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Beschluss

20 B 1115/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0831.20B1115.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdezulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf einen Betrag bis zu 100.000,-- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdezulassungsverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf einen Betrag bis zu 100.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e Der Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Beschwerde liegen nicht vor. Grundsätzliche Bedeutung kommt der Rechtssache nicht zu (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Antragstellerin leitet die grundsätzliche Bedeutung der Sache aus einzelnen Aspekten der Problematik von Insolvenzverwaltung und abfallrechtlicher Verpflichtung ab. Sie greift hierbei Fragen der insolvenzrechtlichen Freigabe sowie Inbesitznahme beweglicher Sachen auf. Diese Fragen mögen in einem gegebenenfalls anhängig werdenden Anfechtungsklageverfahren rechtsgrundsätzlich zu klären sein; die Voraussetzungen für die abfallrechtliche Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters werden in Teilbereichen kontrovers diskutiert und sind in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts noch nicht in jeder Hinsicht geklärt. Im erstrebten Beschwerdeverfahren sind die von der Antragstellerin aufgeworfenen Fragen jedoch rechtsgrundsätzlich weder klärungsbedürftig noch klärungsfähig. Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, das seiner Art nach auf eine nur vorläufige Regelung der Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsaktes ausgerichtet ist, hat das Gericht auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine Interessenabwägung zwischen dem Vollziehungsinteresse einerseits und dem Aufschubinteresse andererseits zu treffen. Die Erfolgsaussichten des Widerspruchs bzw. der Anfechtungsklage bilden für die Abwägung einen - gewichtigen - Gesichtspunkt. Indessen ist eine abschließende Klärung der sich im Hinblick auf eine Aufhebung des Verwaltungsakts nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO stellenden Rechtsfragen nicht veranlasst und nicht möglich; auch als Vorstufe für eine mit der Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gegebenenfalls vorzubereitende revisionsgerichtliche Klärung von Rechtsfragen scheidet das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO von vornherein aus. Lassen schwierige und komplexe, grundsätzlich zu klärende Rechtsfragen eine hinreichend verlässliche Abschätzung der Erfolgsaussichten in der Hauptsache nicht zu, ist der sich hieraus ergebenden Ungewissheit bei der Abwägung der sonstigen Gesichtspunkte Rechnung zu tragen. Für die Zulassung einer Beschwerde im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bedeutet das, dass ein für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts unter Umständen anzuerkennender grundsätzlicher Klärungsbedarf im Allgemeinen nicht nach Maßgabe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO die Zulassung der Beschwerde nach sich zieht. Vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2000 - 8 SN 119/00 -, NVwZ 2000, 1315 m.w.N. und Darstellung des Meinungsstandes; Kopp/Schenke, VwGO, 12. Aufl., § 80 Rdnr. 204, § 146 Rdnr. 15 m.w.N. Inhaltlich geht es nämlich im Allgemeinen darum, ob wegen fehlerhafter Ermittlung bzw. Gewichtung von in die Interessenabwägung einzustellenden Belangen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses bestehen (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Anhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem Grundsatz sind von der Antragstellerin nicht dargelegt worden und auch sonst nicht erkennbar; die Antragstellerin lässt bei ihren Erwägungen zur Entscheidungserheblichkeit der aufgeworfenen Fragen "für den zu entscheidenden Fall" außer Acht, dass der von ihr gesehene Klärungsbedarf für die jeweilige Rechtssache, mithin gerade für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, festgestellt werden muss. In Bezug auf den von der Antragstellerin ebenfalls herangezogenen Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gilt das Vorstehende entsprechend; zu bewältigende besondere Schwierigkeiten müssen sich bei der Entscheidung speziell im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergeben. Die mit dem Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO u.a. bezweckte Richtigkeitskontrolle der erstinstanzlichen Entscheidung ist - von möglichen Ausnahmen wiederum abgesehen - in für ein Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO angemessener Weise mit einer Zulassung nach dem Maßstab der ernstlichen Richtigkeitszweifel (§§ 146 Abs. 4, 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gewährleistet. Dass hierbei die Richtigkeit der angegriffenen Entscheidung erster Instanz im Ergebnis in den Blick zu nehmen ist mit der Folge, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für den Erfolg der Beschwerde gegeben sein muss und etwaige Unzulänglichkeiten der Begründung nicht ohne weiteres zur Zulassung der Beschwerde führen, ist kein zureichender Grund dafür, bei der Beschwerdezulassung eventuellen Schwierigkeiten hinsichtlich der Beurteilung der für die Entscheidung in der Hauptsache erheblichen Sach- und Rechtslage losgelöst vom Entscheidungsrahmen und der Funktion des Verfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO maßgebliche Bedeutung beizulegen. Das trifft vorliegend zu sowohl für die von der Antragstellerin auch den besonderen Schwierigkeiten zugeordneten Fragen der abfallrechtlichen Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters als auch für die sonstigen von ihr zum Vorliegen dieses Zulassungsgrundes vorgebrachten Gesichtspunkte des Abfall- und allgemeinen Ordnungsrechts. Die Antragstellerin vertritt, auch soweit sie sich auf besondere Schwierigkeiten beruft, im Kern den Standpunkt, die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Ordnungsverfügung sei voraussichtlich rechtmäßig, begegne in mehrfacher Hinsicht derart schwerwiegenden Bedenken, dass der angegriffene Beschluss im Beschwerdeverfahren auf seine Richtigkeit hin zu überprüfen sei. Soweit die Antragstellerin es darüber hinaus für besonders schwierig hält zu beurteilen, ob die Ordnungsverfügung unverzüglich befolgt werden muss, hat sie diese Meinung nicht in einer dem Darlegungsgebot genügenden Weise erläutert. Nimmt man die von ihr im Hinblick auf angebliche Richtigkeitszweifel vorgetragenen Beanstandungen hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung trotz Fehlens einer von den zu entsorgenden Stoffen ausgehenden Gefahr hinzu, spricht die Antragstellerin inhaltlich zwar gerade - und allein - im vorläufigen Rechtsschutzverfahren entscheidungserhebliche Punkte an. Sie verdeutlicht aber insoweit weder ein signifikant schwieriges Rechts- oder Tatsachenproblem noch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerde aus diesem Blickwinkel heraus Erfolg verspricht; damit fehlt es insoweit an der Darlegung besonderer Schwierigkeiten der Rechtssache wie auch ernstlicher Richtigkeitszweifel. Eine Anordnung der sofortigen Vollziehung verlangt eine einzelfallbezogene Begründung, mit der die Behörde ein aus ihrer Sicht gegebenes besonderes öffentliches Interesse aufzeigen muss (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO). Dieses Erfordernis ist aber formeller Natur. Ist die Begründung frei von Rechtsfehlern, was das Verwaltungsgericht hier angenommen hat und die Antragstellerin nicht substantiiert bezweifelt, hat das Gericht aufgrund einer eigenständigen Interessenabwägung über die Aussetzung der Vollziehung zu entscheiden. Das Gericht hat dabei insbesondere nicht über die Überzeugungskraft und argumentative Tragfähigkeit der behördlichen Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zu befinden. Folgerichtig hat sich das Verwaltungsgericht im angegriffenen Beschluss ausschlaggebend an den von ihm beurteilten Erfolgsaussichten des Widerspruchs, und zwar unter dem Aspekt des Verstoßes gegen § 27 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG, orientiert. Begegnet dies - worauf noch einzugehen ist - keinen ernstlichen Zweifeln, ist ein nachhaltiges Aufschubinteresse der Antragstellerin unabhängig davon nicht anzuerkennen, ob die Abfälle nicht nur außerhalb einer hierfür zugelassenen Anlage gelagert werden, sondern außerdem auch eine sofort abzuwehrende Gefahr für das Grundwasser oder für andere Umweltgüter bilden. Eine besondere Dringlichkeit der Entsorgung der als Abfall zur Beseitigung eingestuften Stoffe mit Blick auf das von ihnen ausgehende Gefahrenpotential hat das Verwaltungsgericht entgegen der Meinung der Antragstellerin nicht zugrunde gelegt. Das Vorbringen der Antragstellerin ruft auch in sonstiger Hinsicht keinen ernstlichen Zweifel daran hervor, dass das Verwaltungsgericht das Rechtsschutzbegehren im Ergebnis zutreffend beschieden hat. Dabei berücksichtigt der Senat zu Gunsten der Antragstellerin ihr Vorbringen auch insoweit, als sie es zur Darlegung anderer Zulassungsgründe vorgetragen hat; in Würdigung der Antragsbegründung insgesamt hält der Senat die Interessenabwägung im angegriffenen Beschluss für im Ergebnis sachgerecht und fehlerfrei. Die Bewertung, die nach der angefochtenen Ordnungsverfügung zu entsorgenden Stoffe seien Abfall zur Beseitigung, wird nicht erschüttert. Dabei ist zu bedenken, dass es auf diese Klassifizierung nur ankommt, soweit nicht die in den Aufstellungen des - ehemaligen - Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin vom 6./10. November 2000 enthaltenen und demzufolge mit der Ordnungsverfügung ursprünglich zur Entsorgung vorgesehenen Stoffe bereits vor bzw. nach Erlass der Ordnungsverfügung von Lieferanten oder sonstigen Dritten vom Grundstück entfernt worden sind. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist, sollte sie die angeordnete Entsorgung auch auf Stoffe erstreckt haben, die sich nicht mehr auf dem Grundstück befinden, gegenstandslos und deswegen einer Prüfung anhand § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO entzogen. Regelungsziel der Ordnungsverfügung ist die Räumung des Grundstücks von den in den Aufstellungen vom 6./10. November 2000 aufgeführten Stoffen und deren ordnungsgemäße Entsorgung; zur Entsorgung von Stoffen, die in den Aufstellungen aufgelistet sind, inzwischen aber anderweitig entsorgt bzw. verwertet worden sind, ist die Antragstellerin nicht (mehr) verpflichtet. Jedenfalls ist eine mit dem vorläufigen Rechtsschutzgesuch abzuwehrende Vollziehung ausschließlich hinsichtlich der verbliebenen Stoffe in Erwägung zu ziehen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die aktuell noch für eine Entsorgung seitens der Antragstellerin in Betracht kommenden und damit allein entscheidungserheblichen Stoffe kein Abfall bzw. kein Abfall zur Beseitigung sind, sind aus dem Antragsvorbringen nicht abzuleiten. Im Gegenteil lässt die Tatsache, dass die Aufstellungen erklärtermaßen zur Vorbereitung einer Entsorgung erstellt worden sind und seitdem verschiedene Personen Teilmengen der hierbei berücksichtigten Stoffe an sich gebracht haben, den sicheren Schluss zu, dass an den jetzt noch auf dem Grundstück verbliebenen Stoffen der Gemeinschuldnerin keinerlei Interesse besteht, welches deren Eigenschaft als Abfall zur Beseitigung entgegenstehen könnte. Bestätigt wird das dadurch, dass diese Stoffe nach dem Willen der Antragstellerin nicht zur Insolvenzmasse zu zählen sind, einen positiven Marktwert also auch nach ihrem Dafürhalten nicht verkörpern, und dass die Entsorgung bislang nicht wegen auch nur behaupteter Verwertungsabsichten oder Verwertungsmöglichkeiten unterblieben, sondern an der nicht verbindlich geklärten Tragung der Entsorgungskosten gescheitert ist. Theoretische, durch tatsächliche Umstände nicht ausreichend erhärtete Verwertungsmöglichkeiten reichen nicht aus, um annehmen zu können, dass die Stoffe verwertet werden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 KrW-/AbfG). Abfall zur Verwertung ist der Abfall, der verwertet wird, für den mithin konkrete Verwertungsmaßnahmen ergriffen werden oder zumindest zeitnah möglich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. August 1999 - 20 B 2007/98 - m.w.N. Zu den praktischen Folgen der von ihr behaupteten grundsätzlichen Eignung der Stoffe zur Verarbeitung nimmt die Antragstellerin jedoch nicht Stellung; ihre Einschätzung, die Verwertung werde durch die wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Gemeinschuldnerin bloß verzögert, ist durch nichts belegt und steht im Widerspruch auch zum bisherigen eigenen Umgang der Antragstellerin mit den Stoffen. Nach Lage der Dinge ist damit zu rechnen, dass die Stoffe auf unabsehbare Zeit lediglich gelagert werden, sollten sie nicht beseitigt werden. Die hinreichend bestimmte Festlegung der zu entsorgenden Stoffe ist nicht zweifelhaft. Die Antragstellerin hat der angefochtenen Ordnungsverfügung zufolge ohne Rücksicht auf die für das einzelne Behältnis bzw. den einzelnen Stoff nicht eindeutig zu klärende Herkunft aus dem Geschäftsbereich der Gemeinschuldnerin oder der Q. I. -Chemie 50 % der in den Aufstellungen vom 6./10. November 2000 genannten - und jetzt noch auf dem Grundstück vorhandenen - Stoffe zu entsorgen; der Antragsgegner hat das erstinstanzlich klarstellend hervorgehoben. Diese Anordnung lässt sich angesichts der Lagerung aller zu entsorgender Stoffe auf begrenztem Raum umsetzen, ohne dass der Antragsgegner zuvor den jeweiligen Standort der einzelnen Stoffe näher umschrieben hätte, und verlangt keine Ermittlungstätigkeit der Antragstellerin in dem von ihr vorgetragenen, vom Verwaltungsgericht lediglich ergänzend erwogenen Sinne. Ein Ermessensfehler des Antragsgegners wegen unterbliebener Störerauswahl unter Einbeziehung der Eigentümerin des Grundstücks ist nicht wahrscheinlich. Dabei mag davon ausgegangen werden, dass die Eigentümerin inzwischen (auch) Abfallbesitzerin ist und damit vom Antragsgegner nach Ermessen zur Beseitigung verpflichtet werden könnte. Der Antragsgegner hat diese Möglichkeit ausweislich der Anhörung der Eigentümerin in Erwägung gezogen. Die Gründe, jedenfalls das mögliche Auswahlermessen zu Lasten der Antragstellerin auszuüben, liegen gleichsam auf der Hand und sind auch für die Antragstellerin nicht zu verkennen; diese Gründe in der angefochtenen Ordnungsverfügung nicht niedergelegt zu haben, verletzt keine Rechte der Antragstellerin, kann aber zumindest ohne weiteres im Widerspruchsverfahren nachgebessert werden, sodass eine Aussetzung der Vollziehung unter diesem Gesichtspunkt nicht angebracht ist. Die Eigentümerin des Grundstücks hat den Abfallbesitz - wenn überhaupt - allein dadurch erlangt, dass die Gemeinschuldnerin, der das Grundstück bzw. Teile davon aufgrund eines Mietverhältnisses zur Verfügung gestanden hatte, das Mietobjekt nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht geräumt hat. Die Gemeinschuldnerin hat die für sie wirtschaftlich nutzlosen Gegenstände einschließlich der nach der Ordnungsverfügung zu entsorgenden Stoffe schlicht zurückgelassen; die Antragstellerin hält sich als Insolvenzverwalterin nicht für verantwortlich, die Räumung durchzuführen. Dadurch soll im Ergebnis der Eigentümerin des Grundstücks der Abfallbesitz gegen bzw. ohne ihren Willen aufgezwungen werden. Bei einem von dritter Seite "aufgedrängten" Abfall liegt es, zumal im Falle erheblicher Entsorgungskosten, ausgesprochen nahe, ordnungsbehördlich, soweit mit den Erfordernissen einer effektiven Gefahrenabwehr vereinbar, denjenigen zu verschonen, dem der Abfall aufgedrängt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1989 - 7 C 82.87 -, NJW 1989, 1295. Denn es wäre in einer solchen Situation vielfach unangemessen, den der ordnungsrechtlichen Störung sachlich näher Stehenden faktisch zu Lasten des eigentlich geschädigten Grundstückseigentümers von seinen öffentlich-rechtlichen Pflichten freizustellen. Es spricht alles dafür, diesem Rechtsgedanken auch im Verhältnis zwischen einem Vermieter und dem Insolvenzverwalter eines Mieters Geltung zu verschaffen, der in dem Mietobjekt Abfall belassen hat; bei gebotener wirtschaftlicher Betrachtung steht der Insolvenzverwalter der Sphäre des Mieters und damit der Gefahrenverursachung erheblich näher als der Eigentümer, auf dessen Grundstück der Abfall pflichtwidrig lagert. Die von der Antragstellerin erwähnte Entscheidung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, vgl. Beschluss vom 22. Oktober 1999 - 8 TE 4371/96 -, bringt nichts anderes zum Ausdruck; die Vorrangigkeit des abfallbehördlichen Zugriffs auf den Eigentümer wird in dieser Entscheidung ausdrücklich "im Hinblick auf die fehlende Konkursmasse im Sinne effektiver Gefahrenabwehr" erwogen. Ein Anhalt für eine solchermaßen wegen der wirtschaftlichen Gegebenheiten absehbare Aussichtslosigkeit des mit dem Einschreiten des Antragsgegners bezweckten Erfolgs, mittels der Inanspruchnahme der Antragstellerin für die Beseitigung des Abfalls - wenigstens zu einem beträchtlichen Teil - zu sorgen, ist angesichts der vorhandenen Insolvenzmasse nicht annähernd erkennbar. Es ist ferner nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin abfallrechtlich nicht verantwortlich ist. Gegen die ordnungsrechtliche Inanspruchnahme eines Insolvenzverwalters wird in Rechtsprechung und Literatur zwar eine Reihe ordnungs- und insolvenzrechtlicher Bedenken geltend gemacht. Vgl. zum Meinungsstand etwa VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 8. September 1998 - 7 L 283/98 -, NuR 2000, 532; K. Schmidt, "Altlasten in der Insolvenz" - unendliche Geschichte oder ausgeschriebenes Drama?, ZIP 2000, 1913; Ritgen, Gefahrenabwehr im Konkurs, GewArch 1998, 393. Diese Bedenken lassen jedoch, soweit sie in der Antragsschrift angesprochen und für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Ordnungsverfügung entscheidungserheblich sind, ein Obsiegen der Antragstellerin im erstrebten Beschwerdeverfahren nicht als hinreichend wahrscheinlich erscheinen. Zur Beseitigung von Abfällen verpflichtet sind deren Erzeuger oder Besitzer (§ 11 Abs. 1 KrW-/AbfG). Abfallbesitzer ist, wer - auf welche Weise auch immer - die tatsächliche Gewalt über die in Frage stehenden Abfälle erlangt hat. Entscheidend ist die tatsächliche Sachherrschaft (§ 3 Abs. 6 KrW-/AbfG), die den Besitzer in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht in die Lage versetzt, die Abfälle der Beseitigung zuzuführen und andere von dem Zugriff auf die Abfälle auszuschließen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 59.96 -, NWVBl. 1998, 264. Für die Erlangung des Abfallbesitzes bedarf es wegen dessen Funktion - der öffentlich-rechtlichen Zuordnung der Verantwortlichkeit - keines Besitzbegründungswillens. Die Beseitigungspflicht des Abfallbesitzers ist damit eine Form der ordnungsrechtlichen Zustandsverantwortlichkeit. Diesbezüglich hat das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Februar 1999 - 11 C 9.97 -, BVerwGE 108, 269, entschieden, dass für eine von den Massegegenständen ausgehende Störung der Gesamtvollstreckungsverwalter wegen seines im Verhältnis zum Gemeinschuldner ausschließlichen Besitzrechts unabhängig davon verantwortlich ist, zu welchem Zeitpunkt die Störung entstanden ist; die Ordnungspflicht kann durch Ordnungsverfügung gegenüber dem Gesamtvollstreckungsverwalter geltend gemacht werden und ist wie eine Masseverbindlichkeit zu behandeln. In einer weiteren Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2000 - 3 B 1.00 -, Buchholz 451.221 § 36 KrW-AbfG Nr. 2, den im Urteil vom 10. Februar 1999 eingenommenen Standpunkt bezogen auf die Verpflichtung nach § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG aufrechterhalten und den ordnungsbehördlichen Zugriff auf die Insolvenzmasse für rechtmäßig gehalten, wenn öffentlich- rechtliche Pflichten zu erfüllen sind, die im früheren Betrieb und damit auch im Betriebsvermögen des Gemeinschuldners begründet sind. Diese Überlegungen des Bundesverwaltungsgerichts dürften auf die abfallrechtliche Heranziehung eines Insolvenzverwalters aufgrund paralleler Fragestellungen und Bewertungsaspekte auch dann ohne weiteres zu übertragen sein, wenn - wie hier - nur an den Abfallbesitz angeknüpft wird. Die den Abfallbesitz prägende Sachherrschaft hat, sind Abfälle eines Unternehmens im Insolvenzverfahren betroffen, der Insolvenzverwalter inne, weil die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Bestellung zum Insolvenzverwalter auf ihn übergegangen ist (§ 80 Abs. 1 InsO). Das entspricht der hergebrachten Sichtweise des Bundesverwaltungsgerichts zum Konkursrecht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Januar 1984 - 4 C 37.80 -, NJW 1984, 2427. Die faktische Ausübung des Rechts aus § 80 Abs. 1 InsO durch Inbesitznahme der Abfälle dürfte für die Erlangung der abfallrechtlichen Sachherrschaft nicht erforderlich sein. Die Kritik, die gegen frühere verwaltungsgerichtliche Entscheidungen vorgebracht worden ist, in denen die abfallrechtliche Verantwortlichkeit eines Konkursverwalters bejaht worden war, vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 7. Mai 1991 - 7 M 3600/91 -, NJW 1992, 1252; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 1990 - 10 S 7/90 -, NJW 1992, 64 (65), hat durch die neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und die hierdurch bewirkte höchstrichterliche Klärung wesentlich an Gewicht verloren. Bislang in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - soweit ersichtlich - nicht ausdrücklich entschieden sind indessen die Fragen zu den ordnungsrechtlichen, vor allem abfallrechtlichen, Folgen einer insolvenzrechtlichen Freigabe der die Gefahr bildenden Sache. Eine solche Freigabe wird auch auf der Grundlage der Insolvenzordnung weitgehend für zulässig erachtet. Sie beendigt das Verwaltungs- und Verfügungsrecht des Insolvenzverwalters, sodass die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Gemeinschuldners wiederauflebt. Bei vordergründiger Betrachtungsweise endet damit der Abfallbesitz des Insolvenzverwalters. Der Senat teilt trotzdem bei summarischer Prüfung die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung, dass mit der insolvenzrechtlichen Freigabe der Abfälle jedenfalls keine abfallrechtliche Entlastung des Insolvenzverwalters einhergeht. Ein Abfallbesitzer wird dadurch, dass er seinen Abfallbesitz ungeordnet - etwa durch unerlaubtes Fortwerfen - aufgibt, generell nicht von seinen Verpflichtungen frei. Er verstößt durch die Besitzaufgabe gegen seine Entsorgungspflichten und ist deswegen verpflichtet, den Abfall (wieder) in Besitz zu nehmen und sodann zu entsorgen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Oktober 1991 - 7 C 2.91 -, ZfW 1992, 423. Das setzt der "Verschiebung" des Abfallbesitzes enge Grenzen und gilt auch für denjenigen, der den Abfallbesitz kraft Gesetzes aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Bestellung zum Insolvenzverwalter erlangt hat. Denn für die abfallrechtliche Pflichtenstellung kommt es, wie erwähnt, auf den Grund für die Erlangung des Abfallbesitzes ebenso wenig an wie darauf, ob vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens (schon) der Gemeinschuldner Abfallbesitzer war. Abfallrechtlich ist eine mit der insolvenzrechtlichen Freigabe bezweckte Verlagerung des Abfallbesitzes auf den Gemeinschuldner umso weniger akzeptabel, als der Gemeinschuldner aufgrund des fortbestehenden Verwaltungs- und Verfügungsrechts des Insolvenzverwalters an dem zur Masse gehörenden Aktivvermögen typischerweise zu einem ordnungsgemäßen Umgang mit dem Abfall, nämlich dessen kostenpflichtiger Beseitigung, wirtschaftlich nicht im Stande ist. In einer solchen Situation würde die Freigabe, vergleichbar der einer Eigentumsaufgabe gleich kommenden Übertragung des Eigentums an einem Altlastengrundstück auf einen mittellosen Erwerber, vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Januar 1998 - 10 S 293/97 -, NuR 1999, 331, bewirken, dass der wirtschaftliche Wert eines Gesamtvermögens durch Abspaltung der zugehörigen Verbindlichkeiten sachwidrig im alleinigen privaten Interesse erhöht würde. Eine solche Haftungsbeschränkung der Masse läuft den Grundgedanken der vom Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf das Verhältnis zwischen den insolvenzrechtlich zu wahrenden Gläubigerinteressen und dem verwaltungsrechtlich geschützten Allgemeininteresse vertretenen Auffassung zuwider, zu Lasten der Insolvenzmasse die mit ihr verbundenen öffentlich-rechtlichen Pflichten zu erfüllen. Durch die Freigabe würden die Gläubigerinteressen zu Lasten der Interessen der Allgemeinheit derart durchgesetzt, dass die öffentlich-rechtlichen Pflichten, die auf die Zugehörigkeit der zu entsorgenden Abfälle zum Betrieb des Gemeinschuldners zurückgehen, wirtschaftlich von der Masse abgekoppelt würden. Das wird auch nicht durch Sinn und Zweck des Insolvenzverfahrens gefordert. Vgl. K. Schmidt, a.a.O., ZIP 2000, 1913 (1916 f.); Weitemeyer, Insolvenz und Umweltschutz, NVwZ 1997, 533 (537). Soweit Zweifel hinsichtlich der Beantwortung der durch das Insolvenzverfahren bedingten Fragen der Verantwortlichkeit der Antragstellerin verbleiben, ist ihr Gewicht gering zu veranschlagen und bieten sie keinen hinreichenden Anhaltspunkt für ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin. Von wesentlicher Bedeutung ist hierbei, dass sich der wirtschaftliche Zugriff des Antragsgegners auf die Masse rückabwickeln lässt, sollte die Antragstellerin entgegen den oben abgeschätzten Erfolgsaussichten des Widerspruchs und der eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage im Hauptsacheverfahren obsiegen. Wird hingegen die Vollziehung ausgesetzt und unterliegt die Antragstellerin im Hauptsacheverfahren, ist wegen des Fortschreitens des Insolvenzverfahrens während der wahrscheinlichen Dauer des Hauptsacheverfahrens nicht damit zu rechnen, dass nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Masse noch - in bisherigem Umfang - zur Erfüllung der mit der Ordnungsverfügung aufgegebenen Pflichten bereitsteht. Nicht rückgängig zu machende Tatsachen sind damit nur zu befürchten, wenn dem Begehren der Antragstellerin stattgegeben würde. Den Antragsgegner dem auszusetzen, obwohl die angefochtene Ordnungsverfügung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Bestand haben wird, ist nicht angebracht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und bringt die Hälfte der voraussichtlich von der Antragstellerin aufzubringenden Entsorgungskosten von ca. 198.000,- DM in Ansatz. Die Zwangsmittelandrohung bleibt nach der Streitwertpraxis des Senats entgegen der erstinstanzlichen Bemessung des Streitwertes wertmäßig außer Ansatz.