Beschluss
6d A 2641/01.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0829.6D.A2641.01O.00
4Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird verworfen. G r ü n d e: I. Der am 2. Juni 19 geborene Beamte steht seit dem 1. Februar 1977 im Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen, seit dem 1. August 1979 als Realschullehrer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Das Amtsgericht C. verurteilte ihn durch Urteil vom 28. November 2000 - 46 Ls 421/00 - wegen eines am 22. No-vember 1999 begangenen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen (§ 174 Abs. 1 Nr. 2 StGB) zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen von je 160,- DM . Durch Verfügung vom 17. Februar 2000 brach die Einleitungsbehörde die Vorermittlungen ab, leitete das förmliche Disziplinarverfahren ein und enthob den Beamten vorläufig des Dienstes. Durch weitere Verfügung vom 21. Februar 2001 ordnete die Einleitungsbehörde die Einbehaltung von 25 v.H. der monatlichen Dienstbezüge an. Auf den Antrag des Beamten, die Einbehaltungsanordnung vom 21. Februar 2001 aufzuheben, hat die 1. Disziplinarkammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf die Verfügung vom 21. Februar 2001 aufgehoben mit der Begründung, nach dem bisherigen Ermittlungsstand sei nicht die Prognose gerechtfertigt, dass der Beamte voraussichtlich aus dem Dienst entfernt werde. Mit der Beschwerde macht die Einleitungsbehörde geltend, der Beamte sei wegen der beiden Vorfälle vom 15. und 22. November 1999 nicht mehr als Lehrer tragbar. Es handele sich um wiederholte Annäherungsvesuche, die der Beamte bewusst herbeigeführt habe. Auch die weiteren in der Einbehaltungsanordnung aufgeführten Vorwürfe zeigten, dass der Beamte nicht den erforderlichen Abstand zu Schülerinnen einhalte. Eine Wiederholungsgefahr bestehe, weil der Beamte schon früher mit ihm anvertrauten Schülerinnen Verhältnisse gehabt habe. Der Beamte hält den angefochtene Beschluss für zutreffend. II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Disziplinarkammer hat die Einbehaltungsanordnung zu Recht aufgehoben. Gemäß § 92 Abs. 1 DO NW kann die Einleitungsbehörde gleichzeitig mit der vorläufigen Dienstenthebung oder später anordnen, dass dem Beamten ein Teil, höchstens die Hälfte, der jeweiligen Dienstbezüge einbehalten wird, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Nach diesen Maßgaben kommt die Einbehaltung eines Teils der Dienstbezüge im vorliegenden Fall zurzeit nicht in Betracht. Der Beamte ist zwar durch Verfügung des allgemeinen Vertreters seines Dienstvorgesetzten vom 17. Februar 2000 gemäß § 91 DO NW vorläufig des Dienstes enthoben worden. Der Beamte wird aber nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen voraussichtlich nicht aus dem Dienst entfernt werden. Das Wort "voraussichtlich" bedeutet, dass im Rahmen der hier gemäß § 95 Abs. 2 DO NW zu treffenden Entscheidung nur eine summarische Prüfung des zurzeit bekannten Sachverhalts geboten ist. § 92 DO NW setzt voraus, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf Entfernung aus dem Dienst erkannt werden wird. Die Dienstentfernung des Beamten muss bei einer im Verfahren nach § 95 Abs. 2 DO NW gebotenen, ihrer Natur nach nur überschlägig möglichen Prüfung des Sachverhalts wahrscheinlicher sein als eine unterhalb der Höchstmaßnahme liegende Disziplinierung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Septem-ber 1997 - 6d A 2434/97.O -. Ein derartiger Wahrscheinlichkeitsgrad für die Entfernung aus dem Dienst ist hier derzeit nicht gegeben. Die Beurteilung des Senats bezieht sich auf das Dienstvergehen nur in dem Umfang, in dem es bislang bekannt und zum Gegenstand des förmlichen Disziplinarverfahrens gemacht worden ist. Sie darf darüber nicht hinausgehen. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2000 - 6d A 4331/00.O -. Dass die am 29. Dezember 1978 geborene damalige Schülerin N. N1. nach ihren Angaben gegenüber der Kriminalpolizei in den Jahren 1993 und 1994 eine Beziehung mit dem Beamten hatte ("Knutschen und so schon, der [von der Schülerin abgelehnte] Vorschlag zum Geschlechtsverkehr war schon von dem Herrn L. gekommen, ... ") und die am 3. März 1976 geborene damalige Schülerin U. Q. nach ihren Angaben gegenüber der Kriminalpolizei im Alter von etwa 17 Jahren eine sexuelle Beziehung mit dem Beamten einging, ist im vorliegenden Verfahren ohne Bedeutung. Diese Umstände sind nicht in der Einleitungsverfügung vom 17. Februar 2000 erwähnt und damit noch nicht Gegenstand des Disziplinarverfahrens geworden. Der bisher in das Disziplinarverfahren eingeführte Sachverhalt rechtfertigt folgende Würdigung: Der Beamte hat am 15. und 22. November 1999 seine Dienstpflichten als Lehrer verletzt, weil er gegenüber der am 17. April 1983 geborenen Schülerin E. Q1. sexuell zudringlich geworden ist. Schwer wiegt insbesondere, dass er nach dem Ereignis vom 15. November 1999 erneut eine Gelegenheit arrangiert hat, um E. Q1. zu treffen, und sein Verhalten gesteigert hat, indem er das T-Shirt der Schülerin hochschob, um das Bauchnabelpiercing zu sehen, die Schülerin umarmte, streichelte und auf Stirn, Wange und Mund küsste. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ist in Fällen des sexuellen Missbrauchs und sexueller Übergriffe von Lehrkräften auf Schüler und Schülerinnen in der Regel von einer Untragbarkeit des Beamten auszugehen und seine Entfernung aus dem Dienst anzuordnen. OVG NRW, Urteil vom 17. März 1999 - 6d A 1332/98.O -. Bei einer überschlägigen Prüfung ist es jedoch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die beiden Vorfälle mit E. Q1. dem zur Entfernung aus dem Dienst führenden Regelfall entsprechen. Das Fehlverhalten des Beamten erreicht noch nicht das Ausmaß anderer Fälle des sexuellen Missbrauchs von Schülern. Obwohl der Beamte die Gelegenheit am 22. November 1999 arrangiert hat, kann es sich noch um ein Versagen in einer Versuchungssituation handeln, denen der Beamte aus Sympathie für die Schülerin erlegen ist. Bei dieser Würdigung müssen nach Lage der Akten schon früher aufgetretene Missbrauchsfälle außer Betracht bleiben, weil die Vorfälle noch nicht in das Verfahren eingeführt sind. Dass der Beamte mit der am 13. April 1983 geborenen Schülerin T. T1. Ende August/Anfang September 1999 einen Tagesausflug nach N2. unternommen hat, war zwar ebenfalls pflichtwidrig. Dies gilt unabhängig davon, dass der Beamte behauptet, er habe geglaubt, die Eltern der Schülerin seien mit dem Ausflug einverstanden gewesen. Mit seinem Verhalten hat der Beamte den Eindruck erweckt, er bevorzuge die Schülerin vor anderen ihm anvertrauten Schülerinnen und Schülern. Der Pflichtverstoß wiegt aber weder für sich gesehen noch im Zusammenhang mit den bereits erörterten Vorfällen so schwer, dass eine Entfernung aus dem Dienst hinreichend wahrscheinlich ist. Der Vorwurf, der Tagesausflug habe dazu gedient, der Minderjährigen Rauschgift zu verschaffen, ist nach dem bisherigen Ermittlungsstand nicht gesichert. Die Schülerin hat dies bei ihrer polizeilichen Vernehmung bestritten. Soweit es die Schülerin E. Q1. betrifft, besäße ein Angebot des Beamten, ihr reines Rauschgift zu geben, ein erhebliches disziplinares Gewicht. Nach dem gegenwärtigen Erkenntnisstand wollte der Beamte möglicherweise einen Scherz machen. Ein solcher Scherz wäre zwar disziplinarrechtlich nicht belanglos, weil die Schülerin nach der Darstellung des Beamten über Erfahrungen mit Rauschgift berichtet hatte und es Sache des Beamten gewesen wäre, in seiner Eigenschaft als Beratungslehrer auf die Gefahren des Rauschgiftkonsums hinzuweisen. Die in einer scherzhaften Reaktion liegende Pflichtverletzung lässt aber auch in Verbindung mit den anderen Vorfällen keine Entfernung aus dem Dienst erwarten. Nichts anderes gilt für die nach Darstellung des Beamten scherzhaft gemeinte Bemerkung in einer Foto-AG, am Ende der AG sollten Aktfotos gemacht werden. Dass der Beamte des Öfteren am Wochenende Besuch von Schülerinnen und Schülern hat, die über Nacht bleiben, ist nach dem bisherigen Stand der Ermittlungen noch nicht hinreichend gesichert. Der Beamte lässt sich dahin ein, er sei vor kurzem lediglich von ehemaligen Schülerinnen und Schülern besucht worden. Eine Verletzung von Dienstpflichten liegt darin nicht. Der Vorwurf, der Beamte lagere in seiner Wohnung in einem schwarzen Buch Rauschgift, die den Beamten besuchenden Schülerinnen und Schüler könnten sich dort mit Rauschgift versorgen, ist bisher ebenfalls nicht hinreichend gesichert. Bei der kriminalpolizeilichen Durchsuchung der Wohnung des Beamten sind Briefe gefunden worden, die dafür sprechen, dass der Beamte (bisher nicht in das Disziplinarverfahren eingeführte) Liebesverhältnisse mit Schülerinnen hatte. Rauschgifte oder Konsumutensilien sind dagegen nicht aufgefunden worden. Eine Kostenentscheidung entfällt in diesem Nebenverfahren.