OffeneUrteileSuche
Urteil

9 A 3726/96

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0830.9A3726.96.00
2Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger, ein Abwasserverband, betreibt die Kläranlage O. -B. bach, aus der er mit wasserrechtlicher Erlaubnis des Regierungspräsidenten Köln vom 6. Juni 1988 gereinigtes Abwasser in die S. einleitet. Die wasserrechtliche Erlaubnis enthält keine Überwachungswerte und keine abgaberechtlichen Festsetzungen für den Schadstoffparameter "adsorbier-bare organisch gebundene Halogene" (AOX). Mit Erklärung vom 21. November 1989 gemäß § 6 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes (AbwAG) gab der Kläger für das Veranlagungsjahr 1990 u.a. für den Parameter AOX einen Überwachungswert von 0,1 mg/l an. Diesen Wert hielt der Kläger im Veranlagungsjahr 1990 nicht durchgehend ein. Bei zwei von acht Probeentnahmen durch das Staatliche Amt für Wasser und Abfall, D. , am 5. März 1990 und 22. Mai 1990 wurden für den Parameter AOX Werte von 0,143 mg/l bzw. 0,26 mg/l ermittelt. Mit Bescheid vom 24. März 1993 setzte der Beklagte die Abwasserabgabe für das Veranlagungsjahr 1990 ohne Berücksichtigung der Erklärung des Klägers auf insgesamt 756,72 DM fest, wovon ausweislich der dem Bescheid als Anlage beigefügten Abgabenberechnung 144,00 DM auf den Parameter AOX entfielen; hinsichtlich dieses Parameters erhöhte der Beklagte die Zahl der ermittelten Schadeinheiten um 80 % und legte den vollen Abgabesatz von 40,00 DM je Schadeinheit zugrunde. Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig Widerspruch, den er im Wesentlichen damit begründete, dass die Festsetzung der Abgabe für den Parameter AOX fehlerhaft erfolgt sei. Mit Widerspruchsbescheid vom 21. Juli 1993 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück und führte u.a. aus: Die Abgabefestsetzung sei zu Recht erfolgt. Eine Abgabesatzreduzierung habe nicht erfolgen können, weil dies nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG voraussetze, dass im Veranlagungszeitraum die Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG eingehalten worden seien. Die Allgemeine Rahmen- Verwaltungsvorschrift über Mindestanforderungen an das Einleiten von Abwasser in Gewässer enthalte in ihrem Anhang 1 keine Anforderungen für den Parameter AOX, weil im kommunalen Abwasser nicht mit relevanter AOX-Fracht zu rechnen sei. Einzuhaltende Anforderung i.S.d. § 7a Abs. 1 WHG sei in einem solchen Fall zumindest der abgaberechtliche Schwellenwert gemäß § 3 AbwAG. Da bei den amtlichen Überwachungen relevante Werte für den Parameter AOX gemessen worden seien, lägen die Voraussetzungen der Reduzierungsvorschrift nicht vor und komme eine Abgabesatzreduzierung nicht in Betracht. Der Kläger hat fristgerecht Klage erhoben und ergänzend zu seinem Vorbringen im Verwaltungsverfahren u.a. vorgetragen: Die begehrte Abgabesatzreduzierung sei nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG zu gewähren, da in der wasserrechtlichen Erlaubnis kein Überwachungswert festgesetzt worden sei und auch der Bundesgesetzgeber in den einschlägigen Verwaltungsvorschriften keine Mindestanforderungen statuiert habe. Der nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG erklärte Überwachungswert könne nicht mit einer Mindestanforderung gleichgesetzt werden. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 24. März 1993 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1993 hinsichtlich eines Teilbetrages von 72,00 DM aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat zur Erwiderung ergänzend vorgetragen: Mindestanforderungen i.S.d. § 7a Abs. 1 WHG seien die Anforderungen entsprechend den allgemein anerkannten Regeln der Technik, die in den Verwaltungsvorschriften deklaratorisch festgelegt seien. Sofern man die Abgabesatzreduzierung nicht von der Einhaltung dieser Regeln abhängig machen wolle, verfehle § 9 Abs. 5 AbwAG seinen Zweck, einen Anreiz zur Reinhaltung der Gewässer zu bieten. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Es hat im Wesentlichen darauf abgestellt, dass die Mindestanforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG nicht eingehalten worden seien, da der Rahmen-AbwasserVwV zu entnehmen sei, eine Einleitung entspreche nur dann den allgemein anerkannten Regeln der Technik, wenn keine relevante, d.h. den Schwellenwert übersteigende, Schadstofffracht eines nicht aufgeführten Parameters im eingeleiteten Abwasser enthalten sei. Hier seien über dem Schwellenwert liegende Werte für den Parameter AOX gemessen worden. Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene rechtzeitig eingelegte Berufung des Klägers, mit der er sein vorprozessuales und erstinstanzliches Vorbringen vertieft. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Kläranlage den Anforderungen, die § 9 Abs. 5 AbwAG aufstelle, schon deshalb entspreche, weil sich der wasserrechtliche Erlaubnisbescheid u.a. auf § 7a WHG stütze. Mit der Abgabe der Erklärung habe er - der Kläger - alles für die Reduzierung Notwendige getan. Der Kläger beantragt - sinngemäß -, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts als zutreffend und führt ergänzend aus: Der Kläger verkenne, dass ein wasserrechtlicher Bescheid hinsichtlich der Anforderungen des § 7a WHG keine Bindungswirkung entfalte. Sei für einen Schadstoff - wie hier - in den Verwaltungsvorschriften keine Mindestanforderung enthalten, weil im Abwasser nicht mit einer entsprechenden Fracht zu rechnen sei, müsse konsequenterweise eine Orientierung an dem einschlägigen Wert nach § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG i.V.m. der Anlage A erfolgen. Sähe man dies anders, müsse man annehmen, dass der Gesetzgeber die Abwasserabgabe für solche Parameter, für die keine Mindestanforderungen gälten, vorbehaltlos habe ermäßigen wollen. Abgesehen davon, dass dies viel einfacher im Wortlaut des Gesetzes zum Ausdruck habe gebracht werden können, sei es fern liegend anzunehmen, dass der Gesetzgeber einen finanziellen Vorteil unabhängig von dem Ziel der Einhaltung zumindest der Überwachungswerte habe gewähren wollen. Es könne nicht angenommen werden, dass "Nichtstun" habe honoriert werden sollen, denn hiermit könne das mit dem Abwasserabgabengesetz verfolgte Ziel des Anreizes zur Schadstoffreduzierung nicht erreicht werden. In jedem Fall sei daher eine Schadstoffverminderung erforderlich. Der Senat hat mit Beschluss vom 31. März 2000 zu der Frage, ob und ggf. welche allgemein anerkannten Regeln der Technik i.S.d. § 7a Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes im Jahr 1990 bei der Behandlung gemeindlicher Abwässer bestanden haben, die bei ihrer Anwendung zu einer Verringerung der organischen Halogenverbindungen als adsorbierbare organisch gebundene Halogene (AOX) - A, Abs. 1 Nr. 2 der Anlage zu § 3 AbwAG 1989 - geführt haben, Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. M. , H. . Wegen der Einzelheiten des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 31. August 2000 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen, die insgesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung, über die der Senat mit dem Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 125 Abs. 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Festsetzungsbescheid des Beklagten vom 24. März 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21. Juli 1993 ist, soweit er im Berufungsverfahren der Anfechtung unterliegt, rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger war im Veranlagungszeitraum 1990 gemäß §§ 1, 2 und 9 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes in der maßgebenden Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 1987, BGBl. I S. 880, (AbwAG 1989) dem Grunde nach abwasserabgabepflichtig, weil er Abwasser in der Form von Schmutzwasser aus der Kläranlage O. -B. bach unmittelbar einem oberirdischen Gewässer - der S. - zugeführt hat. Die festgesetzte Abwasserabgabe in Bezug auf den Schadstoffparameter AOX ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1989 richtet sich die Ermittlung der für die Abwasserabgabe maßgeblichen Schadstofffracht (§ 3 Abs. 1 AbwAG 1989) - von hier nicht einschlägigen Ausnahmen abgesehen - grundsätzlich nach den Festlegungen des die Abwassereinleitung zulassenden Bescheides, der diesbezüglich bestimmte Anforderungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1989) erfüllen muss. Sind die zur Ermittlung der Schadeinheiten erforderlichen Festlegungen - wie hier in Bezug auf den Schadstoffparameter AOX - nicht in einem Bescheid nach § 4 Abs. 1 AbwAG 1989 enthalten, hat der Einleiter gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1989 spätestens einen Monat vor Beginn des Veranlagungszeitraums zu erklären, welche für die Ermittlung der Schadeinheiten maßgebenden Überwachungswerte er im Veranlagungszeitraum einhalten wird. Dem entsprechend ist vorliegend verfahren worden. Die darauf fußende Festsetzung der Abwasserabgabe ist - soweit sie streitgegenständlich ist - nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat dem Kläger die begehrte Halbierung des Abgabesatzes für den Parameter AOX für das Jahr 1990 rechtmäßig versagt. Als Grundlage für eine Abgabesatzermäßigung kommt vorliegend allein § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1989 in Betracht. Diese Vorschrift, nach der sich der Abgabesatz außer bei Niederschlagswasser (§ 7) und Kleineinleitungen (§ 8) um die Hälfte für die Schadeinheiten, die nicht vermieden werden, reduzieren kann, bezieht sich auf Einleitungen, für die die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden sind und grenzt sich damit von denjenigen Einleitungen ab, für die der - "schärfere" - Stand der Technik gilt und § 9 Abs. 6 AbwAG 1989 in Bezug auf Abgabesatzermäßigungen die einschlägige Vorschrift ist. Auf die Abwassereinleitungen durch die von dem Kläger betriebene Kläranlage O. -B. bach sind grundsätzlich nach § 7a Abs. 1 WHG in der ab dem 1. Januar 1987 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1986, BGBl. I S. 1529, die allgemein anerkannten Regeln der Technik anzuwenden. Der für gefährliche Stoffe i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 3 zweiter Halbsatz, Satz 4 WHG maßgebende Stand der Technik gilt nur für Abwasser bestimmter Herkunftsbereiche, zu denen der hier in Rede stehende Bereich der häuslichen/kommunalen Abwässer jedoch nicht gehört (vgl. die Verordnung über die Herkunftsbereiche von Abwasser vom 3. Juli 1987, BGBl. I S. 1578). Insofern sind die diesbezüglichen Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. M. in seinem Gutachten (S. 8 ff., 17, 20) zumindest missverständlich. Kommt danach eine Abgabesatzreduzierung nach § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1989 grundsätzlich in Betracht, fehlt es jedoch vorliegend an der Erfüllung der tatbestandlichen Voraussetzungen. Nach der Regelung muss erstens der Inhalt des Be-scheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG 1989 oder die Erklärung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1989 mindestens den Anforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG entsprechen (Nr. 1) und müssen zweitens die Anforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG im Veranlagungszeit-raum eingehalten werden, sofern sie nicht entgegen den all-gemein anerkannten Regeln der Technik durch Verdünnung oder Vermischung erreicht werden (Nr. 2). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die mangels eines Bescheides nach § 4 Abs. 1 AbwAG 1989 maßgebliche Erklärung des Klägers nach § 6 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1989, die für AOX einen Überwachungswert von 0,1 mg/l ausweist, genügt nicht § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 AbwAG 1989. Denn diese Norm setzt die Einschlägigkeit des § 7a WHG voraus, da andernfalls kein dessen Anforderungen "Entsprechen" denkbar ist. Dies ist hier nicht der Fall. § 7a Abs. 1 Satz 1 WHG ist zunächst einschlägig, wenn bezogen auf den maßgeblichen Parameter hinsichtlich der Schadstofffracht des Abwassers in der Rahmen-AbwasserVwV (§ 7a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 3 erste Alternative WHG) Mindestanforderungen enthalten sind. Das trifft hier nicht zu. Die für das Jahr 1990 geltende Rahmen-AbwasserVwV vom 8. September 1989, GMBl. S. 518, (im hier interessierenden Zusammenhang nicht geändert durch die Allgemeine Verwaltungsvorschrift vom 19. Dezember 1989 zur Änderung der Rahmen-AbwasserVwV, GMBl. S. 798), legt im maßgeblichen Anhang 1 für gemeindliche Abwässer - wie vorliegend - keine den Schadstoffparameter AOX betreffende Mindestanforderungen fest. Für einen solchen Fall des Fehlens von Einleitungsanforderungen in den Verwaltungsvorschriften nach § 7a Abs. 1 Satz 3 WHG gilt stets (und nur) das Anforderungsniveau der "allgemein anerkannten Regeln der Technik". Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998 - 8 C 30.96 -, NVwZ 1999, 1116 (zu § 9 Abs. 5 Satz 4 AbwAG i.d.F. des 3. Änderungsgesetzes vom 2. November 1990 - BGBl. I S. 2425); Berendes/Winters, Das Abwasserabgabengesetz, 2. Auflage 1989, S. 133 und 135. Im Veranlagungsjahr 1990 gab es indes in Bezug auf die Einleitung kommunaler Abwässer keine Anforderungen nach "allge-mein anerkannten Regeln der Technik" an die Verminderung von organischen Halogenverbindungen. Das folgt aus dem Gutachten des Sachverständigen Prof. Dipl.-Ing. M. . Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargelegt, dass allgemein in (biologisch gereinigtem) Abwasser der vorliegenden Art (Mischwasser) kaum mit einer relevanten - über dem Schwellenwert von 0,1 mg/l (vgl. Anlage zu § 3 AbwAG 1989, A Abs. 1 Nr. 2) liegenden - AOX-Fracht zu rechnen sei (S. 3 des Gutachtens). Er hat ferner plausibel gemacht, dass mechanisch-biologische Kläranlagen - wie sie für die Reinigung von gemeindlichen Abwässern üblich sind - zur gezielten Herausfilterung von AOX nicht konzipiert und in der Lage sind (S. 4 f., 17 des Gutachtens) sowie allenfalls mit hohen Kosten eine weitere Reduzierung der diesbezüglichen Schadstofffracht (S. 5 f. des Gutachtens) denkbar wäre; eher mache es Sinn, mit Vermeidungs- bzw. Vorbehandlungsmaßnahmen bei den AOX-Indirekteinleitern - regelmäßig: Industrie- bzw. Gewerbebetriebe - anzusetzen (S. 5, 13 f. des Gutachtens). Von "allgemein anerkannten" Regeln der Technik zur Verminderung der Schadstofffracht bezüglich des Parameters AOX bei Einleitungen biologisch-mechanischer Kläranlagen kann mithin nicht ausgegangen werden. Das Fehlen entsprechender einschlägiger Regeln wird auch von den Beteiligten nicht in Frage gestellt. Fehlt es mithin an der Einschlägigkeit des § 7a WHG (die Wasserbehörde könnte in einem solchen Fall bei der Erteilung der Einleitungserlaubnis nicht § 7a WHG anwenden, sondern hätte im Wesentlichen auf der Grundlage des § 6 WHG zu entscheiden), vgl. Berendes/Winters, a.a.O., S. 133 und 136., ist zugleich eine tatbestandliche Voraussetzung des § 9 Abs. 5 AbwAG 1989 nicht erfüllt, so dass eine Ermäßigung nach dieser Vorschrift ausscheidet. Soweit der Kläger meint, es müsse für einen Ermäßigungsanspruch genügen, dass die Einleitung wasserrechtlich erlaubt sei und der Genehmigungsbescheid hinsichtlich des Schadstoffparameters AOX keinen Wert festsetze, so dass davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen des § 7a WHG eingehalten würden, ähnlich wohl Nisipeanu, a.a.O., S. 168, kann ihm nicht gefolgt werden. Wasserrechtlichen Erlaubnissen und Genehmigungen kommt regelmäßig keine Feststellungswirkung für abwasserabgaberechtliche Beurteilungen zu. Überdies stellt der Gesetzgeber des Abwasserabgabenrechts mit der Bezugnahme auf die "Anforderungen nach § 7a Abs. 1 WHG" gerade nicht auf das Vorhandensein einer wasserrechtlichen Erlaubnis und deren Inhalt für das abgaberechtliche Verfahren ab. Für eine derartige Absicht lässt sich weder dem Wortlaut noch den Gesetzgebungsmaterialien etwas entnehmen. Hätte der Gesetzgeber Entsprechendes gewollt, hätte es nahe gelegen, dies im Wortlaut klar durch eine Bezugnahme auf eine etwa vorliegende wasserrechtliche Erlaubnis zum Ausdruck zu bringen oder zumindest in den Materialien darauf hinzuweisen. Beides ist nicht geschehen. Das Gesetz verweist vielmehr auf die "Anforderungen nach § 7a WHG" und damit auf die einer wasserrechtlichen Erlaubnis jeweils zugrunde zu legenden Voraussetzungen. In § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 AbwAG 1989 hat der Gesetzgeber zudem dadurch, dass er auf die Einhaltung der Anforderungen "im Veranlagungszeitraum" abgestellt hat, deutlich gemacht, dass es allein auf die in diesem Zeitraum von § 7a WHG gestellten Anforderungen und somit gerade nicht auf bereits bestehende Genehmigungen und Erlaubnisse ankommen soll. Eine entsprechende Anwendung der Abgabesatzreduzierung auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art kommt ebenfalls nicht in Betracht. Eine vom Wortlaut der Vorschrift losgelöste abweichende Betrachtung ist nicht gerechtfertigt. Hätte der Gesetzgeber im von dem Kläger für richtig gehaltenen Sinne verfahren wollen, wäre es ihm ein Leichtes gewesen, in die Ermäßigungsvorschrift ausdrücklich aufzunehmen, dass sich der Abgabesatz stets ermäßigt, wenn keine Anforderungen in der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 7a Abs. 1 WHG gestellt werden und auch sonst keine allgemein anerkannten Regeln der Technik existieren. Das ist jedoch nicht geschehen. Entscheidend kommt hinzu, dass nach Sinn und Zweck des Abwasserabgabengesetzes eine entsprechende Anwendbarkeit der Abgabesatzreduzierung nach § 9 Abs. 5 AbwAG 1989 ausscheidet: Das Abwasserabgabengesetz ist grundsätzlich vom Verursacherprinzip geprägt, stellt mithin vorrangig auf den "Erfolg" - d.h. die objektiv eingetretene Umweltschädigung (nämlich die in Schadeinheiten bestimmte Schädlichkeit des Abwassers, § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1989) - ab. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998, a.a.O.; Berendes/ Winters, a.a.O., S. 128 f. § 9 Abs. 5 (und 6) AbwAG 1989 weichen als Ausnahme von diesem Prinzip insoweit ab, als sich der Abgabesatz ermäßigt, wenn der Einleiter im Veranlagungszeitraum die Anforderungen des § 7a WHG einhält (oder diese übertrifft). Die Regelung verfolgt auch und gerade den Zweck, Anreize zu Gewässerschutzinvestitionen und damit indirekt auch zur Weiterentwicklung bzw. Neuschaffung von allgemein anerkannten Regeln der Technik zur Verbesserung der Abwasserreinigung zu bieten, um so möglichst bald die Einleitung von "gefährlichen" Schadstoffen über das unvermeidbare Maß hinaus zu unterbinden. Vgl. die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung zum 2. Änderungsge-setz (vom 19. Dezember 1986, BGBl. I S. 2619), BT-Drs. 10/5533, S. 8; den Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen der 2. und 3. Novelle zum Abwasserabgabengesetz auf die Gewässer, BR-Drs. 783/94 vom 8. August 1994; Berendes/Winters, a.a.O., S. 136 und 141; vgl. Nisipeanu, Abwasserabgabenrecht, 1997, S. 156. Einen solchen Anreiz brauchte der Gesetzgeber indes dort nicht zu bieten, wo ohnehin nur mit einer "zu vernachlässigenden", weil nahezu unvermeidbaren und wenig schädlichen Restschadstofffracht zu rechnen war, wie hier hinsichtlich des Schadstoffes AOX bei kommunalen Abwässern. In solchen Fällen erschienen ihm abwassertechnische Vermeidungsmaßnahmen, soweit überhaupt möglich, im Vergleich zum ökologischen Nutzen als nicht mehr sinnvoll. Denn der Aufwand des Abwassereinleiters zur Vermeidung bzw. Entfernung dieser Restschadstofffracht würde regelmäßig um ein Vielfaches über der ansonsten zu entrichtenden Abwasserabgabe liegen. Vgl. den Bericht der Bundesregierung über die Auswirkungen der 2. und 3. Novelle zum Abwasserabgabengesetz auf die Gewässer, a.a.O., S. 23 f.; Nisipeanu, a.a.O., S. 53. Zudem erhielte der Einleiter, wäre eine Abgabesatzermäßigung auch in einem Fall der vorliegenden Art ohne Weiteres zu gewähren, eine Ermäßigung ohne jede eigene Anstrengung. Stellte man aber das blosse Untätigbleiben dem Einhalten einer allgemein anerkannten Regel der Technik gleich, würde der vom Gesetzgeber verfolgte Anreizzweck sich zu einem bloßen Mitnahmeeffekt verwandeln. Damit würde die Abgabenermäßigung ihren Zweck verfehlen, und eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 3 Abs. 1 Satz 1 AbwAG 1989 wäre nicht mehr gerechtfertigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1998, a.a.O. Handelt es sich bei § 9 Abs. 5 Satz 1 AbwAG 1989, wie dargelegt, um einen vom grundsätzlich geltenden Verursacherprinzip abweichenden gesetzlichen Privilegierungstatbestand, ist letztlich zu beachten, dass dem Gesetzgeber im Bereich der Abgabenprivilegierung ein weit reichender, auch von den Gerichten zu respektierender Gestaltungsspielraum zukommt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 1999 - 9 A 1743/94 -. Danach ist es allenfalls Sache des Gesetzgebers, die ohnehin differenzierten Regelungen des Abwasserabgabengesetzes im Interesse der Einzelfallgerechtigkeit noch weiter zu differenzieren und den beschränkten Anwendungsbereich des § 9 Abs. 5 AbwAG 1989 auf Fallgestaltungen der vorliegenden Art zu erweitern. Ob die Auffassung des Verwaltungsgerichts und des Beklagten zutrifft, dass jede über dem Schwellenwert nach der Anlage zu § 3 Abs. 1 Satz 2 AbwAG 1989 liegende Einleitung von AOX aus kommunalen Kläranlagen den allgemein anerkannten Regeln der Technik widerspricht - was zweifelhaft erscheint -, bedarf danach keiner Entscheidung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.