Beschluss
3 A 5623/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0917.3A5623.00.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.207,56 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 2.207,56 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2, 3 und 4 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. 1. Die Ausführungen in der Antragsschrift erwecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). a) Die Rüge der Kläger, sie dürften nicht überraschend, nämlich fast dreißig Jahre nach Herstellung der Gehwege mit Schwarz-decke und mehrfacher Erneuerung dieses Belages, noch zu Erschließungsbeiträgen für eine spätere Plattierung derselben Gehwegflächen herangezogen werden, zumal die Gemeinde in dieser Zeitspanne keine Schritte zur Begründung der Beitragspflicht unternommen habe, lässt es nicht als überwiegend wahrscheinlich erscheinen, dass das angefochtene Urteil unrichtig ist. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. eingehend Urteil vom 12. April 1989 - 3 A 2066/88 -; Urteil vom 7. Dezember 1994 - 3 A 2098/90 - und Beschluss vom 5. November 1997 - 3 B 3543/95 -, und findet seine Rechtfertigung im Wesen des Erschließungsbeitrags als adäquater Gegenleistung für gewährte Erschließungsvorteile, dass die von den Klägern angesprochenen Gesichtspunkte nur - ausnahmsweise - eine Beitragserhebung hindern können, wenn zu einem als unangemessen anzusehenden Zeitablauf (sog. Zeitmoment) ein positives Verhalten der Gemeinde hinzutritt, das die berechtigte Erwartung des Beitragspflichtigen geweckt hat, er werde trotz gewährter Erschließungsvorteile und grundsätzlicher Beitragserhebungspflicht der Gemeinde auf Zahlung eines Erschließungsbeitrags nicht mehr in Anspruch genommen, und der Beitragspflichtige sich hierauf bei anschließenden Ver- mögensdispositionen auch tatsächlich eingerichtet hat (sog. Umstandsmoment). Ein über ein bloßes Untätigsein hinausgehendes vertrauensbegründendes Verhalten des Beklagten und hierauf bezogene schutzwürdige Dispositionen der Kläger werden in der Antragsschrift indes nicht dargetan. Unabhängig davon ergibt die von den Klägern angezogene Literaturstelle, Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage, § 11 Rdn. 59 (Fn. 102); nunmehr derselbe in der 6. Aufl. (2001), § 11 Rdn. 59 (Fn. 109), jedenfalls unmittelbar nichts Durchgreifendes zu ihren Gunsten, weil sie im Kontext mit den Ausführungen dieses Autors in § 2 Rdn. 19 zu sehen ist und diese auf eine Fallkonstellation bezogen sind, in der eine unangemessen lange Zeitspanne seit der technischen Fertigstellung der Erschließungsanlage "entsprechend der einschlägigen Merkmalsregelung" festgestellt werden konnte. Eine solche "Entsprechung" von Herstellungsmerkmal und Ausbaugegenstand kann bei Unbestimmtheit des in der Erschlie- ßungsbeitragssatzung formulierten Herstellungsmerkmals (hier: Ausbau der Rad- und Gehwege "entsprechend den Verkehrs- erfordernissen") zumindest nicht ohne weiteres ausgemacht wer- den, so dass nähere Darlegungen hierzu geboten gewesen wären. Soweit die Kläger darauf verweisen, in bezug auf "einige Anlieger" sei die Abrechnung der Anlage allein unter Ansatz der Kosten der Schwarzdecke erfolgt, spricht dies eher gegen als für einen Vertrauenstatbestand. Denn aus welchen Gründen die Kläger annehmen durften, u.a. sie würden - im Gegensatz zu anderen Anliegern - nicht zu Erschließungsbeiträgen herangezogen, ist weder erläutert noch ersichtlich. b) Soweit Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils damit begründet werden, die vom Verwaltungsgericht vorgenommene entsprechende Anwendung des § 139 BGB im Rahmen der landesrechtlichen Auslegung erscheine "fragwürdig", wird damit dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 1 Satz 3 VwGO nicht genügt. Die in bezug genommenen Ausführungen des Zulassungsantrags zur Abweichung des angefochtenen Urteils von der Entscheidung des BVerwG vom 2. Dezember 1977 - IV C 55.75 -, BauR 1978, 133, treffen nicht zu. Dieses Urteil verhält sich nämlich nur zu den bundesrechtlichen Folgen der Teilunwirksamkeit einer Merkmalsregelung; es geht dagegen nicht auf die Frage ein, ob und welche Auswirkungen die Unwirksamkeit eines Teils der Merkmalsregelung einer Erschließungsbeitragssatzung kraft Landes(kommu-nal)rechts unter Heranziehung der zu § 139 BGB entwickelten Grundsätze auf den Bestand der Merkmalsregelung im übrigen hat. Dazu verhält sich erst das vom Verwaltungsgericht zitierte und für seine Ansicht zutreffend angeführte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Februar 1981 - 8 C 7.81 -, BauR 1982, 480, sowie dessen weiteres Urteil vom 14. August 1987 - 8 C 60.86 -, NVwZ 1988, 361. Soweit die Kläger darauf hinweisen, dass nach der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1977 die Gemeinde bei mangelnder Bestimmtheit der Merkmalsregelung die Kosten der Gehwege als eines weniger wichtigen Teils der Erschließungsanlage zu tragen habe, ist jene Entscheidung durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum konkreten Bauprogramm überholt. Danach gehen die Kosten flächenmäßiger Teileinrichtungen - wie Gehwege - bereits dann in den Erschließungsaufwand ein, wenn die Herstellung dieser Teileinrichtungen im konkreten (form-losen) Bauprogramm vorgesehen ist, und zwar auch dann, wenn die Merkmalsregelung der Erschließungsbeitragssatzung hinsichtlich dieser Teileinrichtungen unbestimmt und deshalb unwirksam ist. Vgl. Driehaus, a.a.O., § 11 Rdn. 37 ff., m.w.N. 2. Soweit sich die Kläger auf den Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) berufen, ist dieser Zulassungsgrund ebenfalls nicht hinreichend dargelegt. Der Hinweis darauf, die Rückverfolgung der "historischen Lebensgeschichte" der Laurastraße weise ganz erhebliche tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten auf, macht nicht deutlich, worin konkret diese Schwierigkeiten gesehen werden und weswegen sie als "besondere" zu beurteilen sind. Die nicht näher erläuterte Behauptung, das Verwaltungsgericht sei bei der Feststellung, dass die Laurastraße nicht bereits vor Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes "erschlossen" (gemeint: vorhanden bzw. programmgemäß fertiggestellt) gewesen sei, auf eine Reihe von "Vermutungen" angewiesen gewesen, ist dafür nicht ausreichend. 3. Die geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Dezember 1977 liegt, wie vorstehend unter 1.b bereits ausgeführt, nicht vor. 4. Mit der bloßen Behauptung am Ende der Antragsschrift, dass "diesen Rechtssachen durchaus auch grundsätzliche Bedeutung beikommt", ist eine Grundsatzrüge im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargetan. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO, §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG. Einer Entscheidung über die zugleich mit dem Zulassungsantrag eingelegte Berufung bedurfte es nicht, weil der Senat sie nach dem Inhalt der Antragsschrift als nur für den Fall der Zulassung gestellt betrachtet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG.