Urteil
7 A 621/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0914.7A621.00.00
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Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 3. Juni 1997 und der Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 19. Mai 1998 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 3. Juni 1997 und der Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 19. Mai 1998 werden aufgehoben. Die Kosten des Verfahrens I. und II. Instanz trägt der Beklagte mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen die Rücknahme der ihnen unter dem 16. November 1995 erteilten Baugenehmigung 04276/95 zur Errichtung eines Einfamilienhauses mit nördlich angrenzender Garage einschließlich vor der Garage gelegenem Stellplatz für einen weiteren Pkw auf dem von ihnen vom Beklagten erworbenen Grundstück K. . 35 in I. (Gemarkung G. , Flur 3, Flurstück 3324). Die K. straße zweigt im Ortsteil G. in Höhe der Ruine Burg G. von der von Westen nach Osten verlaufenden H. straße in nördliche Richtung ab und endet nach ca. 250 m an der ebenfalls von Westen nach Osten verlaufenden W. straße . Entlang der K. straße befindet sich im wesentlichen Wohnbebauung, welche auf der östlichen Straßenseite ca. 25 m vor der W. straße mit dem Wohngebäude K. . 32 endet. Auf dem Grundstück zwischen dem Wohnhaus K. . 32 und der W. straße ist ein Gewächshaus errichtet. Auf der westlichen Straßenseite endete die Wohnbebauung - vor Erteilung der Baugenehmigung vom 16. November 1995 - ca. 15 m vor der W. straße an der nördlichen Grenze des Grundstücks K. . 33. Das Grundstück der Kläger liegt zwischen dem Grundstück K. . 33 und der W. straße . Die W. straße ist von Westen kommend über die Einmündung K. straße hinaus weitere gut 100 m bis zur Straße An der Fuhr - abgesehen von einer Aufweitung bis zu 5,70 m entlang des Grundstücks der Kläger - im Wesentlichen in einer Breite von gut 3 m asphaltiert, die Bankette sind unbefestigt. Östlich der Straße An der Fuhr weitet sich die W. straße mit Beginn der dortigen beidseitigen Bebauung auf ca. 10 m auf und mündet nach gut 200 m in die von Norden nach Süden verlaufende S. straße . Entlang der nördlichen Straßenseite der W. straße fällt eine Böschung zur bis zur zum Ortsteil Kendenich landwirtschaftlich genutzten Fläche ab, die in Höhe der Einmündung der K. straße in die W. straße ihr größtes Gefälle mit 1,5 m erreicht. Die landwirtschaftlich genutzte Fläche ist einschließlich der W. straße in diesem Bereich sowie einschließlich des Grundstückes der Kläger Teil des im Landschaftsplan 8 "S. " gelegenen Landschaftsschutzgebietes L. . Nach den in den textlichen Festsetzungen des Landschaftsplans (Nr. 2.2-17) angegebenen Schutzzwecken ist der Freiraum um L. wegen seiner grundlegenden Bedeutung für den weithin erkennbaren Orientierungspunkt Burg L. zu erhalten. Die Freiflächen hätten außerdem hohen Wert als klimatische Ausgleichsflächen. Der Freiraum trage darüber hinaus zur Gliederung und Strukturierung des Landschaftsbildes bei. Verboten ist, im Landschaftsschutzgebiet bis auf näher beschriebene Ausnahmen wie z.B. Wildfütterungen u.a. bauliche Anlagen im Sinne der Bauordnung für das Land Nordrhein- Westfalen zu errichten (Nrn. 2.2-17 i.V.m. 2.2. der textlichen Festsetzungen). Der Flächennutzungsplan stellt in diesem Bereich Fläche für die Landwirtschaft dar. Im Rahmen der Bearbeitung des am 21. August 1995 beim Beklagten eingegangenen Bauantrages ist zunächst Folgendes vermerkt: "- Im Rahmen der Abrundung des Innenbereichs nach § 35 (2) + Zustimmung obere Bauaufsicht denkbar! - aber: FNP Außenbereich mit vermerkter Trasse einer Umgehungsstraße! Sonst Landschaftsschutzgebiet! Beteiligung: 61, 66, ULB, OBA" Das Amt 61 teilte unter dem 13. September 1995 mit, die Trasse der Umgehungsstraße sei nicht parzellenscharf eingetragen und auch nicht mehr aktuell. Die Zuordnung des Vorhabens zum Innen- oder Außenbereich liege im Ermessenspielraum des Bauordnungsamtes. Mit Schreiben vom 6. September 1995 übersandte der Beklagte dem Beigeladenen in dessen Eigenschaft als Untere Landschaftsbehörde die Bauantragsunterlagen der Kläger mit der Bitte um Prüfung und Stellungnahme. Der Beigeladene wies mit Schreiben vom 16. Oktober 1995 darauf hin, besonderer Zweck des Landschaftsplans sei die Erhaltung des Freiraumes zwischen L. und G. . Die Voraussetzungen für eine Befreiung von den Festsetzungen des Landschaftsplanes lägen nicht vor. Auch als Obere Bauaufsicht werde bereits vorab mitgeteilt, eine Zustimmung zu dem Vorhaben der Kläger werde nicht erteilt, da dem Vorhaben die öffentlichen Belange der Darstellungen im Flächennutzungsplan und des Landschaftsschutzes entgegenstünden. Unter dem 15. November 1995 ist in den Bauakten des Beklagten vermerkt: "Weg kann als Grenze Außenbereich angesehen werden. BV dann Innenbereich." Schließlich heißt es unter dem 16. November 1995: "Der Feldweg wird somit als Grenze zum Außenbereich anerkannt." Sodann erteilte der Beklagte unter dem 16. November 1995 die beantragte Baugenehmigung. Bei einer Ortsbesichtigung am 23. und 24. Juli 1996 stellte der Beigeladene fest, dass das Vorhaben der Kläger im Rohbau errichtet war. Mit Verfügung vom 7. August 1996 wies der Beigeladene mit der Begründung, das Vorhaben liege im Außenbereich und beeinträchtige die Belange des Natur- und Landschaftsschutzes, den Beklagten an, jeweils unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die erteilte Baugenehmigung zurückzunehmen und die sofortige Einstellung der Bauarbeiten auf dem Baugrundstück anzuordnen. Mit Stilllegungsverfügung vom 22. August 1996 ordnete der Beklagte sofort vollziehbar die Einstellung der Bauarbeiten an. Den dagegen gerichteten Widerspruch wies der Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1997 zurück. Das nachfolgende Gerichtsverfahren ist vor dem Senat unter dem Aktenzeichen 7 A 620/00 anhängig. Mit weiterem Bescheid vom 3. September 1996 erklärte der Beklagte sofort vollziehbar die Rücknahme der Baugenehmigung vom 16. November 1995. Auf den Widerspruch der Kläger hob der Beigeladene mit Widerspruchsbescheid vom 15. Mai 1997 den Rücknahmebescheid mit der Begründung auf, dem angefochtenen Bescheid fehlten erforderliche Ermessenserwägungen. Mit Bescheid vom 3. Juni 1997, zugestellt am 6. Juni 1997, erklärte der Beklagte erneut sofort vollziehbar die Rücknahme der Baugenehmigung vom 16. November 1995. Das Außenbereichsvorhaben der Kläger beeinträchtige die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Die Rücknahme der Baugenehmigung sei erforderlich und im öffentlichen Interesse geboten, weil grundsätzlich der Außenbereich von nicht privilegierten baulichen Anlagen freizuhalten sei. Im vorliegenden Fall sei wesentlich, dass der Beigeladene als Untere Landschaftsbehörde bisher dem geplanten Bauvorhaben im Landschaftsschutzgebiet nicht zugestimmt habe. Hiergegen legten die Kläger am 12. Juni 1997 Widerspruch ein, den sie - unter Darlegung im Einzelnen - damit begründeten, ihr Vorhaben schließe am Ende der K. straße zur W. straße hin eine Baulücke und sei daher dem Innenbereich zuzuordnen. Im Übrigen sei die Rücknahme unverhältnismäßig, da sie auf die Genehmigung der Garage hätte beschränkt werden können. Schließlich sei die Frist für eine Rücknahme der Baugenehmigung von einem Jahr abgelaufen. Parallel zum Rücknahmeverfahren fanden zwischen den Beteiligten verschiedene Gespräche über die weitere Vorgehensweise angesichts der Fertigstellung des Vorhabens im Rohbau statt. Auf den Bauantrag vom 2. Dezember 1996 erteilte der Beklagte die neue, keine Garage, sondern Pflanzstreifen entlang der westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze umfassende Baugenehmigung vom 29. September 1997, nachdem zuvor der Beigeladene mit Bescheid vom 17. September 1997 unter Anordnung von Ausgleichsmaßnahmen von dem im Landschaftsplan 8 festgesetzten Verbot der Errichtung baulicher Anlagen befreit hatte. Die Bauarbeiten wurden am 15. Oktober 1997 wieder aufgenommen und im Frühjahr 1998 abgeschlossen. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 1998, zugestellt am 28. Mai 1998, wies der Beigeladene den Widerspruch der Kläger gegen die Rücknahme der Baugenehmigung vom 16. November 1995 zurück. Die Baugenehmigung sei rechtswidrig, weil sie ein Außenbereichsvorhaben genehmige, welches die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege beeinträchtige. Die notwendigen Zustimmungen hätten nicht vorgelegen. Die Jahresfrist sei nicht abgelaufen, da sie frühestens mit der Weisung vom 7. August 1996 zu laufen begonnen habe. Eine Teilrücknahme komme nicht in Betracht, da das Baugrundstück im Außenbereich liege und auch unabhängig von den Festsetzungen im Landschaftsplan grundsätzlich von jeglichen baulichen Anlagen frei zu halten sei. Am 23. Juni 1998 haben die Kläger Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen vorgetragen: Die Rücknahmeverfügung beruhe auf der unrichtigen Annahme, das Grundstück sei dem Außenbereich zuzuordnen, obwohl der bebaute Grundstücksteil sowohl bei Erteilung der Baugenehmigung als auch bei Erlass der Rücknahmeverfügung im geschlossenen Bebauungszusammenhang gelegen habe. Im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung sei das neu genehmigte Wohnhaus fertig gewesen. Die W. straße sei in Höhe des Grundstücks der Kläger erheblich breiter als in ihrem weiteren Verlauf in Richtung Westen. Unterstrichen werde die sich hieraus ergebende Funktion als Grenze zwischen Innen- und Außenbereich durch den erheblichen Niveauunterschied von etwa 1,5 m zwischen W. straße und anschließenden Freiflächen. An der nordwestlichen Grundstücksecke sei die W. straße so angelegt, dass sie gerade noch um die von den Klägern bebaute Parzelle herumführe und diese gestalterisch in die Baureihe einbeziehe. Die streitbefangene Verfügung sei unter Verstoß gegen die für die Rücknahme von Verwaltungsakten einzuhaltende Jahresfrist ergangen. Diese Jahresfrist gelte auch für den Fall, dass ein fristgerecht erlassener Rücknahmebescheid ersetzt werde, ohne dass der zweite Rücknahmebescheid auf neue Tatsachen gestützt werde, die für die Ermessensausübung von Bedeutung seien. Neue Tatsachen seien dem Beklagten nicht zur Kenntnis gelangt. Aus den Verwaltungsvorgängen gehe hervor, dass der Beklagte von Anfang an gewusst habe, dass es sich um ein Abgrenzungsproblem zwischen Innen- und Außenbereich handele. Dabei sei ihm auch die abweichende Beurteilung der Sach- und Rechtslage durch den Beigeladenen von Vornherein bekannt gewesen. Mit der neun Monate nach Erteilung der Baugenehmigung ergangenen Weisung seien dem dem Beklagten bekannten Sachverhalt keine neuen Erkenntnisse hinzugefügt worden. Die Rücknahmeverfügung sei auch ermessensfehlerhaft, da sich ihre Begründung auf Blankettformeln beschränke. Die Kläger haben beantragt, den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 3. Juni 1997 und den Widerspruchsbescheid des Beigeladenen vom 19. Mai 1998 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat er sich im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide bezogen und zur Frage, ob das Vorhaben der Kläger dem Innen- oder Außenbereich zuzuordnen sei, auf seinen Vortrag in dem die Stilllegungsverfügung betreffenden Gerichtsverfahren verwiesen. Weiterhin hat er vorgetragen, zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Bebauung im Zeitpunkt der Rücknahme sei das vorhandene Gebäude nicht heranzuziehen. Ein Grundstück könne nicht deswegen zum Innenbereich gezählt werden, weil es nach seiner Bebauung mit dem bisherigen Baubestand auf anderen Grundstücken eine zusammenhängende Bebauung dartelle. Liege das Grundstück im Außenbereich, verbleibe es folglich auch nach Fertigstellung eines darauf erichteten Gebäudes beim Genehmigungsmaßstab des § 35 BauGB. Jede andere Betrachtung setze den Bauherrn faktisch in die Lage, durch Fertigstellung des Gebäudes den Genehmigungsmaßstab zu verändern und damit die Genehmigungsfähigkeit seines Vorhabens herbeizuführen. Der Beigeladene hat - ohne einen Antrag zu stellen - im Wesentlichen vorgetragen: Die Jahresfrist sei in jedem Fall gewahrt. Mit Bestandskraft des zum Rücknahmebescheid vom 3. September 1996 ergangenen Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1997 habe die ab Entscheidungsreife laufende Jahresfrist neu begonnen, jedenfalls habe der Erlass der ersten Rücknahmeverfügung den Lauf der Jahresfrist bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides vom 15. Mai 1997 gehemmt. Im derzeitigen Verfahrensstadium beziehe sich die Rücknahme faktisch nur noch auf die Errichtung der Garage. Zum Zeitpunkt der Rücknahme der Baugenehmigung habe jedoch das gesamte Bauvorhaben Gegenstand der Rücknahme sein müssen, da die Voraussetzungen für die Erteilung der Baugenehmigung nicht vorgelegen hätten. Auch die in der Rücknahmeverfügung enthaltenen Ermessenserwägungen seien ausreichend, da mit dieser Verfügung noch nicht der Abriss aufgegeben worden sei. Das Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 3. Dezember 1999, den Klägern zustellt am 27. Dezember 1999, die Klage abgewiesen. Auf den am 27. Januar 2000 gestellten Antrag der Kläger hat der Senat mit Beschluss vom 20. Februar 2001, den Klägern zugestellt am 23. Februar 2001, die Berufung zugelassen, woraufhin die Kläger fristgerecht die Berufung begründet und einen Berufungsantrag gestellt haben. Die Kläger wiederholen im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen und tragen ergänzend vor: Jedenfalls im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung vom 19. Mai 1998 sei das durch die Baugenehmigung vom 29. Sep- tember 1997 genehmigte Wohnhaus dem Innenbereich zuzuordnen gewesen. Dies führe ebenso zur Ermessensfehlerhaftigkeit der Rücknahmeentscheidung wie die mangelnde Berücksichtigung der finanziellen Folgen dieser Entscheidung für sie, die Kläger. Der Rücknahmebescheid sei im Übrigen nicht hinreichend bestimmt, da er keinen Zeitpunkt nenne, zu dem die Rücknahmeentscheidung wirksam werden solle. Schließlich beziehe sich der Befreiungsbescheid des Beigeladenen vom 17. September 1997 seinem Wortlaut nach auf ein Vorhaben, welches Gegenstand der zurückgenommenen Baugenehmigung sei. Die Kläger beantragen, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag erster Instanz zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf seinen bisherigen Vortrag und den Inhalt des angefochtenen Urteils. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 5. Juli 2001 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vom Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Klage ist begründet. Der Rücknahmebescheid des Beklagten vom 3. Juni 1997 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Beigeladenen vom 19. Mai 1998 ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Rücknahmebescheid ist - entgegen der Auffassung der Kläger - allerdings nicht deshalb rechtswidrig, weil er der nach § 37 Abs. 1 VwVfG NRW erforderlichen hinreichenden Bestimmtheit ermangelte. Das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit eines Verwaltungsaktes bedeutet, dass aus der getroffenen Regelung, d.h. aus dem Entscheidungssatz im Zusammenhang mit den Gründen und sonstigen bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umständen für die Beteiligten, insbesondere für den Adressaten, die Regelung, die den Zweck, Sinn und Inhalt des Verwaltungsaktes ausmacht, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar sein muss, dass die Adressaten ihr Verhalten an der Regelung ausrichten können. Welches Maß an Konkretisierung im Einzelfall notwendig ist, hängt von der Art des Verwaltungsaktes, den Umständen seines Erlasses und seinem Zweck ab, wobei sich die Maßstäbe aus dem jeweiligen Fachrecht ergeben können. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Juni 1992 - 20 A 2485/89 -, NVwZ 1993, S. 1000 f. (S. 1000). Der streitbefangene Rücknahmebescheid des Beklagten ist - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - in diesem Sinne unzweideutig darauf gerichtet, die Baugenehmigung vom 16. November 1995 mit Wirkung vom Erteilungszeitpunkt an aufzuheben. Dies ergibt sich schon aus der vom Beigeladenen im Widerspruchsbescheid aufgenommenen Begründung des Ausgangsbescheides vom 3. Juni 1997, da der Beklagte ausdrücklich darauf abstellt, dass der Außenbereich grundsätzlich von nicht privilegierten baulichen Anlagen freizuhalten sei. Dem kann nur entsprochen werden, wenn die bauliche Substanz entfernt wird. Dies setzt wiederum voraus, dass für die vorhandene bauliche Substanz Gesichtspunkte des Bestandsschutzes, die aus einer auch nur für eine gewisse Dauer bestehenden Legalität begründet werden könnten, nicht streiten dürfen. Der Rücknahmebescheid genügt jedoch nicht den Anforderungen des § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW, wonach ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden kann. Die Baugenehmigung vom 16. November 1995 war zur Zeit der Entscheidung des Beigeladenen über den Widerspruch der Kläger gegen den Rücknahmebescheid des Beklagten nicht rechtswidrig, sondern rechtmäßig. Das unter dem 16. November 1995 genehmigte Bauvorhaben (Wohnhaus mit Garage und Stellplatz) beurteilte sich im Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung nach § 34 Abs. 1 BauGB und nicht, wie noch im Zeitpunkt der Erteilung der Baugenehmigung, nach § 35 BauGB. Das klägerische Vorhaben war jetzt - anders als zuvor - bauplanungsrechtlich zulässig. Ebenso wenig standen ihm die Festsetzungen des Landschaftsplans 8 entgegen, denn dieser war gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 LG insoweit außer Kraft getreten; ob es auf Fragen des formellen Landschaftsschutzes im vorliegenden Verfahren überhaupt ankommt, bedarf daher keiner Entscheidung. Mit der Baugenehmigung vom 29. September 1997 hat der Beklagte den Klägern nach Eingang des Befreiungsbescheides des Beigeladenen vom 17. September 1997 die Genehmigung zur Errichtung einer Einfamilien-Doppelhaushälfte auf dem Grundstück K. . 35 erteilt. Hierbei handelt es sich um das Wohnhaus, welches schon von der Baugenehmigung vom 16. No- vember 1995 umfasst war. Dieses Wohnhaus ist seit Frühjahr 1998 fertig gestellt. Seither gehört das Wohnhaus dem sich über das Wohnhaus K. . 33 nördlich fortsetzenden Bebauungszusammenhang entlang der K. straße an. Diesem die Anwendung des § 35 BauGB ausschließenden Bebauungszusammenhang gemäß § 34 Abs. 1 BauGB zuzurechnen ist die nördlich zwischen Wohnhaus und W. straße gelegene und zur Errichtung von Garage und Stellplatz vorgesehene Grundstücksfläche. Die Anwendung des § 34 Abs. 1 BauGB setzt das Vorhandensein eines Bebauungszusammenhanges voraus. Unter den Begriff der Bebauung im Sinne dieser Vorschrift fällt nicht jede beliebige bauliche Anlage. Gemeint sind vielmehr Bauwerke, die für die angemessene Fortentwicklung der vorhandenen Bebauung maßstabsbildend sind. Dies trifft ausschließlich für Anlagen zu, die optisch wahrnehmbar und nach Art und Gewicht geeignet sind, ein Gebiet als einen Ortsteil mit einem bestimmten städtebaulichen Charakter zu prägen. Hierzu zählen grundsätzlich nur Bauwerke, die dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen. Es ist allerdings nicht von Vornherein ausgeschlossen, dass auch andere Baulichkeiten gegebenenfalls am Bebauungszusammenhang teilnehmen können. Denn selbst unbebaute Flächen können einem Bebauungszusammenhang zuzurechenen sein. Maßgeblich ist, wieweit eine aufeinander folgende Bebauung trotz etwa vorhandener Baulücken nach der Verkehrsauffassung den Eindruck der Geschlossenheit und Zusammengehörigkeit vermittelt und die zur Bebauung vorgesehene Fläche selbst diesem Zusammenhang angehört. Dies ist nicht nach geografisch-mathematischen Maßstäben zu entscheiden. Vielmehr bedarf es einer umfassenden Wertung und Bewertung der konkreten Gegebenheiten. Ein Bebauungszusammenhang scheidet auch bei einer Grundstückslage am Ortsrand nicht von vornherein aus. Zwar endet er in aller Regel am letzten Baukörper, örtliche Besonderheiten können es aber rechtfertigen, ihm noch bis zu einer natürlichen Grenze ein oder mehrere Grundstücke zuzuordnen, die unbebaut sind oder trotz des Vorhandenseins von Baulichkeiten sonst nicht zur Prägung der Siedlungsstruktur beitragen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. März 2000 - 4 B 15.00 -, BauR 2000, S. 1310 f. (S. 1311) m.w.N. Vom Begriff der Bebauung werden neben den baulichen Anlagen selbst auch die von ihnen geprägten Flächen umfasst, die (zusammen mit der baulichen Anlage) dem ständigen Aufenthalt von Menschen dienen sollen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 4 C 55.81 -, Buchholz 406.11 § 34 BBauG Nr. 97; Beschluss vom 10. Juli 2000 - 4 B 39.00 -, BauR 2000, S. 1851. Das vorausgesetzt, ist neben dem Wohnhaus, welches unmittelbar an das bisher vorhandene Wohnhaus K. . 33 angebaut ist, auch die Garage mit dem Stellplatz dem Bebauungszusammenhang zuzurechnen. Dies ergibt sich aus den in den Akten enthaltenen Fotografien einschließlich Luftbild, dem vorliegenden Kartenmaterial sowie aus dem Eindruck den der Berichterstatter von der Örtlichkeit im Ortstermin am 5. Juli 2001 gewonnen und dem Senat insbesondere anhand der im Ortstermin gefertigten Lichtbilder vermittelt hat. Die K. straße ist - folgt man ihr von der H. straße in Richtung Norden - geprägt von beidseitig dicht aneinander gereihten Wohngebäuden, denen Garagen, sei es im Erdgeschoss der Wohngebäude, sei es als Nebengebäude, zugeordnet sind. Jedenfalls für eine - wie hier - eher zentrenferne Wohnnutzung ist die privateigene Nutzung eines (oder auch mehrerer) Pkw zur Erreichbarkeit notwendiger Infrastruktureinrichtungen regelmäßig üblich und teilweise unabweisbar. Sind in solchen Fällen typische Garagennutzungen von einigem Gewicht - wie im vorliegenden Fall - tatsächlich vorhanden, kommt ihnen eine in Ergänzung der Wohnnutzung die Siedlungsstruktur mitprägende Wirkung zu. Bezogen auf das Grundstück der Kläger bedeutet dies, dass schon die vorhandene Bebauung entlang der K. straße zwischen dem Wohngebäude der Kläger und der W. straße die Errichtung einer Garage erwarten lässt, und zwar auf der nördlich an das Wohnhaus angrenzenden Grundstücksfläche. Der dortige Grundstücksteil ist ferner durch die genehmigte Wohnnutzung in den Bebauungszusammenhang einbezogen, da die Baugenehmigung vom 29. September 1997 die Anlage des Hauseinganges an der der W. straße zugewandten Seite des Grundstücks der Kläger vorsieht. Angesichts dessen ist zu erwarten, dass z.B. Ladevorgänge soweit möglich in unmittelbarer Nähe des Hauseinganges stattfinden mit der Folge, dass dieser Grundstücksbereich einer mehr oder minder intensiven Pkw-Nutzung ausgesetzt ist. Angesichts alldessen ist das unter dem 16. November 1995 genehmigte Bauvorhaben zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch gegen die Rücknahme der Baugenehmigung vom 16. November 1995 einem Bebauungszusammenhang im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB zuzuordnen. Dass sich dieses Vorhaben nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, nicht in die Eigenart der näheren Umgebung einfüge, ist nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 16. November 1995 aus einem Verstoß gegen Bestimmungen des formellen Landschaftsrechts hergeleitet werden könnte, kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an. Landschaftsschutzrechtliche Vorschriften können dem Vorhaben jedenfalls nicht (mehr) entgegen gehalten werden. Durch die baurechtliche Zulassung von Vorhaben innerhalb eines im Zusammhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 Abs. 1 BauGB treten insoweit entgegen stehende Festsetzungen eines Landschaftsplanes außer Kraft, § 29 Abs. 3 Satz 2 LG. Das hat im vorliegenden Fall zur Folge, dass das im Landschaftsschutzgebiet L. geltende Bauverbot nach dem Landschaftsplan 8 für das unter dem 16. November 1995 genehmigte Bauvorhaben nicht (mehr) gilt. Sonstige Verstöße des unter dem 16. November 1995 genehmigten Bauvorhabens der Kläger gegen baurechtliche oder andere Vorschriften des öffentlichen Rechts, die die Rechtswidrigkeit dieses Vorhabens begründen könnten, sind darüber hinaus weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Kann angesichts dessen die Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung vom 16. November 1995 nicht (mehr) bejaht werden, scheidet eine Rücknahme dieser Baugenehmigung gemäß § 48 Abs. 1 VwVfG NRW nunmehr aus. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.