und überdachten Stellplätzen auf den Grundstücksflächen, zur Zulässigkeit von Nebenanlagen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft. Das Bebauungsplanverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Ein erster Bebauungsplanentwurf, der das Grundstück des Antragstellers noch nicht erfasste, wurde auf Grundlage eines Beschlusses des Umwelt- und Planungsausschusses vom 25. Juni 1997 nach öffentlicher Bekanntmachung am 28. Juli 1997 in der Zeit vom 18. August bis 15. September 1997 öffentlich ausgelegt. Bürger trugen Anregungen zur Bebauungsplanung vor. Der Umwelt- und Planungsausschuss änderte den Bebauungsplanentwurf, der nunmehr das Grundstück des Antragstellers (teilweise) umfasste. Der Bebauungsplanentwurf wurde nach öffentlicher Bekanntmachung am 8. Juni 1998 in der Zeit vom 16. Juni bis 31. Juli 1998 öffentlich ausgelegt. Träger öffentlicher Belange wurden beteiligt. Bürger brachten Anregungen zum Bebauungsplanentwurf vor, so der Antragsteller mit Schreiben vom 22. Juli 1998 sowie Frau Dr. T. , Mieterin des Grundstücks des Antragstellers. Nach weiteren Änderungen des Bebauungsplanentwurfs wurde der Bebauungsplanentwurf auf Grundlage des Beschlusses des Umwelt- und Planungsausschusses vom 19. Mai 1999 nach Bekanntmachung am 27. Mai 1999 in der Zeit vom 7. Juni bis 21. Juni 1999 unter Hinweis darauf erneut ausgelegt, dass Anregungen nur zu den geänderten Teilen des Bebauungsplanentwurfs vorgebracht werden könnten. Am 5. August 1999 prüfte der Rat der Antragsgegnerin die eingegangenen Anregungen und beschloss den Bebauungsplan mit seiner Begründung sodann als Satzung. Der Satzungsbeschluss wurde am 20. August 1999 öffentlich bekannt gemacht. Der Antragsteller hat am 8. Mai 2000 den Normenkontrollantrag gestellt, zu dessen Begründung er ausführt: Die Einbeziehung seines Grundstücks in den Bebauungsplan sei nicht erforderlich gewesen; dieser zerstöre die vorhandene Bebauungsstruktur. Eine Begründung hierfür gebe der Bebauungsplan nicht. Für einen Kinderspielplatz bestehe kein Bedarf. Dies habe eine von Herrn Decker durchgeführte Anliegerumfrage bestätigt. Ungeachtet dessen bestehe in einer Entfernung von weniger als 300 m an der C. Straße ein öffentlicher Spielplatz, der zur Deckung des von der Antragsgegnerin angenommenen Bedarfs ausreiche. Dieser Spielplatz könne gefahrlos besucht werden. Hinzugekommen sei ein kleiner Kinderspielplatz L. straße /L. . Ein weiterer, im Eigentum der Antragsgegnerin stehender, zur Bedarfsdeckung ebenfalls ausreichender Spielplatz liege an der Einmündung der X. -C. -Straße in die L. straße im Garten des dortigen alten Schulgebäudes. Die Antragsgegnerin hätte schließlich die in ihrem Eigentum stehende Parzelle 71 für Zwecke eines Kinderspielplatzes heranziehen können und müssen. Dass sie dennoch seine, des Antragstellers, Parzelle überplane, sei auch deshalb abwägungsfehlerhaft, weil der Kindergarten auch den Bedarf abdecken solle, der im Bereich des Bebauungsplans Se 05 entstehe. Der Investor dieses Bebauungsplanbereichs habe 70.000,-- DM für die Errichtung eines Kinderspielplatzes anderen Orts gezahlt; der über die Zahlungsverpflichtung geschlossene Vertrag stelle sich sozusagen als ein Vertrag zu seinen, des Antragstellers, Lasten dar. In anderen Neubaugebieten beispielsweise an der C. straße und am alten Sportplatz würden gleichheitswidrig überhaupt keine Kinderspielplätze eingerichtet. Der an der Grommeshofstraße für 400 Häuser gebaute Spielplatz sei 400 qm groß; in aller Regel begnüge sich die Antragsgegnerin im Übrigen mit (insgesamt 13) Spielstraßen. Die im Bebauungsplan festgesetzte, von der L. straße abzweigende Stichstraße könne als Spielstraße ausgewiesen werden. Auch deshalb sei ein Spielplatz entbehrlich. Das Haus X. -C. -Straße 5 sei ein ca. 200 Jahre altes Bauerngehöft, zu dem seiner Funktion nach ein Nutzgarten gehöre. Er, der Antragsteller, benötige sein Grundstück künftig für eine gärtnerisch/ landwirtschaftliche Nutzung. Er wolle Gemüse anbauen. Die gärtnerische Nutzung solle zum 1. November 2001 aufgenommen werden, da dann der mit dem Tierarzt geschlossene Mietvertrag auslaufe. Der Bebauungsplan sei mit Art. 14 GG nicht vereinbar, bewirke nämlich eine Teilenteignung, ohne erforderlich zu sein und ohne Regelungen über Art und Ausmaß der Entschädigung zu enthalten. Ohne Not würde der Haushalt der Antragsgegnerin mit der Enteignungsentschädigung belastet. Der Antragsteller beantragt, den Bebauungsplan Se 06 der Antragsgegnerin insoweit für nichtig zu erklären, als darin das Grundstück X. -C. -Straße 5 (Gemarkung T. , Flur 23, Flurstück 43) als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz festgesetzt ist. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie erwidert: Der Antrag sei unzulässig, denn der Antragsteller trage keine Tatsachen substantiiert vor, die eine Verletzung seiner Rechte möglich erscheinen lasse. Der Antrag sei auch unbegründet. Die Festsetzung des allgemeinen Wohngebiets sei erforderlich, da in der Ortschaft T. an anderer Stelle kein potenzielles Bauland mehr vorhanden sei. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche als Kinderspielplatz sei erforderlich, um den bestehenden Bedarf an Spielplätzen zu decken, der sich nicht nur aus dem Baugebiet, sondern der alten Ortslage T. , insbesondere aus dem Bereich des ebenfalls südlich der Sammelstraße C. Straße/X. straße gelegenen Bebauungsplans Se 05 ergebe. Östlich des Straßenzugs C. Straße/X. straße - ein Sammelstraßenzug, der Durchgangsverkehr von N. nach X. bzw. zur Autobahnanschlussstelle F. aufnehme - sei bislang kein Kinderspielplatz vorhanden und auch planerisch nicht anderen Orts ausgewiesen. Der Bedarf sei unter Anwendung des Runderlasses des Innenministers vom 31. Juli 1974, MBl 1974, 1072, in der Fassung der Änderung vom 29. März 1978, MBl 1978. 649 (im Folgenden: Hinweise für die Planung von Spielflächen) sowie der Richtlinien der Deutschen Olympischen Gesellschaft für die Schaffung von Erholungs-, Spiel- und Sportanlagen in der 3. Fassung von 1976 ermittelt worden. Erforderlich gewesen sei ein Spielplatz des Spielbereichs B, dessen Spielfläche nach den Anforderungen der Hinweise für die Planung von Spielflächen mindestens 400 qm netto groß sein solle. In Gebieten, in denen gewohnt werde, sei die Errichtung von Spielplätzen nicht nur zulässig, sondern geboten, und zwar auch solcher Spielplätze, die gefahrlose Spielmöglichkeiten in zumutbarer Entfernung böten. Der Spielplatz an der C. Straße sei ungeeignet, da der Fußweg dorthin mehr als 300 m betrage und mehrere Verkehrssammelstraßen überquert werden müssten. Die alte Schule werde seit langem durch ihr Sozialamt an Obdachlose vermietet. Die freie Fläche hinter dem früheren Schulgebäude auf der Parzelle 73 diene als Garten und sei in ihrem derzeitigen Zustand für die Zwecke eines Kinderspielplatzes nicht brauchbar, weil noch teilweise sichtbare Fundamente der alten Schule aus dem Boden ragen würden. Das Grundstück sei mit nur 320 qm zu klein. Es grenze an Straßen und sei auch deshalb nicht gleichermaßen wie der überplante Teil des Grundstücks des Antragstellers geeignet. Für die im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses ebenfalls in ihrem, der Antragsgegnerin, Eigentum stehende Parzelle 71 sei im rückwärtigen Bereich durch den Bebauungsplan eine Baumöglichkeit geschaffen worden. Nach diesem Plankonzept sei das Grundstück für einen Kinderspielplatz ebenfalls nicht geeignet. Zudem würde ein Kinderspielplatz im rückwärtigen Bereich der Parzelle 71 unmittelbar zwischen geplanter Wohnbebauung liegen. Es käme zu einem planlosen Wechsel von Wohnbebauung, Spielplatz (Grünfläche), Wohnbebauung und der vom Antragsteller gewünschten gärtnerischen Nutzung (Grünfläche). Das Verhältnis der Wohneinheiten zur geplanten Straßenlänge würde mit der Folge unwirtschaftlicher Erschließungskosten ungünstiger. Demgegenüber eigne sich das übertiefe Grundstück des Antragstellers in besonderem Maße, da es über den vorhandenen Fußweg von mehren Straßen aus fußläufig gut erreichbar sei. Der Spielplatz halte zur vorhandenen Bebauung einen großen Abstand. Durch entsprechende Anpflanzungen werde die Idylle des Bereichs eher verbessert. Spielstraßen seien keine Alternative, da dort kindgerechtes Spielen nicht gewährleistet sei. Sie, die Antragsgegnerin, habe sich in anderen Baugebieten nicht mit der straßensverkehrsrechtlichen Einrichtung von Spielstraßen begnügt. An der H. straße sei in der Nähe des alten Sportplatzes ein Kinderspielplatz vorhanden. Im neuen Baugebiet am Bahnhof T. sei ein Kinderspielplatz errichtet worden. Die vom Antragsteller vorgetragene Absicht gärtnerisch/landwirtschaftlicher Nutzung habe er zu keiner Zeit erkennen lassen. Eine einem Bauernhof entsprechende Nutzung sei mittlerweile ohnehin undenkbar, da der Hausgarten mitten in ein Wohngebiet münde. Auch eine gärtnerische Nutzung sei aufgrund der Zufahrtsmöglichkeiten und der seitlichen Grundstückseinfriedung durch eine 2 m hohe Mauer nur bedingt möglich. Ein Nutzgarten stehe weiterhin zur Verfügung, und zwar auch in der für die vorhandene Kleintierarztpraxis benötigten Größe. Die Festsetzung einer öffentlichen Grünfläche bewirke keine Abwertung der Fläche, sondern vor dem Hintergrund eine Aufwertung, dass an der Errichtung von Kinderspielstätten ein überragendes öffentliches Interesse bestehe. Vorhandene Baustrukturen würden durch den Bebauungsplan nicht verändert. Die Beteiligten haben einer Entscheidung des Senats über den Normenkontrollantrag durch Beschluss ohne vorherige mündliche Verhandlung zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des von der Antragsgegnerin überreichten Verwaltungsvorganges sowie der vom Antragsteller vorgelegten Lichtbilder verwiesen. II. Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat über den Normenkontrollantrag durch Beschluss (vgl. § 47 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Antrag ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller stellt einen Antrag, der auf die Feststellung der Nichtigkeit der nur sein Grundstück betreffenden Festsetzungen gerichtet ist. Eine antragsbezogene Prüfung ist möglich. Der Antragsteller ist antragsbefugt. Wendet sich der Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung, die unmittelbar sein Grundstück betrifft, ist die Antragsbefugnis regelmäßig zu bejahen. Der Bebauungsplan bestimmt die bauliche Nutzbarkeit des Grundstücks des Antragstellers. Er setzt im rückwärtigen Bereich der Parzelle 43 eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz fest. Der Antragsteller wendet sich gegen diese Festsetzung und macht in substantiierter Weise geltend, dass sie in gesetzwidriger Weise in sein Eigentum eingreife. Der Antrag ist auch begründet. Der Bebauungsplan ist abwägungsfehlerhaft, soweit er auf der im Eigentum des Antragstellers stehenden Parzelle 43 eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz festsetzt. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung auch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Die Antragsgegnerin hat die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt und insbesondere nicht dem Gewicht privaten Eigentums hinreichende Rechnung getragen. Allerdings sind bei der Festsetzung einer öffentlichen Zwecken dienenden Fläche nicht schon die Voraussetzungen für eine Enteignung im vollen Umfang zu prüfen. Eine solche Festsetzung im Bebauungsplan hat noch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung derart, dass damit über die Zulässigkeit der Enteignung verbindlich entschieden wäre. Jedoch muss der Eingriff in das Eigentum durch überwiegende Gründe des öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Zu berücksichtigen ist das private Eigentum als in hervorgehobener Weise abwägungsbeachtlicher Belang. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. Okto- ber 1992 - 4 NB 36.92 -, BRS 54 Nr. 57. Der Eigentumsgarantie kommt im Gefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm dadurch eine eigenverantwortliche Gestaltung seines Lebens zu ermöglichen. Das verfassungsrechtlich gewährleistete Eigentum ist durch Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers über den Eigentumsgegenstand gekennzeichnet. Es soll dem Eigentümer als Grundlage privater Initiative in eigenverantwortlichem privatem Interesse von Nutzen sein und genießt einen besonders ausgeprägten Schutz, soweit es um die Sicherung der persönlichen Freiheit des Einzelnen geht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97 und 1677/97 -, NVwZ 2001, 1023. Besondere Beachtung ist der durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG vermittelten Rechtsposition in der Abwägung zu geben, wenn privates Eigentum für öffentliche Zwecke in Anspruch genommen werden soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 1993 - 4 C 24.91 -, BVerwGE 94, 100 (106); Beschluss vom 3. Juni 1998 - 4 BN 25.98 -, NVwZ-RR 1999, 425. In die Abwägung ist dann einzustellen, ob die Inanspruchnahme privaten Eigentums für den verfolgten öffentlichen Zweck überhaupt erforderlich ist oder nicht vielmehr auf im Eigentum der Gemeinde stehende Grundstücke zugegriffen werden kann. Von Belang ist ferner, ob die öffentlichen Zwecken dienende Festsetzung zugleich Interessen Privater dient und ob diese in einer mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung zu vereinbarenden Weise von der belastenden Festsetzung ausgenommen werden können. Die Eigentümerinteressen des Antragstellers waren nach diesen Grundsätzen nicht etwa deshalb unbeachtlich, weil von seiner nunmehrigen Absicht, den rückwärtigen Bereich seines Grundstücks für Gemüseanbau zu nutzen, im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses nichts bekannt war. Mitgeteilt war jedoch durch die Mieterin des Grundstücks des Antragstellers (Schreiben vom 21. Juli 1998), sie benötige die Grundstücksfläche für Zwecke ihrer Tierarztpraxis. Der Antragsteller hat mit seiner Stellungnahme vom 23. Juli 1998 zu diesem Nutzungszweck ergänzend ausgeführt und darauf hingewiesen, er sei auf die Mieteinnahmen angewiesen. Die Antragsgegnerin hat sich in ihrer Stellungnahme zu den vom Antragsteller vorgebrachten Bedenken im Wesentlichen darauf beschränkt auszuführen, die Baugenehmigung für die Tierarztpraxis umfasse nicht die Umnutzung der Außenanlagen. Das Interesse des Antragstellers, sein Eigentum in einer entsprechenden Weise zu nutzen, ist mit der Prüfung, ob die bisherige Nutzung baurechtlich genehmigt ist, jedoch nicht hinreichend abgewogen, wenn die bisherige Nutzung etwa genehmigungsfähig gewesen ist, keiner Genehmigung bedurfte oder jedenfalls durch Bebauungsplanung ermöglicht werden könnte. Hierauf kommt es jedoch nicht einmal an. Es ist schon nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin zum Gegenstand der Abwägung die Frage gemacht hätte, ob die Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers überhaupt vor dem Hintergrund sachgerecht sein kann, dass die in ihrem Eigentum stehende Parzelle 71 als öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz hätte festgesetzt werden können. Zu einer dahingehenden Abwägung bestand Veranlassung. Die Parzelle 71 ist für die Festsetzung eines Kinderspielplatzes gleichermaßen geeignet, wie die Teilfläche der im Eigentum des Antragstellers stehende Parzelle 43. Sie ist vergleichbar groß, wenn der Bereich rückwärtig des auf der Parzelle 71 nahe zur L. straße vorhandenen Gebäudes bis zur nordöstlichen Grundstücksgrenze gemessen wird und ein gewisser Abstand zum Wohngebäude von etwa 6 m in Rechnung gestellt wird. Sie liegt ebenfalls abgesetzt von größeren Straßen und nur an der durch den Bebauungsplan festgesetzten, in einem Wendehammer endenden Stichstraße. Sie liegt nur wenige Meter von dem in Anspruch genommenen Grundstück des Antragstellers entfernt und ist damit auch im Hinblick auf die Abstände zu anderen Wohnbereichen der Ortschaft T. , deren Bedarf an einem Kinderspielplatz nach Vortrag der Antragsgegnerin abgedeckt werden soll, gleichermaßen gut erreichbar. Die von der Antragsgegnerin im laufenden Normenkontrollverfahren für die Inanspruchnahme der Parzelle des Antragstellers an Stelle ihres eigenen Grundstücks benannten Gesichtspunkte, die ohnehin nicht Gegenstand der Abwägung des Rates der Antragsgegnerin gewesen sind, begründen nicht, weshalb das Grundstück des Antragstellers vorrangig hätte in Anspruch genommen werden dürfen. Der von der Antragsgegnerin genannte Gesichtspunkt, bei einer Festsetzung der Spielplatzfläche auf ihrem Grundstück würden die Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebiets, einer öffentlichen Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz und eines weiteren allgemeinen Wohngebiets planlos" wechseln, vermag nicht zu überzeugen. Ein Kinderspielplatz insbesondere des hier in Rede stehenden Spielplatztyps B (vgl. die Hinweise für die Planung von Spielflächen) ist in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Ungeachtet dessen war es Sache der Antragsgegnerin abzuwägen, ob das mit der Bebauungsplanung verfolgte städtebauliche Anliegen, Wohnbauflächen festzusetzen, einen solchen Wechsel erforderte und ob der dennoch etwaig erforderliche Wechsel solche Unzuträglichkeiten hätten befürchten lassen, dass die Inanspruchnahme des Grundstücks des Antragstellers als sachgerecht anzusehen sein kann. Der von der Antragsgegnerin ferner hervorgehobene Gesichtspunkt, es würden unwirtschaftliche Erschließungskosten entstehen, würde der Kinderspielplatz im rückwärtigen Bereich der Parzelle 71 festgesetzt, vermag ebenfalls nicht zu überzeugen. Der Bedarf, einen Kinderspielplatz einzurichten, wird gerade durch die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (und weiterer allgemeiner Wohngebiete anderen Orts in T. ) ausgelöst. Sachgerecht mag es daher sein, die durch die Festsetzung allgemeiner Wohngebiete Begünstigten mit den Folgekosten der Festsetzung zu belasten, diese aber nicht zum Nachteil eines anderen, selbst nicht begünstigten Grundstückseigentümers dadurch zu mindern, dass sein Grundstück mit der öffentlichen Zwecken dienenden Festsetzung belastet wird. Dessen ungeachtet ist auch die Frage wirtschaftlicher Erschließungskosten nicht in dem von der Antragsgegnerin gemeinten Sinne zwingend, sondern hätte Gegenstand der Abwägung sein müssen. Beispielsweise wäre zu erwägen gewesen, ob durch Festsetzung weiterer einem allgemeinen Wohngebiet zugeordneter Baufenster (im Bereich der öffentlichen und privaten Grünflächen) die Erschließungskosten im Verhältnis reduziert werden könnten. Zwar stünde eine derartige Planung nicht in Übereinstimmung mit den von Anliegern der M. straße und der X. -C. -Straße geäußerten Wünschen. Ein die Interessen des Antragstellers von vornherein überwiegender Abwägungsgesichtspunkt ergibt sich auch hieraus nicht, würde es sich bei der Festsetzung weiterer allgemeiner Wohngebiete doch lediglich um eine Angebotsplanung handeln, die nicht gegen den Willen der Anlieger dazu führen müsste, dass entsprechende Wohnbauten auch tatsächlich errichtet werden. Die dargelegten Mängel der Abwägung sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB erheblich. Es liegt auf der Hand, dass eine sachgerechte Abwägung der Antragsgegnerin hätte Veranlassung geben müssen, das Gewicht der durch die öffentlichen Zwecken dienenden Festsetzung betroffenen Eigentumsbelange vor dem Hintergrund abzuwägen, dass sie Eigentümerin eines Grundstücks im Plangebiet ist, welches als für den beabsichtigten Nutzungszweck gleichermaßen geeignet herangezogen werden kann. Der Abwägungsmangel kann nicht durch ein ergänzendes Verfahren im Sinne des § 215a BauGB behoben werden. Ein behebbarer Mangel liegt nicht vor, wenn der festgestellte Mangel so schwer wiegt, dass er den Kern der Abwägungsentscheidung betrifft. Der festgestellte Abwägungsmangel betrifft den Kern der Abwägungsentscheidung hinsichtlich der Frage, ob eine öffentliche Grünfläche mit der Zweckbestimmung Kinderspielplatz auf dem Grundstück des Antragstellers abwägungsgerecht vorgesehen werden kann. Der Abwägungsmangel führt nicht zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes insgesamt, denn er berührt das mit dem Bebauungsplan im Übrigen verfolgte städtebauliche Konzept nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.