Beschluss
12 A 4097/99
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0813.12A4097.99.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. G r ü n d e : Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. 1. Die Rüge der Beklagten, es bestünden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO), soweit sie vom Verwaltungsgericht verurteilt worden sei, an die Klägerin 2.130,30 DM zu zahlen, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat den Erstattungsanspruch mit der Begründung zuerkannt, die Beklagte sei nach § 97 Abs. 3 BSHG zuständig gewesen, die für die Bestattung von Herrn Schmidt erforderlichen Kosten nach § 15 BSHG zu übernehmen. Der Verstorbene sei nicht selbst Hilfeempfänger gewesen, so dass die Beklagte als der Träger, in dessen Bereich der Sterbeort liege, zur Übernahme der Kosten verpflichtet gewesen sei. Dem stehe nicht entgegen, dass die Klägerin der Ehefrau des Verstorbenen zum Zeitpunkt des Todes ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt habe. Nach dem Wortlaut des § 97 Abs. 3 BSHG werde eindeutig für die Frage, ob es sich um einen Hilfeempfänger handele, nur auf die Person des Verstorbenen abgestellt, so dass eine Ausdehnung auf Fälle wie den vorliegenden ohne entsprechende Korrektur durch den Gesetzgeber nicht in Betracht komme. Die Richtigkeit dieser Ausführungen des Verwaltungsgerichts wird durch die Einwendungen der Beklagten in der Zulassungsschrift nicht ernstlich zweifelhaft. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer erstinstanzlichen Entscheidung liegen nämlich nur vor, wenn durch das zu berücksichtigende Vorbringen des Rechtsbehelfsführers das Ergebnis der Entscheidung ernstlich in Frage gestellt ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Juli 1998 - 24 B 370/98 - mit weiteren Nachweisen, vom 8. Dezember 1999 - 22 B 1817/99 -, vom 23. Dezember 1999 - 22 B 2022/99 - und vom 11. Juli 2001 - 12 B 1829/00 -. Das ist hier nicht der Fall. Zwar ist die von der Beklagten gewählte Gesetzesauslegung gegen den klar erscheinenden Wortlaut des § 97 Abs. 3 BSHG - Anknüpfungspunkt ist der Sozialhilfebezug allein des Verstorbenen zum Zeitpunkt seines Todes - nicht schlechthin ausgeschlossen. Sie ist jedoch nur dann gerechtfertigt, wenn der Zusammenhang der ihrem Wortlaut nach klaren Vorschrift mit anderen Vorschriften des Gesetzes ergibt, dass die Vorschrift das nicht aussagen will, was sie ihrem Wortlaut nach auszusagen scheint. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1973 - 6 C 27.70 - in BVerwGE 40, 78 (81). Daran fehlt es hier. Auch in § 97 Abs. 1 und 2 BSHG wird - wie im Übrigen auch in den vor dem In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogramms (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl I, S. 944 ff.) geltenden Fassungen des § 97 BSHG - jeweils auf den einzelnen Hilfeempfänger und nicht etwa einen Familienverband abgestellt. Auch die Begründung zum FKPG ermöglicht nicht die von der Beklagten vertretene Auslegung. Dort heißt es nämlich zur Änderung des § 97 Abs. 3 BSHG lediglich, dass für Bestattungskosten eine vereinfachte örtliche Zuständigkeit gelte. Vgl. BT-Drs. 12/4401, S. 84. Damit ist in den Fällen, in denen Sozialhilfe bis zum Tode nicht gewährt wurde, allein der Wechsel vom Sozialhilfeträger des Bestattungs- zu demjenigen des Sterbeortes gemeint. Die von der Beklagten angeführten sonstigen mit dem FKPG verfolgten Vereinfachungsziele betreffen jeweils nicht die Regelung in § 97 Abs. 3 BSHG. 2. Soweit das Verwaltungsgericht die Beklagte zur Kostenerstattung an die Klägerin verurteilt hat, liegt auch nicht die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache vor. Voraussetzung für die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist u.a., dass die aufgeworfene Rechts- oder Tatsachenfrage klärungsbedürftig ist. Diese Klärungsbedürftigkeit fehlt, wenn sich die als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Rechtsfrage schon ohne Weiteres aus dem Gesetz bzw. auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts nach allgemeinen Auslegungsregeln beantworten lässt. Vgl. Seibert in Sodan/Ziekow, Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Baden- Baden, Stand: Juli 2000, § 124 Rdnrn. 188 f. mit weiteren Nachweisen; vgl. für den entsprechenden Zulassungsgrund im Rahmen der Revisionsnichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschluß vom 23. September 1997 - 5 B 51.97 - in Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.0 § 93 BSHG Nr. 3. So liegt der Fall hier. Wie oben ausgeführt, genügt für die Zuständigkeitsbestimmung der Wortlaut des § 97 Abs. 3 BSHG, ohne dass Anhaltspunkte ersichtlich wären, die eine Auslegung im Sinne der Beklagten eröffneten. 3. Es bestehen schließlich auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils, soweit die Beklagte verurteilt worden ist, 4 v.H. Zinsen seit dem 7. August 1997, dem Tag des Eingangs der Klageschrift beim Verwaltungsgericht, zu zahlen. Das Verwaltungsgericht hat der Klägerin die begehrten Zinsen mit der Begründung zuerkannt, eine Forderung von Prozesszinsen für Erstattungsschulden sei in entsprechender Anwendung der §§ 288, 291 BGB möglich. Ein Verbot der Zinsforderung könne nicht aus § 107 Abs. 2 SGB X hergeleitet werden. Dagegen wendet die Beklagte ein, eine entsprechende Anwendung der Regelungen des BGB scheide wegen § 108 Abs. 2 SGB X aus, wonach eine Verzinsungspflicht für Erstattungsansprüche der Sozialhilfeträger untereinander nicht bestehe. Damit wird das Ergebnis der erstinstanzlichen Entscheidung nicht ernstlich in Frage gestellt. Aus § 108 Abs. 2 SGB X kann für die Absicht des Gesetzgebers bei der Aufhebung des früheren § 111 Abs. 2 Satz 2 BSHG, wonach Verzugszinsen nicht erhoben werden konnten, schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil die Vorschrift erst 1996 und damit nach der Neufassung des § 111 Abs. 2 BSHG am 1. Januar 1994 in Kraft getreten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2000 - 22 A 1123/98 -. § 108 Abs. 2 SGB X hat überdies nur das Verhältnis der Leistungsträger der untersten Stufe des Systems der sozialen Sicherung zu den anderen Leistungsträgern im Blick und will sie diesen gegenüber aus Gründen des stufenübergreifenden Lastenausgleichs privilegieren. Aus einer solchen Norm lässt sich deshalb, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes im Gesetz gesagt ist, im Gegenschluss lediglich ableiten, dass den privilegierten Leistungsträgern untereinander keine Lastenausgleichszinsen im Sinne des § 108 Abs. 2 SGB X zustehen, nicht aber, dass sie auch ansonsten - aus anderen Rechtsgründen - eine Verzinsung ihrer Erstattungsansprüche nicht sollten beanspruchen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 - in DVBl 2001, S. 1067 (1068 f.) mit weiteren Nachweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Mit diesem Beschluss wird das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. August 1999 rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.