Urteil
3 A 5059/98
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0907.3A5059.98.00
6mal zitiert
15Zitate
15Normen
Zitationsnetzwerk
15 Entscheidungen · 15 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger wendet sich gegen seine Heranziehung zu Erschließungsbeiträgen für die erstmalige Herstellung der Erschließungsanlage Q. (östlicher Bereich) im Gebiet der Stadt I. . Der Kläger war - bis Februar 1999 - Eigentümer der Grundstücke Gemarkung I. Flur 24 Flurstücke 281 und 277. Die Grundstücke sind mit zwei - bzw. viergeschossigen Gebäuden bebaut, die einen zusammenhängenden Gebäudekomplex (Q. 8) bilden. Sie machten die Betriebseinrich- tungen der an das Gewässer Grube angeschlossenen historischen Mühlenanlage N. aus. Die Grundstücke fanden ursprünglich ihren alleinigen wegemäßigen Anschluss zu der südlich von Osten nach Westen verlaufenden M. Straße (L 755) über einen Weg, der zu nicht näher bestimmbarer Zeit auf einem etwa 150 m langen und im Mittel etwa 10 m breiten Flurstück (früher Flur 24 Flurstück 19, später Flurstück 37, zuletzt Flurstück 308) angelegt worden war. Dieser Weg wurde urkundlich in einem von der Königlich- Preußischen Generalkommission für die Provinz X. , N. , am 30. März 1894 bestätigten, das gesamte Stadtge- biet umgreifenden Rezess für die Stadt I. erfasst. Die zu § 10 des Rezesses gehörende Zusammenstellung der in das Verfahren einbezogenen und nach der Separation bestehen bleibenden, veränderten oder neu angelegten Wege oder Gräben bezeichnet den Weg unter der lfd. Nr. 29 als einen 146 m langen und unregelmäßig breiten "Weg zur N. da- selbst". Der Rezess enthält u.a. Ausführungen zu den im Auseinander- setzungsgebiet befindlichen - im Einzelnen benannten - Chausseen und öffentlichen Verbindungswegen, sowie dazu, dass "alle übrigen Wege Privatwege sind". Er regelt, dass sämtliche im Verfahren ausgewiesenen Wege und Gräben der Stadt I. mit bestimmten Maßgaben zu Eigentum übertragen werden und die Stadt nach vollständiger Instandsetzung der Wege und Gräben die zukünftige Unterhaltung derselben übernimmt mit Ausnahme von im Einzelnen dort unter 1. bis 7. bezeichneten Wegen und Gräbenstrecken. Hierzu (Ziffer 5) zählt der Weg lfd. Nr. 29, "dessen Unterhaltung der Besitzer der sogenannten N. zu besorgen hat". Die Wege- und Wasserpolizeibehörde hat nach dem weiteren Inhalt dieser Be- stimmung darüber zu wachen, dass die zu 1. bis 7. von ein- zelnen Interessenten übernommenen Verpflichtungen erfüllt werden. Wegen des weiteren Inhalts von § 10 des Rezesses und des den Weg darstellenden Kartenwerks wird auf die vom Be- klagten vorgelegten Unterlagen verwiesen. Im Jahre 1976 leitete der Beklagte das Verfahren zur Auf- stellung eines Bebauungsplanes für das Gewerbegebiet Q. unter Einschluss der Planung eines hierauf bezogenen Erschließungssystems ein. Die Planung beinhaltete eine das Plangebiet etwa mittig durchschneidende Straße Q. , die im südöstlichen Eckbereich des Plangebiets an die M. Straße angeschlossen werden sollte. Im weiteren Verlauf der Planung wurde das Plangebiet modifiziert und geteilt. Der westliche Teilbereich wurde durch den Bebauungsplan Nr. 8/31 erfasst. Die dort festgesetzten Ver- kehrsflächen (Q. , I. Bauabschnitt) wurden in den Jahren 1988/89 hergestellt und nach Abschnittsbildung (Rats- beschluss vom 11. Juni 1993) beitragsrechtlich gesondert ab- gerechnet. Der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende zweite Abschnitt der Straße Q. erstreckte sich, dem Planungsstand für den seinerzeit in der Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 8/37 Gewerbegebiet Q. (Östlicher Bereich) entsprechend, von der westlichen Grenze der Wegeparzelle Gemarkung I. Flur 24 Flurstück 147 bis zur Einmündung in die M. Straße. Dieser Bebauungsplan wurde am 12. Januar 1995 ortsüblich bekannt gemacht. Er setzt Gewerbegebiete fest, die innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen nach bestimmten Maßgaben bebaubar sind. Die Flurstücke 281 und 277 des Klägers sind in Orientierung an den vorhandenen Bautenbestand teilweise gewerblich bebaubar. Sie grenzen nicht an die im Bebauungsplan festgesetzte Verkehrsfläche Q. an. Diese verläuft mit ihrem östlichen, nach Süden abgehenden Schenkel auf einem Teilstück des Flurstücks 37 (308 neu). Die Restfläche des Flurstücks 37 (308 neu), die im Norden an das Flurstück 281 des Klägers und im Süden an die nördliche Straßenbegrenzungslinie der Straße Q. angrenzt, ist im Bebauungsplan nicht als Verkehrsfläche festgesetzt. Der Bebauungsplan weist sie in geringem Umfang als überbaubare, im Übrigen als nicht überbaubare Gewerbefläche aus. Der Beklagte stellte den östlichen Abschnitt der Straße Q. (zweiter und dritter Bauabschnitt) in der Folgezeit her. Am 15. Mai 1997 beschloss der Rat der Stadt I. wegen der Herstellungsmerkmale eine Abweichungssat- zung. Die Widmung dieser Straßenstrecke wurde am 12. Juni 1997 ortsüblich bekannt gemacht. Mit Bescheiden vom 23. Juni 1997 zog der Beklagte den Kläger zu Erschließungsbeiträgen für das Flurstück 281 (25.460,35 DM) und für das Flurstück 277 (6.472,33 DM) heran. Der auf das Flurstück 277 bezogene Bescheid ist Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Der Kläger legte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtig- ten vom 1. Juli 1997, die jeweils am 3. Juli 1997 beim Be- klagten eingingen, Widerspruch gegen seine Heranziehung ein. Die Schreiben waren von dem sachbearbeitenden Rechtsanwalt nicht unterzeichnet. Ihnen lagen im Original und in Kopie vom Kläger persönlich unterzeichnete Prozessvollmachten bei. Am 11. Juli 1997 nahm der Prozeßbevollmächtigte, wie bereits in den Widerspruchsschreiben erbeten, beim Beklagten Akten- einsicht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Die Grundstücke des Klägers seien von der Erschließungsanlage Q. nicht erschlossen. Die auf dem Flurstück 37 verlaufende Straße sei nicht bis an sein Grundstück heran ausgebaut worden. Der nicht ausgebaute Teil befinde sich in einem Zustand, der eine Erreichbarkeit des Grundstücks mit Kraftfahrzeugen nicht hinreichend gewährleiste. Das Grundstück N. sei im Übrigen von alters her durch die vorhandene Zuwegung zur M. Straße erschlossen worden. Wegen zahlreicher Schlaglöcher, die die Lkw des Mühlen- betriebes stark in Mitleidenschaft gezogen hätten, habe der Vater des Klägers bereits in den 60iger oder 70iger Jahren dieses Straßenstück auf eigene Kosten ausbauen lassen. Der Beklagte wies die Widersprüche mit Widerspruchsbeschei- den vom 20. Januar 1998 wegen Versäumung der Widerspruchsfrist als unzulässig und auch als unbegründet zurück. Das Flurstück 281 und - wegen Eigentümeridentität - das Flurstück 277 seien als Hinterliegergrundstücke, welche mit der Erschließungsanlage Q. durch einen ca. 35 m langen unselbständigen, aber tatsächlich wie rechtlich befahrbaren Privatweg der Stadt I. verbunden seien, beitragspflichtig erschlossen. Die rechtliche Sicherung der Zufahrt folge aus dem Inhalt des Rezesses vom 30. März 1894. Der Kläger hat am 5. Februar 1998 jeweils Klage (VG Minden 5 K 436/98 und 5 K 437/98) erhoben. Er ist der vom Beklagten angenommenen Unzulässigkeit der Widersprüche wegen fehlender Unterzeichnung der Widerspruchsschreiben entgegen getreten und hat in der Sache auf die Widerspruchsbegründungen verwiesen. Der Kläger hat im Verfahren 5 K 436/98 beantragt, den Heranziehungsbescheid des Be- klagten vom 23.06.1997 über 6.472,33 DM - AZ: 30/BauGB - Q. (östlicher Bereich) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20.01.1998 aufzuheben; Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat die Ausführungen des Widerspruchsbescheides bekräftigt. Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene - auf beide Klageverfahren bezogene - Urteil den Klagen, die zulässig seien, entsprochen. Bei dem zu den Grundstücken des Klägers führenden nördlichen Teilstück des alten Weges zur N. handele es sich wegen der im Rezess bestimmten Unterstellung der Unterhaltungspflicht des Mühlenbesitzers unter die Aufsicht der Wegepolizeibehörde um einen öffentli- chen Weg. Das Wegestück sei zur Erreichbarkeit der Liegen- schaften des Klägers erforderlich und nach dem Bebauungsplan - auch ohne ausdrückliche planerische Absicherung - zum Anbau bestimmt. Es besitze damit beitragsrechlich die Qualität einer Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 2 Nr. 1 BauGB, und zwar entweder als ein der Erschließungsanlage Q. zugehöriger unselbständiger Bestandteil bzw. als selbständige Erschließungsanlage oder als hiervon wirksam abgetrennter Abschnitt. Diese sei bislang noch nicht nach Maßgabe des Ausbauprogramms der Erschließungsbeitragssatzung der Stadt I. hergestellt. Wenn nach § 10 des Rezesses der Besitzer der N. die Unterhaltung des Weges zu besorgen habe, bedeute dies nicht, dass damit eine auf die Herstellung des Zufahrt-/Verbindungsweges als Erschließungsanlage ausgerichtete Erschließungslast des Klägers bestehe. Diese beziehe sich nur auf die übliche laufende Instandsetzung und Unterhaltung des Weges in seiner damaligen Funktion als Zuwegung zu einem ländlichen Mühlenbetrieb. Die Funktion des Weges als Erschließungsanlage in dem ein Jahrhundert später festgesetzten Gewerbegebiet sei damit nicht vergleichbar. Insoweit treffe gemäß § 123 Abs. 1 BauGB die Erschließungslast die Gemeinde. Mit der vom Senat zugelassenen und rechtzeitig begründeten Berufung tritt der Beklagte der Beurteilung des Verwaltungs- gerichts entgegen, die Zufahrtstrecke zu den Grundstücken des Klägers habe die Qualität einer zum Anbau bestimmten und in der Baulast der Gemeinde stehenden Erschließungsstraße. Es handele sich vielmehr lediglich um eine Art Hofzufahrt zur N. , deren Flächen von der nach den Festsetzungen des Bebauungsplans ausgebauten Erschließungsanlage Q. erschlossen würden. Die Zufahrt sei im Bebauungsplan 8/37 nicht als Verkehrsfläche, sondern in einer Breite von 2 m als nicht überbaubare, im übrigen als bebaubare gewerbliche Baufläche festgesetzt worden. Damit sei zum Ausdruck gebracht worden, dass für die Zufahrt die für öffentliche Straßen geltende Straßenbaulast gerade nicht übernommen werden solle. Wenn das Verwaltungsgericht für die Fertigstellung der Erschließungsanlage Q. einen Ausbau der Zufahrt entsprechend den Herstellungsmerkmalen der Erschließungsbeitragssatzung fordere, verletze dies die Planungshoheit der Gemeinde. Selbst wenn es sich bei dem Zu- fahrtweg nach dem Rezess um einen öffentlichen Weg gehandelt haben sollte, so seien dessen Wirkungen im hier zu betrach- tenden Bereich mit Inkrafttreten des Bebauungsplans 8/37 entfallen. Im Übrigen könne nicht allein aus dem Hinweis in § 10 des Rezesses, wonach die Wege- und Wasserpolizeibehörde darüber zu wachen habe, dass die von den einzelnen Interes- senten übernommenen Verpflichtungen erfüllt würden, auf die Öffentlichkeit dieses Weges geschlossen werden. Der Beklagte beantragt, unter Änderung des angefochtenen Ur- teils die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt den Ausführungen des Beklagten entgegen und hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Der Weg zur N. sei mit seiner im Rezess bestimmten Unterstellung unter die Aufsicht der Wegepolizeibehörde ein öffentlicher Weg geworden und habe diese Eigenschaft auch später nicht verloren. Das nördliche Teilstück dieses Weges sei nach den Festsetzungen des Bebauungsplans 8/37 zum Anbau bestimmt. Die Baulast hierfür liege aus den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen nicht beim Kläger, sondern bei der Gemeinde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens, des Verfahrens 3 A 5060/98 (5 K 437/98 VG Minden) und der zu beiden Verfahren vorgelegten Verwaltungsvorgänge und sonstigen Unterlagen verwiesen. Entscheidungsgründe: Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist begründet. I. Der Anregung des Klägers, den jetzigen Eigentümer des Grundstücks, auf den sich der streitige Beitragsbescheid bezieht, beizuladen, war nicht zu entsprechen. Die Voraussetzungen einer notwendigen Beiladung, § 65 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor. Der jetzige Eigentümer des Grundstücks, der dieses im Verlauf im Berufungsverfahrens durch Zuschlag in der Zwangsversteigerung erworben hat, ist an dem streitigen Rechtsverhältnis nicht in der Weise beteiligt, dass die Entscheidung auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen könnte. Eine einfache Beiladung, § 65 Abs. 1 VwGO, erscheint nicht als zweckmäßig, da sich die rechtliche Beurteilung einer Beitragspflicht des Erwerbers wegen des zeitlichen Ablaufs ohne weiteres anders darstellen kann. II. Die gegen den streitigen Beitragsbescheid erhobene Anfechtungsklage ist zulässig. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass ihr ein den gesetzlichen Voraussetzungen des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO genügendes Vorverfahren vorausgegangen ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger insbesondere form- und fristwahrend Widerspruch eingelegt hat, § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Allerdings genügte das innerhalb der noch offenen Widerspruchsfrist beim Beklagten eingegangene Widerspruchsschreiben des Prozessbevollmächtigten vom 1. Juli 1997 wegen der fehlenden Unterschrift der gemäß § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO gebotenen Schriftform allein nicht. Nach dieser Vorschrift ist der Widerspruch, sofern er nicht zur Niederschrift bei der Behörde angebracht wird, schriftlich zu erheben. Diese Schriftlichkeit erfordert nach ständiger Rechtsprechung, vgl. etwa Nachweise bei Kopp/ Schen- ke, VwGO, 12. Aufl., § 70 Rdn. 2 und § 81 Rdn. 5, sowie Dolde in: Schoch/ Schmidt-Aßmann/ Pietner, VwGO, § 70 Rdn. 5, jeweils m.w.N., grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift des Widerspruchsführers bzw. seines Verfahrens- oder Prozessbevollmächtigten. Die Unterschrift ist das im Rechtsverkehr typische Merkmal, um den Urheber eines Schriftstücks und dessen Willen festzustellen, die niedergeschriebene Erklärung als rechtserheblich in den Verkehr zu bringen. Damit stellt die Unterschrift sicher, dass eine gewollte Erklärung einer Person vorhanden ist, die für den Inhalt der Erklärung die Verantwortung übernimmt. Allerdings sind vom Formerfordernis eigenhändiger Unterzeichnung für bestimmte Fallgruppen Ausnahmen zugelassen worden, die zum einen den mit den technischen Entwicklungen verbundenen Änderungen der Lebensverhältnisse Rechnung tragen sollen (etwa Einreichung von bestimmenden Schriftsätzen durch Telefax o.ä.); zum anderen schließt das Fehlen der Unterschrift die Formgerechtigkeit nicht schlechthin aus, sofern sich auch ohne eine eigenhändige Namenszeichnung aus anderen Umständen eine der Unterschrift vergleichbare Gewähr für die Urheberschaft und den Willen, das Schriftstück in den Verkehr zu bringen, ergibt, ohne dass darüber Beweis erhoben werden müsste. Derartige Umstände können aus dem Schreiben selbst, aus ihm beigefügten Unterlagen oder auch auf andere Weise erkennbar werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Dezember 1988 - 9 C 40.87 -, NJW 1989, 1175, sowie Beschluss vom 30. Juni 1983 - 1 WB 27.81 -, NJW 1984, 444; OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 2001 - 14 A 782/00 -. Diese Ausnahmen finden ihre Rechtfertigung darin, dass die verfahrensrechtlichen Formvorschriften nicht Selbstzweck sind, sondern letztlich der Wahrung der materiellen Rechte des Verfahrensbeteiligten dienen, die ihrerseits durch die in Art. 19 Abs. 4 GG verbürgte Rechtsweggarantie und den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) beeinflusst sind. Vgl. GmS-OGB, Beschluss vom 30. April 1979 - GmS-OGB 1/78 -, NJW 1980, 172. Hiervon ausgehend steht für den Senat fest, dass jedenfalls in der Gesamtschau die in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten dokumentierten tatsächlichen Umstände, die sich an den Eingang des Widerspruchsschreibens beim Beklagten - ebenfalls noch innerhalb der offenen Widerspruchsfrist - angeschlossen haben, eindeutig ergeben, dass dieses Schreiben vom Prozessbevollmächtigten des Klägers stammt und mit dessen Willen als rechtserheblich, nämlich gerichtet auf die Rechtsfolgen des § 68 Abs. 1 Satz 1 VwGO, in den Verkehr gelangt ist. Der Prozessbevollmächtigte hat nach dem hierüber gefertigten Aktenvermerk (entsprechend seiner im Widerspruchsschreiben angebrachten Bitte) am 11. Juli 1997 beim Beklagten Akteneinsicht genommen. Die gleichfalls angeforderten Kopien der der Beitragserhebung zugrunde liegenden Satzungen sind ihm dabei ausgehändigt worden. Auch ist ihm aus diesem Anlass entsprechend seiner Anfrage im Widerspruchsschreiben mitgeteilt worden, dass der Beklagte beabsichtige, aus dem Beitragsbescheid zu vollstrecken. Alles dies ließ - aus der Sicht des Beklagten - keine Zweifel daran zu, dass der Prozessbevollmächtigte Urheber des Widerspruchsschreibens gewesen und dieses Schreiben mit seinem Willen dem Beklagten zugeleitet worden ist. III. Die Klage ist unbegründet. Der Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 23. Juni 1997 und der hierauf bezogene Wi- derspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Diese Bescheide finden ihre Rechtsgrundlage in den §§ 127 ff. BauGB i.V.m. der Satzung der Stadt I. vom 28. September 1987 i.d.F. der 1. Änderungssatzung vom 28. April 1989 - EBS 1987/89 - und der am 23. Mai 1997 bekanntgemachten Satzung über die Abweichung von den Herstellungsmerkmalen für diese Erschließungsanlage. 1. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts kommt es für die Entstehung der sachlichen Erschließungsbeitragspflichten für die östliche Q. nicht darauf an, dass das ca. 30 m lange, zwischen der Ausbaustrecke und den Flurstücken 281 und 277 des Klägers verlaufende Teilstück des alten Weges zur N. (die "restliche Mühlenzufahrt") nicht entsprechend den Herstellungsmerkmalen der EBS 1987/89 hergestellt ist. Das gilt unabhängig von der (im angefochtenen Urteil offengelassenen) Frage, ob die restliche Mühlenzufahrt als "Anhängsel" der Q. oder als selbständige Erschließungsanlage anzusehen ist. Die Anwendung der §§ 127 ff. BauGB auf einen Verkehrsweg setzt nämlich voraus, dass er zum Katalog der in § 127 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 genannten Erschließungsanlagen gehört. Diese Anlagen müssen nicht nur "öffentlich" sein, sondern zudem in der durch § 123 Abs. 1 BauGB bestimmten Baulast der Gemeinde stehen. Erschließungsanlagen, die kraft Rechtsnorm oder öffentlich- rechtlicher Verpflichtung in der Baulast eines anderen stehen (für die demnach eine andere Kostenordnung gilt), sind danach nicht erschließungsbeitragsfähig. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Nov- ember 1981 - 8 C 10.81 -, Buchholz 406.11 § 123 BBauG Nr. 22, und vom 25. Januar 1985 - 8 C 82.83 -, KStZ 1985, 150; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl. (2001), § 5 Rdn. 12; derselbe in: Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Aufl., § 123 Rdn. 8. Die restliche Mühlenzufahrt stand jedoch im maßgeblichen Zeitpunkt nicht in der Baulast der Stadt I. , sondern - wie sogleich auszuführen sein wird - in der Baulast des "Besitzers der sog. N. " (damals: des Klägers). Kam somit in dem für die Entstehung der Beitragspflichten maßgeblichen Zeitpunkt eine Beitragserhebung für dieses Wegestück nicht in Betracht, so unterlag es auch nicht den für die Beitragserhebung geltenden Normen, insbesondere den Anforderungen an die endgültige Herstellung einer Erschließungsanlage i.S.v. § 127 Abs. 1 BauGB. a) § 10 des Rezesses vom 30. März 1894 regelt die Rechte und Pflichten in Bezug auf die im Auseinandersetzungsgebiet gelegenen und in das Auseinandersetzungsverfahren einbezogenen Wege und Gräben. Er bestimmt, dass der Stadt I. , nachdem die dort bezeichneten Wege und Gräben, soweit nicht bereits geschehen, vollständig instandgesetzt sind, das Eigentum an diesen Wegen und Gräben mit näheren Maßgaben übertragen wird und die Stadt die künftige Unterhaltung derselben - abgesehenen von den dort ausdrücklich aufgeführten Ausnahmen - übernimmt. Die laufenden Nummern 1. bis 7. des § 10 bestimmen diese Ausnahmen von der Unterhaltungspflicht der Gemeinde im Einzelnen. Es handelt sich dabei u.a. um die unter den laufenden Nummern 4 bis 7 angeführten Interessenten- bzw. Unternehmerwege, die in die Unterhaltungslast der Ei- gentümer der Gewerbebetriebe (drei Mühlen und eine Ziegelei) gegeben werden, zu denen diese Wege hinführen. Lfd. Nr. 5 bestimmt, dass die Unterhaltung des Weges 29 - um den es hier geht - "der Besitzer der sog. N. zu besorgen hat". Diese Regelungen der Unterhaltungspflicht werden durch weitere Bestimmungen des Rezesses ergänzt, wonach derjenige, dem die Unterhaltung der Wege (und Gräben) obliegt, sämtliche mit der Hauptnutzung zu vereinbarenden Nutzungen derselben hat, die Gemeinde nach Erwerb des Eigentums hiervon keinen der Hauptbestimmung der Wege und Gräben entgegenstehenden Gebrauch machen darf und - wegen der Eröffnung sämtlicher "Privatwege" für den freien Verkehr für jedermann - hiergegen die Steuerbefreiung in Anspruch genommen wird. b) Durch § 10 Nr. 5 des Rezesses ist die Wegebaulast für den Weg zur N. in vollem Umfang auf deren jeweiligen "Besitzer" übertragen worden. Das ergibt sich aus dem sei- nerzeitigen allgemeinen Sprachgebrauch sowie vor allem aus dem System und dem Zweck der in § 10 getroffenen Regelungen. Der für die Zeit um 1894 festzustellende allgemeine (juri-stische) Sprachgebrauch verwendet den Ausdruck "Unterhaltung von (öffentlichen) Wegen" in einem weiten Sinne. So werden Verbesserungsmaßnahmen wie die Pflasterung einer Straße wegen Zunahme des Verkehrs oder die Anlegung einer Pflasterrinne als Maßnahmen der "Instandsetzung" durch den "Unter- haltungspflichtigen" bzw. als Inhalt der "ordnungsmäßigen Unterhaltung" durch den Wegebaupflichtigen bezeichnet. Vgl. PrOVG, Urteile vom 3. Februar 1902 - IV B.75/99 -, PrOVGE 41, 229, und vom 3. Oktober 1907 - IV B. 3/07 -, PrOVGE 51, 246. Zuvor schon hatte das Dotationsgesetz vom 8. Juli 1875 (GS 497) mit dem Ausdruck "Verwaltung und Unterhaltung der Staatschausseen" die gesamte Wegebaulast für diese Straßen- klasse vom Staat auf die Provinzen übertragen. Zum anderen spricht für eine weite Auslegung der Umstand, dass die Wege- baupflicht mit dem identischen Ausdruck "Unterhaltung" ent- weder der Stadt I. oder dem jeweiligen Interessenten zugeordnet worden ist. Hätte die "Unterhaltung" durch die Interessenten weniger umfassen sollen als die der Stadt zu- geordnete volle Wegebaupflicht, so wären nämlich Regelungen erforderlich und zu erwarten gewesen zu der Frage, welche einzelnen Pflichten der Stadt neben einer (eng verstandenen) "Unterhaltung" durch die Interessenten auferlegt würden. Zum dritten spricht der aus § 10 des Rezesses erkennbare Rege- lungszweck, die Verantwortung für den Zustand des einzelnen Weges klar und deutlich einzelnen Personen oder Körperschaften aufzuerlegen, gegen die Annahme, der Ausdruck "Unter-haltung" sei auf eine - wie immer zu verstehende - bloß übliche laufende Instandhaltung des jeweiligen Weges entsprechend seiner damaligen Funktion, etwa als Zuwegung zu einem ländlichen Mühlenbetrieb, beschränkt und lasse darüber hinaus noch Raum für eine nach- oder weitergehende, der Stadt I. zukommende Baulast. Gegen das dargestellte weite Verständnis des Ausdrucks "Unterhaltung" kann schließlich nicht mit Erfolg eingewendet werden, damit werde nicht die erstmalige "Anlegung" eines Weges erfasst, die auch nach dem damaligen Sprachgebrauch neben der "Unterhaltung" zum Inhalt der Wegebaulast gehörte; denn die Frage, welche schon vorhandenen Wege bestehen bleiben, verlegt oder eingezogen und welche Wege neu angelegt werden sollten, war bereits im Laufe des Auseinandersetzungsverfahrens geklärt worden und bedurfte somit keiner Regelung in dem das Verfahren abschließenden Rezess. Zu Rezessregelungen mit Herstellungs- und Unterhaltungsbestimmungen gerade in Zuordnung zu Eigentümern von Mühlengrundstücken vgl. Finkler, Das Erschließungsrecht, 2. Aufl., S. 21 f.; wegen der Pflichten der Teilnehmergemeinschaft nach § 42 FlurG als "andere gesetzliche Vorschriften" i.S.d. § 123 Abs. 1 BauGB s. auch Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, a.a.O., § 5 Rdn. 14, m.w.N. c) Die aus dem Rezess von 1894 folgende Verbindung der Straßenbaulast mit dem "Besitz" der Mühle ist für die restliche Mühlenzufahrt in der Folgezeit auch nicht weggefallen. Der am 12. Januar 1995 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 8/37 der Stadt I. hat diese Wirkung nicht zur Folge. Gemäß § 2 Satz 2 des Gesetzes über die durch ein Ausei- nandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Ange- legenheiten vom 9. April 1956, GV NW 134 (G 1956) können Re- zessregelungen der vorliegenden Art nur mit Zustimmung der Gemeindeaufsichtsbehörde durch Gemeindesatzung geändert oder aufgehoben werden. Eine solche Satzung ist im hier maßgebli- chen Zeitraum nicht erlassen worden. Ein Bebauungsplan, ob- gleich ebenfalls gemeindliche Satzung, steht einer Satzung nach § 2 Satz 2 G 1956 nach Inhalt und Rechtsfolge nicht gleich. Dass die Regelungen eines Rezesses nach Maßgabe des § 1 Abs. 6 BauGB zum Abwägungsmaterial bei der Aufstellung eines Bebauungsplans gehören können, führt dabei allein nicht weiter. Vielmehr verbleibt es unabhängig von den Abwä- gungserfordernissen des Planungsrechts (einschließlich der hierauf bezogenen Beachtlichkeitsregelungen der §§ 214 Abs. 3, 215 Abs. 1 BauGB) bei dem spezialgesetzlich durch das G 1956 zwingend angeordneten Änderungs- bzw. Aufhebungsverfahren nach Maßgabe der hieran zu stellenden Anforderungen. Vgl. Fickert, Straßenrecht, 3. Aufl., § 3 Rdn. 92; zu den Gründen, die ggf. eine Aufhebung von Festsetzungen zu Rezesswegen nach § 2 G 1956 rechtfertigen können, s. auch OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 1977 - IX A 1937/75 - sowie Walprecht, Gemeinderat 1970, 243 (245). Die Bestimmungen des Rezesses zu dem hier in Rede stehenden Wegestück sind auch nicht wegen Funktionslosigkeit gegens- tandslos geworden. Weder haben sich die Verhältnisse, auf die sich die im Rezess festgesetzten Rechte und Pflichten an dem Wegestück beziehen, in dem dafür erforderlichen Maß geändert (die gewerblich genutzte Liegenschaft des Klägers ist weiterhin auf diese - alleinige - Zuwegung angewiesen), noch wäre eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse in dem vorauszusetzenden Maß offenkundig. Der Beklagte hat die Re- zessbestimmungen dementsprechend selbst - zutreffend - als weiterhin maßgeblich angesehen (Widerspruchsbescheid vom 20. Juni 1989, dort S. 2). Die Erwägung des Verwaltungsgerichts, die durch den Bebau- ungsplan Nr. 8/37 für den Bereich der alten N. festgesetzten gewerblichen Nutzungsmöglichkeiten führten zu Erschließungserfordernissen, die mit den im Rezess zugrunde gelegten Erfordernissen eines ländlichen Mühlenbetriebes nicht vergleichbar seien, mag zwar die Beurteilung stützen, die im Rezess getroffene Baulastregelung sei nicht mehr sachgerecht. Sie rechtfertigt aber nicht eine Einschränkung der unverändert gegebenen Wirksamkeit dieser Rezessbestimmung. 2. Die Beitragspflicht des Klägers für die östliche Q. ist nicht etwa deswegen ausgeschlossen, weil die restliche Mühlenzufahrt für seine Grundstücke die nächste selbständige, zum Anbau bestimmte Erschließungsanlage gewesen wäre. Ob dieses Wegestück Anbaubestimmung hatte, wie vom Verwaltungsgericht angenommen, kann offenbleiben. Jedenfalls war es keine selbständige Erschließungsanlage. Ob eine - öffentliche oder private - Verkehrsanlage erschließungsrechtlich einen selbständigen Charakter hat, beurteilt sich nach dem Gesamteindruck, den die Anlage nach den tatsächlichen Verhältnissen vermittelt. Dabei kommt ihrer Ausdehnung, ihrer Beschaffenheit, der Zahl der an sie angrenzenden Grundstücke sowie vor allem dem Maß der Abhängigkeit zwischen ihr und der Straße, in die sie einmündet, besondere Bedeutung zu. Das Maß der Abhängigkeit ist deshalb von besonderem Gewicht, weil eine Verkehrsanlage ohne Verbindungsfunktion ("Stichweg") ausschließlich auf die Straße angewiesen ist, von der sie abzweigt. Vgl. zum Ganzen etwa: Driehaus, a.a.O., 6. Aufl., § 5 Rdn. 7 f., m.w.N. Hiernach kann der nur ca. 30 m lange und nach den im Verfahren vorgelegten Lichtbildern nur wenige Meter breite Teil des bisherigen Zufahrtsweges, auf den allein abzustellen ist, nicht als selbständige Erschließungsanlage angesehen werden, die eine Beitragspflicht für die hier abgerechnete Anlage ausschließt. Dieses Teilstück erscheint vielmehr für den unbefangenen Beobachter in der Örtlichkeit als völlig untergeordnete Zufahrt zu dem Anwesen des Klägers. Bei diesen Gegebenheiten konnte der Kläger nicht schutzwürdig erwarten, seine Grundstücke, die durch diese Zuwegung mit der Q. verbunden sind, könnten allein hierdurch als erschlossen zu qualifizieren sein. 3. Sonstige Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der streitigen Beitragserhebung bestehen nicht. a) Der vom Beklagten nach beanstandungsfreier Abschnittsbildung abgerechnete Teil der Q. - östlicher Bereich - (und zwar ohne die nicht ausgebaute "restliche Mühlenzufahrt"), ist endgültig und (nach Maßgabe der Abweichungssatzung für einen Teil des südlichen Straßenastes) merkmalsgerecht hergestellt worden. b) Die östliche Q. ist wirksam als öffentliche (Gemeinde-)Straße gewidmet worden. Aus dieser Widmung, die am 12. Juni 1997 ortsüblich bekannt gemacht wurde, folgt zugleich für den nach Süden gehenden Ast der Q. , soweit er auf der Trasse des Rezessweges Nr. 29 verläuft, die hierauf bezogene Straßenbaulast der Stadt I. . Die Widmung, die Bedenken wegen ihrer inhaltlichen Bestimmtheit nicht aufwirft, ist bestandskräftig geworden. Sie verdrängt damit für diese Teilstrecke des alten Weges die nach dem Rezess dem Inhaber des Mühlengrundstücks obliegende Unterhaltungslast. Die Widmung dieser Teilstrecke ist nicht nichtig, § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. Der Senat hält an den Ausführungen in seinem - im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen - Beschluss vom 12. November 1993, - 3 B 3018/92 -, n.v.; offen gelas- sen im Urteil vom 20. April 2000 - 3 A 2352/94 -, fest, wonach eine wegerechtliche Widmung (Allgemeinverfügung nach § 6 Abs. 1 StrWG NRW), die darauf ausgerichtet ist, einem Rezessweg - gleichgültig, ob nach damaligem Recht ein privater oder öffentlicher Weg - die Eigenschaft eines öffentlichen Weges mit dem hieran nach dem jetzigen Wegerecht anknüpfenden Rechtsfolgen zuzuweisen, unter den Voraussetzungen des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW nichtig sein kann, wenn sich nämlich das "Übergehen" der auf den Rezessweg bezogenen und als gemeindliche Satzung geltenden Regelungen unter Außerachtlassen der in § 2 Satz 2 G 1956 bestimmten Anforderungen für deren Aufhebung oder Änderung als ein besonders schwerwiegender Form- oder Inhaltsfehler erweist und dies bei verständiger Würdigung aller Umstände offenkundig ist. Ob dies der Fall ist, unterliegt der Bewertung im jeweiligen Einzelfall unter Heranziehung der Maßstäbe, die hierfür in Rechtsprechung und Literatur herausgebildet worden sind. Vgl. insoweit etwa: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl., § 44 Rdn. 99 ff.; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl., § 44 Rdn. 8; jeweils m.w.N. Hiervon ausgehend kann hier bereits die für die Annahme ei- ner Nichtigkeit erforderliche Schwere des der wegerechtlichen Widmung anhaftenden Fehlers nicht festgestellt werden. Allerdings folgt aus dieser Widmung, dass die von ihr erfasste Wegeführung im Bereich des überwiegenden Teils des Flurstücks 37 nunmehr in öffentlich-rechtlicher Hinsicht allein von den durch die Widmung nach § 6 StrWG NRW begründeten Regelungen bestimmt wird. Die Straßenstrecke steht mit ihrer jetzigen Zweckbestimmung als gemeindliche Erschließungsstraße im gesetzlichen Umfang dem Gemein- und Anliegergebrauch offen. Bislang war Hauptzweck dieses Weges nach dem Rezessinhalt die Andienung des alten Mühlengrundstücks und (nachgeordnet) die Nutzungsbefugnis für jedermann. Auch hat sich, wie dargelegt, die Baulast für dieses Wegestück verändert. Sie obliegt nunmehr nach der Widmung der Gemeinde, die hier allerdings bereits nach dem Rezess das Eigentum an dem Wegegrundstück erworben hatte. Dazu, dass die Widmung eines Straßengrundstücks selbst bei fehlender Verfügungsgewalt des Straßenbaulastträgers nicht nach § 44 Abs. 1 VwVfG nichtig sein soll, vgl. Kodal/ Krämer, Straßenrecht, 6. Aufl., S. 226 (Rdn. 18.52). Gleichwohl erreichen diese Rechtsänderungen selbst dann nicht die nach § 44 Abs. 1 VwVfG NRW erforderliche Fehlerintensität, wenn es sich zuvor um einen privaten Weg gehandelt haben sollte. Die aus dem Rezess folgenden Nutzungsrechte zu Gunsten des "Mühlengrundstücks" bleiben der Sache nach im Wesentlichen, wenn auch in anderer rechtlicher Ausprägung, gewahrt. Insbesondere ist die Erreichbarkeit der Liegenschaft im gewidmeten Bereich dieser Straße in vollem Umfang gewährleistet. Dass sich die Verletzung des aus § 2 Satz 2 G 1956 folgenden formellen Anforderungen als besonders schwerer Rechtsfehler darstellen würde, kann gleichfalls nach Lage der Sache nicht festgestellt werden. Sinn und Zweck des § 2 - insbesondere seines Satzes 2 - G 1956 ist es, die Verwaltung von gemeinschaftlichen Anlagen zu vereinfachen und einen Beitrag zur sachlichen Verwaltungsreform dadurch zu leisten, dass diese Anlagen den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. öffentlichen Interessen angepasst werden können, ohne die Zustimmung aller Interessenten herbeiführen zu müssen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Januar 1977 - XI A 1937/75 - unter Hinweis auf die Gesetzgebungsmaterialien. Vor diesem Hintergrund erscheint der hier festzustellende Verstoß gegen § 2 Satz 2 G 1956 nach den Umständen des Falles jedenfalls nicht als eine dem engen Anwendungsbereich des § 44 Abs. 1 VwVfG NRW zuzuordnende Verletzung tragender landes- bzw. ortsrechtlicher Zweck- und Wertvorstellungen. c) Das Flurstück 277 des Klägers war im maßgeblichen Zeitpunkt durch die abgerechnete Anlage erschlossen, §§ 131, 133 BauGB. Insbesondere war die Erreichbarkeit des veranlagten Grundstücks von der östlichen Q. her durch den Rezess öffentlich-rechtlich gesichert. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen, § 132 Abs. 2 VwGO.