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Urteil

9 A 4451/98

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0830.9A4451.98.00
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Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen- den, wenn die Klägerinnen nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwen- den, wenn die Klägerinnen nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Klägerinnen beantragten im August 1989 bei dem Beklagten die Genehmigung zur Errichtung eines sog. Ärztehauses mit Tiefgarage auf dem Grundstück A. straße 76 in G. . Daraufhin beauftragte der Beklagte unter dem 16. November 1989 den Prüfingenieur H. , E. , (im Folgenden: Prüfingenieur) mit der Prüfung der statischen Unterlagen für das Bauvorhaben, die in der Zeit von März bis Dezember 1990 erfolgte. Der Prüfingenieur stellte dem Beklagten hierfür im Dezember 1992 - unter Zugrundelegung einer Rohbausumme von 759.000,00 DM - einen Betrag von 21.760,28 DM in Rechnung, von dem er eine bereits geleistete Zahlung i.H.v. 6.000,00 DM in Abzug brachte. Den Restbetrag machte der Beklagte mit Gebührenbescheid vom 22. Dezember 1992 gegenüber den Klägerinnen geltend und forderte sie auf, unmittelbar an den Prüfingenieur zu zahlen. Hiergegen erhoben die Klägerinnen Widerspruch, mit dem sie sich u.a. auf Verjährung beriefen. Im Laufe des nach erfolgloser Durchführung des Vorverfahrens anhängig gemachten Klageverfahrens 17 K 5757/94 VG Gelsenkirchen hob der Beklagte den Gebührenbescheid auf und befriedigte den Restvergütungsanspruch des Prüfingenieurs selbst, indem er den noch offenen Restbetrag unter dem 22. Dezember 1994 überwies. Mit Bescheid vom gleichen Tage forderte der Beklagte die Klägerinnen unter Hinweis auf §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 2 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (GebG NRW) und die Tarifstelle 2.2.2 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AGT) auf, ihm den verauslagten Betrag von 15.760,28 DM zu erstatten. Hiergegen richteten sich die Klägerinnen mit rechtzeitig erhobenem Widerspruch, mit dem sie geltend machten, die Forderung des Prüfingenieurs sei im Zeitpunkt der Zahlung durch den Beklagten bereits gemäß § 196 Abs. 1 Nr. 15 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) verjährt gewesen, da der letzte Prüfbericht im Dezember 1990 erstellt worden sei; der Verjährungseinwand greife auch gegenüber dem Gebührenbescheid durch. Mit Widerspruchsbescheid vom 19. September 1995 wies die Bezirksregierung Münster den Widerspruch als unbegründet zurück und führte im Wesentlichen aus: Im Zeitpunkt der Zahlung durch den Beklagten sei der Vergütungsanspruch des Prüfingenieurs noch nicht verjährt gewesen, weil dieser ihn rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend gemacht habe. Der sich aus § 11 Abs. 2 GebG NRW ergebende Erstattungsanspruch sei ebenso wenig verjährt, weil die Verjährungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahres beginne, in dem der Anspruch fällig geworden sei. Der Erstattungsanspruch sei erst mit der Zahlung an den Prüfingenieur entstanden. Die Klägerinnen haben rechtzeitig Klage erhoben, mit der sie ihren Standpunkt vertieft haben, die Gebührenforderung sei ebenso wie der zugrunde liegende Vergütungsanspruch des Prüfingenieurs verjährt. Die Klägerinnen haben beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. Dezember 1994 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Münster vom 19. September 1995 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Es könne offen bleiben, ob der Erstattungsanspruch bestehe. Der angegriffene Bescheid sei jedenfalls wegen Ermessensnichtgebrauchs rechtswidrig. Der Beklagte und die Widerspruchsbehörde hätten verkannt, dass die Entscheidung über die Inanspruchnahme nur eines oder aber beider - gesamtschuldnerisch haftenden - Gebührenschuldner in ihr Ermessen gestellt gewesen sei. Gegen das Urteil wendet sich der Beklagte mit seiner zugelassenen Berufung, mit der er seine Rechtsauffassung zur Verjährungsproblematik vertiefend begründet. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen, und verteidigen ihre gegenteilige Rechtsauffassung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung Münster. Entscheidungsgründe Die Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Ergebnis zu Recht stattgegeben. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerinnen in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dem Beklagten stand gegenüber den Klägerinnen der geltend gemachte Anspruch auf Ersatz der von ihm an den Prüfingenieur gezahlten Honorarforderung zwar grundsätzlich zu, er war jedoch bereits bei Erlass des Bescheides nicht durchsetzbar und durfte deshalb auch nicht mehr durch Bescheid geltend gemacht werden. Als rechtliche Grundlage für den von dem Beklagten geltend gemachten Anspruch kommt allein § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW - hier noch dasjenige vom 23. November 1971 (GV NRW S. 354) in der Fassung des Gesetzes vom 19. März 1985 (GV NRW S. 256) - in Betracht. Danach hat der Gebührenschuldner Auslagen zu ersetzen, die im Zusammenhang mit der Amtshandlung notwendig werden und die nicht bereits in die Gebühr einbezogen sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Nach Tarifstelle 2.2.2 AGT in der hier einschlägigen Fassung der 14. Verordnung zur Änderung der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung vom 8. November 1994, GV NRW S. 1016, sind die festgesetzten Vergütungen für die Tätigkeiten der Prüfingenieure für Baustatik (§ 18 der Verordnung über bautechnische Prüfungen - BauPrüfVO 1984 - vom 6. Dezember 1984, GV NRW S. 774, in der hier einschlägigen Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der BauPrüfVO vom 15. November 1989, GV NRW S. 632), die hierfür von der unteren Bauaufsichtsbehörde einen Prüfauftrag gemäß § 19 BauPrüfVO 1984 erhalten haben, neben den Gebühren nach der Tarifstelle 2.4.1 AGT als Auslagen zu erheben. Der von den Klägerinnen verlangte Betrag ist auch als Auslage im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW im Zusammenhang mit der Amtshandlung (Baugenehmigung) notwendig geworden. Die Notwendigkeit einer Prüfung der Statik ist im Hinblick auf die unverzichtbare baurechtliche Forderung nach Standsicherheit der baulichen Anlage (vgl. § 15 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 1984, GV NRW S. 419 - BauO NRW a.F. -) nicht zweifelhaft. Der Vergütungsanspruch des Prüfingenieurs (vgl. hierzu Nr. 18.1 der Verwaltungsvorschrift zur Verordnung über bautechnische Prüfungen - VV BauPrüfVO - vom 10. Oktober 1985, MBl. NRW S. 1786) ist wiederum unumgängliche Folge seiner zulässigen Beauftragung. Ein weiter gehender Bedeutungsgehalt kommt dem Begriff der Notwendigkeit in § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW im vorliegenden Zusammenhang nicht zu. Insbesondere ist die Notwendigkeit nicht erst dann zu bejahen, wenn der betroffene Bauherr in die Vergabe des Prüfauftrages eingewilligt oder diesem zugestimmt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. März 1996 - 9 A 672/94 -. Auch eine etwaige Verjährung des Vergütunganspruchs des Prüfingenieurs (zu deren Relevanz vgl. die unten stehenden Darlegungen) kann an der "Notwendigkeit" der Auslage i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 GebG NRW nichts ändern. Insoweit meint der Gesetzeswortlaut allein die unmittelbare Verknüpfung der Amtshandlung (hier: der Baugenehmigung) mit der auslagenverursachenden Tätigkeit (hier: der Prüfung der Standsicherheit durch den Prüfingenieur). Ferner war der Ersatzanspruch des Beklagten als solcher noch nicht verjährt. Gemäß § 11 Abs. 2 GebG NRW entsteht die Verpflichtung zum Ersatz von Auslagen (abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen) mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages, hier mit der Überweisung des streitigen Betrages im Dezember 1994. Da der Ersatzanspruch bereits mit dem angegriffenen Bescheid vom 22. Dezember 1994 geltend gemacht worden ist, ist selbst bei Annahme einer zweijährigen Verjährungsfrist diese eingehalten. Bedenken gegen die Höhe des geltend gemachten Betrages bestehen nicht und sind von den Klägerinnen im Klage- und Berufungsverfahren auch ausdrücklich nicht (mehr) geltend gemacht worden. Dennoch konnte der Beklagte den Ersatzanspruch von den Klägerinnen nicht mehr fordern. Denn diese konnten die Erstattung des gezahlten Betrages wirksam verweigern, weil im Zeitpunkt der Zahlung durch den Beklagten und des Erlasses des angegriffenen Bescheides der (Rest-)Vergütungsanspruch des Prüfingenieurs bereits verjährt war. Der Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs ist als "selbstverständlicher" Bestandteil des durch die Erteilung des Prüfungsauftrages entstehenden Beleihungsverhältnisses als öffentlich-rechtlich zu qualifizieren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 - 21 A 3636/97 -, BauR 2000, 1322 ff.; OLG Hamm, Urteil vom 24. November 1988 - 21 U 7/88 -, NVwZ 1989, 502; Nds. OVG, Urteil vom 28. Januar 1993 - 1 L 87/91 -, OVGE 43, 386. Er bedarf keiner Regelung im Einzelfall und entsteht - jedenfalls soweit keine anderen Regelungen durch Verwaltungsakt oder Vertrag getroffen worden sind - mit der Erbringung der Leistung, d.h. der Vorlage des letzten Prüfberichts (bzw., soweit Auftragsinhalt geworden, mit der Beendigung der zugehörigen Bauüberwachung). Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. April 1999, a.a.O., und vom 10. Mai 1996, - 2 A 2408/92 -; Nds. OVG, Urteil vom 28. Januar 1993, a.a.O. Eine öffentlich-rechtliche Verjährungsregelung, die auf den Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs unmittelbar Anwendung fände, existiert nicht. Insbesondere enthält die BauPrüfVO 1984 keine derartige Regelung. Auch die Verjährungsregelungen des Gebührengesetzes NRW (§§ 17, 20 GebG NRW) sind nicht anwendbar, da es sich bei dem Vergütungsanspruch des Prüfingenieurs gegenüber der Bauaufsichtsbehörde nicht um Kosten i.S.v. § 1 Abs. 1 GebG NRW, sondern um eine im Beleihungsverhältnis wurzelnde Gegenleistung handelt. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. April 1999 und 10. Mai 1996, jeweils a.a.O. Fehlt mithin eine spezielle Verjährungsregelung, ist zum Schutz des Verpflichteten sowie im öffentlichen Interesse am Rechtsfrieden und an der Rechtssicherheit das allgemeine Rechtsinstitut der Anspruchsverjährung zu beachten und auf die Regelungen der §§ 194 ff. BGB zurückzugreifen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999, a.a.O.; siehe auch: Nds. OVG, Urteil vom 28. Januar 1993, a.a.O. Danach ist die dreißigjährige Verjährungsfrist des § 195 BGB heranzuziehen, sofern nicht aus besonderen Gründen eine kürzere Verjährungsfrist in Anlehnung an die §§ 196, 197 BGB eingreift. Der Senat schließt sich der inzwischen wohl herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung an, wonach Vergütungsforderungen von Prüfingenieuren nach § 196 Abs. 1 BGB einer zweijährigen Verjährung unterliegen, sei es nach Nr. 7, nach Nr. 15 oder nach Nr. 17 der Norm. Vgl. einerseits OVG NRW, Urteil vom 23. April 1999 a.a.O., (Nr. 17) und andererseits Urteil vom 10. Mai 1996, a.a.O., (Nrn. 7 und 15); ferner: Nds. OVG, Urteil vom 28. Januar 1993, a.a.O., (Nr. 7) und VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 1992 - 17 K 470/88 -, KStZ 1992, 218, (Nr. 15). Zwar ist keine der genannten Regelungen unmittelbar auf den öffentlich-rechtlichen Vergütungsanspruch eines Prüfingenieurs anwendbar. Gleichwohl ist ein solcher Anspruch mit den in § 196 Abs. 1 Nrn. 7, 15 und 17 BGB genannten Ansprüchen wenn auch nicht in vollem Umfang, so doch jeweils in wesentlichen Teilaspekten vergleichbar, was eine entspre-chende Anwendung der kurzen Verjährungsfrist rechtfertigt. Auch erscheint es sinnvoll, dass alle am Bau in ähnlicher Weise Tätigen - nämlich Architekt, Baustatiker und Prüfingenieur - mit ihren Ansprüchen gleichen Verjährungsfristen unterliegen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 23. April 1999 und vom 10. Mai 1996, jeweils a.a.O. Für das Eingreifen einer kurzen, zweijährigen Verjährungsfrist streiten insbesondere Interessensgesichtspunkte. Bei der Bewertung der verschiedenen Interessenlagen sind nicht nur die Interessen der Parteien des Beleihungsverhältnisses, d.h. des Prüfingenieurs und der Bauaufsichtsbehörde, maßgeblich zu würdigen, sondern auch diejenigen des am Beleihungsverhältnis nicht unmittelbar beteiligten Bauherrn zu berücksichtigen. Das ergibt sich aus dem in Fällen der vorliegenden Art bestehenden typischen Dreiecksverhältnis zwischen Bauherrn, Bauaufsichtsbehörde und Prüfingenieur: Der Bauherr beantragt die Baugenehmigung, was die Bauaufsichtsbehörde zum Anlass der Beauftragung des Prüfingenieurs nimmt, der seine Leistung wiederum ihr gegenüber erbringt und abrechnet; die Behörde erfüllt sodann die Honorarforderung und macht anschließend einen Ersatzanspruch gegenüber dem Bauherrn geltend, zu dessen Gunsten die Leistungserbringung letztlich erfolgt. Dieses Dreiecksverhältnis drückt sich auch darin aus, dass die Bemessungsgrundlagen für die Vergütung des Prüfingenieurs (Nr. 18.1 VV BauPrüfVO) deckungsgleich sind mit den Gebühren, die der Bauherr zu zahlen hätte, wenn die Bauaufsichtsbehörde die statische Prüfung durch eigene Bedienstete durchgeführt hätte. Denn der Bauherr soll - mit Ausnahme der gesetzlich anfallenden Mehrwertsteuer - keine finanziellen Nachteile dadurch erleiden, dass die Behörde unabhängig von seinem Willen einen Dritten mit der Prüfung beauftragt. Im Interesse des Bauherrn liegt auf jeden Fall eine möglichst zeitnah auf den Abschluss der Prüftätigkeit folgende Rechnungslegung. Insoweit kann davon ausgegangen werden, dass er sich auf die fast allgemein geltenden kurzen Verjährungsfristen von zwei Jahren für die am Bau Beteiligten eingestellt hat. Hinzu kommt, dass der Bauherr anders als in den Fällen eigener vertraglicher Bindungen etwa zu Architekten oder Baustatikern nicht auf eine möglichst zügige Abrechnung des Prüfingenieurs hinwirken kann, da er regelmäßig keinen Einfluss auf das Verhältnis der Bauaufsichtsbehörde zum Prüfingenieur hat. Das Interesse des Prüfingenieurs besteht einerseits darin, seine Forderung möglichst lange einredefrei geltend machen zu können. Andererseits würde für ihn die zweijährige Verjährungsfrist gelten, wenn er privat für einen Bauherrn tätig würde. Eine kurze Verjährungsfrist ist ihm mithin nicht von vornherein fremd. Die Interessen des Prüfingenieurs werden durch die Zugrundelegung einer zweijährigen Verjährungsfrist auch nicht unzumutbar beeinträchtigt. Ihm wird es in aller Regel möglich sein, seine Ansprüche so rechtzeitig vor Ablauf der Verjährungsfrist geltend zu machen, dass eine Zahlung der Behörde - nach Prüfung der Rechtmäßigkeit der Honorarforderung - noch innerhalb nicht verjährter Zeit erfolgen kann oder aber er einen Mahnbescheid erwirken bzw. auf Zahlung klagen kann. Auch insoweit gilt nichts Anderes als für Architekten oder Baustatiker. Der Zugrundelegung einer zweijährigen Verjährungsfrist entgegen stehende Interessen der Bauaufsichtsbehörde sind nicht erkennbar. Danach war die von dem Prüfingenieur geltend gemachte (Rest-)Honorarforderung im Zeitpunkt der Begleichung durch den Beklagten bereits verjährt. Die zweijährige Verjährungsfrist begann entsprechend § 201 Satz 1 BGB mit dem Ende des Kalenderjahres zu laufen, in dem der Vergütungsanspruch entstanden ist (§ 198 Satz 1 BGB). Das ist der Fall, sobald der Anspruch fällig ist und klageweise geltend gemacht werden kann. Damit begann der Lauf der Verjährungsfrist vorliegend am 31. Dezember 1990, da der Prüfingenieur in diesem Monat seinen letzten Prüfbericht erstellt hatte, und endete am 31. Dezember 1992 und damit (weit) vor der Zahlung des Beklagten an den Prüfingenieur. Verjährungshemmende oder -unter-brechende Umstände sind weder dargetan noch sonst ersichtlich. Dass der Prüfingenieur seine Forderung vor Ablauf der Verjährungsfrist gegenüber dem Beklagten geltend gemacht hat, genügt insoweit nicht, wie sich aus § 209 BGB ergibt. Die Klägerinnen können sich auch auf die Verjährung der dem Ersatzanspruch zugrunde liegenden Honorarforderung berufen. Eine eingetretene Verjährung gibt zwar grundsätzlich allein dem (unmittelbaren) Schuldner der Forderung - hier also der Bauaufsichtsbehörde - ein Recht zur Leistungsverweigerung (§ 222 Abs. 1 BGB). Indes steht die Verjährung der Vergütungsforderung jedenfalls dann, wenn der letztlich kostenpflichtige Kostenschuldner sich noch vor der Zahlung durch die Behörde hierauf beruft, der Durchsetzbarkeit des Ersatzanspruches entgegen. Mit der unmittelbaren Zahlung der Bauaufsichtsbehörde an den Prüfingenieur erfüllt sie zwar eine eigene, aus dem Beleihungsverhältnis folgende Schuld gegenüber dem Prüfingenieur. Letztlich tritt sie jedoch für den kostenpflichtigen Bauherrn in Vorlage, handelt also quasi für diesen, ohne hierfür von ihm beauftragt zu sein. Insoweit ist die Behörde vergleichbar demjenigen, der ohne ausdrückliche Beauftragung für einen Dritten tätig wird (Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677 ff. BGB). Der Geschäftsführer hat die Interessen desjenigen, für den er tätig wird, bei der Ausführung zu beachten und kann Aufwendungsersatz "wie ein Beauftragter" - von einem hier nicht vorliegenden Ausnahmefall (§ 683 Satz 2 BGB) abgesehen - nur dann beanspruchen, wenn die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht (§ 683 Satz 1 BGB). Selbst ein Beauftragter hat einen Ersatzanspruch nur für Aufwendungen, die er "den Umständen nach für erforderlich halten" durfte (§ 670 BGB). Beruft sich - wie hier - der letztlich Kostenpflichtige gegenüber der in Vorlage tretenden Bauaufsichtsbehörde noch vor deren Zahlung an den Prüfingenieur auf Verjährung, hat die Behörde dies mithin in entsprechender Anwendung des Rechtsgedankens der §§ 683, 670 BGB zu berücksichtigen. Zahlt sie gleichwohl an den Prüfingenieur, handelt sie auf eigenes Risiko. Der den Rechtsschein einer durchsetzbaren Ersatzforderung verursachende Bescheid des Beklagten ist daher aufzuheben. Auf die Frage, ob das Verwaltungsgericht zu Recht einen Ermessensnichtgebrauch angenommen hat - was zweifelhaft ist -, kommt es nicht (mehr) an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen hierfür (§ 132 Abs. 2 VwGO) nicht vorliegen.