Beschluss
9 A 3472/01.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0904.9A3472.01A.00
6Zitate
7Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 7 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Anträge werden abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Die Anträge werden abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche Verfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung aus den nachstehend aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Berufung ist nicht wegen des geltend gemachten Verfahrensfehlers (Verletzung des rechtlichen Gehörs, Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Ein für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts kausaler Verfahrensfehler liegt nicht darin, dass das Verwaltungsgericht die in der mündlichen Verhandlung gestellten Anträge auf Einholung ergänzender Stellungnahmen des yezidischen Kulturforums Oldenburg bzw. des Herrn Maisel abgelehnt hat. Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird durch die Ablehnung eines Beweisantrages nur dann verletzt, wenn seine Ablehnung im Prozessrecht objektiv keine Stütze findet. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. August 1991 - 1 BvR 72/91 -, NJW 1992, 299. Das ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge zu Recht abgelehnt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts können die Tatsacheninstanzen einen Beweisantrag auf Einholung von Sachverständigengutachten oder einer amtlichen Auskunft nach tatrichterlichem Ermessen gemäß § 98 VwGO in entsprechender Anwendung des § 412 ZPO oder mit dem Hinweis auf eigene Sachkunde verfahrensfehlerfrei ablehnen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. März 2000 - 9 B 518.99 -, InfAuslR 2000, 412; Beschluss vom 11. Februar 1999 - 9 B 381.98 -, DVBl. 1999, 1206. Hier hat das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die ihm bereits vorliegende Stellungnahme des yezidischen Forums e.V.-Oldenburg vom 19. November 2000 an das Verwaltungsgericht Magdeburg zur Situation der Yeziden in Nordost-Syrien sowie der vorliegenden Gutachten des Herrn Maisel die Einholung einer ergänzenden Stellungnahme zur Zahl der Yeziden in Nordost-Syrien und zur Zahl der Übergriffe von Moslems auf Yeziden abgelehnt. Es hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die Zahl der Yeziden in Syrien mangels Vorliegens amtlicher Volkszählungsergebnisse letztlich nur durch Feldforschung vor Ort in Syrien erhoben werden kann. Es ist jedoch nicht Sache eines deutschen Gerichts, einem in Deutschland lebenden Sachverständigen einen Feldforschungsauftrag zur Ermittlung der Situation der Yeziden in einem potentiellen Verfolgerstaat wie Syrien zu erteilen. Die Klägerin hatte nicht vorgetragen, dass das von ihr benannte yezidische Forum e.V.-Oldenburg oder der Herr Maisel inzwischen Feldforschung in Syrien betrieben hätten. Die Klägerin hatte sich lediglich auf ein Telefonat Ihres Prozessbevollmächtigten mit einem Herrn Telim Tolan vom yezidischen Kulturforum vom 20. Juni 2001 berufen, wonach dort Informationen vorlägen, dass im Kreis (Bezirk) Hassake der Provinz Hassake sich die Zahl der Yeziden um 25 % vermindert habe. Abgesehen davon, dass sich aus dieser Mitteilung nicht ergab, dass das yezidische Forum Feldforschung in Syrien betrieben hatte, bezog sich die Zahlenangabe darüber hinaus nur auf einen Teilbereich des hier in den Blick zu nehmenden Gesamtdistrikts Hassake. Hinsichtlich der übrigen drei Bezirke des Distrikts Hassake, die nach der Stellungnahme des yezidischen Forums vom 19. November 2000, Seite 2, mehr als die Hälfte der im gesamten Distrikt Hassake lebenden yezidischen Bewohner ausmachten, lagen danach also keine neuen Zahlen vor. Angesichts des Fehlens konkreter Zahlen und des kurzen Zeitabstandes zwischen dem Abschluss des statistischen Teils der Stellungnahme des yezidischen Forums (August 2000) und dem Verhandlungstermin (Juli 2001) hatte das Verwaltungsgericht deshalb keine Veranlassung, eine weitere Stellungnahme des yezidischen Forums einzuholen, die mangels Vorliegens von Feldforschungsergebnissen allenfalls darauf hinauslaufen konnte, Mutmaßungen über die mögliche Dunkelziffer der Abwanderungsrate aufzustellen. Der Beweisantrag zu 2. war ein unzulässiger so genannter Beweisermittlungsantrag, der darauf abzielte, nicht näher bezeichnete angebliche Verfolgungsfälle seitens des yezidischen Forums ermitteln zu lassen. Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass eine Abweichung von dem von der Klägerin zitierten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Februar 1999, a.a.O. nicht vorliegt. Die Berufung ist auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) zuzulassen. Die hierzu von der Klägerin aufgeworfene Frage, wie viele Yeziden derzeit noch in Nordostsyrien leben und wie viele Verfolgungsfälle gegenüber Yeziden im Nordostsyrien sich in den letzten zehn Jahren zugetragen haben, ist nicht klärungsbedürftig. Der Senat verweist insoweit auf die dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin bekannten Beschlüsse des Senats vom 2. August 2001 - 9 A 536/01.A -, vom 3. August 2001 - 9 A 926/01.A - und vom 22. August 2001 - 9 A 2271/01.A -. Die weiter von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob bei Staatenlosen auf die Angabe des Herkunftsstaates als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung zu verzichten sei, wenn feststehe, dass eine Abschiebung in diesen Staat nicht in Betracht komme, stellt sich nach Aktenlage nicht. Das Verwaltungsgericht hat in den Entscheidungsgründen nicht festgestellt, dass die Klägerin staatenlos sei. Vielmehr hat es auf den Bescheid des Bundesamtes vom 23. Mai 2000 Bezug genommen, in dem festgestellt ist, dass die Klägerin syrische Staatsangehörige sei. Dies ist auch ohne Weiteres nachvollziehbar, wenn man berücksichtigt, dass der Vater der Klägerin unstreitig syrischer Staatsangehöriger ist und nach Art. 3 Buchstabe a des syrischen Gesetzes Nr. 276 vom 24. November 1969 zur Regelung der Staatsangehörigkeit (abgedruckt bei Bergmann/Ferid/Henrich, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Stichwort Syrien) von Amts wegen als syrischer Araber gilt, wer innerhalb oder außerhalb der Provinz (nach Art. 1 Buchstabe a ist Provinz: Die Arabische Provinz Syrien) als Kind eines arabisch-syrischen Vaters geboren ist. Dabei ist nach Art. 1 Buchstabe f syrischer Araber: Jede Person, welche die arabisch-syrische Staatsangehörigkeit besitzt. Danach hat die Klägerin die syrische Staatsangehörigkeit erworben, ohne dass es darauf ankommt, ob die Mutter der Klägerin staatenlos ist oder nicht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 80 AsylVfG).