Beschluss
15 B 1102/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0820.15B1102.01.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.296,15 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.296,15 DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag ist abzulehnen, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht vorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass dem Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes aus den in der Antragsschrift genannten Gründen in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren stattzugeben wäre. Den von der Antragstellerin in der Antragsschrift geführten Angriffen gegen die Wirksamkeit der Bebauungsplanes Nr. 4 wäre nämlich in einem durchzuführenden Beschwerdeverfahren nicht nachzugehen. Im Aussetzungsverfahren richtet sich die Intensität der gerichtlichen Prüfung des Streitstoffes nach den Gegebenheiten des vorläufigen Rechtsschutzes. Aufwändige Tatsachenfeststellungen können nicht getroffen werden, schwierige Rechtsfragen nicht abschließend geklärt werden. Von der Wirksamkeit einer Rechtsnorm ist in aller Regel auszugehen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für eine Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Prüfung geradezu aufdrängen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ-RR 1994, 617. Ausgehend von diesen Maßstäben kann schon die schwierige Rechtsfrage offen gelassen werden, ob eine Inzidentprüfung der Wirksamkeit eines nicht aufgehobenen und gerichtlich nicht für unwirksam erklärten Bebauungsplanes - wie es für den Bebauungsplan Nr. 4 zutrifft - im verwaltungsgerichtlichen Beitragsprozess und damit möglicherweise auch im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes überhaupt möglich ist. Verneinend: OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, Gemhlt. 1996, 288 f.; offen gelassen im Beschluss vom 21. Dezember 2000 - 15 A 4579/97 -, Seite 8 f. dem amtlichen Umdrucks. Selbst wenn aber in dem Hauptsacheverfahren über eine Anfechtungsklage eine solche Inzidentprüfung möglich wäre, ist jedenfalls im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur dann Raum für die Aussetzung der Vollziehung, wenn sich die Unwirksamkeit des Bebauungsplans auch bei der nur summarischen Prüfung in dieser Verfahrensart aufdrängt. Das ist hier nicht der Fall. So ist es durchaus möglich, dass die im Bebauungsplan eingezeichnete schwarze Linie eine ausreichende Begrenzungslinie des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes darstellt. Ob sich das Grundstück der Antragstellerin hinsichtlich seiner bauplanungsrechtlichen Einordnung nach den §§ 34, 35 BauGB richtet, weil - wie die Antragstellerin vorträgt - der Bebauungsplan mangels Festsetzung einer überbaubaren Grundstücksfläche kein qualifizierter Bebauungsplan sei, kann nur festgestellt werden, wenn die Einzeichnungen im Bebauungsplan, die möglicherweise Baulinien sein sollen, in ihrer Bedeutung geklärt werden und wenn ausgeschlossen werden kann, dass sonstige baurechtliche Vorschriften (vgl. § 30 Abs. 1 BauGB) die überbaubare Grundstücksfläche regeln. Diese Feststellungen müssen dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt für die Auslegung sonstiger Einzeichnungen im Bebauungsplan, etwa der in ihm enthaltenen roten Linien, der Festsetzung "öffentliche Vorbehaltsfläche", der Eintragung "rechtskräftig festgestellte Fluchtlinien bzw. Baulinien", den Zahlen, die den Bauflächenausweisungen nachgestellt sind, und der Frage, ob der Bebauungsplan aus einem städtebaulichen Erfordernis heraus erlassen worden ist. Soweit die Antragstellerin auch ernstliche Zweifel gegen die Bewertung des Verwaltungsgerichts geltend machen will, das Ausbauermessen habe die Gemeinde ohne Fehlgebrauch ausgeübt, teilt der Senat die Auffassung des Verwaltungsgerichts (Beschlussabdruck S. 9). Die Streitwertentscheidung beruht auf §§ 14 Abs. 1 und 3, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.