Beschluss
6 A 2967/00
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0829.6A2967.00.00
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Tenor
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchs-bescheides der Bezirksregierung B. vom 00.00.000 verurteilt wird, die dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 aufzuheben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchs-bescheides der Bezirksregierung B. vom 00.00.000 verurteilt wird, die dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 aufzuheben. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der im Jahre 0000 geborene Kläger steht als Polizeivollzugsbeamter im Dienst des Beklagten und ist beim Polizeipräsidium I. beschäftigt. Seit 00.0000 ist er Vertreter des Leiters eines Kriminalkommissariates (KK 00), das zur Unterabteilung Zentrale Kriminalitätsbekämpfung (ZKB) gehört. Im 00.0000 wurde ihm das Amt eines Kriminalkommissars der Besoldungsgruppe A 12 BBesO übertragen. Zur Vorbereitung der dem Kläger für die Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 zu erteilenden dienstliche Regelbeurteilung nach den Beurteilungsrichtlinien im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Runderlass des Innenministeriums vom 25. Januar 1996, MBl. NRW, 278 (BRL), erstellte der Erstbeurteiler, Erster Kriminalhauptkommissar M. , den Beurteilungsvorschlag gemäß Nr. 9.1 BRL. Darin sprach er sich für das Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung des Beamten N. übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße" (5 Punkte gemäß Nr. 6.3 BRL) aus. Diesem Punktwert entsprach auch seine Bewertung der Hauptmerkmale Leistungsverhalten und - ergebnis. Die ihnen zugeordneten Submerkmale benotete er ganz überwiegend ebenfalls mit 5 Punkten. Am 00.00.0000 fand die Beurteilerbesprechung gemäß Nr. 9.2 BRL statt, an der unter anderem die Polizeipräsidentin als Endbeurteilerin, die beiden Abteilungsleiter, der Leiter der Unterabteilung ZKB und die Gleichstellungsbeauftragte teilnahmen. In der dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 gelangte die Endbeurteilerin zu dem Gesamturteil "Die Leistung und Befähigung des Beamten N. entsprechen voll den Anforderungen" (3 Punkte gemäß Nr. 6.3 BRL). Die Hauptmerkmale nach Nr. 6.1 BRL beurteilte die Endbeurteilerin jeweils mit geringeren Punktwerten als der Erstbeurteiler; lediglich das Sozialverhalten bewerteten beide übereinstimmend mit 4 Punkten. Die Beurteilungen der Submerkmale änderte die Endbeurteilerin nicht. Den vom Erstbeurteiler stammenden Verwendungsvorschlag gemäß Nr. 7.4 BRL, der Kläger sei ein geeigneter Bewerber für die Besetzung der Funktion des Leiters des KK 11, die ab 00.0000.00 frei werde, ließ sie unkommentiert. Ihr abweichendes Gesamturteil begründete sie mit den Worten: "Die Leistungen und Fähigkeiten des Beamten N. sind anzuerkennen. Dennoch erfordert die Anwendung gleicher Beurteilungsmaßstäbe in der Behörde ein Abweichen von dem Beurteilungsvorschlag des Erstbeurteilers, zumal der Beamte N, erst 0000 zum Kriminalhauptkommissar/A 12 ernannt wurde. Im behördenweiten Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe war die Gesamtnote auf 3 Punkte festzusetzen." Der Kläger erhob gegen die ihm eröffnete Beurteilung Widerspruch und trug vor: Die Begründung für die Herabsetzung der Beurteilung in den Hauptmerkmalen Leistungsverhalten und Leistungsergebnis sowie im Gesamturteil sei nicht plausibel. Der Hinweis darauf, dass er sich erst seit 0000 in seinem gegenwärtigen statusrechtlichen Amt befinde, sei nicht nachvollziehbar. Er stehe auch in Widerspruch zu dem Verwendungsvorschlag. Die Leitung eines Kommissariates verlange überdurchschnittliche Fähigkeiten und Leistungen. Mit Bescheid vom 00.00.0000 wies die Bezirksregierung den Widerspruch unter Verwertung einer Stellungnahme der Polizeipräsidentin mit im Wesentlichen folgender Begründung zurück: Nach den Beurteilungsvorschlägen hätten von den 22 Personen der Vergleichsgruppe, die aus allen beim Polizeipräsidium beschäftigten Beamten der Besoldungsgruppe A 12 BBesO bestanden habe, drei eine Gesamtnote von 5 Punkten und 12 eine solche von 4 Punkten bekommen sollen. Bei einer Orientierung an den Richtsätzen in Nr. 8.2.2 BRL hätten aber nur ein Beamter 5 Punkte und fünf bis sechs Beamte 4 Punkte erhalten können. Danach sei es unumgänglich gewesen, die Erstbeurteilungen zu überprüfen und durch Quervergleiche in die richtige Beziehung zu setzen. Dies sei in der Beurteilerbesprechung geschehen. Es sei kaum zu vermeiden, in Einzelfällen Erstbeurteilungen um 2 Punktwerte zu korrigieren. Die Endbeurteilerin habe sich vortragen lassen, welche Beamten innerhalb der Vergleichsgruppe der zahlenmäßig begrenzten, mit 4 oder 5 Punkten zu beurteilenden Spitzengruppe zuzuordnen seien. Dabei sei ein besonders strenger Maßstab an Beamte angelegt worden, die erst vor relativ kurzer Zeit befördert worden seien. Der Kläger sei erst 1 1/2 Jahre vor dem Beurteilungsstichtag zuletzt befördert worden. Seine Leistungen seien zu loben. Eine solch herausragende Spitzenstellung, die es gerechtfertigt hätte, ihn fast allen anderen Beamten der Vergleichsgruppe, auch denen mit erheblich größerer Erfahrung im konkreten Amt, vorzuziehen, sei jedoch nicht erkennbar gewesen. Der Kläger hat Klage erhoben. Unter Vertiefung seines bisherigen Vorbringens hat er vorgetragen: Die Teilnehmer der Beurteilerbesprechung seien nicht personen- und sachkundig gewesen. Der Leiter der Unterabteilung ZKB, Kriminalrat U., habe in der Besprechung erklärt, der Kläger und zwei weitere Beamte, die in der Erstbeurteilung 5 Punkte erhalten hätten, seien leistungsmäßig völlig identisch. Dennoch habe die Endbeurteilerin von diesen drei Beurteilungen zwei herabgesetzt. Es sei widersprüchlich, für das Hauptmerkmal Leistungsergebnis eine bessere Note als für das Hauptmerkmal Leistungsverhalten zu vergeben. Das Leistungsverhalten könne grundsätzlich nicht schlechter als das Leistungsergebnis sein. Anderenfalls sei zumindest eine besondere Begründung erforderlich, an der es hier fehle. Der Kläger hat beantragt, die dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 00.00.0000 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat auf die Begründung des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 verwiesen und im Einzelnen ausgeführt, dass die Teilnehmer der Beurteilerbesprechung die notwendige Personen- und Sachkunde besessen hätten. Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, die angefochtene dienstliche Beurteilung leide an einem wesentlichen Verfahrensfehler. Er liege darin, dass der Beklagte das Original der Beurteilung vernichtet habe. Als Original sei das von ihm zu Unrecht lediglich als Entwurf gewertete Schriftstück anzusehen, welches den vom Erstbeurteiler unterschriebenen Beurteilungsvorschlag und die handschriftlichen Vermerke des Endbeurteilers enthalte. Der Mangel sei erheblich, weil sich nur mit dem Original der Beurteilung der ordnungsgemäße Ablauf des Beurteilungsverfahrens nachweisen lasse. Mit seiner vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Ein zur Aufhebung der Beurteilung führender Verfahrensfehler liege nicht vor. Das gewählte Verfahren stehe in Einklang mit den Beurteilungsrichtlinien. Nehme man jedoch einen Verfahrensfehler an, sei er jedenfalls unbeachtlich, da er die Sachentscheidung nicht habe beeinflussen können. Denn das vom Verwaltungsgericht als Original der Beurteilung angesehene Schriftstück sei erst nach deren Bekanntgabe vernichtet worden. Im Hinblick auf die materielle Rechtmäßigkeit der angegriffenen Beurteilung werde auf das Vorbringen erster Instanz Bezug genommen. Es treffe nicht zu, dass die dienstliche Beurteilung des Klägers "zurecht gebogen" worden sei, um eine andere Personalentscheidung zu rechtfertigen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass der Beklagte unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 00.00.0000 verurteilt wird, die dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 aufzuheben. Er verteidigt die in dem angefochtenen Urteil vertretene Auffassung und bezieht sich auf sein bisheriges Vorbringen. Ferner trägt er vor: Die vom Beklagten in dem Erörterungstermin am 00.00.0000 gegebene Erläuterung, die Endbeurteilung sei deshalb vom Beurteilungsvorschlag abgewichen, weil entgegen den Vorstellungen der Behördenleitung ansonsten der Kläger auf die demnächst frei werdende Stelle eines Kommissariatsleiters hätte befördert werden müssen, zeige, dass die dienstliche Beurteilung nicht an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung ausgerichtet worden sei. Bei der Entscheidung über die Besetzung der angesprochenen Stelle sei deutlich geworden, dass sich seine Leistungen von denen des beförderten Beamten, der als einziger eine Beurteilung mit 5 Punkten erhalten habe, nur um Nuancen unterschieden hätten. Die Absenkung der streitbefangenen Beurteilung um 2 Punkte sei unter diesen Umständen nicht verständlich. Der Berichterstatter hat die Sach- und Rechtslage am 00.00.0000 mit den Beteiligten erörtert. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zugelassene Berufung des Beklagten ist unbegründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Aufhebung der ihm erteilten dienstlichen Beurteilung vom 00.00.0000 und des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung B. vom 00.00.0000. Die angefochtene Beurteilung verletzt ihn rechtswidrig in seinen Rechten und kann daher keinen Bestand haben. Die aus dem Entscheidungstenor hervorgehende Neufassung des erstinstanzlichen Urteils ist lediglich eine prozessuale Folge daraus, dass dienstliche Beurteilungen keine Verwaltungsakte sind und der Kläger seinen Klageantrag in der Berufungsinstanz entsprechend angepasst hat. Dies schränkt den Erfolg der Klage nicht ein. Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur beschränkt nachprüfbar. Auf die zutreffende Beschreibung des insoweit zu beachtenden Prüfungsrahmens in dem angefochtenen Urteil wird verwiesen. Vgl. hierzu etwa auch BVerwG, Urteile vom 2. März 2000 - 2 C 7.99 - und - 2 C 8.99, 2 C 9.99 und 2 C 10.99 -, Buchholz 237.8 § 18 RhP LBG Nr. 1; ferner Beschlüsse des Senats vom 13. Dezember 1999 - 6 A 3599/98 -, DÖD 2000, 161, und - 6 A 3593/98 -, DÖD 2000, 266. Hiervon ausgehend ist die streitige dienstliche Beurteilung entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts allerdings nicht deshalb mit einem Verfahrensfehler behaftet, weil das Schriftstück mit dem ersten, vor Beginn der Beurteilerbesprechung vom Erstbeurteiler unterschriebenen Ausdruck seines Beurteilungsvorschlages und den handschriftlichen Ergänzungen der Endbeurteilerin (Schlusszeichnenden) inzwischen vernichtet worden ist. Dieses Vorgehen steht mit den über Art. 3 Abs. 1 GG verbindlichen Beurteilungsrichtlinien in Einklang und verletzt auch im Übrigen Rechtsvorschriften nicht. Dies hat der Senat in seinem den Prozessbevollmächtigten des Klägers und dem Vertreter des Beklagten bekannten Urteil vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 - im Einzelnen ausgeführt. An dieser Auffassung ist festzuhalten. Die dienstliche Beurteilung vom 00.00.0000 ist jedoch deshalb rechtswidrig, weil bei ihrer Erstellung allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt und die Gebote der Plausibilität und Widerspruchsfreiheit missachtet worden sind. Der Kläger hat vorgetragen, dass er verglichen mit einem im Wesentlichen gleich eingeschätzten, nur um Nuancen besseren Beamten derselben Vergleichsgruppe (KHK H. ) ein um zwei Notenstufen schlechteres Gesamturteil erhalten hat. Der Beklagte ist dem nicht, jedenfalls nicht substantiiert, entgegen getreten. Hintergrund dessen war u.a. das von ihm verfolgte Ziel, Schwierigkeiten bei einer anstehenden Dienstpostenbesetzung, derjenigen der Leitung des Kriminalkommissariates 1. , zu vermeiden. Dieser Sachverhalt einschließlich der letztgenannten Motivation hat sich in dem vom Berichterstatter des Senats am 9. Mai 2001 durchgeführten Erörterungstermin herausgestellt bzw. erhärtet. In diesem Termin hat der allgemeine Vertreter der Polizeipräsidentin den Vortrag des Klägers bestätigt, die kurz nach dem Beurteilungsstichtag veranlasste und sich schon bei Erstellung der streitigen Beurteilung abzeichnende Dienstpostenvergabe sei nur äußerst knapp zu Lasten des Klägers ausgefallen; ausschlaggebend sei die "um Nuancen" bessere Einschätzung der Leistungen des zum Zuge gekommenen Bewerbers gewesen. Der Vertreter des Beklagten hat des Weiteren deutlich gemacht, dass die Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Auswahl des Konkurrenten und dessen nachfolgender Beförderung ausschlaggebend dafür gewesen ist, die Gesamtbeurteilung des Klägers gegenüber dem Vorschlag des Erstbeurteilers abzusenken. Daneben hat der Beklagte in dem Erörterungstermin auf die Notwendigkeit hingewiesen, die in den Beurteilungsrichtlinien festgelegten Richtwerte für Endbeurteilungen mit 4 oder 5 Punkten nach Möglichkeit nicht zu überschreiten. Die Frage, warum diese Erwägungen mit Blick auf die auch im Erörterungstermin hervorgehobenen guten Leistungen des Klägers, etwa bei der selbständigen Leitung von fallbezogen gebildeten Ermittlungsgruppen, zu der Absenkung der Gesamtnote um 2 Punkte geführt haben, hat nicht zu weiteren Erläuterungen geführt. Die vom Senat angeforderten ergänzenden Angaben des Beklagten vom 00.00.0000 zu den Beurteilungen der nach A 12 BBesO besoldeten Beamten und zu der nachfolgenden Besetzung der Leitung des Kriminalkommissariates 1. bestätigen diesen Sachverhalt. Erkenntnisse, die zu Zweifeln an der sachlichen Richtigkeit dessen berechtigen würden, enthalten sie nicht. Dasselbe gilt für die Ausführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 00.00.0000. Mit seinem oben beschriebenen Vorgehen bei der Erstellung der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung hat der Dienstherr allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet. Dienstliche Beurteilungen dienen dazu, eine Grundlage für Entscheidungen über die weitere dienstliche Verwendung des Beamten zu schaffen. Die dienstliche Beurteilung soll Aufschluss über seine im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen, die an den Anforderungen des innegehabten statusrechtlichen Amtes zu messen sind, und über seine Befähigung geben. Die zutreffende Würdigung dieser Faktoren ist auch für die Motivation und die SelbU.schätzung des Betroffenen von großer Bedeutung (vgl. Nr. 1 Abs. 2 und Abs. 3 BRL). Die vor allem unter Berücksichtigung der Erkenntnisse aus der Beurteilerbesprechung vorzunehmende Abwägung mit den Leistungen, welche die anderen Mitglieder der Vergleichsgruppe gezeigt haben, dient dazu, das Gesamturteil zu verobjektivieren und von möglichen zu subjektiven Einschätzungen des Erstbeurteilers zu lösen, der unter Umständen nicht den notwendigen Überblick über die Leistungen anderer Beamter in vergleichbaren Positionen haben wird. Bei dieser vor der Endbeurteilung durchzuführenden vergleichenden Betrachtung kann es im Sinne einer "Kontrollüberlegung" sinnvoll sein, die Auswirkungen der ins Auge gefassten Endbeurteilungen auf die zukünftig in der Behörde anstehenden Beförderungsfälle in den Blick zu nehmen. Derartige Erwägungen dürfen jedoch nicht dazu führen, dass der Endbeurteiler eine als leistungsgerecht betrachtete Beurteilung nicht ausspricht, sondern dem Betroffenen eine schlechtere Beurteilung erteilt, um sich die Begründung der Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern um eine in absehbarer Zeit zu besetzende Beförderungsstelle zu erleichtern. Eine solche Beurteilung verstößt gegen den allgemein anerkannten Grundsatz, dass die Beurteilung die im Beurteilungszeitraum gezeigten Leistungen möglichst zutreffend wiedergeben soll. Die aufgrund der oben erläuterten Motivation zu stande gekommene dienstliche Beurteilung beruht zugleich auf sachfremden Erwägungen. Denn die Überlegung, dass die dienstliche Beurteilung nicht allein die im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen zutreffend bewerten, sondern wegen einer anstehenden Beförderungsentscheidung besser oder schlechter ausfallen soll, widerspricht ihrer oben dargelegten Zweckbestimmung. Zugleich wird damit den mit den Beurteilungsrichtlinien verfolgten Zielen zuwider gehandelt. Anlassbeurteilungen wegen einer Beförderungsentscheidung sind danach nur in engen Grenzen vorgesehen (vgl. Nr. 4.3 Abs. 3 BRL). Sie sind wegen der kurzen Regelbeurteilungsintervalle und für alle Beamten gleichen Beurteilungsstichtage (Nr. 3.1 BRL) weitgehend entbehrlich. Das hat den potentiellen Vorzug größerer Objektivität der dienstlichen Beurteilung, wird aber in sein Gegenteil verkehrt, wenn der Dienstvorgesetzte die Regelbeurteilung mit Rücksicht auf anstehende Personalmaßnahmen zweckswidrig einsetzt. Vgl. zum Ganzen Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, 3. Aufl., Rdnrn. 225, 226. Das Gewicht dieser zur Rechtswidrigkeit der streitbefangenen dienstlichen Beurteilung führenden Gesichtspunkte wird durch den Hinweis des Beklagten auf sein Bestreben, die Richtsätze nach Nr. 8.2.2 BRL einzuhalten, nicht in Frage gestellt. Diese Richtsätze (Obergrenzen) geben nur Anhaltspunkte für eine vor allem auch im Quervergleich innerhalb der Vergleichsgruppe möglichst gerechte Leistungsbewertung. Sie dürfen im Einzelfall die Zuordnung der zutreffenden Gesamtnote nicht verhindern (vgl. Nr. 8.2.2 BRL). Da im vorliegenden Fall die für eine Vergleichsgruppe erforderliche Mindestzahl von 30 zu beurteilenden Personen (vgl. Nr. 8.2.1 Abs. 3 BRL) nicht erreicht wurde, trat die Bedeutung der Richtsätze noch weiter zurück (vgl. den letzten Absatz der Nr. 8.2.2 BRL). Unabhängig von den oben bewerteten Zusammenhängen hätte das Anliegen, die Richtsätze einzuhalten, bei einem nur "um Nuancen" differierenden Leistungsbild einen Unterschied im Gesamturteil von zwei Notenstufen nicht rechtfertigen können. Dies gilt auch für die am Ende des Beurteilungszeitraumes noch relativ kurze Verweildauer des Klägers in seinem zuletzt ausgeübten Amt. Vgl. zu Letzterem das Urteil des Senats vom 13. Februar 2001 - 6 A 2966/00 -. Rechtswidrig ist die streitbefangene dienstliche Beurteilung ferner deshalb, weil die Bewertung jedenfalls für eines der vier Hauptmerkmale, nämlich das Leistungsverhalten, mitsamt dem darauf aufbauenden Gesamturteil nicht plausibel ist. Das allgemein anerkannte Gebot der Plausiblität dienstlicher Beurteilungen verlangt zwar nicht, dass Leistungs- und Befähigungsbewertungen als zwingend folgerichtiges Produkt der Benotungen ihnen nachgeordneter Einzelkriterien erscheinen. Das fordern auch die Beurteilungsrichtlinien nicht; in ihren Nrn. 6.3 (am Ende) und 8.1 Abs. 1 heißt es, die Bildung eines Punktwertes als arithmetisches Mittel aus der Beurteilung der Submerkmale bzw. der Hauptmerkmale sei nicht gewollt. In die höchstpersönliche Einschätzung des Endbeurteilers können auch Überlegungen einfließen, die in den Einzelbewertungen nicht vollständig zum Ausdruck gelangen. Eine dienstliche Beurteilung ist jedoch nicht mehr plausibel, wenn sie in unlösbarem Widerspruch zu den Einzelbewertungen steht. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Mai 1965 - II C 146.62 -, BVerwGE 21, 127 (131 ff.) und vom 16. Oktober 1967 - VI C 44.64 -, ZBR 1968, 42 (43); Bay VGH, Urteil vom 23. April 1976 - Nr. 230 III 75 -, DÖD 1976, 260 (262); OVG Saarlouis, Beschluss vom 22. April 1999 - 1 W 4/99 -, DÖD 2000, 65; Schnellenbach, a.a.O., Rdnr. 398; ders., NWVBl 1987, 7 (10 f.). Dies ist hier der Fall. Von den sechs Submerkmalen des Hauptmerkmales Leistungsverhalten sind vier mit dem Spitzenprädikat (5 Punkte) und die restlichen beiden mit 4 Punkten bewertet worden. Ohne diese Benotungen zu ändern, hat die Endbeurteilerin für das Hauptmerkmal Leistungsverhalten aber nur 3 Punkte vergeben. Ähnlich ist sie in Bezug auf das Hauptmerkmal Leistungsergebnis verfahren. In der Fassung, die die dienstliche Beurteilung mit der Schlusszeichnung erhalten hat, lautet insoweit die Bewertung beider Submerkmale auf 5 Punkte, die des Hauptmerkmales dagegen nur auf 4 Punkte. Auch die letztlich mit 3 Punkten beurteilte Mitarbeiterführung weist in allen vier Submerkmalen unverändert die Benotungen des Erstbeurteilers mit 4 Punkten auf. Jedenfalls die Unterschiede zwischen der Benotung des Hauptmerkmals Leistungsverhalten und der Benotung der zugehörigen Submerkmale machen die dienstliche Beurteilung widersprüchlich. Wenn zwischen den Bewertungen der Submerkmale und der Beurteilung des entsprechenden Hauptmerkmales überwiegend mehr als eine Notenstufe liegt, lässt sich dies nicht mit einer denkbaren unterschiedlichen Gewichtung von Einzelmerkmalen, vgl. hierzu Schnellenbach, Die dienstliche Beurteilung der Beamten und der Richter, a.a.O., Rn. 401 f.; Inneministerium des Landes Nordrhein- Westfalen, Beurteilungen im Bereich der Polizei des Landes Nordrhein-Westfalen, Erläuterungen der BRL, S. 118, 119, erklären. Eine schlüssige Begründung dafür ist der angefochtenen Beurteilung auch sonst nicht zu entnehmen. Insbesondere die dem Hauptmerkmal sowie dem Gesamturteil beigefügten Abweichungsbegründungen, die sich vertretbarerweise dafür angeboten hätten, enthalten dazu keine Ausführungen. Dieser Mangel der dienstlichen Beurteilung ist nicht nachträglich beseitigt worden. Ein Defizit in der Plausiblität kann grundsätzlich im Widerspruchs- und auch noch im gerichtlichen Verfahren ausgeglichen werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 1980 - 2 C 8.78 -, BVerwGE 60, 245 (252). Im Hinblick auf Widersprüche zwischen den Bewertungen von Sub- und Hauptmerkmalen gilt im Grundsatz nichts anderes. Der Endbeurteiler verantwortet die dienstliche Beurteilung insgesamt, einschließlich der Bewertungen der Submerkmale. Stehen sie in Widerspruch zu der Beurteilung der entsprechenden Hauptmerkmale, hat er es auch in den vorgenannten Verfahrensstadien noch in der Hand, die Abweichungen - soweit möglich - vertretbar zu begründen oder die Widersprüche sonst in die eine oder die andere Richtung aufzulösen. Diesen Befugnissen steht Nr. 9.2 Abs. 1 Satz 2 BRL nicht entgegen. Danach entscheidet der Endbeurteiler abschließend über die Beurteilung der Hauptmerkmale und über das Gesamt- urteil. Das berechtigt nicht zu dem Umkehrschluss, der Endbeurteiler habe die Benotungen der Submerkmale im Vorschlag des Erstbeurteilers unkommentiert hinzunehmen. Einer etwa bestehenden gleichförmigen Verfahrensweise dieses Inhalts, vgl. hierzu die o.a. Erläuterungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen, S. 119, könnte auch über Art. 3 Abs. 1 GG keine maßstabsbildende Bedeutung zuerkannt werden. Sie wäre rechtswidrig und daher unbeachtlich. Denn sie würde den Endbeurteiler - jedenfalls in Einzelfällen wie dem hier vorliegenden - daran hindern, bei der Festlegung des Gesamturteils, das ihm durch den Vorschlag des Erstbeurteilers nicht vorgegeben wird, und der dazu gehörenden Abweichungsbegründung eine genügende Plausibilisierung der dienstlichen Beurteilung herbeizuführen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und der Ausspruch über ihre Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den entsprechend anzuwendenden §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil weder die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO noch die des § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes gegeben sind.