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Beschluss

18 B 410/01

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2001:0803.18B410.01.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 4.000,- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt, weil die von dem Antragsteller in seinem Zulassungsantrag aufgeführten Gründe die Zulassung der Beschwerde nicht rechtfertigen. Das Vorbringen des Antragstellers ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses im Sinne des § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hervorzurufen. Die Rüge des Antragstellers, die zusammengefasst darauf hinausläuft, das Verwaltungsgericht habe den Streitgegenstand "nicht richtig bewertet", geht fehl. Der Antragsteller verkennt im Gegenteil seinerseits, dass das von ihm unter Hinweis auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte vom 11. Juli 2000 - Beschwerde Nr. 29192/95, InfAuslR 2000, 473 ff. behauptete Abschiebungshindernis weder einen Bezug zu dem im Wege des an sich statthaften - hier allerdings unzulässigen - Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO verfolgten Anspruchs auf Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis aufweist, noch der Abschiebungsandrohung als solcher entgegengehalten werden kann. Ein derartiges Abschiebungshindernis ist vielmehr wegen der in § 50 Abs. 3 AuslG getroffenen Regelung allenfalls als von der Ausländerbehörde zu prüfendes Vollstreckungshinderniss für den - hier nicht streitbefangenen - (nachfolgenden) Vollzug der Abschiebung von Bedeutung. Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 19. März 1998 - 18 B 2284/96 -, AuAS 1998, 160 und vom 24. Februar 2000 - 18 B 225/00 -. Der Antragsteller hat die von ihm darüber hinaus geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). Insofern fehlt jegliche Erläuterung dazu, warum die Frage, "ob bei einer derartigen Verfahrenskonstellation ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Eilverfahren besteht, wenn die Behörde entsprechend eine Abschiebungsandrohung erlassen hat", im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sein soll. Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 Satz 2 iVm § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 und 3 iVm §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.