Beschluss
12 B 582/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0821.12B582.01.00
26mal zitiert
6Zitate
12Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 12 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist unbegründet. Die von der Antragstellerin geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht hinreichend dargelegt bzw. liegen nicht vor. 1. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, es sei nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung in schwerer, unzumutbarer Weise beeinträchtigt werde. Ihr Vortrag, ihre Eltern hätten erhebliche Schwierigkeiten, die Therapiekosten in Höhe von monatlich 400 DM weiter vorzufinanzieren, reiche dafür nicht aus. Es seien keine konkreten Unterlagen eingereicht worden, aus denen sich eine finanzielle Situation der Eltern der Antragstellerin ergebe, die es ihnen nicht ermögliche, zumindest bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache die Kosten vorzustrecken. Auch ein Prozesskostenhilfeantrag, aus dem sich Einkommensverhältnisse ergäben, die eine Zahlung ausschlössen, sei nicht gestellt worden. Das Zulassungsvorbringen stellt die Richtigkeit dieser Bewertung des Verwaltungsgerichts, es fehle an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes, nicht in Frage. Die Rüge, das Verwaltungsgericht habe keine Interessenabwägung vorgenommen, berücksichtigt nicht, dass es im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO Sache des Antragstellers ist, einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. Ob und unter welchen Voraussetzungen es angesichts dessen ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalles rechtlich möglich ist, eine einstweilige Anordnung zugunsten des Antragstellers zu erlassen, obwohl es an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes oder Anordnungsanspruchs fehlt, kann dahinstehen. Dies kommt allenfalls dann in Betracht, wenn die Komplexität der Sache eine Galubhaftmachung gravierend erschwert und schwerwiegende und existenzielle Nachteile für den Antragsteller nicht ausgeschlossen werden können. Das ist hier indes, wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen ergibt, nicht der Fall. Die Argumentation in der Rechtsmittelschrift, der Verweis auf privat vorzuschießende Mittel trage schon deshalb nicht, weil im Jugendhilferecht das Sachleistungsprinzip gelte, so dass der Antragsgegner die hier begehrte Legasthenietherapie in Natur schulde, stellt die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung ebenfalls nicht in Frage. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Hinweises der Antragstellerin auf die - sich auch am Hilfeplanverfahren nach § 36 SGB VIII zeigenden - Besonderheiten des Jugendhilferechtsverhältnisses. Der Satz, im Jugendhilferecht - so auch im Bereich der hier begehrten Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII - gelte das Sachleistungsprinzip, entspricht in dieser Allgemeinheit nicht der Gesetzeslage. Zwar ist im Gesetz - auch in § 35 a SGB VIII - nicht ausdrücklich ein Anspruch auf eine Geldleistung formuliert. Aus der Systematik des Gesetzes folgt aber, dass je nach Fallkonstellation der jugendhilferechtliche Hilfebedarf auch durch eine Geldleistung gedeckt werden kann: § 3 Abs. 2 SGB VIII bestimmt, dass Leistungen der Jugendhilfe von Trägern der freien Jugendhilfe und von Trägern der öffentlichen Jugendhilfe erbracht werden. § 5 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII konstituiert das Recht des Leistungsberechtigten, zwischen Einrichtungen und Diensten verschiedener Träger zu wählen und Wünsche hinsichtlich der Gestaltung der Hilfe zu äußern. Auch von der Ausübung des Wahlrechts hängt mithin die Art und Weise ab, in der der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seiner gesetzlichen Verpflichtung zur Leistungserfüllung nachkommt. Wählt der Leistungsberechtigte das (privatrechtlich zu begründende und abzuwickelnde) Angebot eines Trägers der freien Jugendhilfe oder wird das Angebot eines freien Leistungserbringers in Anspruch genommen, so entsteht ein sog. jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis, in dem der Träger der öffentlichen Jugendhilfe seine öffentlich-rechtliche Leistungsverpflichtung grundsätzlich durch Übernahme der dem Leistungsberechtigten in Rechnung gestellten Kosten erfüllt. Vgl. Wiesner, SGB VIII Kinder- und Jugendhilfe, 2. Aufl., 2000, § 5 Rdnrn. 7, 10, 19 f; Vor § 11 Rdnrn. 12 ff; zum Anspruch auf Kostenübernahme vgl. auch BVerwG, Urteil vom 28. September 2000 - 5 C 29.99 -, S. 7 der Ausfertigung. Ein derartiges jugendhilferechtliches Dreiecksverhältnis könnte auch hier durch die Inanspruchnahme der Hilfe des Osnabrücker Zentrums für Legasthenie entstanden sein. Allerdings nennt der von der Antragstellerin vorgelegte "Vertrag" vom 29. November 2000 weder die Namen der Eltern der Antragstellerin oder die Antragstellerin selbst als Vertragspartner noch ist er von den Eltern der Antragstellerin unterschrieben. Jedenfalls ist das Ziel der Antragstellerin die Übernahme der durch das Osna-brücker Zentrum für Legasthenie in Rechnung gestellten Kosten durch den Antragsgegner. Das hat sie von vornherein unter Hinweis auf die Ausübung ihres Wunsch- und Wahlrechts gemäß § 5 SGB VIII in ihrem Antrag vom 3. und 11. Dezember 2000 klar zum Ausdruck gebracht. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, über die Kostenübernahme hinaus bestehe ein nicht gedeckter jugendhilferechtlicher Bedarf, sei es in Form der Beratung und Auskunft und/oder der Erstellung eines Hilfeplans. Weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren - ebenso wenig in ihrem Zulassungsvorbringen - hat die Antragstellerin deutlich gemacht, derartige unterstützende Leistungen des Antragsgegners zu wünschen. Im Schriftsatz vom 19. März 2001 angestellte Überlegungen des Antragsgegners u.a. zu möglichen anderen oder ergänzenden Hilfemaßnahmen hat sie unter Hinweis auf die von ihr auf der Grundlage jugendpsychiatrischer Feststellungen Dritter zugunsten des Osnabrücker Zentrums für Legasthenie getroffene Entscheidung zurückgewiesen. Die Bewertung des Verwaltungsgerichts wird ferner nicht durch den Einwand der Antragstellerin in Frage gestellt, die Eltern eines Leistungsberechtigten seien gemäß §§ 91 ff SGB VIII von der Heranziehung zu den Kosten ausgenommen. Diese dem materiellen Recht zugeordnete Entscheidung des Gesetzgebers verbietet nicht, im Rahmen der strengen Prüfung der prozessualen Voraussetzungen für eine Vorwegnahme der Hauptsache bei einem im vorläufigen Rechtsschutzverfahren anhängig gewordenen Streit um die Pflicht des Jugendhilfeträgers zur Kostenübernahme, auf die Möglichkeit der vorübergehenden Kostentragung durch die Eltern zu verweisen. Indes dürfte das Absehen von der Heranziehung der Eltern zum Kostenersatz bei der - hier infolge der fehlenden Angaben nicht möglichen - Prüfung einzubeziehen sein, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum den Eltern bei Berück-sichtigung ihrer konkreten finanziellen Verhältnisse eine vorläufige Kostentragung zugemutet werden kann. Der Hinweis der Antragstellerin, es handele sich nicht um eine Vorwegnahme der Hauptsache, wenn allein eine Geldleistung streitbefangen sei, findet im Gesetz keine Stütze; die in der Rechtsmittelschrift zur Begründung angeführte Vorschrift des § 123 VwGO i.V.m. § 945 ZPO betrifft einen Schadensersatzanspruch. Es lässt sich dem angefochtenen Beschluss ebenfalls nicht entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung von den Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig gemacht hätte, wie die Antragstellerin weiter rügt. Einen derartigen Zusammenhang hat das Verwaltungsgericht nicht hergestellt. Es hat, wie sich dem Beschluss eindeutig entnehmen lässt, lediglich zur Begründung der fehlenden Möglichkeiten der Beurteilung der finanziellen Situation der Eltern der Antragstellerin darauf verwiesen, ein Prozesskostenhilfeantrag, aus dem sich die Einkommensverhältnisse ergeben könnten, sei nicht gestellt worden. 2. Die Antragstellerin beruft sich ferner ohne Erfolg auf den Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Eine Rechtssache weist besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auf, wenn die Angriffe des Rechtsmittelführers gegen die erstinstanzliche Entscheidung Fragen von solcher Schwierigkeit aufwerfen, dass sich diese nicht ohne Weiteres im Zulassungsverfahren, sondern erst in einem Beschwerdeverfahren klären und entscheiden lassen. Vgl. Seibert in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Stand Juli 2000, § 124 Rdnrn. 154 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 19. Juli 2000 - 22 B 260/00 -. Dies ist hier nicht der Fall. Die von der Antragstellerin zum Charakter von Jugendhilfeleistungen aufgeworfenen Fragen lassen sich, wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt, unmittelbar aus dem Gesetz beantworten. Auf das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Gewährung von Prozesskostenhilfe kommt es hier nicht an. 3. Die Rechtssache weist ferner nicht die ihr von der Antragstellerin beigelegte grundsätzliche Bedeutung auf (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die von ihr als klärungsbedürftig bezeichneten Rechtsfragen, ob die Verwaltungsgerichte einen Antragsteller, der eine jugendhilferechtliche Sachleistung (Eingliederungshilfe) im Wege des Eilverfahrens begehrt, auf eine Entscheidung in der Hauptsache verweisen dürfen, wenn die Kosten der Eingliederungshilfe durch finanzielle Mittel Dritter einstweilen gedeckt werden können und ob die finanzielle Leistungsfähigkeit Dritter wegen des Sachleistungs-charakters von Jugendhilfeleistungen im Rahmen des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens außer Betracht bleiben muss, stellen sich, wie aus den Ausführungen zu 1. folgt, schon deshalb nicht, weil in diesem Verfahren eine jugendhilferechtliche Sachleistung gerade nicht begehrt wird. Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts die Frage, ob eine einstweilige Anordnung ergehen kann, wenn die Kosten einer jugendhilferechtlichen Maßnahme durch finanzielle Mittel Dritter einstweilen gedeckt werden können, hinreichend geklärt. Danach fehlt es an der Notwendigkeit einer Entscheidung gerade im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes, solange ein Abbruch der tatsächlich durchgeführten Maßnahme nicht aufgrund der ungeklärten Kostentragung droht. Ein Abbruch droht nicht, wenn der die Jugendhilfe tatsächlich "vorleistende" Dritte (z.B. der Träger der Einrichtung) nicht auf den Ersatz seiner Kosten drängt oder die Eltern des Kindes bzw. Jugendlichen in der Lage sind, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen. Vgl. z.B. OVG NRW, Beschlüsse vom 3. September 1997 - 16 B 1900/97 -, vom 30. Januar 1997 - 16 B 2655/96 -, vom 3. Juli 1996 - 16 B 258/96 -; vgl. auch zur Eingliederungshilfe nach dem BSHG Beschluss vom 5. März 1998 - 24 B 252/98 -. Die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und wie lange es den Eltern zuzumuten ist, die Kosten der Maßnahme einstweilen vorzuschießen, betrifft den Einzelfall und ist damit einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich. Die weiter von der Antragstellerin als grundsätzlich dargestellte Rechtsfrage, ob es zulässig ist, den Erlass einer einstweiligen Anordnung von den Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe abhängig zu machen, stellt sich, wie ausgeführt, hier nicht. 4. Die Antragstellerin hat den geltend gemachten Zulassungsgrund des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nicht dargelegt. Dazu wäre erforderlich gewesen, die Entscheidung des Gerichts, von der abgewichen worden sein soll, zu benennen; in der Regel ist hierfür die Angabe des Datums und Aktenzeichens oder der Fundstelle erforderlich. Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, § 124 a Stand Juli 2000, Rdnr. 95 m.w.N. Diesen Anforderungen genügen die spekulativen Erwägungen in der Rechtsmittelschrift zur Existenz derartiger Entscheidungen nicht ansatzweise. 5. Schließlich liegt auch kein Verfahrensmangel vor, auf dem die erstinstanzliche Entscheidung beruhen kann (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Aus der Rechtsmittelschrift ergibt sich nicht, weshalb eine Pflicht des Verwaltungsgerichts bestanden haben sollte, die Antragstellerin darauf hinzuweisen, dass es auf die finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern ankommen könnte, obwohl es grundsätzlich in einem Verfahren nach § 123 VwGO Sache eines - zumal anwaltlich vertretenen - Antragstellers ist, den Anordnungsgrund und -anspruch glaubhaft zu machen. Dies gilt umso mehr, als die Antragstellerin in der Begründung ihrer Antragsschrift vom 6. März 2001 zur Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes und zu den Möglichkeiten ihrer Eltern, die Therapie im Osnabrücker Zentrum für Legasthenie weiter vorzufinanzieren, vorgetragen hat. Aus ihrem Hinweis, es erscheine fraglich, ob eine jugendhilferechtliche Leistung überhaupt von den finanziellen Leistungen der Eltern abhängig gemacht werden könne, folgt überdies, dass sich die Antragstellerin der Möglichkeit der rechtlichen Bedeutung der finanziellen Verhältnisse ihrer Eltern für die Prüfung des Anordnungsgrundes bewusst war. Angesichts dessen bedurfte es eines richterlichen Hinweises auch nicht aufgrund der Bitte im Schriftsatz vom 6. März 2001, es werde um einen richterlichen Hinweis gebeten, sollte das Gericht weiteren Sachvortrag zur Glaubhaftmachung für erforderlich halten. Mit einer derartigen Bitte kann sich die anwaltlich vertretene Antragstellerin nicht des Risikos entledigen, zur Glaubhaftmachung nicht umfassend vorgetragen zu haben. Schließlich fehlt es an der Darlegung, dass die verwaltungsgerichtliche Entscheidung auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Allein die Erklärung, für den Fall, dass der Hinweis erfolgt wäre, hätte die Antragstellerin detaillierte Unterlagen über die Einkommensverhältnisse vorgelegt, ist hierzu nicht geeignet. Bis heute hat die Antragstellerin weder Angaben über die tatsächlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse ihrer Eltern gemacht noch hat sie entsprechende Unterlagen vorgelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.