Beschluss
4 A 5770/00.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0920.4A5770.00A.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. G r ü n d e : Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG iVm § 138 Nr. 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers zu 1. nicht verletzt. 1. Der Kläger zu 1. meint, das Verwaltungsgericht, das ihn persönlich zum Verhandlungstermin am 1. März 2000 geladen hat, habe gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO Rechtsanwalt Schröder, Jülich, laden müssen, weil dieser sein Prozessbevollmächtigter gewesen sei. Dies trifft jedoch nicht zu. Rechtsanwalt T. hat zwar unter Vorlage einer Vollmacht u.a. für den Kläger zu 1. am 21. Juli beim Verwaltungsgericht Klage erhoben. Im Zeitpunkt der Terminsverfügung vom 4. Februar 2000 war er aber nicht mehr Prozessbevollmächtigter des Klägers zu 1. Denn er hat mit Schriftsatz vom 10. Dezember 1998 gegenüber dem Verwaltungsgericht das Mandat niedergelegt, nachdem der Kläger zu 1. mit Schreiben der Rechtsanwälte Lincke &Lincke, Frankfurt, vom 17. September 1998 den ihn betreffenden Vollmachtvertrag wirksam gekündigt hatte. In diesem Schreiben, das Rechtsanwalt T. seinem Schriftsatz vom 10. Dezember 1998 beigefügt hatte und das damit Bestandteil der im Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug genommenen Gerichtsakte geworden ist, teilten die Rechtsanwälte Lincke & Lincke Rechtsanwalt T. folgendes mit: "In obiger Sache haben mich die Mandanten ... beauftragt, diese insgesamt anwaltlich weiter zu vertreten. Vollmacht wird anwaltlich versichert. Ich bitte, mir Ihre Handakte zu übersenden. Dabei gehe ich davon aus, dass keine Kostenforderungen mehr bestehen. Sollte dies aber etwa doch der Fall sein, wäre ich selbstverständlich um Kostenvermittelung bemüht. Die Sache ist sehr eilig, da die Antragsteller eine Abschiebung in das Heimatland befürchten." Dieses Schreiben enthält bei verständiger Würdigung aus der Sicht des Empfängers die Erklärung, dass Rechtsanwalt T. den Kläger zu 1. in Zukunft nicht mehr vertreten und der Vollmachtvertrag deshalb enden soll. Auch wenn der Begriff Kündigung" nicht verwendet wird, lässt sich die Formulierung haben mich die Mandanten beauftragt, diese insgesamt anwaltlich weiter zu vertreten" nicht anders verstehen, als dass der mit Rechtsanwalt T. bestehende Vertrag gekündigt wird, weil die Rechtsanwälte Lincke &Lincke in Zukunft die Alleinvertretung übernehmen. Dies entsprach auch dem Willen des Klägers zu 1.; denn die im Schreiben vom 17. September 1998 enthaltene Mitteilung der Rechtsanwälte Lincke &Lincke, der Kläger zu 1. habe sie entsprechend beauftragt, hat dieser mit dem Zulassungsantrag nicht angegriffen. Schließlich waren die Rechtsanwälte Lincke &Lincke auch bevollmächtigt, diese Erklärung abzugeben. Zwar lässt der Kläger zu 1. im Zulassungsantrag vortragen, er habe eine Kündigungsvollmacht" nicht erteilt. Einer solchen ausdrücklichen Kündigungsvollmacht" bedurfte es aber auch nicht. Der den Rechtsanwälten Lincke &Lincke vom Kläger zu 1. erteilte Auftrag, ihn in Zukunft allein anwaltlich zu vertreten, schloss nämlich - selbstverständlich die Vollmacht ein, alle Maßnahmen zu treffen, die erforderlich waren, um diesen Auftrag zu erfüllen. Dass dazu auch die Übermittlung der Kündigungserklärung an den zuvor mit der Sache befassten Rechtsanwalt gehört, bedarf keiner näheren Begründung. 2. Der Kläger meint weiter, jedenfalls die Rechtsanwälte Lincke &Lincke hätten als seine Bevollmächtigten zu dem Verhandlungstermin geladen werden müssen. Auch dies ist nicht zutreffend. Für eine Zustellung an Bevollmächtigte gemäß § 67 Abs. 3 Satz 3 VwGO reicht es nicht aus, dass tatsächlich ein Vertretungsverhältnis besteht. Vielmehr muss hinzu kommen, dass das Gericht auch Kenntnis davon erhält, dass ein Bevollmächtigter für das Verfahren bestellt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. September 1992 - 9 B 188.92 -, BayVBl 1993, 30, 31; vgl. auch zur entsprechenden Problematik bei § 176 ZPO: BGH, Beschluss vom 5. Februar 1992 - XII ZB 6/92 -, FamRZ 1992, 665, Urteil vom 5. Dezember 1980 - I ZR 51/80 -, NJW 1981, 1673, 1674 und Beschluss vom 29. Oktober 1973 - NotZ 4/73 -, BGHZ 61, 308, 310/311. Diese Kenntnis hatte das Verwaltungsgericht vorliegend nicht. Der Kläger zu 1. hatte den Rechtsanwälten Lincke &Lincke "zur Führung des Rechtsstreits in Sachen J. M. wegen Asylangelegenheiten, Aufenthaltsgestattung, Ausländerrecht allgemein Prozessvollmacht erteilt". Die diesbezügliche schriftliche Vollmacht haben die Rechtsanwälte aber nicht im vorliegenden Klageverfahren, sondern im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes 3 L 1157/99 vorgelegt. Deshalb konnte das Verwaltungsgericht nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass sich die Rechtsanwälte auch im Klageverfahren bestellen wollten. Dies gilt um so mehr, als Antragsgegner im Eilverfahren nicht, wie im vorliegenden Klageverfahren, die Bundesrepublik Deutschland, sondern der Landrat des Kreises Euskirchen war; denn der Kläger zu 1. wollte im Wege der einstweiligen Anordnung eine weitere Duldung seines Aufenthalts erreichen. Das im Klageverfahren überreichte, bereits erwähnte Schreiben vom 17. September 1998 an Rechtsanwalt T. lässt ebenfalls nicht erkennen, dass die Rechtsanwälte die Prozessführung im Klageverfahren übernehmen wollten. Tatsächlich sind die Rechtsanwälte im Klageverfahren auch überhaupt nicht in Erscheinung getreten. Deshalb musste das Gericht davon ausgehen, dass die Rechtsanwälte Lincke &Lincke als Prozessbevollmächtigte im Klageverfahren nicht auftreten sollten, sondern der Kläger zu 1. angesichts des im Eilverfahren ergangenen ablehnenden Beschlusses vom 15. Oktober 1999 das Klageverfahren aus Kostengründen selbst betreiben wollte. Hätten die Rechtsanwälte Lincke &Lincke den Kläger zu 1. auch im Klageverfahren vertreten wollen, so hätten sie dies in diesem Verfahren gegenüber dem Gericht durch eine eindeutige Erklärung anzeigen können und müssen. Gerade in Asylverfahren, in denen nach Kenntnis des Senats häufig Anwaltswechsel stattfinden und in denen es keineswegs unüblich ist, dass Anwälte trotz erteilter Vollmacht aus Kostengründen im gerichtlichen Verfahren nicht tätig werden, bedarf es einer eindeutigen Erklärung, wenn ein Prozessbevollmächtigter für ein gerichtliches Verfahren bestellt werden soll. Eine wie hier - allgemein formulierte und im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgelegte Prozessvollmacht kann deshalb nur bei Vorliegen besonderer Umstände zugleich als Bestellung für das Klageverfahren behandelt werden. Derartige Umstände sind hier nicht ersichtlich. 3. Einen weiteren Gehörsverstoß sieht der Kläger zu 1. darin, dass das Verwaltungsgericht nicht dafür Sorge getragen habe, seine Teilnahme am Verhandlungstermin sicherzustellen, obwohl dem Gericht bekannt gewesen sei, dass er sich in einer Justizvollzugsanstalt befunden habe. Dem ist nicht zu folgen. Der Kläger zu 1. ist bei der Ladung zur mündlichen Verhandlung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO darauf hingewiesen worden, dass bei seinem Ausbleiben auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann. Wollte der Kläger zu 1. dies verhindern und den Verhandlungstermin persönlich wahrnehmen, lag es an ihm, die Regelungen zu nutzen, die in § 36 des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) mit dem Ziel getroffen worden sind, auch Strafgefangenen die Wahrnehmung gerichtlicher Termine zu ermöglichen. Dass der Kläger sich insoweit um Ausgang oder Urlaub (§ 36 Abs. 1 StVollzG) oder um eine Ausführung zu dem Termin (§ 36 Abs. 2 StVollzG) bemüht hat, lässt sich dem Zulassungsantrag nicht entnehmen. Vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 26. August 1992 - 5 ER 698.91 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 250. 4. Schließlich meint der Kläger, das Verwaltungsgericht habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass es ein umfangreiches Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 17. November 1999 zitiert habe, ohne dieses Urteil sowie die diesem Urteil zu Grunde liegenden Erkenntnisquellen ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt zu haben. Hätte das Verwaltungsgericht ihn rechtzeitig auf dieses Urteil aufmerksam gemacht, hätte er die Gelegenheit wahrgenommen, diesem Urteil und den darin enthaltenen Erkenntnisquellen seine Sicht der Dinge entgegen zusetzen, nämlich dass das Regime Kabila ein Willkür- und Terrorregime ist, welches jeden noch so kleinen Oppositionellen (insbesondere im Ausland befindliche und in der Gefahr stehende, dass sie zurückgeschickt werden) mit unnachsichtiger Härte bis hin zur Ermordung verfolgt und bedroht. Auch insoweit greift die Gehörsrüge jedoch nicht durch. Zunächst weist der Senat darauf hin, dass das Verwaltungsgericht entgegen der Behauptung des Klägers zu 1. die dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. November 1999 - A 13 S 2844/95 - zu Grunde liegenden und zitierten Erkenntnisquellen in der Anlage zur Ladung an die Beteiligten im Einzelnen benannt hat, so dass diese auch ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt worden sind. Soweit auf Seite 9 Mitte des verwaltungsgerichtlichen Urteils eine Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 5. November 1995 an das Verwaltungsgericht Ansbach zitiert wird, handelt es sich ersichtlich um einen Schreibfehler; tatsächlich datiert die Auskunft vom 5. November 1998. Ungeachtet dessen könnte das Verwaltungsgericht angesichts der neueren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts gleichwohl verpflichtet gewesen sein, das Urteil des VGH Baden-Württemberg in das Verfahren einzuführen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, AuAS 1993, 249, sowie in juris und BVerwG, Beschluss vom 13. August 1993 - 9 B 17.98 -, juris; zweifelnd noch: OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 1995 - 25 A 439/95.A -, NWVBl 1995, 232. Der Senat braucht diese Frage aber nicht zu entscheiden. Denn der Kläger zu 1. hat nicht dargelegt, dass sein weiterer Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328. Angesichts der zahlreichen im Urteil des VGH Baden- Württemberg herangezogenen Erkenntnismittel und der eingehenden Würdigung durch den Verwaltungsgerichtshof, die sich das Verwaltungsgericht zu Eigen gemacht hat, durfte sich der Kläger nicht darauf beschränken, seine Sicht der Dinge darzulegen. Er hätte vielmehr im Einzelnen und im Hinblick auf die Entscheidungserheblichkeit darlegen müssen, welche konkreten Anhaltspunkte für eine andere Tatsacheneinschätzung bestehen. Daran fehlt es vorliegend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Der Beschluss ist unanfechtbar.