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Urteil

8 A 4347/97.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0903.8A4347.97A.00
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Tenor

Auf die Berufung des Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juli 1997 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Juli 1997 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am in P. (Bezirk Kahramanmaras) geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste eigenen Angaben zu Folge in der Nacht vom 9. auf den 10. November 1993 auf dem Landwege in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 10. November 1993 die Gewährung politischen Asyls. Zur Begründung führte er bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 15. November 1993 im Wesentlichen aus: In seiner Heimat sei er von 1981 bis 1986 im Dorf N. zur Schule gegangen. Anschließend habe er bis 1990 als Schneider gearbeitet und wegen seiner Schwierigkeiten mit den Augen, im Weiteren in verschiedenen Städten als Bauhilfsarbeiter gearbeitet. Am 21. März 1992 sei er kurzfristig verhaftet worden. Anschließend habe er wieder gelegentlich gearbeitet und bis Ende 1992 zu Hause gewohnt, bevor er für drei Monate nach I. gegangen sei. Dort habe er erfahren, dass zu Hause Hausdurchsuchungen stattgefunden hätten. Bis Oktober 1993 habe er sich dann bei Verwandten in M. aufgehalten und sei von dort aus nach Istanbul gereist, wo er sich lediglich zwei bis drei Tage aufgehalten habe. Er sei in seiner Heimat Mitglied der PKK gewesen. Vier- bis fünfmal sei er bei der Polizei in Haft gewesen, manchmal für zwei Tage, manchmal für zwei bis drei Stunden. Dies sei am 21. März 1992, 23. März 1993, 25. April 1993 und am 20. Mai 1993 gewesen. Im März 1992 hätten sie in N. Plakate geklebt und Flugblätter unter die Haustüren geschoben, in denen sie die Leute aufgefordert hätten, sich auf das Newrozfest vorzubereiten. Dabei sei er erwischt worden. Er sei ins Gefängnis gesteckt und dort gequält worden. Man habe ihn freigelassen. Danach habe er der PKK geholfen, Geld gesammelt und z.B. Schuhe. Kurdische Verräter hätten anschließend ein Attentat auf ihn verübt. Das sei am 25. April 1993 in N. gewesen. Er habe sich anschließend noch zwei Tage zu Hause aufgehalten und sei dann in ein Dorf gegangen. Dort habe er gehört, dass einer seiner Freunde erschossen worden sei. Er sei dann nach I. geflüchtet. Das sei am 20. Mai 1993 gewesen. Er sei dort drei Monate geblieben und habe in Angst gelebt. Man habe auch die Adressen seiner Verwandten gehabt. Er sei gezwungen gewesen, nach M. zu gehen. Während seines Aufenthalts in D. S. seien PKK- Leute zu ihnen gekommen, denen sie Bettwäsche usw. besorgt hätten. Ihre Firma sei umgezogen. Am neuen Ort hätten sie weiter der PKK geholfen. Das hätten sie auch Gölbasi getan. Dort sei ihre Firma etwa Mitte des Jahres 1992 durchsucht worden. Er sei zwar normales Mitglied der PKK, habe aber keinen Mitgliedsausweis besessen. Wenn man eine solche Karte besitze, werde man hingerichtet. Am 23. März 1993 sei er in D. S. wegen des Newrozfestes, das zur Befreiung der Kurden gefeiert werde, verhaftet worden. Am 20. Mai 1993 sei er nicht festgenommen worden, sondern nach I. geflüchtet, weil sein Freund getötet worden sei. Man habe sie gesucht. Mit Bescheid vom 6. Dezember 1993 - dem Kläger zugestellt am 13. Dezember 1993 - lehnte das Bundesamt den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG offensichtlich nicht vorlägen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien ebenfalls nicht gegeben. Ferner forderte es den Kläger unter Abschiebungsandrohung zur Ausreise auf. Mit am 17. Dezember 1993 aufgegebenem Schriftsatz, der am 31. Dezember 1993 bei Gericht einging, hat der Kläger Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht, wobei ihm in jenem Verfahren von Amts wegen mit Rücksicht auf damals stattfindende Streikaktionen der Post Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt und die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bundesamtsbescheid vom 6. Dezember 1993 angeordnet wurde (Beschluss vom 7. Januar 1994, 14 L 1951/93.A). Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger ergänzend vor: Es habe, da der Dolmetscher erstmalig beim Bundesamt übersetzt habe, erhebliche Übertragungsschwierigkeiten gegeben. Verschiedenes sei gänzlich falsch wiedergegeben worden. Im Übrigen verwies der Kläger darauf, dass für ihn Sippenhaftgefahr bestehe, da sein Bruder H. B. (geb. ) nebst Familie und seine Schwester H. A. , geborene B. (geb. ) nebst Ehemann als Asylberechtigte anerkannt sowie weitere Geschwister, seine Mutter und verschiedene Schwager im Asylverfahren seien. Schließlich verwies der Kläger auf seine exilpolitische Betätigung im Verein "Kurdisches Kulturhaus e.V." D. , wo er Vereinsdienste geleistet habe. Am 22. November 1993, nach der Verbotsverfügung des Bundesinnenministers, sei es zu einer Besetzung des Vereinslokals gekommen, an der er teilgenommen habe. An verschiedenen anderen kurdischen Festen und Demonstrationen im Zeitraum von Oktober 1995 bis Mai 1997 habe er ebenfalls teilgenommen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Dezember 1993 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil - dem Bundesbeauftragten zugestellt am 3. September 1997 - hat das Verwaltungsgericht der Klage wegen beachtlicher exilpolitischer Nachfluchtaktivitäten stattgegeben. Auf den am 16. September 1997 gestellten Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten hat der Senat die Berufung mit Beschluss vom 18. November 1998 zugelassen. Zur Begründung seiner Berufung macht der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten geltend, die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers seien niedrigen Profils. Die Gesamtzahl lasse diese Nachfluchtaktivitäten nicht asylerheblich erscheinen. Auch der Umstand, dass der Kläger Mitglied einer insgesamt politisch aktiven Familie sei, begründe nach der gefestigten Senatsrechtsprechung keine Sippenhaftgefahr für diesen. Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Senat hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung am 3. September 2001 zu seinen Asylgründen angehört sowie den Zeugen H. B. vernommen. Auf die Niederschrift vom 3. September 2001 wird Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens, die beigezogenen Verfahrensakten des Verwaltungsgerichts Köln - 14 L 1951/93.A -, des Verwaltungsgerichts Aachen - 6 K 3551/92.A (Bruder I. ) und Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 17 A 630/97.A - (Mutter B. B. ) verwiesen, ferner auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für den Kläger, H. B. (älterer Bruder; Az.: 163-25787-88), I. und H. A. (Schwager bzw. Schwester; Az.: 137-3105-163) und die ebenfalls beigezogenen Ausländerpersonalakten für den Kläger, H. B. und I. und H. A. , geb. B. . Entscheidungsgründe: Das Gericht - in der Besetzung mit der Berichterstatterin (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO) - konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten oder des Bundesbeauftragten erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Bundesbeauftragter für Asylangelegenheiten ist begründet. Die Klage ist unbegründet. Der ablehnende Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 6. Dezember 1993 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG (I.) und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (II.) sowie auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (III.). Auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (IV.) I. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG, weil er gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG i.V.m. § 26a Abs. 1 AsylVfG vom persönlichen Geltungsbereich des Grundrechts auf Asyl ausgenommen ist. Auf Art. 16a Abs. 1 GG kann sich nämlich nicht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat einreist (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a AsylVfG). Vgl. zur Verfassunsgemäßheit der Drittstaatenregelung: BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1983, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 (95 ff. und 99 ff.). Der Kläger ist im November 1993, also nach Inkrafttreten der vorgenannten Bestimmungen (1. Juli 1993), auf dem Landweg über einen oder mehrere sichere Drittstaaten i.S.d. § 26a AsylVfG eingereist, so dass er Asylrecht nicht beanspruchen kann. Der Nachweis, aus welchem sicheren Drittstaat er eingereist ist, ist insoweit nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. November 1995 - 9 C 73.95 -, BVerwGE 100, 23 (31). II. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Nach dieser Vorschrift darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG sind deckungsgleich mit denjenigen des Asylanspruchs aus Art. 16a Abs. 1 GG, soweit es die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und den politischen Charakter der Verfolgung betrifft. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DVBl. 1992, 843. Mit Blick darauf geht der Senat auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens - vorbehaltlich hier nicht einschlägiger Besonderheiten bei selbst geschaffenen Nachfluchtgründen - von denjenigen Grundsätzen aus, die für die Auslegung des Art. 16a Abs. 1 GG gelten. Vgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1993 - 2 BvR 592/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 ff; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Ok-tober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500 (503); Urteil vom 18. Ja-nuar 1994 - 9 C 48.92 -, NVwZ 1994, 497 (498 ff.). Eine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.). In Anlehnung an das durch den Zufluchtgedanken geprägte normative Leitbild des Asylgrundrechts gelten auch für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender politisch Verfolgter i.S.d. § 51 Abs. 1 AuslG ist, unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (344 f.). Im vorliegenden Fall ist der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen, da der Kläger die Türkei unverfolgt verlassen hat (1.). Bei Anwendung dieses Maßstabes droht dem Kläger bei einer Abschiebung in die Türkei auch gegenwärtig keine politische Verfolgung (2.). 1. Der Kläger ist im November 1993 nicht als politisch Verfolgter aus der Türkei ausgereist. Nach dem Inhalt der Akten und aufgrund der Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass er das Land nicht unter dem Druck gegen ihn gerichteter asylerheblicher Maßnahmen und um einer ausweglosen Situation zu entfliehen verlassen hat. Der Sachvortrag des Klägers zu seinem individuellen Vorfluchtschicksal ist insgesamt nicht glaubhaft. Es ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen eine Schilderung abgibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Vortrages können insbesondere Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunftsland des Asylbewerbers zu berücksichtigen sein. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B 239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405/89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August 1990 - 9 B 45/90 -, InfAuslR 1990, 344. Diesen Anforderungen genügt der Sachvortrag des Klägers nicht. Er ist in weiten Bereichen unsubstantiiert und enthält zudem Widersprüche und Ungereimtheiten, die der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht aufgelöst hat. Durchgreifende Zweifel am Verfolgungsvorbringen des Klägers ergeben sich vor allem aus den gravierenden Widersprüchen, die bei den verschiedenen Anhörungen des Klägers zutage getreten sind. Das Gericht hat zwar keine Zweifel daran, dass die Angaben des Klägers zu wiederholten Übergriffen türkischer Sicherheitskräfte auf die kurdische Bevölkerung in N. und Umgebung allgemein in Form von Beschimpfungen und Schlägen zum Zwecke der Einschüchterung und Warnung vor einer Unterstützung der PKK-Kämpfer zutreffen und dass auch der Kläger unter dieser angespannten Situation für die kurdische Bevölkerung psychisch gelitten hat. Die Angaben des Klägers zu seiner eigenen Rolle im Rahmen der geschilderten Ereignisse und zu seiner persönlichen Betroffenheit durch einzelne Maßnahmen der Sicherheitsbehörden sind jedoch so unsubstantiiert und widersprüchlich, dass sie insgesamt unglaubhaft sind. Der Kläger gibt insbesondere bei seinen verschiedenen Anhörungen (Bundesamt: 15. November 1993; Verwaltungsgericht: 7. Mai 1997 und 28. Juli 1997; Senat: 3. September 2001) keine einheitliche Schilderung seines Verfolgungsschicksals ab. Die Angaben fallen vielmehr in einer Weise auseinander, dass sie miteinander unvereinbar sind. Bei seiner ersten Anhörung vor dem Bundesamt, die nur wenige Tage nach der behaupteten Einreise ins Bundesgebiet erfolgt ist, erwähnt der Kläger mindestens drei Verhaftungen unter Mitteilung konkreter Daten, wobei er lediglich für eine Verhaftung knappe, undetaillierte Angaben zu Anlass (Plakatklebeaktion in N. ) und Haft macht; im Übrigen behauptet er, "Mitglied" der PKK gewesen und diese mit "Bettwäsche usw." unterstützt zu haben. Kenntnisse über die Strukturen und politischen Ziele der PKK hat der Kläger bei der Erstanhörung kaum; sogar der Anlass des kurdischen Newrozfestes ist ihm unbekannt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht demgegenüber berichtet der Kläger schwerpunktmäßig von Vorbereitung und Durchführung verschiedener Newrozfeste und damit im Zusammenhang stehenden Verhaftungen; Untersützungshandlungen für die PKK werden gar nicht erwähnt; als Ausreiseanlass wird - im Gegensatz zur Erstanhörung - nicht der Tod des Freundes Z. K. , sondern die Angst vor einer Einberufung zum Militärdienst genannt. Auch hier fehlen im Übrigen Einzelheiten zu den behaupteten mehrfachen Festnahmen anlässlich der Newrozfeste vergangener Jahre, die den Schluss rechtfertigen könnten, dass der Kläger tatsächlich Opfer von Verhaftung und Folter gewesen ist. Vor dem Senat schließlich gibt der Kläger an, dass er sich über geraume Zeiten gar nicht im Heimatdorf aufgehalten habe, sondern auf verschiedenen Baustellen seiner Firma in D. S. , M. und G. gearbeitet und dort auch gewohnt habe. Des Weiteren stellt er dort maßgeblich Unterstützungshandlungen für die PKK heraus, die er vom Sitz der Firma aus jeweils erbracht haben will. Seine Darstellung, die Kämpfer seien auf das Gelände der internationalen Baufirma gekommen, um ihn - den Kläger - dort zu treffen, klingt derart lebensfremd, dass ihm die Schilderung insgesamt nicht geglaubt werden kann, zumal jegliche Einzelheiten dazu, auf welche Weise PKK-Kämpfer das Firmengelände betreten und den Kläger dort unauffällig mehrfach haben treffen können, fehlen. Anlass für seine Ausreise war dieser letzten Schilderung zufolge die Erschießung seines Freundes Z. K. , die anschließende Durchsuchung des Hauses seiner Familie in N. und die eintägige Verhaftung des Klägers. Die Gegenüberstellung der drei persönlichen Aussagen des Klägers, die sich in dargestellter Weise in Bezug auf das Kerngeschehen gravierend widersprechen, verdeutlicht, dass sich ein einheitliches Verfolgungsschicksal nicht festmachen lässt. Mit Rücksicht auf die einzig gleich bleibende Kernaussage des Klägers, er habe den Wehrdienst nicht ableisten wollen, die er auch vor dem Senat wiederholt hat, ist das Gericht vielmehr überzeugt, dass hier das Hauptmotiv der Ausreise liegt. Unabhängig von den auftretenden Widersprüchen sind die Angaben zum Vorfluchtschicksal auch deshalb unglaubhaft, weil die Ausführungen des Klägers zu seiner eigenen Betroffenheit durch staatliche Maßnahmen insgesamt so allgemein gehalten waren, dass sie nicht auf einen selbst erlebten Hintergrund schließen lassen. Im Wesentlichen gleich bleibend hat der Kläger sich auf Wendungen zurückgezogen wie "Es ist offensichtlich, wie Kurden behandelt werden. Ich wurde ebenso behandelt... Ich wurde unzählige Male misshandelt..." (Protokoll der mündlichen Verhandlung vor dem Senat S. 8) "Die türkischen Sicherheitskräfte haben massiv unterdrückt" (a.a.O., S. 6). Den mehrmaligen Versuchen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat, Näheres zu einzelnen Begebenheiten zu erfahren, hat der Kläger sich weitgehend entzogen, indem er sich auf fehlende Erinnerung oder darauf zurückgezogen hat, nicht mehr an das Erlebte erinnert werden zu wollen. Ohne dass es angesichts der deutlichen Widersprüche in Kernbereichen des Sachvortrags noch entscheidungserheblich ist, bleibt festzustellen, dass die Unglaubhaftigkeit des behaupteten Verfolgungsschicksals auch durch weitere Widersprüche bestätigt wird, die u.a. die Ausreisemodalitäten (BA-Anhö-rung: "Die (Schlepper) haben mir dann einen Pass besorgt. Ich habe den Pass mal gesehen. Auf welchen Namen der Pass lautete, weiß ich nicht..." (Anhörungsprotokoll S. 2); mündliche Verhandlung vor dem Senat: "Er (der Pass) enthielt mein Bild und meine Personalien", Protokoll S. 10) und seine Beziehung zur PKK betreffen (BA-Anhörung: "Ich war Mitglied der PKK", Anhörungsprotokoll S. 3, 4 und 7). Die Berücksichtigung der Persönlichkeit des Klägers, insbesondere seines durch den eingeschränkten Schulbesuch dokumentierten Bildungsstandes, rechtfertigt keine andere Bewertung der Glaubhaftigkeit seines Vortrages. Es ist zutage getreten, dass der Kläger unbeholfen in der Ausdrucksweise war und auch bei der zeitlichen Einordnung von Geschehnissen Unsicherheiten zeigte. Diese Schwierigkeiten erklären jedoch nicht die in seiner Aussage zur Vorverfolgung aufgetretenen Mängel. Ausgehend von der vorstehenden Würdigung, dass sich die Angaben des Klägers zum individuellen Vorfluchtschicksal als in wesentlichen Punkten unzutreffend und in unauflösbarer Weise widersprüchlich darstellt, war in diesem Zusammenhang der mit dem Hilfsbeweisantrag angeregten Beweisaufnahme auf Vernehmung der Mutter des Klägers nicht nachzugehen. Vgl. dazu: BVerfG, Beschluss vom 26. Mai 1994 - 2 BvR 1183/92 -, DVBl. 1994, 1403; BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, Buchholz 210, § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 212; Beschluss vom 22. Juni 1998 - 9 B 10.98 -. Unabhängig davon bezieht sich der Hilfsbeweisantrag des Klägers, wie sich aus der Begründung zu diesem Antrag in der mündlichen Verhandlung ergibt, auf das Bekanntwerden exilpolitischer Betätigungen und nicht auf das Vorfluchtschicksal. Der Kläger hat auch nicht wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit in der Türkei politische Verfolgung erlitten. Dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei keiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, hat der Senat in ständiger Rechtsprechung auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum entschieden. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A 3631/95.A -; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A - und Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdziff. 28 ff. 2. Im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) kann auch nicht angenommen werden, dass dem Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer Rückkehr in die Türkei politische Verfolgung droht. a) Dies gilt zunächst unter dem Gesichtspunkt eigenen Verhaltens in der Bundesrepublik Deutschland. Der Kläger ist durch seine exilpolitischen Aktivitäten nicht gefährdet, weil diese als niedrig profiliert zu bewerten sind. Nach der in das Verfahren eingeführten Rechtsprechung des Senats begründen exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben, sich durch ihre Betätigung also deutlich von derjenigen der breiten Masse abheben. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu nehmender Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist z.B. anzunehmen bei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, u.U. auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine. Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist z.B. anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreik, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung namentlich gekennzeichneter Artikel und Leserbriefe in türkischsprachigen Zeitschriften. Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000, a.a.O Nach diesen Maßstäben ist das exilpolitische Engagement des Klägers als niedrig profiliert zu bewerten. Dies gilt für seine Betätigung im Verein "Kurdisches Volkshaus A. " ohne Weiteres nach den dargelegten allgemeinen Grundsätzen. Unabhängig davon, dass der Kläger sich in diesem Verein in keiner Weise politisch betätigt hat, auf Nachfrage weder eine vereinsspezifische politische Veranstaltung benennen konnte, an der er teilgenommen hat noch mit Sicherheit angeben konnte, ob es sich überhaupt um einen politischen Verein handelt, ist der Kläger auch bis heute nicht Mitglied des Vereins geworden. Seine Tätigkeiten beschränken sich auf Hilfeleistungen organisatorischer Art (Tische arrangieren, Eingangskontrollen, Reinigung) und lassen den Kläger objektiv nicht als Person erscheinen, der in politischer Hinsicht Einfluss auf seine Landsleute nehmen könnte. Dazu erscheint der Kläger auch aufgrund seiner eigenen politischen Prägung und seiner gesamten Persönlichkeit nicht in der Lage. Bezeichnender Weise hat der als Zeuge vernommene Bruder des Klägers betont, dass der Verein in A. - im Gegensatz zum D. Verein - kultureller Art ist. Auch die - als wahr unterstellte - Teilnahme des Klägers an weiteren, von ihm im Klageverfahren und zuletzt in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat benannten Veranstaltungen lassen ein herausgehobenes, ein Verfolgungsinteresse des türkischen Staats auslösendes politisches Engagement nicht erkennen. Der Kläger ist vielmehr - auch soweit es sich um PKK-gesteuerte Veranstaltungen, namentlich solcher nach der Verhaftung Öcalans handelt - mangels erkennbaren eigenen politischen Profils nicht aus der Masse vergleichbarer Aktivitäten anderer Teilnehmer hervorgetreten. Derartige politisch hervorgehobene Betätigungen des Klägers konnte auch der Zeuge H. B. nicht benennen. Dem Hilfesbeweisantrag des Klägers auf Vernehmung seiner Mutter als Zeugin zum Beweis drohender Verfolgung wegen exilpolitischer Betätigungen war auch in diesem Zusammenhang nicht nachzugehen. Die Behauptung, seine Mutter sei von Sicherheitskräften nach seinem Aufenthalt befragt worden, lässt den Schluss auf eine gegen den Kläger gerichtete Nachsuche aus asylerheblichen, namentlich politischen Gründen nicht zu. Sie bietet in ihrer Allgemeinheit dafür keinen Anhalt. Der Kläger hat, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausgesagt hat, der Einberufung zum Wehrdienst keine Folge geleistet, was eine Nachfrage nach seinem Aufenthalt erklären kann. Dass die Mutter des Klägers zu einer Präzisierung des Grundes der Suche nach dem Kläger in der Lage wäre, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die 1936 geborene Mutter des Klägers hat nämlich bei ihrer persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt den in Deutschland lebenden Kläger gar nicht als Grund ihres Verfolgungsschicksals angeführt. Die Behauptung, es sei nach dem Kläger und dem weiteren in Deutschland lebenden Bruder I. gefragt worden, stammt vielmehr vom Prozessbevollmächtigten der Mutter, der diese Behauptung mit Rücksicht auf besondere Verständnisschwierigkeiten mit der Mutter ausdrücklich unter Vorbehalt wiedergegeben hat (vgl. Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin im Verfahren 17a 630/97.A, VG Gelsenkirchen, vom 2. Juli 1997). Dass eine etwaige Frage nach dem Bruder I. B. keinerlei politischen Hintergrund hat, ist dadurch belegt, dass dieser im eigenen Asylverfahren weder exilpolitische Betätigungen in der Bundesrepublik geltend gemacht hat, noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht an der Behauptung individueller Verfolgung in der Türkei festgehalten und konsequenter Weise seine Klage vor dem Verwaltungsgericht A. zurückgenommen hat (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 1998, VG A. 6 K 3551/92.A). Unabhängig davon erscheint die Frage nach dem Aufenthaltsort des Klägers sinnlos, wenn - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers zur Erläuterung dieses Hilfsbeweisantrages ausführt - diese Frage auf einem Bekanntwerden der exilpolitischen Betätigung des Klägers in der Bundesrepublik beruht. b) Auch auf den vom Kläger jedenfalls noch mit der Klagebegründung geltend gemachten Aspekt einer Gefährdung unter Sippenhaftsgesichtspunkten lässt sich die Prognose, er werde bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer politischer Verfolgung werden, nicht stützen. Nach ständiger Senatsrechtsprechung ist die in der Türkei festzustellende Praxis von Sippenhaft in sachlicher und persönlicher Hinsicht begrenzt. Die Gefahr, in die politische Verfolgung von Angehörigen einbezogen zu werden, besteht danach grundsätzlich nur bei nahen Verwandtschaftsverhältnissen (Ehegatte, Eltern, Kinder ab 13 Jahren, Geschwister), und wenn der nahe Angehörige darüber hinaus als Aktivist einer militanten staatsfeindlichen Organisation, insbesondere der PKK, durch Haftbefehl landesweit gesucht wird. Ein naher Angehöriger, der ausschließlich wegen seiner exilpolitischen Betätigung der Gefahr politischer Verfolgung in der Türkei unterliegt, vermittelt nicht schon dann generell Sippenhaftgefahr, wenn diese Betätigung als exponiert einzustufen ist. Grundsätzlich ist in diesem Falle von einer Sippenhaft auslösenden Gefahr nur dann auszugehen, wenn die exilpolitische Betätigung im Bundesgebiet von vergleichbarem politischen Gewicht ist wie eine militante Betätigung in der Türkei selbst. Davon ist nur dann auszugehen, wenn der betreffende Angehörige eine politische Leitungsfunktion an zentraler Stelle des kurdischen Widerstandes in Deutschland ausübt. Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 361 ff., 374. Nach diesen Grundsätzen ist der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei von der Gefahr, in die politische Verfolgung naher Angehöriger einbezogen zu werden, nicht bedroht. Der als Asylberechtigte anerkannte Bruder H. B. , der vom Verwandtschaftsverhältnis her in persönlicher Hinsicht als Sippenhaftvermittler grundsätzlich in Frage kommt, hat bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt, die unmittelbar zur Asylanerkennung geführt hat, sich selbst nicht als Aktivist etwa der militanten PKK dargestellt, sondern im Wesentlichen ausgeführt, er sei ungerechtfertigt in den Verdacht geraten, einen flüchtigen, wegen politischer Betätigung schon zum Tode verurteilten Vetter bei sich aufgenommen und im Weiteren die PKK unterstützt zu haben. Auch die exilpolitischen Betätigungen, die dieser Bruder angibt, der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat jeweils als Zeuge zum Thema Exilpolitik vernommen worden ist, lassen diesen weder als eine politische Leitfigur an zentraler Stelle des kurdischen Widerstands in Deutschland erscheinen, noch stellen sich diese als überhaupt profiliert dar. Auch andere Personen aus dem Verwandtenkreis des Klägers kommen nach den dargestellten Grundsätzen der Senatsrechtsprechung nicht als Sippenhaftvermittler in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob der Schwager I. A. vom Verwandtschaftsverhältnis her überhaupt die Gefahr der Sippenhaft zu vermitteln vermag (Schwager des Klägers), ist dieser weder in der Türkei noch im Exil als Aktivist der militanten PKK in Erscheinung getreten. Die Feststellungen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG durch Urteil des Verwaltungsgerichts A. vom 17. Mai 1995 (6 K 3852/92.A, S. BA-Verfahrensakte I. A. C-1373105- 163) beruht auf exilpolitischen Betätigungen, die nicht erkennen lassen, dass dieser Schwager eine Leitungsfunktion im kurdischen Widerstand in der Bundesrepublik inne hatte. Das Vorfluchtschicksal wird demgegenüber vom Verwaltungsgericht sogar als unglaubhaft gewürdigt. Unabhängig davon wird das fehlende Verfolgungsinteresse des türkischen Staates an der Person des I. A. und damit letztlich auch an der Person des Klägers, soweit er eine Gefährdung unter dem Gesichtspunkt der Sippenhaft wegen dieses Schwagers geltend macht, dadurch belegt, dass die Schwester des Klägers und Ehefrau des I. A. , Frau H. A. , geb. B. , sich ausweislich einer vom früheren Prozessbevollmächtigten in die Klageschrift im Wortlaut übernommenen eidesstattlichen Versicherung offenbar im Oktober 1997 unbehelligt in ihrem Heimatdorf in der Türkei aufgehalten hat und sie sich darüber hinaus ausweislich der beigezogenen Ausländerpersonalakte bereits seit mindestens 1995 einen Nationalpass beim türkischen Generalkonsulat hat ausstellen lassen. Der Bruder I. B. schließlich hat sich im Rahmen seines Asylverfahrens vor dem Verwaltungsgericht A. nicht auf ein individuelles Verfolgungsschicksal, sondern nur die allgemeine Unterdrückung der Kurden berufen (VG A. - 6 K 3551/92.A -). Die Frage, ob der Kläger insgesamt aus einer "politisch aktiven" Familie stammt, bedarf keiner weiteren abschließenden Klärung, weil dieser Umstand allein die Annahme der Sippenhaftgefährdung nicht zu begründen vermag. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 376. c) Der Umstand, dass der Kläger bisher seinen Wehrdienst nicht abgeleistet hat, begründet nach der ständigen Senatsrechtsprechung eine beachtliche Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung bei seiner Rückkehr in die Türkei gleichfalls nicht. Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 341 ff. d) Schließlich hat der Kläger auch wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit politische Verfolgung bei seiner Rückkehr zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten. Entsprechendes hat der Senat auch in Würdigung der Ereignisse nach der Verhaftung und rechtskräftigen Verurteilung des PKK-Vorsitzenden Öcalan in dem bereits benannten Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 32 ff., ausgeführt. An diesen Feststellungen zur fehlenden Gruppenverfolgung der Kurden ist festzuhalten. Nach den vorstehenden Ausführungen scheidet eine Gefährdung des Klägers bei seiner Rückkehr in die Türkei aus. Vgl. zur Rückkehrgefährdung: Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 395 ff. III. Der Kläger hat schließlich auch keinen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 53 AuslG. Denn der Tatbestand dieser Vorschrift ist nicht erfüllt, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zu § 51 Abs. 1 AuslG ergibt. IV. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 4 des angefochtenen Bescheides vom 6. Dezember 1993 findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 34, 36 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG. Die darin auf eine Woche nach Bekanntgabe festgesetzte Ausreisefrist endet gemäß § 37 Abs. 2 AsylVfG einen Monat nach Unanfechtbarkeit, weil das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 7. Januar 1994 (4 L 1951/93.A) die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.