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Beschluss

14 A 2439/00.A

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0806.14A2439.00A.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) kommt der Rechtssache nicht zu. Der Kläger wirft allein die Frage auf, "ob albanischen Flüchtlingen aus dem Kosovo Abschiebungsschutz gemäß § 51 Abs. 1 AuslG zu gewähren ist, weil sie im serbisch kontrollierten Teil Restjugoslawiens politisch verfolgt werden und eine inländische Fluchtalternative im Kosovo mangels der Möglichkeit der Inanspruchnahme staatlichen (restjugoslawischen) Schutzes ausscheidet". Damit liegt seiner Fragestellung - wie an anderer Stelle seiner Antragsschrift präzisiert - die Auffassung zugrunde, dass eine inländische Fluchtalternative nach den maßgeblichen Vorschriften des insoweit durch § 51 Abs. 1 AuslG in innerstaatliches Recht umgesetzten Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK -) nur dann angenommen werden könne, wenn dem Flüchtling dort staatlicher Schutz gerade durch seinen Heimatstaat gewährt wird. Der Senat lässt offen, ob angesichts der gewandelten politischen Verhältnisse in Jugoslawien seit der Abwahl des Präsidenten Milosevic die der Fragestellung zugrunde gelegte Prämisse von der politischen Verfolgung albanischer Volkszugehöriger aus dem Kosovo im restlichen Jugoslawien überhaupt noch in Betracht zu ziehen ist. Denn es ist in der Rechtsprechung beider mit Asylbegehren von Personen aus dem Kosovo befassten Senate des erkennenden Gerichts vgl. Urteile des Senats vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A -, und des Beschluss des 13. Senats vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -, im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesverfassungsgerichts aus jedem hier in Rede stehenden rechtlichen Gesichtswinkel geklärt, dass es albanischen Volkszugehörigen aus dem Kosovo zugemutet werden kann, in ihre Heimatregion zurückzukehren. Den vom Kläger zitierten Quellen zur Genfer Konvention u. a. Atle Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law, Bd I, 1966, S. 98ff; S. Prakash Sinha, Asylum and International Law, 1971, S. 97; James C. Hatheway, The Evolution of Refugee Status in International Law: 1920-1950 in The International and Comparative Law Quarterly 1984 S. 348ff; ders., The Law of Refugee Status, 1991, S. 124f. lässt sich weder unmittelbar noch im Wege der Schlussfolgerung der Rechtssatz entnehmen, dass nur dort eine inländische Fluchtalternative bejaht werden kann, wo staatlicher Schutz durch den Heimatstaat gewährt wird. Allerdings wird der von den genannten Quellen vertretene Ansatz, dass ein Bruch des Verhältnisses Individuum-Staat Anknüpfungspunkt für die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 1 A Nr. 2, 33 Nr. 1 GK ist, vom Bundesverwaltungsgericht vgl. Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42ff; siehe auch OVG NRW, Beschluss vom 2. Mai 2001 - 13 A 4889/99.A -, geteilt. Dem lässt sich jedoch kein Hinweis auf die vom Kläger vertretene Rechtsauffassung entnehmen. Vielmehr ist in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Beschluss vom 10. August 2000 - 2 BvR 260, 1353/98 -, NVwZ 2000, 1165 = DVBl 2000, 388 = InfAuslR 2000, 521, und des Bundesverwaltungsgerichts Urteile vom 20. Februar 2001 - 9 C 20.00 -, NVwZ 2001, 815 = DVBl 2001, 992 = DÖV 2001, 560, und - 9 C 21.00 -, NVwZ 2000, 818 = DVBl 2001, 1000 = InfAuslR 2001, 306, zum Begriff des politischen Charakters einer Verfolgung auch im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG und damit der Genfer Konvention geklärt, dass sie von einem Träger überlegener Macht ausgehen muss, dem der Betroffene gebietsbezogen unterworfen ist. Dabei sind den Organen eines Staates diejenigen einer staatsähnlichen Organisation gleichzustellen. Maßgeblich ist jeweils die Gewährleistung der inneren Friedensordnung auf dem gesamten Staatsgebiet oder einem Teil davon. Denn "die Macht, zu schützen, schließt die Macht, zu verfolgen, mit ein". Ist somit konstitutives Merkmal für den politischen Charakter einer Verfolgung die prinzipiell mögliche Schutzgewähr entweder durch staatliche Organe oder durch von den eigentlichen Staatsorganen des Heimatstaates verschiedene Institutionen, so entbehrt die Auffassung, dass nur die Organe des Heimatstaates staatlichen Schutz im Sinne einer inländischen Fluchtalternative bieten können, jeder Grundlage in der Genfer Konvention. Vgl. dazu auch BVerwG, Urteil vom 16. Januar 2001 - 9 C 16.00 -, NVwZ 2001, 572. Der Rechtsprechung des Senats und des 13. Senats des erkennenden Gerichts liegt denn auch die Annahme zugrunde, dass im Kosovo auf der Grundlage der Sicherheitsratsresolution 1244 - der Jugoslawien im Übrigen zugestimmt hat - bis auf weiteres die Ausübung staatlicher Machtbefugnisse ausschließlich in der Hand der internationalen Verwaltung mit UNMIK und KFOR liegt und dass diese die Friedensordnung im Innern des Kosovo in für die albanischen Volkszugehörigen der Region ausreichender und zumutbarer Weise gewährleistet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO iVm § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.