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Urteil

20 A 1161/99

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0904.20A1161.99.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger vertreibt die von ihm 1991 herausgegebene Musikkassette "Sehnsucht nach Deutschland". Einem Hinweis auf der Kassettenhülle zufolge ist der Tonträger "dem Gedächtnis an Rudolf Hess' Friedensflug vom 10. Mai 1941 gewidmet". Die Kassette, die auch als Langspielplatte erhältlich sein soll, enthält 14 vom Kläger selbst gesungene, von ihm teils komponierte, teils bearbeitete Lieder mit den Titeln: (Seite A) 1. "Sehnsucht nach der Heimat", 2. "Ein Licht führt uns voran", 3. "Uncle Sam", 4. "Die neue Internationale", 5. "Mein Vaterhaus", 6. "Heldengedenken", 7. "Kameraden, wo seid ihr"; (Seite B) 1. "Mit Blut geschrieben", 2. "Ohne Adolf läuft nichts mehr", 3. "Jugend", 4. "Damals im Mai - Rudolf Hess", 5. "Sehnsucht im Herzen", 6. "Die Grenze" und 7. "Deutsches Land bleibt deutsches Land". Die Texte stammen zum Teil ebenfalls vom Kläger, überwiegend aber von Dritten. Auf Antrag des Bundesministeriums für Frauen und Jugend nahm zunächst das Dreiergremium der Bundesprüfstelle nach Anhörung des Klägers die Musikkassette im vereinfachten Verfahren nach § 15 a des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (GjS) in die Liste der jugendgefährdenden Schriften auf (Entscheidung Nr. 4631 [V] vom 11. Mai 1994, bekannt gemacht im BAnz. Nr. 100 vom 31. Mai 1994). Das Zwölfergremium der Bundesprüfstelle, das der Kläger zur Überprüfung angerufen hatte, bestätigte die Listenaufnahme mit Entscheidung Nr. 4469 vom 6. April 1995, nachdem eine erste Sitzung am 5. Januar 1995 vertagt worden war: Die Musikkassette bleibe in der Liste der jugendgefährdenden Schriften. In den Gründen heißt es u.a.: "Sehnsucht nach Deutschland" präsentiere sich in seiner Gesamtheit als eine Mischung aus Blut-und-Boden-Dichtung und nationalistischer Meinungsmache. Jugendschutzrelevant werde der Tonträger durch seine Wirkungsweise, mit der er zum Hass gegen Ausländer und zum Rassenhass aufhetze, das Hitler-Regime durch zeitgeschichtliche Halbwahrheiten aufwerte und damit ein heilig verklärtes Geschichtsbild von den zwölf Jahren Nationalsozialismus entwerfe und mit der er durch einseitig verzerrte Darstellung der deutschen Vertreibung die heutigen Gebiete Polens als durch Verbrechen annektiert bezeichne und damit die Friedensbeziehungen der in Europa benachbarten Völker ausdrücklich in Frage stelle. Die Verklärung und Stilisierung des Hitler-Stellvertreters Rudolf Hess diene der Verherrlichung oder Verharmlosung des Nazi-Regimes sowie dessen Aufwertung durch systematisches Ausblenden zeitgeschichtlicher Fakten, die nicht in das idealisierte Bild passten. Charakteristisch sei für die Kassette, dass die jugendgefährdende Wirkung gerade nicht am Wort hafte. Die an die Tradition eines Spielmannes und Volkssängers anknüpfende musikalische Darbietung, die geschickte Montage von Text und Musik und der Vortragsstil sorgten für die entsprechende Stimmung, ein Gefühl und damit eine entsprechende Wirkung bei der Vermittlung der Gedanken. Der Tonträger erfülle zwar die Merkmale eines Kunstwerkes, sodass Kunstfreiheit und Jugendschutz miteinander abzuwägen seien. Das Zwölfergremium sehe bei dieser Abwägung aber die Auffassung des Dreiergremiums bestätigt, dass die Art der Darbietung der Texte deren jugendgefährdende Wirkung unterstreiche. Ein Fall geringer Bedeutung liege nicht vor, weil über Art und Umfang des Vertriebs keine Informationen vorlägen. Mit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: Die Entscheidung sei verfahrensfehlerhaft ergangen. Gruppenmitgliedern sei bei den Sitzungen des Zwölfergremiums der Zutritt zum Verhandlungsraum der Bundesprüfstelle verwehrt worden, während Personen, die mit der Sache nichts zu tun gehabt hätten, die Anwesenheit erlaubt worden sei. Eine freie und streitige Diskussion sei unterbunden worden, was das von ihm erstellte Gedächnisprotokoll ausweise. Die Entscheidung sei ferner wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 GjS rechtswidrig. Die Lieder beinhalteten, wie unschwer zu erkennen sei, politische Aussagen; diese seien legitim, auch wenn sie von der Bundesprüfstelle nicht geteilt würden. Die Bundesprüfstelle argumentiere überwiegend ebenfalls politisch und versuche nur vordergründig einen Bezug zu den Wertmaßstäben des Gesetzes herzustellen; sie betreibe politische Zensur. Die Würdigungen seien falsch, die Argumentation sei willkürlich; einige Aussagen der Lieder würden sinnentstellt interpretiert. Der Sachverhalt sei nicht vollständig ermittelt worden. Einige Liedern seien als sekundär bewertet und außer Acht gelassen worden, was einen unvollständigen Gesamteindruck hervorrufe. Daher sei die Abwägung zwischen Kunstfreiheit und Jugendschutz von vornherein misslungen. Tatsachen, die den Ausnahmetatbestand des § 2 GjS ausfüllen könnten, seien nicht ermittelt worden. Der Kläger hat beantragt, die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom 6. April 1995 - Nr. 4469 - aufzuheben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat zur Verteidigung der Indizierungsentscheidung ausgeführt, das Zwölfergremium habe vor der Prüfung der Frage gestanden, ob die Jugendgefährdung gegenüber dem Kunstwert zurückzutreten habe. Es sei festgestellt worden, dass durch geschickte Montage von Text und Musik Ausländerhass propagiert, NS-Verklärung betrieben und der Frieden durch das Streitigmachen von Grenzverläufen bedroht werde. Es liege auf der Hand, dass damit die Jugendgefährdung ein besonderes Gewicht und Ausmaß habe. Dies habe bei der Abwägung zum Überwiegen des Jugendschutzes geführt. Für einen Fall von geringer Bedeutung habe der Kläger nichts vorgetragen; im Übrigen hätten sich verstärkt Hinweise darauf ergeben, dass ein Hauptabnehmer des indizierten Tonträgers der Versandhandel sei, bei dem ein Schutz von Kindern und Jugendlichen ohne Indizierung nicht zu erreichen sei. Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, die Kammer neige dazu, dass die Texte auf der Musikkassette überinterpretiert worden seien; fraglich erscheine auch, ob die Kunstqualität der Darstellungen hinreichend bewertet worden sei; der Entscheidungsbegründung lasse sich nicht entnehmen, dass eine angemessene Auseinandersetzung mit der Frage erfolgt sei, mit welchem Gewicht der zu Recht bejahte Kunstcharakter der Musikstücke in die Abwägung eingehe. Jedenfalls aber lasse die eigentliche Darstellung des Abwägungsvorgangs bzw. -ergebnisses eine greifbare Einschätzung der Jugendgefährdung vermissen, da sich die Entscheidung darauf beschränke festzustellen, dass die Art der Darbietung die jugendgefährdende Wirkung unterstreiche. Gegen diese Entscheidung richtet sich die zugelassene Berufung der Beklagten, mit der sie im Wesentlichen geltend macht: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts enthalte die Indizierungsentscheidung keine Überinterpretationen; auch die Kunstqualität sei ausreichend gewürdigt worden. Das Zwölfergremium sei der Überzeugung gewesen, dass Texte des vorliegenden Inhalts mit der entsprechenden Musik gerade wegen ihrer Wirkung auf Kinder und Jugendliche sehr ernst zu nehmen seien. Es sei bekannt, dass Musik und Texte dieser Art zu den Mitteln gehörten, mit denen Jugendliche zum Rechtsextremismus verleitet würden. Dass zahlreiche Kriterien des Bundesverfassungsgerichts für die Würdigung eines Kunstwerkes nicht durchgeprüft worden seien, liege darin begründet, dass sie hier von vornherein keine Rolle spielen könnten. Diese Kriterien dennoch zu prüfen wäre unangemessen gewesen. Das Gremium habe aber in seiner abschließenden Begründung auf die vorangegangene Entscheidung des Dreiergremiums zurückgegriffen, deren Gründe damit Teil der Indizierungsentscheidung geworden seien. Besonders sei hingewiesen worden auf die geschickte Montage von Text und Musik zur Propagierung von Ausländerhass, zur NS-Verklärung und zur Bedrohung des Friedens durch das Streitigmachen von Grenzverläufen. Damit sei das Gewicht der Jugendgefährdung in hinreichender Würdigung des Kunstwertes als ausschlaggebend angesehen worden. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er nimmt zur Begründung Bezug auf sein Vorbringen in der Klageschrift und im Berufungszulassungsverfahren und trägt darüber hinaus vor: Eine ausreichende Abwägung zwischen dem Kunstwert der Musikkassette und der Jugendgefährdung sei erklärtermaßen nicht erfolgt. Seite 7 der Indizierungsentscheidung belege anschaulich, dass die Bundesprüfstelle mit ihrem Abwägungsvorgang vom Grundsatz her nicht auf den Kunstcharakter, sondern auf den Kunstwert des Tonträgers abgestellt haben. Damit habe sie verkannt, dass der Kunstwert eines Werkes für die Differenzierung nur bedingt geeignet sei, weil dieser bei jedem als Kunst anzuerkennenden Werk als gleich groß zu unterstellen sei. Dies schließe es aus, den bloßen Kunstwert mit der Kunstqualität des Werkes gleichzusetzen. Auf dieser Basis könne eine angemessene Abwägung nicht getroffen werden. Die Indizierungsentscheidung leide nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht an einem zentralen Abwägungsdefizit, weil die Bundesprüfstelle den durch § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS normierten Kunstvorbehalt unangewendet gelassen habe. Auch der angebliche Rückgriff auf die Entscheidung des Dreiergremiums, der als Verfahrensverstoß gerügt werde, könne den Mangel nicht heilen. Der Grundsatz der Sachangemessenheit führe ebenfalls nicht weiter, weil die Entscheidung des Zwölfergremiums das Mindestmaß an Differenzierung vermissen lassen, das erforderlich sei, um eine angemessene Abwägung der Gesichtspunkte zu leisten. Indem der Umfang der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gebotenen Ermittlungen von vornherein auf den Kunstwert des Tonträgers beschränkt geblieben sei, seien die konkreten Umstände des Einzelfalls nicht sachangemessen ermittelt und gewürdigt worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Vertreter des öffentlichen Interesses mit Schriftsatz vom 14. April 1999, der Kläger mit Schriftsatz vom 29. Januar 2001 und die Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Februar 2001. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und der zu den Akten gereichten Musikkassette Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Berichterstatter anstelle des Senats ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 Abs. 2, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist begründet. Die Klage ist nicht begründet. Die angefochtene Indizierungsentscheidung verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, sodass eine Aufhebung der Entscheidung nicht in Betracht kommt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Fehler des Indizierungsverfahrens, durch die der Kläger in eigenen Rechten verletzt wird, sind nicht geltend gemacht. Die Rüge, "Gruppenmitgliedern" des Klägers (gemeint sind augenscheinlich namentlich nicht bezeichneten Mitglieder seiner Produktionsgruppe) sei der Zutritt zu der mündlichen Verhandlung des Zwölfergremiums am 6. April 1995, die als Grundlage der Listenaufnahme allein maßgeblich ist, verwehrt worden, lässt Fehler nicht erkennen und betrifft keine Verfahrensrechte des Klägers. Gemäß § 6 Abs. 2 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Verbreitung jugendgefährdender Schriften (DVO-GjS) vom 4. März 1954 (BGBl. I S. 31) ist die Verhandlung nicht öffentlich; nur Beteiligte haben ein Recht auf Anwesenheit. Der Kläger hat im Beistand zweier Mitarbeiter der von ihm beauftragten Rechtsanwaltskanzlei sowie eines weiteren "sachkundigen Bürgers" an der Verhandlung teilgenommen. Dass sonstigen Beteiligten (§ 4 Abs. 4 DVO-GjS) der Zutritt verwehrt worden ist, ist nicht feststellbar: Die Gruppenmitglieder sind weder als Verleger, Verfasser noch als sonstige Bearbeiter der auf der Musikkassette enthaltenen Lieder in Erscheinung getreten. Im Übrigen könnte der Kläger aus einer Verletzung der Verfahrensrechte Dritter nichts für sich herleiten. Auch die Vorschriften über die mündliche Verhandlung vor der Bundesprüfstelle sind nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden. Nach § 7 Abs. 2 DVO-GjS sind die in der mündlichen Verhandlung anwesenden Beteiligten zu hören. Mit dieser Vorschrift wollte der Verordnungsgeber dem aus dem Rechtsstaatsgrundsatz folgenden, Art. 103 Abs. 1 GG entsprechenden Anspruch Rechnung tragen, denjenigen Gelegenheit zur Äußerung zu geben, deren entscheidungserhebliche Interessen von einer Listenaufnahme berührt würden. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung gehört, die Sache erörtert worden, wie die Sitzungsniederschrift, aber auch der Vortrag und das Gedächnisprotokoll des Klägers ausweisen. Es spricht danach nichts dafür, dass das Äußerungsrecht des Klägers in rechtswidriger Weise beschnitten worden ist. Der Kläger verkennt insbesondere die Funktion der mündlichen Verhandlung im Indizierungsverfahren und seines dortigen Anhörungsrechts, wenn er eine "freie und streitige Diskussion" über die für eine Indizierung sprechenden Gründe beansprucht. Was die Sachaufklärung und die Zusammenstellung des Abwägungsmaterials betrifft, so ist - wie den nachfolgenden Gründen zu entnehmen - objektiv nicht fassbar, dass die Entscheidung in der Sache hätte anders ausfallen können, wenn weiteren Gruppenmitglieder die Anwesenheit gestattet und die gewünschte Diskussion zugelassen worden wäre. Auch der Kläger hat hierzu nicht ansatzweise dargetan, was insofern weiter vorgetragen worden wäre oder was sich zusätzlich hätte ergeben können. Die Indizierung leidet nicht an durchgreifenden sachlichen Fehlern. Das Zwölfergremium, auf dessen Entscheidung allein noch abzustellen ist, hat im Ergebnis rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 GjS gegeben sind, weil die Lieder der Musikkassette geeignet sind, Kinder und Jugendliche sittlich zu gefährden. Die der Indizierungsentscheidung zugrunde liegenden Erwägungen des Zwölfergremiums sind, soweit es um die Beurteilung der Jugendgefährdung, d.h. des von einer Schrift ausgehenden schädigenden Einflusses auf Jugendliche geht, nach gefestigter Rechtsprechung als sachverständige Aussagen zu begreifen, die im Verwaltungsprozess wirksam in Frage zu stellen denselben Aufwand erfordert, der notwendig ist, um die Tragfähigkeit fachgutachtlicher Äußerungen zu erschüttern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. August 1996 - 6 C 15.94 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 20 (S. 2 f.); Urteil vom 26. November 1992 - 7 C 20.92 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 18 (S. 44). Die hier vorgenommene Einschätzung und Gewichtung der Jugendgefährdung durch das Zwölfergremium ist nach den insofern anzulegenden Kriterien, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juni 1992 - 4 B 1-11.92 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 89 (Leitsatz 7), nicht erschüttert. Die Bundesprüfstelle hat den Gegenstand des Verfahrens in der Sache zutreffend erfasst. Insbesondere ist die Annahme des Klägers ersichtlich falsch, der Entscheidung des Zwölfergremiums habe nicht die komplette Aufnahme zugrunde gelegen. Die hervorhebende Betrachtung einzelner Stücke hat ihren Grund nicht in einer selektiven Betrachtungsweise, sondern dient erkennbar der gewichtenden und auf den erforderlichen Umfang beschränkten Verdeutlichung der Argumentation. Unberechtigt sind die im verwaltungsgerichtlichen Urteil angedeuteten Zweifel, ob die Bundesprüfstelle die maßgeblichen Texte "überinterpretiert" hat. Aussagegehalt und Zielrichtung der Liedtexte liegen im Gegenteil für jeden unbefangenen Betrachter im Sinne der Indizierungsentscheidung auf der Hand: Zentrales Anliegen der Texte ist die Werbung für - in keiner Weise relativierte - nationalsozialistische Wertvorstellungen und Ideale, und zwar in der Hoffnung, "diesen in der staatlichen und gesellschaftlichen Wirklichkeit der Bundesrepublik in möglichst naher Zukunft wieder Geltung verschaffen zu können" (vgl. etwa das Lied Seite B, Nr. 4. "Damals im Mai - Rudolf Hess", letzte Strophe: "... doch wir wollen immer stolz sein Erbe lehren, bis der Tag kommt, er allen Vorbild ist"). Dies gilt für Randbereiche nationalsozialistischen Gedankenguts wie das Frauenbild (im Lied B, 5. "Sehnsucht im Herzen"), die Ablehnung amerikanischer Lebens- und Denkweise (A, 3. "Uncle Sam") oder die Verherrlichung des Soldatentums bzw. des ehrenvollen Sichopferns (A, 6. "Heldengedenken" und A, 7. "Kameraden, wo seid ihr") für "höhere Ideale", die in anderen Liedern der Kassette unüberhörbar angeboten werden. Dabei ist fast durchgängig präsent die idealisierende und romantisierende, d.h. alle unliebsamen historischen Tatsachen ausblendende, Verherrlichung nationalsozialistischer Zeit und der seinerzeit propagierten Lebensweise sowie der Verklärung und Stilisierung von Personen, allen voran des Hitler-Stellvertreters Rudolf Hess. Nicht weniger offensichtlich ist die Bewertung, dass Teile der Kassette die Furcht vor Überfremdung, Verstädterung und Technisierung schüren und zum Hass auf Ausländer beitragen (A, 4. "Die neue Internationale" oder A, 5. "Mein Vaterhaus"). Im Zentrum der Aussagen steht aber das Ziel der Wiederherstellung eines neuen einigen "Deutschen Reiches" unter Beseitigung der Oder-Neiße-Grenze - einer vom Kläger so bezeichneten "Kriegsgrenze", die "scheidet, was ewig zusammengehört" (B, 6. "Die Grenze", 2. Strophe) -, d.h. unter Wiederangliederung der so genannten Oder-Neiße-Gebiete (Schlesien, Pommern, Ostpreußen, Ostbrandenburg, Sudentenland usw.) und Tilgung der darin gesehenen Schande der Vertreibung ("Oder-Neiße-Schandgrenze" im Lied "Die Grenze"). Dies kommt in den Liedern "Sehnsucht nach der Heimat" (A, 1.), "Mein Vaterhaus" (A, 5.) und "Die Grenze" (B, 6.) unmissverständlich zum Ausdruck, vor diesem Hintergrund aber ebenso klar im Titel der Kassette, der die "Sehnsucht" nach einem im Sinne des Klägers "wiedervereinten" Deutschland meint, wie auch in der graphischen Gestaltung der Kassettenhülle, auf der die Grenzen Deutschlands unter Einschluss u.a. der vorbezeichneten Gebiete abgebildet sind. Die genannten Lieder, ihre musikalische Umsetzung und ihre Einbettung lassen keinen Zweifel daran aufkommen, dass dieses Ziel fast jeden Preis wert wäre, seine Verwirklichung letztlich auch eine kriegerische Auseinandersetzung rechtfertigen würde (dazu sogleich unten). Mit dem in dieser Weise beworbenen Eintreten für eine radikale Beseitigung der Oder-Neiße-Linie werden, wie es in der Entscheidung (S. 3, 8 f.) zutreffend heißt, die Friedensbeziehungen der in Europa benachbarten Völker in Frage gestellt. Dafür ist ohne Bedeutung, ob man die Oder-Neiße- Linie - wie der Kläger - als völkerrechtswidrig bewertet. In diesem Falle markierte sie jedenfalls das Faktum einer zwischenstaatlich akzeptierten Zuordnung, das ohne radikale und gewaltsame Aufkündigung - anderes zeigt der Kläger nicht auf - der erreichten Verständigung nicht rückgängig gemacht werden könnte. Insofern stellen sich die einschlägigen Lieder der Kassette als Handlungen dar, die im Sinne des Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören. Auch die sachverständige Bewertung der so zu verstehenden Lieder ist stimmig und tragfähig: Die Aussagen der Lieder werden mit unverkennbar kämpferischer Tendenz dargeboten. Eine ausdrückliche Aufforderung zur Gewalt wird zwar nirgends ausgesprochen, wie in der Entscheidung des Zwölfergremiums (S. 5, 9) auch richtig festgestellt ist; die Notwendigkeit, die vertretenen Ziele gegebenenfalls mit Gewalt durchzusetzen, ist aber doch ein unterschwellig allzeit präsentes Aussageelement (B, 1. Titel "Mit Blut geschrieben" und letzte Zeile: "Ihr seid nicht mal die Kugel wert"; B, 3. "Jugend", letzte Strophe, Refrain: "Denn sie [scil.: die heutige Jugend] kann geben ihr junges Leben, ihr junges Blut" oder A, 2. "Ein Licht führt uns voran", zweite Strophe: "Lasst uns marschieren wie Soldaten"). Teilweise wird suggeriert, eine Gewaltanwendung diene auch der Abwehr von Unrecht oder sei als Gegenwehr legitim (z.B. B, 6. "Die Grenze", zweite Strophe: "Unsichtbar schwebt sie [die Grenze], ein glitzerndes Schwert, drohend über unser'm Haupt"). Fast überall präsent ist die Aufforderung zum aktiven Kampf gegen die derzeitige Verfasstheit der Bundesrepublik Deutschland, die insgesamt als "Hölle" charakterisiert wird (A, 2. "Ein Licht führt uns voran", dritte Strophe). Auch vor der massiven Abwertung Andersdenkender und vor kaum verhohlenen Drohungen schrecken die Texte nicht zurück. So heißt es über Andersdenkende etwa im Lied "Mit Blut geschrieben" (B, 1.) in der letzten Strophe: "Für euch Brüder hätt' ich rechte Namen, und wünsche euch die Pest und auch das Schwert, Verräter, Heuchler, Lügner, Teufelssamen ihr seid nicht mal die Kugel wert!" Was die Eignung der so zu verstehenden Lieder zur Jugendgefährdung anlangt, so teilt das erkennende Gericht, das sich darüber ebenfalls selbstständig Gewissheit zu verschaffen hat, im Ergebnis die - den Darlegungen sinngemäß zu entnehmende - Einschätzung des Zwölfergremiums, es sei ein erhebliches Gefährdungspotenzial gegeben. Die Wirkungen auf Jugendliche sind in der Indizierungsentscheidung überzeugend dargestellt. Richtig wird dort hervorgehoben, dass die Wirkungsweise mit der Simplifizierung von Gedankengängen, vor allem aber mit der musikalischen Aufbereitung der Liedtexte Hand in Hand geht. Die Lieder zielen nicht auf rationale Durchdringung, sondern auf das unreflektierte Übernehmen der ausgedrückten Stimmung und Gefühlswelt. Deshalb bedienen sie sich bewusst tieferliegender psychologischer Mechanismen, für die besonders Jugendliche, auf die gerade auch die hier zu beurteilende Kassette zielt (vgl. nur "Jugend", B, 3.), nach allen Erkenntnissen besonders anfällig sein können. Es entspricht einem in der Indizierungspraxis seit langem gutachtlich abgesicherten, in der Rechtsprechung des Senats nachvollzogenen Erfahrungssatz, dass Liedgut der vorliegenden Art als jugendgefährdend einzustufen ist. Dies gilt insbesondere dann, wenn sich das Medium - wie hier - aufgrund seiner Gestaltung als Mittel der Indoktrination und Einstimmung auf gewaltsame Umsetzung der Ideen nutzen lässt. Vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 27. Juli 1999 - 20 A 927 und 928/95 -, Beschlussabdruck S. 9 ff. mit weiteren Nachweisen. Der Kläger hat diese Zusammenhänge, die in der Indizierungsentscheidung klar herausgestellt werden, nicht thematisiert und nicht in Frage gestellt. Indes darf eine Schrift nach gefestigter Rechtsprechung stets nur auf der Grundlage einer einzelfallbezogenen Abwägung der Belange des Jugendschutzes mit den Belangen der Kunstfreiheit indiziert werden, wenn sie als Kunstwerk im Sinne von Art. 5 Abs. 3 GG anzusehen ist. Die indizierte Kassette ist, wovon die Bundesprüfstelle zutreffend ausdrücklich ausgegangen ist, Kunst im Sinne dieses Grundrechts und dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zuzuordnen. Dies ergibt sich sowohl bei ausschließlich formaler Betrachtungsweise, weil die Gattungsanforderungen des Werktyps "Komposition" und "Dichtung" erfüllt sind, als auch bei einem eher inhaltsbezogenen Verständnis des Kunstbegriffs. Der Kläger benutzt künstlerische Stilmittel und die Formensprache des Liedes, um seine Wertungen und Eindrücke von bestimmten Vorgängen mitzuteilen. Da eine wertende Einengung des Kunstbegriffs mit der umfassenden Freiheitsgarantie des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu vereinbaren ist, kommt es bei der verfassungsrechtlichen Einordnung und Beurteilung auf die "Höhe" dieser Dichtkunst nicht an. Durch die Kunstfreiheit geschützt ist auch die Verbreitung der Lieder, also der Wirkbereich des Kunstwerks, der hier vor allem betroffen ist. Allerdings hat es, wie der Kläger richtig hervorhebt, mit der Qualifizierung einer Schrift als Kunstwerk nicht sein Bewenden; zu leisten ist eine werkgerechte Interpretation im Einzelfall: Für die Herstellung praktischer Konkordanz im Verhältnis widerstreitender verfassungsgeschützter Rechtsgüter, bei der Schutzauftrag und Freiheitsrecht gegeneinander wirken und sich gegenseitig beeinflussen, ist es unabdingbar, auf beiden Seiten die für die Abwägung wesentlichen Gesichtspunkte konkret zu ermitteln, namhaft zu machen und auf dieser Grundlage gewichtend gegenüberzustellen. Dementsprechend hat die Bundesprüfstelle nicht nur festzustellen, ob der Schutzbereich der Kunstfreiheit betroffen ist, sondern sie hat weiter aufzuklären, wie dieser Belang im Einzelnen zu gewichten ist. Das Unterlassen einer hinreichend differenzierten Betrachtung der durch eine indizierte Schrift beförderten Belange der Kunstfreiheit hat zwangsläufig ein Abwägungsdefizit und damit die Rechtswidrigkeit der Entscheidung zur Folge. Denn die in ihrem Durchsetzungsanspruch betroffenen und bedrohten Rechtsgüter werden zu Lasten der Kunstfreiheit nicht optimiert, wenn allein der Belang "Jugendschutz" betrachtet und die Lösung des Konflikts ausschließlich von ihm abhängig gemacht wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 (146 f.); Kammerbeschluss vom 3. November 2000 - 1 BvR 581/00 -, NJW 2001, 596; BVerwG, Urteil vom 28. August 1996, a.a.O. Ls. 2. Dem Verwaltungsgericht wie dem Kläger ist darin beizupflichten, dass die Indizierungsentscheidung insoweit deutliche Schwächen aufweist. Diese betreffen indes ausschließlich den Bereich der Darstellung des Abwägungsmaterials - d.h. die Begründung -, weisen aber nicht auf Mängel der Abwägung selbst hin, wie eine verständige Interpretation der Entscheidung ohne weiteres ergibt. Auch in dieser Hinsicht gilt, dass die Fachgerichte - hier also das erkennende Gericht - verfassungsrechtlich verpflichtet sind, sich im Rahmen des verfahrensmäßig Möglichen selbstständig darüber Gewissheit zu verschaffen, was bei der Herstellung praktischer Konkordanz auf Seiten der Kunstfreiheit in die Waagschale fällt; die von der Bundesprüfstelle angezogenen Gesichtspunkte sind in diesem Zusammenhang gegebenenfalls im Einzelnen auszufüllen und zu ergänzen. Die entscheidenden Elemente der künstlerischen Bewertung hat das Zwölfergremium durchaus richtig und vollständig gesehen. So heißt es eingangs der Gründe (S. 3), die musikalische Darbietung knüpfe "an die Tradition eines Spielmannes und Volkssängers" an. Damit sind die Lieder punktgenau als das charakterisiert, was sie erkennbar sein wollen - der Kläger bezeichnet sich selbst als Barden und Liedermacher - und was sich objektiv bestätigen lässt: Es handelt sich um Chansons einer Art, die ähnlich in weiten Bereichen heutiger Unterhaltungsmusik anzutreffen ist, mit überwiegend schlichten, eingängigen Melodien in gefälliger Einkleidung bzw. wie es in der Entscheidung (S. 5) heißt: "musikalisch wie textmäßig hervorragend verpackt". Wohlkalkuliert sind die eingesetzten Stilmittel (z.B. die Ironie in den Liedern A, 4. "Die neue Internationale", B, 2. "Ohne Adolf geht nichts mehr" oder A, 3. "Uncle Sam"); die Arrangements stehen überall im Dienst des Textes, den sie stimmungsmäßig jeweils schlüssig nachvollziehen - sei es volkstümlich-melancholisch, sei es fröhlich-triumphal oder militärisch - und durch ton- und lautmalerische Effekte unterstreichen (beispielhaft führt die Entscheidung, S. 9, die Orgelklänge im Lied "Die Grenze" an). Bei der Einstufung der Musikkassette als Kunstwerk spricht allerdings nichts dafür, dass ihr ein nennenswerter künstlerischer Rang zukäme; einen solchen hat auch der Kläger bisher nicht beansprucht und die Bundesprüfstelle ersichtlich nicht zugestanden. Zwar sind die Lieder, wie dargelegt, handwerklich gut aufbereitet; ein künstlerisches Konzept, in das die jugendgefährdenden Elemente eingebunden wären, ist aber nicht einmal in Ansätzen erkennbar. Eine Aussage, durch die Belange der Kunst gefördert werden sollen, nimmt die Kassette offenkundig auch nicht in Anspruch. Eine solche liefe der Absicht zuwider, möglichst viele Jugendliche zu erreichen und sich dabei psychologischer Mechanismen (z.B. Emotionalisierung und Stimulierung) zu bedienen. Der künstlerische Gehalt erscheint daher durchweg als bloßer Nebenzweck der zu transportierenden rein politischen Botschaft. Dementsprechend hat die Kassette - was unter dem Gesichtspunkt ihren realen künstlerischen Wirkung bedeutsam ist - nirgends Echo oder Wertschätzung in der Kritik gefunden, ein Ansehen beim Publikum ist nicht feststellbar. Gegenteiliges hat auch der Kläger nicht behauptet, dessen Vortrag nach wie vor im Dunkeln lässt, was an werkgerechter Interpretation noch hätte geleistet werden können. Daraus folgt zugleich, dass die Ermittlungen und die Auseinandersetzung der Bundesprüfstelle mit dem zu beurteilenden Kunstwerk angemessen sind: Die angestellten Erwägungen, die in der Begründung hinreichend zum Ausdruck kommen, grenzen die widerstreitenden Belange so weit ein, dass auch hinsichtlich der einzustellenden Kunstbelange das Maß an Differenzierung erreicht wird, das nach Lage der Dinge hier erforderlich und ausreichend ist, um eine dem Ergebnis angemessene Abwägung der beiderseits in die Waagschale zu legenden Gesichtspunkte vorzunehmen. Abgesehen davon, dass für zusätzliche Ermittlungen und Differenzierungen keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, überwiegen die Belange des Jugendschutzes dabei so deutlich, dass weitergehende Ermittlungen und Erwägungen als unverhältnismäßig erscheinen. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1998 - 6 C 9.97 -, Buchholz 436.52 § 1 GjS Nr. 21 (S. 17 f.). Nach alldem ist nicht fraglich, dass sich die von der Bundesprüfstelle vorgenommene Gesamtwürdigung, d.h. die eigentliche Abwägung der widerstreitenden Belange Jugendschutz und Kunstfreiheit, innerhalb des durch den Entscheidungsvorrang der Bundesprüfstelle gekennzeichneten, gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren Bereichs hält. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. November 1992, a.a.O. S. 42-44, in Umsetzung von BVerfG, Beschluss vom 27. November 1990 - 1 BvR 402/87 -, BVerfGE 83, 130 (143 ff.); ferner BVerwG, Urteil vom 28. August 1996, a.a.O. S. 2 f. Dies schließt eine Verletzung des Kunstvorbehalts in § 1 Abs. 2 Nr. 2 GjS aus. Soweit letztlich der vom Kläger sinngemäß beanspruchte Schutz seiner Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) in Rede steht, bedarf es keiner abschließenden Beantwortung der Frage, ob sich unter der Geltung des Grundgesetzes eine nationalsozialistische Ideologie wie die vom Kläger auf der indizierten Kassette vertretene von vornherein und insgesamt deshalb nicht legitimieren lässt, weil sie - auch unterhalb der Schwelle strafrechtlicher und verfassungsgerichtlicher Verbots- und Verwirkungsentscheidungen - aus der Werteordnung des Grundgesetzes heraus verfassungsimmanenten Beschränkungen unterliegt. Zum Diskussionsstand vgl. OVG NRW, zuletzt etwa Beschluss vom 29. Juni 2001 - 5 B 823/01 - m.w.N.; ebenso Battis/ Grigoleit, Die Entwicklung des versammlungsrechtlichen Eilrechtsschutzes - Eine Analyse der neuen BVerfG-Entscheidungen, NJW 2001, 2051 ff.; gegen: BVerfG (1. Kammer des Ersten Senats), Kammerbeschlüsse vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -; vom 12. April 2001 - 1 BvQ 19/01 - und vom 1. Mai 2001 - 1 BvQ 22/01 -. Der Kläger irrt aber jedenfalls insoweit über die angenommene verfassungsrechtliche "Legitimität" seiner Auffassung, als es um die zentrale Aufforderung zur Beseitigung der Oder-Neiße- Linie geht. Insofern greift eine aus Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG herzuleitende verfassungsimmanente Beschränkung ein. Denn ein solcher Aufruf zielt, wie dargelegt, auf eine verfassungswidrige Störung des friedlichen Zusammenlebens der Völker und läuft überdies der in der Präambel des Grundgesetzes festgestellten Vollendung der Einheit Deutschlands zuwider. Auf den Schutz der Meinungsfreiheit kann sich eine solche Aussage nicht stützen, weshalb es von vornherein an einer von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Position fehlt, die der Kläger einer Indizierung seiner "politischen Botschaft" entgegensetzen könnte. Abgesehen davon hält die Indizierungsentscheidung einer Überprüfung aber auch dann stand, wenn man sie am Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG misst. Die Bundesprüfstelle hat nicht gegen die Tendenzschutzklausel des § 1 Abs. 2 Nr. 1 GjS verstoßen. Die Musikkassette des Klägers ist nicht "allein" wegen ihres politischen Inhalts in die Liste aufgenommen worden, sondern wegen ihrer dargelegten jugendgefährdenden Wirkung. Die Ausführungen der Bundesprüfstelle tragen wie ohne weiteres den Schluss, dass die Jugendgefährdung hier ein so erhebliches Gewicht hat, das der Schutz der Meinungsfreiheit im Rahmen der fallbezogenen Abwägung zurücktreten muss. Ein Fall von geringer Bedeutung (§ 2 GjS) liegt ersichtlich nicht vor. Abgesehen davon, dass es Sache des Klägers gewesen wäre, zumal nach den Ausführungen hierzu schon in der Entscheidung des Dreiergremiums, eine tatsächliche Grundlage für eine solche Annahme aufzuzeigen, und weiter ungeachtet des - unwidersprochen gebliebenen - Hinweises der Beklagten auf die hier einschlägige, nur gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 3 GjS kontrollierbare Verbreitungsform des Versandhandels, besteht im vorliegenden Fall ein besonderes Interesse, der Weitergabe der Kassette an Kinder und Jugendliche "von Hand zu Hand" bzw. der sonstigen Zugänglichmachung (vgl. dazu § 3 Abs. 1 GjS) innerhalb interessierter Kreise entgegenzuwirken. In diesem Zusammenhang gewinnt Bedeutung, dass der Kläger ausweislich eines zum Indizierungsantrag eingereichten Werbezettels genau darauf abzielt; in einem "Hinweis in eigener Sache" heißt es: "Seine Musik hat viele Freunde gefunden. Nun gilt es, ihn [scil.: den Kläger] auch in größeren Kreisen bekannt zu machen. Ein jeder, dem die Musik von F. R. zusagt und der es satt hat, ständig nur 'US-Müll' aus dem Radio zu hören, wird gebeten, für ihn zu werben und bei der Verbreitung seiner Tonträger mitzuwirken". Allein der darin zum Ausdruck gebrachte ungerichtete Verbreitungswille unter Inanspruchnahme nicht kontrollierbarer Verbreitungswege schließt die Voraussetzungen des § 2 GjS aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.