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Urteil

2 A 2674/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0913.2A2674.99.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1995 verpflichtet, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 6. Februar 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1995 verpflichtet, den Klägern einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger zu 1) wurde am 24. August 1960 in S. in Kirgisistan geboren. Seine Eltern sind der am 15. Januar 1935 in J. in der Tatarischen Republik geborene russische Volkszugehörige W. K. und die am 25. Januar 1931 in M. im Gebiet Saratow geborene deutsche Volkszugehörige K. K. , geborene G. . Die Eltern des Klägers sind am 13. November 1992 in der Bundesrepublik Deutschland registriert worden. Die Klägerin zu 2), eine russische Volkszugehörige, wurde am 9. August 1962 in K. in Kirgisistan geboren. Die am 4. Januar 1984 in B. in Kirgisistan geborene Klägerin zu 3) stammt aus der am 20. Juli 1981 geschlossenen Ehe der Kläger zu 1) und 2). Am 15. Januar 1992 stellten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Darin gab der Kläger zu 1) u.a. an: Seine Volkszugehörigkeit sei "Russe". Seine Muttersprache und seine jetzige Umgangssprache in der Familie seien "Deutsch, Russisch". Er verstehe, spreche und schreibe die deutsche Sprache, die in der Familie von den Großeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil sowie vom Antragsteller, dessen Ehegatte und Kind gesprochen werde. Zur Pflege des deutschen Volkstums ist angegeben: "Ich bin stendig verbindet mit bekannten deutschen und verwandten. Unsere Tochter besucht Sonntags Kirchenschule. Deutsche Sprache benutzen wir in der Familie, stendig vervollkommnen unsere Kenntnissen ins Deutsch". Mit dem Aufnahmeantrag überreichten die Kläger u.a. die Ablichtung des am 2. Dezember 1976 ausgestellten Inlandspasses des Klägers zu 1), in dem als seine Nationalität "Russe" eingetragen war. Darüber hinaus wurde dem Antrag eine "Vollmacht für den Antrag auf Aufnahme als Aussiedler" vom 9. Dezember 1991 für Frau N. G. aus L. beigefügt. Mit Bescheid vom 18. März 1992 lehnte das Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag der Kläger ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1) sei kein deutscher Volkszugehöriger, da aus dem Nationalitätseintrag in seinem Inlandspass ersichtlich sei, dass er auf eigenen Wunsch die russische Nationalität in seinen Inlandspass habe eintragen lassen und selbst darüber entschieden habe, ein russischer Volkszugehöriger zu sein. Der Bescheid wurde Frau G. am 19. März 1992 zugestellt. Am 25. April 1994 stellten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt erneut einen Antrag auf Aufnahme als Aussiedler. Darin gab der Kläger zu 1) u.a. an: Seine Volkszugehörigkeit sei "Deutscher". Seine Muttersprache sei Deutsch und seine jetzige Umgangssprache in der Familie seien "Deutsch-Russisch". Er verstehe, spreche und schreibe die deutsche Sprache, die in der Familie von den Großeltern/Großelternteil, von den Eltern/Elternteil und vom Antragsteller gesprochen werde. Zur Pflege des deutschen Volkstums ist angegeben: "Ich wurde in einer gemischten Familie geboren. Meine Großeltern - mütterlicherseits - sind in einem deutschen Dorf geboren, wo Deutsch gesprochen wurde. Meine Mutter ist auch deutsch erzogen worden, hatte 2 Klassen Deutsch gelernt. Meine Mutter hat mit uns Kindern Deutsch gesprochen. Im Pass bin ich als Deutscher eingetragen." Außerdem trug der Kläger zu 1) in einem Schreiben seiner Prozessbesvollmächtigten vom 24. Januar 1995 zusätzlich vor, er habe sein Wahlrecht bei der Eintragung der Nationalität in seinen ersten Inlandspass nicht ausgeübt. Ihm sei vielmehr die nichtdeutsche Nationalität nach seinem Vater "verfügt" worden. Nachdem die Kläger mit einem bis zum 13. Januar 1995 befristeten Visum vom 13. Oktober 1994 am 11. November 1994 in die Bundesrepublik Deutschland eingereist waren, wurden ihnen auf ihren Antrag vom 13. März 1995 von der Ausländerbehörde des Landratsamtes A. Land zunächst jeweils eine auf ein Jahr befristete und seit dem 25. August 2000 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis zur Pflege der Eltern des Klägers zu 1) erteilt. Vor der Erteilung bzw. der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse gab der Amtsarzt des Landratsamtes A. Land zur Pflege- und Hilfsbedürftigkeit der Eltern des Klägers zu 1) jeweils eine amtsärztliche Stellungnahme ab. Wegen des Inhaltes dieser amtsärztlichen Stellungnahmen im Einzelnen wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landratsamtes A. Land (Beiakte Heft 2) Bezug genommen. Mit Bescheid vom 6. Februar 1995 lehnte das Bundesverwaltungsamt den erneuten Aufnahmeantrag der Kläger ebenfalls ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Trotz des Einwandes seiner Prozessbevollmächtigten müsse davon ausgegangen werden, dass der Kläger zu 1) auf eigenen Wunsch die russische Nationalität in seinen Inlandspass habe eintragen lassen und selbst darüber entschieden habe, ein russischer Volkszugehöriger zu sein, woran auch die vorgetragene Änderung des Nationalitätseintrags im Inlandspass nichts ändere. Gegen diesen Bescheid legten die Kläger am 9. Februar 1995 Widerspruch ein und machten geltend: Der Kläger zu 1) habe sein Recht zur Wahl der Nationalität bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses nicht ausgeübt. Es sei in zahlreichen Verfahren auch vor Gericht nachgewiesen worden, dass es tatsächlich sowjetische Verwaltungen gegeben habe, die willkürlich die Nationalität des Vaters in den ersten Inlandspass eingetragen hätten, ohne die Antragsteller zu hören oder sie auf ein Wahlrecht hinzuweisen. Eine tatsächliche Wahl habe er erst 1992 nach einer entsprechenden Gesetzesänderung in Kirgisistan getroffen. Er sei deutscher Abstammung. Ihm seien die deutschen Sitten und Gebräuche vermittelt worden. Er spreche und verstehe Deutsch. Er habe sich somit nach außen erkennbar als Deutscher bekannt. Mit Widerspruchsbescheid vom 16. März 1995 wies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück. Am 25. März 1995 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung haben sie im Wesentlichen ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und vertieft sowie zusätzlich vorgetragen: Zur Ausstellung seines ersten Inlandspasses sei von der Schulverwaltung die Geburtsurkunde des Klägers zu 1) eingesammelt worden. Im Rahmen der Feier des Verfassungstages sei sodann der fertige Pass ausgehändigt worden. Auch in den Inlandspass der Klägerin zu 2), deren Eltern ukrainischer und mordwinischer Volkszugehörigkeit seien, sei automatisch die russische Nationalität eingetragen worden. Der Kläger zu 1) habe 1988 versucht, seine Nationalität im Inlandspass zu ändern. Er sei daraufhin vom KGB verhört worden. Man habe ihm gedroht, er würde seine Wohnsitzanmeldung und seinen Arbeitsplatz verlieren. Außerdem habe er sich an der Arbeit der Vereinigung "Wiedergeburt" beteiligt. Mit Schriftsatz vom 11. Februar 1999 haben die Kläger eine Ablichtung eines amtsärztlichen Zeugnisses des Gesundheitsamtes des Landratsamtes A. Land vom 30. April 1997 über die Pflegebedürftigkeit der Mutter des Klägers zu 1) zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Zeugnisses wird auf den Inhalt von Blatt 63 der Gerichtsakte verwiesen. Die Kläger haben beantragt, den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 18. März 1992 in der Fassung des Bescheides vom 6. Februar 1995 und weiter in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Bundesverwaltungsamtes vom 16. März 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid ggf. auch im Härtewege zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat den Vortrag der Kläger bestritten und bezweifelt, dass der Kläger zu 1) die Eintragung der deutschen Nationalität in seinen ersten Inlandspass beantragt und sich vor 1992 um eine Änderung seines Nationalitätseintrags bemüht habe, so dass danach ein Gegenbekenntnis zum russischen Volkstum vorliege. Auch in der Erklärung bei der Passänderung im Jahre 1992 könne ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum nicht gesehen werden, da es sich dabei um ein Lippenbekenntnis handele. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung zu seinem Begehren gehört. Wegen seiner Angaben im Einzelnen wird auf den Inhalt der Niederschrift über die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1999 (Bl. 88 bis 92 der Gerichtsakte) verwiesen. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Begründung Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Mit der dagegen vom Senat durch Beschluss vom 14. November 2000 zugelassenen Berufung verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor: Dem Kläger zu 1) sei bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses kein Wahlrecht bei der Eintragung der Nationalität eingeräumt worden. In der Schule seien die Geburtsurkunden eingesammelt worden. An einem bestimmten Tag sei von einem speziellen Pressefotografen in der Schule ein Passfoto angefertigt worden. Er habe sodann seinen ersten Inlandspass am 5. Dezember 1976 im Rahmen einer Feierstunde anlässlich des Verfassungstages der ehemaligen Sowjetunion erhalten. Es sei Tradition seiner Schule gewesen, an diesem Tag die Pässe auf einer großen Schulfeier auszuhändigen. Jedem Schüler sei sein Pass von einem Obersten der Miliz übergeben worden. Er habe vorher kein Formular für die Passausstellung ausgefüllt und ein solches auch nicht gesehen. Auch am Tage der Aushändigung des Passes habe er nichts unterschrieben. Er sei zu keinem Zeitpunkt gefragt worden, welche Nationalität in seinen Inlandspass eingetragen werden solle. Es liege auch ein Härtefall vor. Den Klägern sei wegen der Hilfs- und Pflegebedürftigkeit der in Deutschland lebenden Eltern des Klägers zu 1) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden. Hinter dieser Wertung des zuständigen Ausländeramtes als Härtefall könne das Vertriebenenrecht nicht zurückbleiben. Mit Schriftsatz vom 1. September 1999 haben die Kläger Ablichtungen von ärztlichen Bescheinigungen der Diplom- Medizinerin Richter aus A. vom 30. November 1994 betreffend die Mutter des Klägers zu 1) und vom 1. Dezember 1994 betreffend den Vater des Klägers zu 1) zu den Gerichtsakten gereicht. Wegen des Inhaltes dieser Bescheinigungen im Einzelnen wird auf Blatt 135 der Gerichtsakte verwiesen. Die Kläger beantragen, unter Änderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Bundesverwaltungsamtes vom 6. Februar 1995 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 16. März 1995 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen einen Aufnahmebescheid zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat darüber Beweis erhoben, ob die Ausstellung des ersten Inlandspasses des Klägers zu 1) vom 2. Dezember 1976 durch die Passbehörde S. im Bezirk S. in Kirgisistan aufgrund eines entsprechenden Antrages des Klägers zu 1) erfolgt ist, insbesondere ob ein Passantragsformular (die so genannte Forma Nr. 1) für die Ausstellung des ersten Inlandspasses vorliegt und von dem Kläger zu 1) ausgefüllt und/oder unterschrieben worden ist und welchen Eintrag das Antragsformular unter Nr. 4 "Nationalität" enthält, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes. Wegen des Ergebnisses dieser Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf das Schreiben des Auswärtigen Amtes vom 26. Juni 2001 (Bl. 173 der Gerichtsakte). Der Senat hat ferner Beweis erhoben zu der Frage, unter welchen Umständen die Nationalität "Russisch" in den ersten Inlandspass des Klägers zu 1) eingetragen und der Pass ausgehändigt worden ist, durch Vernehmung der Frau L. C. aus G. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Niederschrift der mündlichen Verhandlung des Senates vom 13. September 2001 (Bl. 186 der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vortrags der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der von der Beklagten, und vom Landratsamt A. Land übersandten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Aufnahmebescheides. A. Rechtsgrundlage für den vom Kläger zu 1) geltend gemachten Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides ist § 27 Abs. 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz - BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266. Denn die Kläger haben das Aussiedlungsgebiet verlassen, ohne dort die Erteilung eines Aufnahmebescheides abzuwarten. In derartigen Fällen wird der Aufnahmebescheid bei Vorliegen einer besonderen Härte nach § 27 Abs. 2 BVFG nachträglich, und zwar in der Regel bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebiets, erteilt. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, S. 13 des Urteilsabdrucks = DVBl. 1994, 938, und vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, BVerwGE 110, 99 und - 5 C 6.99 -. Nach § 27 Abs. 2 BVFG kann Personen, die sich - wie die Kläger - ohne Aufnahmebescheid im Geltungsbereich des Gesetzes aufhalten, ein Aufnahmebescheid erteilt werden, wenn die Versagung eine besondere Härte bedeuten würde und die sonstigen Voraussetzungen vorliegen. Ob sich die Kläger für den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes auf einen besonderen Härtegrund im Sinne dieser Vorschrift berufen können, kann hier offen bleiben. Denn hier sind zumindest kurze Zeit danach nachträglich Gründe eingetreten, die eine besondere Härte im Sinne von § 27 Abs. 2 1. Alternative BVFG begründen. Diese sind nicht schon deswegen unbeachtlich, weil sie erst während des Aufenthalts der Kläger im Bundesgebiet entstanden sind. Denn die Voraussetzungen für die Annahme einer besonderen Härte können auch nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes und der Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland eintreten. Der Wortlaut des § 27 Abs. 2 1. Alternative BVFG besagt nämlich, dass eine nachträgliche Erteilung eines Aufnahmebescheides erfolgen kann, wenn "die Versagung" eine besondere Härte bedeuten würde, diese also gerade durch die Versagung hervorgerufen würde. Damit bleibt auch Raum für die Berücksichtigung von Umständen, die nach dem Verlassen des Aussiedlungsgebietes eingetreten sind, wenn diese eine Rückkehr in das Aussiedlungsgebiet zum Zwecke der Durchführung des regulären Aufnahmeverfahrens in hohem Maße unzumutbar machen. Das gilt grundsätzlich auch dann, wenn zwischen Einreise und Entstehen des Härtegrundes ein Zeitraum von mehreren Jahren liegt. Allerdings darf es sich erst recht bei den nachträglich eingetretenen Umständen nie um eine Situation handeln, die der Antragsteller oder andere Personen durch ein ihnen zuzurechnendes Verhalten mit der Absicht herbeigeführt haben, das Regelerfordernis des § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG zu umgehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, - 5 C 3.99 -, NVwZ-RR 2000, 465. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "besonderen Härte" im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 BVFG ist der gesetzliche Zweck des Aufnahmeverfahrens u. a. auch im Lichte des Grundrechtes des Art. 6 Abs. 1 GG zu beurteilen. Die Schutzwirkungen dieses Grundrechts können unter besonderen Umständen im Einzelfall dazu führen, dass das Aufnahmeverfahren auch vom Bundesgebiet aus durchgeführt werden darf. Solche Schutzwirkungen aus Art. 6 Abs. 1 GG ergeben sich dann, wenn ein Familienmitglied, das Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 GG oder deutscher Staatsangehöriger ist, auf die Lebenshilfe des anderen Familienmitglieds angewiesen ist und diese Hilfe sich nur in der Bundesrepublik Deutschland erbringen lässt. Unter diesen Voraussetzungen erfüllt die Familie im Kern die Funktion einer Beistandsgemeinschaft. Kann der Beistand nur in der Bundesrepublik Deutschland geleistet werden, weil einem beteiligten Familienmitglied ein Verlassen der Bundesrepublik nicht zumutbar ist, so drängt die Pflicht des Staates, die Familie zu schützen, regelmäßig einwanderungspolitische und vertriebenenpolitische Belange zurück. In diesen Fällen ist die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern vertriebenen- und aufenthaltsrechtlich ähnlich zu bewerten wie die Ehe eines deutschverheirateten Ausländers. Vgl. dazu Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschlüsse vom 18. April 1989 - 2 BvR 1169/84 -, BVerfGE 80, 81 (90 ff), vom 14. Dezember 1989 - 2 BvR 377/88 -, InfAuslR 1990, 74 ff., vom 25. Oktober 1995 - 2 BvR 901/95-, DVBl. 1996, 195 f., insbesondere zum Aufenthaltsrecht von erwachsenen Ausländern, die von Deutschen adoptiert worden sind, und vom 1. August 1996 - 2 BvR 1119/96 -, NVwZ 1997, 479; BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 4.99 -, NVwZ-RR 2000, 467. Eine die nachträgliche Erteilung des Aufnahmebescheides rechtfertigende besondere Härte stellt die Pflege der in der Bundesrepublik Deutschland lebenden erkrankten Eltern, insbesondere der Mutter des Klägers zu 1) durch die Kläger dar. Die Kläger haben vorgetragen, dass sie die pflegebedürftigen Eltern bzw. nunmehr die Mutter in erheblichem Umfang betreuen. Dies wird durch die in den beigezogenen Akten des Landratsamtes A. befindlichen sowie durch die zu den Gerichtsakten gereichten ärztlichen Bescheinigungen und Zeugnisse bestätigt. Daraus ergibt sich, dass die Eltern des Klägers zu 1) wohl schon bei dessen Einreise, in jedem Fall aber Mitte 1995, erheblich pflegebedürftig waren bzw. noch sind. Diese Pflege ist durch die Kläger, auch wenn sie nicht in einer Wohnung mit den Eltern des Klägers zu 1) leben, erbracht worden. Dies ist durch eingehende Angaben des Klägers zu 1) belegt worden. Anhaltspunkte, dass diese Angaben nicht der Wahrheit entsprechen, sind nicht ersichtlich. Die Eltern des Klägers haben auch den Status von Deutschen im Sinne des Art. 116 des Grundgesetzes erlangt, da die Aussiedlereigenschaft der Mutter des Klägers zu 1) durch die Bescheinigung der Landesaufnahmestelle T. vom 20. Juli 1993 festgestellt worden ist. Die Pflege der Eltern bzw. der Mutter des Klägers zu 1) kann durch die Kläger auch nur in der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden. Den Eltern ist nicht zuzumuten, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Dem stand und steht schon ihr schlechter Gesundheitszustand entgegen. Unerheblich ist auch, ob die Pflege der Eltern bzw. der Mutter des Klägers zu 1) durch andere Personen erbracht werden könnte. Die Entscheidung der Familie, diese durch Familienangehörige, nämlich die Kläger, zu erbringen und nicht andere Personen in Anspruch zu nehmen, unterliegt dem Schutz des Art. 6 GG. Die besondere Härte ist (spätestens) im Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der befristeten und zum Zwecke der Pflege seiner Eltern erteilten Aufenthaltserlaubnis an den Kläger zu 1) am 27. Juli 1995 eingetreten. Da ihr weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet fortan zum Zwecke der Pflege der Eltern des Klägers zu 1) auch aufenthaltsrechtlich gesichert war, war ihnen ab diesem Zeitpunkt ein Verlassen des Bundesgebietes nicht mehr zuzumuten. Vgl. zur besonderen Härte bei Eheleuten: BVerwG, Urteil vom 18. November 1999 - 5 C 3.99 -, NVwZ-RR 2000, 465. Der Kläger zu 1) erfüllt auch die "sonstigen Voraussetzungen" des § 27 Abs. 2 BVFG. Da der Aufnahmebescheid danach bei Vorliegen einer besonderen Härte nachträglich bezogen auf den Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes bzw. des Eintritts des Härtefalles erteilt wird, ist bei der Prüfung, ob die sonstigen Voraussetzungen im Sinne des § 27 Abs. 2 BVFG vorliegen, das in dieser Zeit geltende Recht anzuwenden. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19. April 1994 - 9 C 343.93 -, DVBl. 1994, 938. Danach ist hier das durch das Kriegsfolgenbereinigungsgesetz geänderte Bundesvertriebenengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I 829, anzuwenden (im Folgenden: BVFG a.F.), da die Kläger bereits Ende 1994 ausgereist sind, seitdem hier Aufenthalt genommen haben, und den Härtefall - wie oben ausgeführt - jedenfalls kurze Zeit nach der Ausreise eingetreten ist. Sonstige Voraussetzung für die Erteilung eines Aufnahmebescheides ist gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG a.F., dass der Kläger zu 1) die Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG a.F. nur sein, wer deutscher Volkszugehöriger ist. Da der Kläger zu 1) nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG a.F. deutscher Volkszugehöriger, wenn er von einem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BVFG a.F.), ihm die Eltern, ein Elternteil oder andere Verwandte bestätigende Merkmale, wie Sprache, Erziehung, Kultur vermittelt haben (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BVFG a.F.) und er sich bis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes zur deutschen Nationalität erklärt, sich bis dahin auf andere Weise zum deutschen Volkstum bekannt hat oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität gehörte (§ 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F.). Dass der Kläger zu 1) die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 BVFG a.F. erfüllt, ist von der Beklagten und vom Beigeladenen weder im Aufnahmeverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestritten worden. Der Senat sieht daher keinen Anlass, am Vorliegen dieser Voraussetzungen zu zweifeln. Der Kläger zu 1) erfüllt auch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F.. Dabei ist die Frage, ob der Kläger zu 1) ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F. abgegeben hat, nach der ersten Alternative dieser Vorschrift zu beurteilen. Denn für die Eintragung der Nationalität des Klägers zu 1) in seinen Inlandspass war eine Erklärung erforderlich, weil er ausweislich seiner Geburtsurkunde von einer deutschen Mutter und einem russischen Vater abstammt. Die Frage, welche Nationalität bei den Abkömmlingen aus gemischt-nationalen Ehen einzutragen war, war in dem hier maßgeblichen Abschnitt I Nr. 3 Abs. 2 der Passverordnung vom 28. August 1974 ausdrücklich dahin geregelt, dass ein Wahlrecht zwischen den jeweiligen unterschiedlichen Nationalitäten der Eltern bestand. Demzufolge war bei der Beantragung des Inlandspasses auf dem Formular - der so genannten Forma Nr. 1 - u.a. auch die gewählte Nationalität einzutragen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ-RR 1998, 266. In den ersten im Jahre 1976 ausgestellten Inlandspass des Klägers zu 1) ist zwar die russische Nationalität eingetragen worden. Dies kann dem Kläger zu 1) im vorliegenden Fall aber nicht entgegengehalten werden. Allerdings liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen Nationalität gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein die deutsche Volkszugehörigkeit ausschließendes Gegenbekenntnis zu einem anderen Volkstum. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198. Ein Gegenbekenntnis liegt aber nicht vor, wenn die Eintragung der nichtdeutschen Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine entsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen wurde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897. Dies ist hier der Fall. Nach den Angaben des Klägers zu 1) ist die russische Nationalität ohne eine Erklärung seinerseits in seinen ersten Inlandspass eingetragen worden. Der Senat hält die Angaben zum Verfahrensablauf mit dem Verwaltungsgericht für glaubhaft. Der Kläger zu 1) hat diesen Ablauf während des gesamten Verfahrens widerspruchsfrei behauptet und seine Darstellung in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat schlüssig präzisiert. Er hat dort noch einmal ausdrücklich bestätigt, eine Forma Nr. 1 im Zusammenhang mit der Ausstellung seines ersten Inlandspasses nicht unterschrieben und auch nicht gesehen zu haben. Daraus kann nur der Schluss gezogen werden, dass dem Kläger zu 1) eine Forma Nr. 1 bei der Ausstellung des Passes nicht vorgelegt worden ist. Darüber hinaus hat der Kläger zu 1) bei seiner Befragung durch das Verwaltungsgericht auch bestätigt, dabei "nie gefragt worden" zu sein, welche Nationalität er in seinem Inlandspass eingetragen haben wollte. Bei der Wertung des Vortrags des Klägers zu 1) berücksichtigt der Senat, dass Inlandspässe in der ehemaligen Sowjetunion in der Regel unter Einhaltung der dort bestehenden Passvorschriften ausgestellt worden sind und das Verfahren grundsätzlich so ablief, dass der Antragsteller selbst ein Formular ausfüllte, dieses unterschrieb, später nach Erstellung des Passes den Empfang des Passes auf einer Forma Nr. 1 quittierte und sodann auch den Pass selbst unterschrieb. Es ist jedoch nach den Erkenntnissen des Senates, die den Beteiligten bekannt sind, nicht auszuschließen, dass dieses Verfahren von den Behörden im Einzelfall nicht (vollständig) eingehalten worden ist. Auch die Auskunft des Auswärtigen Amtes hat keine Anhaltspunkte ergeben, die ernstliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit des Vortrages der Kläger begründen könnten. Das Auswärtige Amt hat mit Schriftsatz vom 26. Juni 2001 in Erfüllung des Beweisbeschlusses des Senats vom 14. Februar 2001 vielmehr mitgeteilt, dass eine Forma Nr. 1 für den Kläger zu 1) bei den zuständigen Passbehörden nicht auffindbar sei. Dass hier nicht das übliche Verfahren der Passausstellung stattgefunden hat, wird auch durch die Aussage der Zeugin L. C. vor dem Senat bestätigt. Ihre Aussage, nach ihrem Wissen habe sie keinen Antrag gestellt, sie könne sich auch nicht entsinnen, dass Antragsformulare in der Klasse ausgegeben und unterschrieben worden seien, man habe alle Daten vielmehr aus den Geburtsurkunden übernommen, das Passfoto sei von einem eigens hierfür in die Schule gekommenen Passfotografen aufgenommen worden, zeigt vielmehr auf, dass in diesem Fall das übliche Verfahren des Antrags auf Ausstellung des ersten Inlandspasses vor der Passbehörde nicht durchgeführt worden ist. Ihre Schilderung der Einzelheiten der Passaushändigung enthält keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger zu 1) bei dieser Gelegenheit die Forma Nr. 1 unterschrieben hat. Hierfür spricht auch, dass nach der im Einklang mit dem Vortrag der Kläger stehenden Bekundung der Zeugin C. noch nicht einmal der Pass bei der Aushändigung unterschrieben werden musste. Zwar konnte sie sich nicht mehr genau daran erinnern, wann sie den Pass unterschrieben hat. Mit ihrer Erklärung, sie würde sich an die Schlange erinnern, die sich dabei gebildet hätte, hat sie zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass eine Unterschrift unter den Pass im Rahmen der Feier nach der Passaushändigung tatsächlich nicht zu leisten war. Anhaltspunkte dafür dass die Aussage der Zeugin nicht glaubhaft oder die Zeugin nicht glaubwürdig ist, hat die Zeugenvernehmung nicht ergeben und sind von den Erschienenen auch nicht geltend gemacht worden. Danach ist der Senat davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) bei der Ausstellung seines ersten Inlandspasses keine Erklärung zur Eintragung der Nationalität und damit auch kein ihm vertriebenenrechtlich zurechenbares Gegenbekenntnis zu einem fremden Volkstum abgegeben hat. Allein in der Entgegennahme des Passes mit dem Nationalitäteneintrag "Russe" liegt entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts keine Erklärung zu einem fremden Volkstum. Daher ist auch unerheblich, welcher "innerer Wille" dabei bestanden haben mag. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198. Der Kläger zu 1) hat jedoch im Jahre 1992 ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum im Sinne des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F. abgegeben, als er den Antrag auf Änderung der Nationalitätseintragung in seinem Inlandspass von "Russe" in "Deutscher" gestellt hat, dem dann durch Ausstellung des neuen Inlandspasses entsprochen worden ist. Diese Erklärung ist rechtzeitig. Denn § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F. setzt nicht voraus, dass sich der Aufnahmebewerber vom Beginn der Erklärungs- bzw. Bekenntnisfähigkeit an ununterbrochen bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete zum deutschen Volkstum bekannt hat. Die Worte "bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete" sind vielmehr dahin auszulegen, dass die Erklärung zur deutschen Nationalität im Sinne der ersten Alternative des § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG a.F. spätestens im Zeitpunkt des Verlassens des Aussiedlungsgebietes vorgelegen haben muss. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198, vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ- RR 1998, 266. Besondere Anforderungen sind an die im Jahre 1992 abgegebene Erklärung nicht zu stellen, weil der Kläger zu 1) zuvor keine Erklärung zu einem anderen Volkstum abgegeben hat. Die Grundsätze, die vom Bundesverwaltungsgericht für die Fälle der Änderung der Nationalität im Inlandspass entwickelt worden sind, in denen zuvor bei Beantragung des ersten Inlandspasses eine nichtdeutsche Nationalität angegeben wurde, vgl. BVerwG, Urteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133 = DVBl. 1996, 198, und vom 17. Juni 1997 - 9 C 10.96 -, BVerwGE 105, 60 = NVwZ- RR 1998, 266 ff., sind hier nicht anwendbar. Da keine durch eine zurechenbare Erklärung gegenüber den staatlichen Behörden belegte Hinwendung des Klägers zu 1) zum russischen Volkstum vorliegt, können an sein Bekenntnis zum deutschen Volkstum keine höheren Anforderungen gestellt werden als an ein sonstiges erstmaliges Bekenntnis zum deutschen Volkstum. Der Kläger zu 1) ist ebenso zu behandeln wie ein Aufnahmebewerber, der bei der erstmaligen Ausstellung des Inlandspasses seine Nationalität mit "Deutscher" angibt und an dessen Bekenntnis keine besonderen Voraussetzungen geknüpft werden. Nach der oben angeführten Rechtsprechung kann dem Kläger zu 1) entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hier auch nicht vorgehalten werden, dass er die Änderung der Nationalität nicht früher hat vornehmen lassen. Vgl. insbesondere BVerwG, Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, BVerwGE 102, 214 = DVBl. 1997, 897. B. Die Kläger zu 2) und 3) haben als Ehegatte und Abkömmling gemäß § 27 Abs. 2 BVFG einen Anspruch auf nachträgliche Einbeziehung im Härtewege in den dem Kläger zu 1) zu erteilenden Aufnahmebescheid. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen Sachantrag nicht gestellt und sich damit dem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.