Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und wie folgt neu gefasst: Der Beklagte wird unter Änderung der Bescheide des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15. April 19.. und vom 8. April 19.. sowie des Widerspruchsbescheides vom 28. November 19.. verpflichtet, die in Nr. 4. des Klageantrages I. Instanz aufgeführten Zeiten als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens I. Instanz tragen der Kläger zu einem Viertel und der Beklagte zu drei Vierteln. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung, soweit die Zulassung abgelehnt worden ist. Die Kosten des Berufungsverfahrens im Übrigen trägt der Kläger. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger jeweils vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Verfahrens I. Instanz wird unter entsprechender Änderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 15. April 19.. auf bis zu 12.000,-- DM festgesetzt. Der Streitwert des Verfahrens auf Zulassung der Berufung wird, soweit der Zulassungsantrag des Beklagten abgelehnt worden ist, auf bis zu 8.000,- DM und der Streitwert des Berufungsverfahrens im Übrigen auf bis zu 3.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : I. Der im Jahre 19.. geborene Kläger studierte vom Wintersemester 19../.. bis zum Sommersemester 19.. an der Universität J. katholische Theologie. Danach war er bis zum Oktober 19.. als Angehöriger der Ordensgemeinschaft vom Heiligsten Herzen Jesu, Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in G. , in verschiedenen Niederlassungen dieser Gemeinschaft in ×. , in A. und in E. als Erzieher, Religionslehrer und Missionar tätig. Vom 1. September 19.. bis zum 25. April 19.. arbeitete er aufgrund eines zwischen seinem Orden und der "Aktion Missio" geschlossenen so genannten Gestellungsvertrages für die letztgenannte Einrichtung. Sie war damals als eingetragener Verein privatrechtlich organisiert. Nach seiner Laisierung stand der Kläger von 19.. bis zum Eintritt in den Ruhestand im Jahre 19.. als Lehrer an einer Berufsschule im Dienst des Beklagten, und zwar zunächst im Angestellten- und seit August 19.. im Beamtenverhältnis; zuletzt war er Oberstudienrat. Bereits unter dem 15. April 19.. hatte das Landesamt für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen (LBV) aufgrund der §§ 10 bis 12 BeamtVG einen Bescheid über die Anerkennung von Vordienstzeiten als ruhegehaltfähig erlassen. Darin erkannte es im Hinblick auf die Zeiträume vom 1. Oktober 19.. bis zum 30. September 19.. und vom 1. Oktober 19.. bis zum 31. Mai 19.. (Studium und Prüfungszeit) einen Zeitraum von vier Jahren und 182 Tagen sowie die Zeit, die der Kläger als Lehrer im Angestelltenverhältnis tätig gewesen war, als ruhegehaltfähig an. Hinsichtlich der Zeit vom 1. Juni 19.. bis zum 5. Oktober 19.. lehnte das Landesamt diese Anerkennung ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger im April 19.. Widerspruch, der zunächst nicht beschieden wurde. Mit einer als "Vorläufiger Bescheid über Versorgungsbezüge" bezeichneten Verfügung vom 14. Juli 19.. setzte das LBV die dem Kläger mit dem Eintritt in den Ruhestand zustehenden Versorgungsbezüge fest. Dabei gelangte es zu einem Ruhegehaltsatz von 65 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Als ruhegehaltfähige Dienstzeiten berücksichtigte das LBV aufgrund des § 11 BeamtVG unter anderem die Zeiten vom 1. Oktober 19.. bis zum 20. Oktober 19.., vom 10. September 19.. bis zum 20. Oktober 19.. und vom 10. September 19.. bis zum 20. Oktober 19.., in denen der Kläger als "Aushilfslehrer und Erzieher" tätig gewesen war, sowie die vorgenannte Zeit seiner Mitarbeit bei der "Aktion Missio" von September 19.. bis April 19... Mit Bescheid vom 8. April 19.. setzte das LBV die Versorgungsbezüge des Klägers unter Zugrundelegung eines Ruhegehaltssatzes von 67 v.H. neu fest. Als ruhegehaltfähige Dienstzeit berücksichtigte es dabei die Zeit des Studiums und der Prüfung im Umfang des Bescheides vom 15. April 19.., verschiedene im Einzelnen umschriebene Teilzeiträume aus der Zeit der sich anschließenden Ordenszugehörigkeit des Klägers sowie seine Tätigkeit als Lehrer im Angestelltenverhältnis. Die mangelnde Berücksichtigung der in dem Bescheid vom 31. Juli 19.. zusätzlich angeführten Zeiträume aus den Jahren 19.. bis 19.. und der Tätigkeit für die "Aktion Missio" in den Jahren 19../.. begründete das Landesamt - ebenso wie die nicht erfolgte Berücksichtigung verschiedener weiterer Zeiträume aus den Jahren 19.. bis 19.. - damit, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 Ziff. 1 b BeamtVG insoweit nicht gegeben seien. In der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung wurde auf die Möglichkeit hingewiesen, Widerspruch zu erheben. Der Kläger hat daraufhin im Mai 19.. Klage erhoben. Er hat die Auffassung vertreten, dass es sich bei dem Bescheid vom 8. April 19.. richtigerweise um einen Widerspruchsbescheid zu dem Bescheid vom 15. April 19.. handele, und den Beklagten um den Erlass eines entsprechenden "Korrekturbescheides" mit einer auf die Möglichkeit der Klageerhebung hinweisenden Rechtsbehelfsbelehrung gebeten. Das LBV hat daraufhin unter dem 28. November 19.. einen Widerspruchsbescheid erlassen, mit dem es dem Widerspruch des Klägers gegen den Bescheid vom 15. April 19.. insoweit abgeholfen hat, als nunmehr auch die Zeit vom 16. Oktober 19.. bis zum 8. Juli 19.. und vom 1. September 19.. bis zum 30. Juli 19.. als ruhegehaltfähig anerkannt wird; dies entspricht dem Vorgehen des Beklagten in dem Bescheid vom 8. April 19... Im Übrigen hat das LBV den Widerspruch gegen seinen Bescheid vom 15. April 19.. zurückgewiesen. Abschließend heißt es in diesem Bescheid, es müsse bei der inzwischen erfolgten Festsetzung vom 8. April 19.. verbleiben. Der Kläger hat vorgetragen: Die Bescheide vom 15. April 19.. und vom 8. April 19.. sowie vom 28. November 19.. seien rechtswidrig und verletzten ihn in seinen Rechten, soweit darin die Ruhegehaltfähigkeit von Vordienstzeiten während seiner Ordensmitgliedschaft abgelehnt und die Berücksichtigung der bereits im Bescheid vom 14. Juli 19.. anerkannten Vordienstzeiten verweigert worden sei. Die Zeiten vom 1. bis zum 20. Oktober 19.., vom 10. September bis zum 20. Oktober 19.., vom 10. September bis zum 20. Oktober 19.. und vom 1. September 19.. bis zum 25. April 19.., die bereits im Bescheid vom 14. Juli 19.. als ruhegehaltfähig anerkannt worden seien, hätten nur dann unberücksichtigt bleiben dürfen, wenn der letztgenannte Bescheid zurückgenommen oder widerrufen worden wäre. Dies sei jedoch nicht geschehen. Die hierfür maßgeblichen Voraussetzungen des § 48 Abs. 2 bis 4 und des § 49 Abs. 2 VwVfG lägen auch nicht vor. Die weiteren im Klageantrag genannten Zeiträume seien nach § 11 Nr. 1 b BeamtVG ruhegehaltfähig. Im Hinblick auf die Zeit von September 19.. bis April 19.., während der er für die "Aktion Missio" tätig gewesen sei, folge nichts anderes daraus, dass diese Organisation damals privatrechtlich organisiert gewesen sei. Denn § 11 Nr. 1 b BeamtVG gelte nicht nur für öffentlich- rechtliche Religionsgesellschaften, sondern auch für deren Verbände. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Änderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 8. April 19.. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 19.. zu verpflichten, 1. die Zeiten vom 1. Oktober 19.. bis 20. Oktober 19.., 10. September 19.. bis 20. Oktober 19.., 10. September 19.. bis 20. Oktober 19.. und 1. September 19.. bis 25. April 19.., 2. die Zeit vom 1. Juni 19.. bis 15. Oktober 19.., 3. die Zeit vom 15. September 19.. bis 30. März 19.. und 4. die Zeiten vom 13. Mai 19.. bis 29. November 19.. und vom 10. März 19.. bis 28. Oktober 19.. als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Begründungen der ablehnenden Entscheidungen in den angegriffenen Bescheiden vertieft. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht den Beklagten unter Änderung der Bescheide des LBV vom 8. April 19.. und vom 28. November 19.. verpflichtet, die in den Nrn. 1 und 4 des Klageantrages aufgeführten Zeiten als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Im Hinblick auf die von Nr. 1 des Klageantrages erfassten Zeiten hat es ausgeführt: Das LBV habe sie mit seinem bestandskräftigen Bescheid vom 14. Juli 19.. als ruhegehaltfähig anerkannt. Der Vorbehalt der Vorläufigkeit in diesem Bescheid beziehe sich nur auf die Anrechnung weiterer Zeiten, in denen der Kläger als Ordensgeistlicher tätig gewesen sei. Die bestandskräftige Anerkennung der genannten Zeiten als ruhegehaltfähig hätte der Beklagte nur über eine Rücknahme nach § 48 VwVfG beseitigen können. Das habe er jedoch nicht getan. Die Rücknahme könne wegen Ablaufs der Jahresfrist in § 48 Abs. 4 VwVfG auch nicht mehr wirksam ausgesprochen werden. Auf den Antrag des Beklagten hat der Senat die Berufung hinsichtlich des erstinstanzlichen Klageantrages zu 1. zugelassen. Im Übrigen hat er den Antrag des Beklagten, die Berufung gegen den ihn belastenden Teil des Urteils des Verwaltungsgerichts zuzulassen, abgelehnt. Zur Begründung der Berufung, soweit diese zugelassen worden ist, trägt der Beklagte vor: Der Kläger habe keinen Anspruch darauf, die in Nr. 1 seines Klageantrages I. Instanz aufgeführten Zeiten als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Etwas anderes ergebe sich nicht aus dem Bescheid vom 14. Juli 19... Dieser in vollem Umfang ausdrücklich als vorläufig bezeichnete Bescheid habe sich mit der endgültigen Festsetzung der Versorgungsbezüge in dem Bescheid vom 8. April 19.. erledigt. Die Voraussetzungen des § 11 Nr. 1 b BeamtVG für die Berücksichtigung der vorgenannten Zeiten als ruhegehaltfähig seien nicht gegeben. Im Hinblick auf die Zeit von September 19.. bis April 19.. sei zu berücksichtigen, dass der Kläger damals nicht im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände im Sinne der letztgenannten Vorschrift gestanden habe. Er sei damals für einen privatrechtlichen Verein tätig geworden, aus dem erst im Jahre 19.. das Internationale katholische Missionswerk Missio hervorgegangen sei. Um einen Verband öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften im Sinne des § 11 Nr. 1 b BeamtVG, also um einen Zusammenschluss öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften, habe es sich dabei nicht gehandelt. Auf Art. 140 GG i.V.m. den Artikeln 136 ff. der Weimarer Reichsverfassung (WRV) könne sich der Kläger in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg berufen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit das beklagte Land unter Änderung des Bescheides des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 8. April 19.. in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. November 19.. verpflichtet werden soll, weitere als die in Nr. 4 des erstinstanzlichen Antrages des Klägers aufgeführte Zeiten als ruhegehaltfähig anzuerkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung des Beklagten, soweit sie zugelassen ist, zurückzuweisen. Er regt insbesondere eine Überprüfung der Auffassung an, ob die hauptberufliche Tätigkeit für die Organisation "Missio" in den Jahren 19.. und 19.. nach § 11 Nr. 1 b BeamtVG zu berücksichtigen sei. Ein innerer Zusammenhang mit dem später übertragenen Amt als Beamter sei insoweit nicht erforderlich. Es treffe auch nicht zu, dass das Merkmal "im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften und ihrer Verbände" nur die Tätigkeit unmittelbar für eine solche Religionsgesellschaft oder für Zusammenschlüsse von ihnen erfasse. Aus Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV ergebe sich, dass insoweit auch Verbände gemeint seien, die innerhalb der Religionsgesellschaften kirchliche Funktionen ausübten. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesarbeitsgerichts würden eingetragene Vereine wie etwa ein Diözesen-Caritasverband als der Kirche zuzuordnende Einrichtungen angesehen, auf die sich die verfassungsrechtliche Kirchenautonomie erstrecke. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. II. Der Senat entscheidet über die Berufung, soweit sie zugelassen ist, gemäß § 130 a VwGO nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss, weil er sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Als Folge dieser Entscheidung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts insgesamt, einschließlich der Kostenentscheidung, neu zu fassen. In dem angesprochenen Umfang, nämlich soweit der Kläger die Verpflichtung des Beklagten begehrt, die im Klageantrag erster Instanz unter Nr. 1 aufgeführten Zeiten als ruhegehaltfähig anzuerkennen, hat das Verwaltungsgericht der Klage zu Unrecht stattgegeben. Insoweit ist die Klage abzuweisen. Sie ist in diesem Umfang zulässig, aber nicht begründet. Der Zulässigkeit der Klage stehen etwaige Bedenken gegen die ordnungsgemäße Durchführung des Widerspruchsverfahrens (§§ 68 ff. VwGO, § 126 Abs. 3 Beamtenrechtsrahmengesetz - BRRG -) nicht entgegen. Zwar mag zweifelhaft sein, ob die Auffassung des Klägers zutrifft, der Bescheid vom 8. April 19.. sei - entgegen seinem Wortlaut und ohne einen dahingehenden erkennbaren Handlungswillen des LBV - als Widerspruchsbescheid zu dem Bescheid vom 15. April 19.. zu qualifizieren, so dass er der Kläger die vorliegende Klage (entgegen der unter diesen Umständen unzutreffenden Rechtsbehelfsbelehrung) auch nach Ablauf eines Monats nach Zustellung des Bescheides vom 8. April 19.. innerhalb der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO habe erheben können. Es kommt ferner nicht darauf an, ob, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, die nach Erlass des Bescheides vom 8. April 19.. an das LBV gerichteten Schreiben des Klägers als Widerspruch zu werten sind; der Widerspruchsbescheid vom 28. November 19.. hat sich nach seinem Tenor entgegen der Darstellung im Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils ausschließlich auf den Bescheid des LBV vom 15. April 19.. bezogen. Jedenfalls mit diesem Widerspruchsbescheid, dessen Anfechtung der Kläger in zulässiger Weise in die bereits zuvor erhobene Klage einbezogen hat, hat der Beklagte dem Kläger die Klagemöglichkeit eröffnet. In diesem Bescheid hat das LBV die Ruhegehaltfähigkeit sämtlicher vom erstinstanzlichen Antrag des Klägers erfassten Zeiträume und damit auch derjenigen, auf die sich das Berufungsverfahren erstreckt, erneut sachlich geprüft. Vgl. hierzu (zur Einbeziehung eines während des gerichtlichen Verfahrens erlassenen, das Klagebegehren betreffenden Verwaltungsaktes in ein laufendes verwaltungsgerichtliches Verfahren) auch OVG NRW, Urteil vom 22. November 1988 - 1 A 454/86 -. Dem Kläger fehlt auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis, soweit er mit seinem erstinstanzlichen Klageantrag zu 1. unter anderem die Ruhegehaltfähigkeit von Zeiträumen in den Jahren 19.. und 19.. begehrt, obwohl das LBV in dem Bescheid vom 8. April 19.., der nach dem Inhalt des Bescheides vom 28. November 19.. in vollem Umfang aufrechterhalten bleiben soll, die Zeit vom 1. Oktober 19.. bis zum 31. Mai 19.. bereits bei der Festsetzung ruhegehaltfähiger Vordienstzeiten gemäß § 12 BeamtVG berücksichtigt hat. Dabei hat es aufgrund des § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG nämlich nur die Mindestdauer des Hochschulstudiums und die übliche Prüfungszeit zugrunde gelegt. Die Zeit des Studiums ist damit nicht vollständig ausgeschöpft worden. Die Anerkennung der letztgenannten Zeiten als ruhegehaltfähig wäre daher grundsätzlich geeignet, die Rechtsstellung des Klägers weiter zu verbessern. Die Klage ist in dem Umfang, in dem dies no ch der Prüfung im Berufungsverfahren unterliegt, jedoch nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung der von seinem Klageantrag I. Instanz erfassten Zeiträume als ruhegehaltfähig. Der Bescheid des LBV vom 8. April 19.. und der Widerspruchsbescheid vom 28. November 19.. sind, soweit sie dieses Begehren ablehnen, rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sind die vorbezeichneten Bescheide in dem genannten Umfang nicht deshalb rechtswidrig, weil die soeben umschriebenen Zeiten durch den Bescheid des LBV vom 14. Juli 19.. bereits bestandskräftig als ruhegehaltfähig anerkannt wären. Denn dieser lediglich vorläufige Bescheid hat sich durch die Neufestsetzung der Versorgungsbezüge in der Verfügung vom 8. April 19.. auf andere Weise im Sinne des § 43 Abs. 2 VwVfG NRW erledigt. An dieser bereits in dem Beschluss vom 3. April 20.. über die Zulassung der Berufung vertretenen Auffassung hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. Auf die in jener Entscheidung insoweit gegebene Begründung wird verwiesen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Anerkennung der in seinem Klageantrag zu 1. genannten Zeiten als ruhegehaltfähig. Die Voraussetzungen des § 11 Nr. 1 b BeamtVG, der allein in Betracht kommenden Anspruchsgrundlage, sind nicht erfüllt. Dies gilt zum einen für die in dem genannten Antrag weiter konkretisierten Zeiträume in den Monaten September/Oktober der Jahre 19.., 19.. und 19... Bei seinen damals ausgeübten Funktionen handelte es sich weder um hauptberufliche Tätigkeiten im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände noch um Tätigkeiten im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst im Sinne der letztgenannten Vorschrift. Wie sich bereits aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, reicht insoweit die bloße Zugehörigkeit zu einer öffentlich- rechtlichen Religionsgesellschaft nicht aus. Hinzukommen muss vielmehr eine "hauptberufliche" Tätigkeit in ihrem Dienst. Schon nach dem allgemeinen Sprachgebrauch, von dem abzuweichen keine Veranlassung besteht, verlangt das Merkmal der Hauptberuflichkeit, dass die Tätigkeit auf Dauer angelegt und im Grundsatz geeignet ist, den Lebensunterhalt des Betroffenen zu sichern; diese Zweckbestimmung muss ihrer Ausübung zugrundeliegen, sieht man von der im vorliegenden Fall durch die Ordensgemeinschaft übernommenen Versorgung ihrer Angehörigen ab. Vgl. hierzu auch Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), § 11 BeamtVG Rdnrn. 16 und 18. Hiervon ausgehend war in den vorgenannten Zeiträumen das Merkmal der Hauptberuflichkeit im Sinne des § 11 Nr. 1 b BeamtVG nicht erfüllt. Der Kläger hat die fraglichen Tätigkeiten in seinem Lebenslauf, den er bei seiner Übernahme in den staatlichen öffentlichen Schuldienst im Jahre 19.. vorgelegt hat, selbst mit "als Erzieher im Internat und Aushilfslehrer an der L. -Realschule in E. (Praktikum in verschiedenen Altersstufen und Fächern)" beschrieben. Die vom LBV mehrfach um Erläuterung gebetene Ordensgemeinschaft hat hierzu in dem Schreiben ihres Provinzialsuperiors X. MSC vom 24. Oktober 19.. erklärt, der Kläger sei damals als "Aushilfslehrer und -erzieher" tätig gewesen und hat dies in dem weiteren Schreiben vom 14. Januar 19.. wie folgt ergänzt: "... seine Obliegenheiten entsprachen etwa denen eines Referendars im Schuldienst. Er übernahm bei dieser Gelegenheit auch Urlaubsvertretungen für die Patres." Danach hat es sich jeweils um kurzfristige, nicht auf Dauer angelegten Tätigkeiten gehandelt, die auch außerhalb des Lebens in einer Ordensgemeinschaft nicht geeignet und nicht dazu bestimmt gewesen wären, dauerhaft die Lebensgrundlage zu sichern. Dagegen spricht vor allem auch, dass sie der Kläger selbst als "Praktikum" bezeichnet und die Ordensleitung sie durch den Vergleich mit dem Referendardienst dem Bereich der Ausbildung und nicht der Berufsausübung zugeordnet hat (vgl. hierzu insbesondere auch GKÖD, a.a.O.). Dem entspricht es, dass der Kläger diese Tätigkeiten während seines erst im Mai 19.. abgeschlossenen Theologiestudiums ausgeübt hat. Die Anwendung des zweiten Falles des § 11 Nr. 1 b BeamtVG (Tätigkeit im öffentlichen oder nichtöffentlichen Schuldienst) scheidet ebenfalls aus. Auch insoweit sind nach Wortlaut und Zweck des Gesetzes nur hauptberufliche Tätigkeiten berücksichtigungsfähig. Vgl. GKÖD, § 11 BeamtVG Rdnr. 21 sowie Beck in Plog/Wiedow/Beck/Lemhöfer, Kommentar zum Bundesbeamtengesetz, § 11 BeamtVG Rdnr. 14. Auf weitere Gesichtspunkte, die in dem genannten Umfang dem Erfolg der Klage entgegenstehen können, kommt es danach nicht mehr an. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die letztgenannte Vorschrift, soweit sie die Anrechnungsfähigkeit von Tätigkeiten im Schuldienst regelt, nur hauptberufliche Unterrichtstätigkeiten erfasst, und dass die Berücksichtigung von Vordienstzeiten nach § 11 BeamtVG im grundsätzlich weiten Ermessen des Dienstherrn steht, worauf das LBV am Ende der Begründung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 19.. ergänzend Bezug genommen haben dürfte. Vgl. zu diesen Fragen auch GKÖD, § 11 BeamtVG Rdnrn. 21 und 16. Auch die Arbeit des Klägers für die Aktion "Missio" in der Zeit vom 1. September 19.. bis zum 25. April 19.. hat der Beklagte zu Recht nicht als ruhegehaltfähig anerkannt. Denn der Kläger hat in dieser Zeit, anders als es die insoweit allein in Betracht kommende Alternative des § 11 Nr. 1 b BeamtVG verlangt, nicht "im Dienst öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften oder ihrer Verbände (Art. 140 des Grundgesetzes)" gestanden. Die auch in dieser Zeit andauernde Zugehörigkeit des Klägers zu einer solchen Religionsgesellschaft reicht, wie bereits ausgeführt, für sich allein nicht aus. Die im maßgeblichen Zeitraum hauptberufliche Tätigkeit für die Aktion "Missio" erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen nicht, weil diese Einrichtung damals nicht öffentlich-rechtlich organisiert war und es sich bei ihr auch nicht um einen Verband öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften im Sinne der letztgenannten Vorschrift gehandelt hat. Die im maßgeblichen Zeitraum privatrechtliche Struktur der Aktion "Missio" steht auch unter Berücksichtigung der Ausführungen des Klägers zur Entstehung und zur Entwicklung dieser Einrichtung in den letzten im Berufungsverfahren eingereichten Schriftsätzen außer Frage. Diesem Vorbringen lassen sich keine substantiierten, weiter aufklärungsbedürftigen Hinweise dafür entnehmen, dass die Aktion "Missio", für die der Kläger aufgrund des so genannten Gestellungsvertrages mit seiner Ordensgemeinschaft tätig war, bis zum 25. April 19.. nicht als privatrechtlicher eingetragener Verein, sondern öffentlich-rechtlich organisiert war. Um einen Verband öffentlich-rechtlicher Religionsgesellschaften im Sinne des § 11 Nr. 1 b BeamtVG hat es sich damals bei der vorgenannten Einrichtung ebenfalls nicht gehandelt. Unter solchen Verbänden sind in dem hier interessierenden Zusammenhang lediglich Zusammenschlüsse mehrerer öffentlich- rechtlicher Religionsgemeinschaften zu verstehen. Das ergibt sich aus der in § 11 Nr. 1 b BeamtVG enthaltenen Bezugnahme auf Art. 140 GG, der seinerseits auf die Art. 136 bis 139 und 141 WRV verweist. Dadurch nimmt die genannte Bestimmung des Beamtenversorgungsgesetzes u.a. Bezug auf Art. 137 Abs. 5 Satz 3 WRV. Darin ist geregelt, dass Zusammenschlüsse mehrerer öffentlich-rechtlicher Religionsgemeinschaften zu einem Verband ebenfalls eine öffentlich-rechtliche Körperschaft bilden. Um einen solchen Verband handelt es sich damals bei der Aktion "Missio" jedoch nicht. Ihre rechtliche Struktur als eine von einer bzw. mehreren kirchlicher Stellen (auch wenn diese öffentlich-rechtlich organisiert sind) eingerichtete juristische Person des Privatrechts schließt es aus, in ihrem Dienst ausgeübte Tätigkeiten über § 11 Nr. 1 b Fall 1 BeamtVG als ruhegehaltfähig zu berücksichtigen. Diese in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte Auffassung vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 10.90 -, DÖD 1992, 181; vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1994 - 2 A 3.93 -, ZBR 1994, 343, sowie GKÖD, a.a.O., § 11 BeamtVG, Rdnr. 17; Beck in Plog/Wiedow/Beck/Lehmhöfer, a.a.O., § 11 BeamtVG Rdnr. 13 sowie Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Kommentar zum BeamtVG, Stand Juni 1999, § 11 Rdnr. 4, wird durch die Hinweise des Klägers auf die verfassungsrechtlich gebotene Wahrung des kirchlichen Selbstbestimmungsrechtes (Art. 140 GG i.V.m. den so genannten Kirchenartikeln der Weimarer Verfassung) und deren Auswirkungen in anderen Rechtsbereichen vgl. insbesondere etwa BVerfG, Beschluss vom 31. März 1994 - 1 BvR 29/94, 573/92 -, NJW 1994, 2346 sowie Beschluss vom 25. März 1980 - 2 BvR 208/76 -, BVerwGE 53, 366, sowie BGH, Urteil vom 24. November 1993 - XII ZR 51/92 - NJW 1994, 245 und BAG, Beschluss vom 9. Februar 1982 - 1 ABR 36/80 - NJW 1982, 1894, nicht in Frage gestellt. Der genannte Teil der grundgesetzlichen Wertordnung hindert den staatlichen Gesetzgeber nicht, innerhalb des Systems der staatlichen beamtenrechtlichen Versorgung Tätigkeiten außerhalb des staatlichen öffentlichen Dienstes nur ausnahmsweise zu Gunsten des Betroffenen zu berücksichtigen und dies an bestimmte, dem sonstigen System des Beamtenrechts entsprechende Voraussetzungen, hier: der öffentlich-rechtlichen Rechtsform des Arbeitgebers, zu knüpfen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1991 - 2 C 10.90 -, a.a.O. Zur Klarstellung hat der Senat in die neu gefasste Urteilsformel den durch den Widerspruchsbescheid vom 28. November 19.. zu Gunsten des Klägers geänderten Bescheid vom 15. April 19.. aufgenommen, um dem Rechtsschein vorzubeugen, seine dieser Entscheidung widersprechenden Regelungen wirkten fort. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und Abs. 2, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die gemäß § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgende Regelung für das erstinstanzliche Verfahren berücksichtigt das geänderte Maß des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens. Der differenzierenden Entscheidung für das Berufungsverfahren liegt zugrunde, dass im Verfahren über die Zulassung der Berufung Gerichtsgebühren nur anfallen, soweit der Antrag abgelehnt wird (vgl. Kostenverzeichnis Nr. 2120 ff., Anlage 1 zu § 11 Abs. 1 GKG). Diese Kosten hat der Beklagte vollständig zu tragen, während die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, die auf den zugelassenen Teil der Berufung entfallen, vollständig dem Kläger aufzuerlegen sind. - Die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. den entsprechend anzuwendenden §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 BRRG gegeben sind. Die Entscheidung über den Streitwert beruht hinsichtlich des Verfahrens erster Instanz auf den §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG, im Übrigen auf den §§ 13 Abs. 1 Satz 1 und 14 Abs. 1 Satz 1 GKG. Wird eine der beamtenrechtlich als Teilstatus bezeichneten Rechtspositionen wie etwa ein Anspruch auf erhöhte Versorgung geltend gemacht, ist der Streitwert mit dem zweifachen Jahresbetrag des vom Klagebegehren erfassten (erhöhten) Teilstatus zu bemessen. Vgl. hierzu im Einzelnen BVerwG, Beschluss vom 13. September 1999 - 2 B 53/99 -, NVwZ-RR 2000, 188 = NWVBl. 2000, 176. Der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze zu vermindern. Die Festsetzungen für das zweitinstanzliche Verfahren berücksichtigen den versorgungsrechtlichen Umfang der jeweils zu beurteilenden Anträge und die Kostenstufen der Anlage 2 zu § 11 Abs. 2 GKG.