Beschluss
4 B 743/01
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2001:0731.4B743.01.00
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Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000.000,-- DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000.000,-- DM festgesetzt. G r ü n d e : Der auf § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Die Prüfung des Senats beschränkt sich dabei auf die von der Antragstellerin innerhalb der Antragsfrist dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO). I. Das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen (Bundesaufsichtsamt) untersagte der Antragstellerin durch Verfügung vom 29. Januar 2001 unter Androhung eines Zwangsgeldes gemäß § 46 a Abs. 1 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG), Zahlungen zu leisten, zu ihrem Vermögen gehörende Gegenstände zu veräußern oder anderweitig über sie zu verfügen und Zahlungen entgegenzunehmen, die nicht zur Tilgung von Schulden ihr gegenüber bestimmt waren; außerdem ordnete es die Schließung des Kreditinstituts für den Verkehr mit der Kundschaft an (sog. Moratorium). Mit Bescheid vom 27. April 2001 hob es die der Antragstellerin erteilte Erlaubnis zum Betreiben von Bankgeschäften und Finanzdienstleistungen auf und verlangte die Abwicklung des Bankhauses. Durch einen weiteren Bescheid vom selben Tage unterrichtete es die Antragstellerin davon, dass es für ihr Institut den Entschädigungsfall nach § 5 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes (ESAEG) festgestellt habe. Den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung dieser drei Verfügungen auszusetzen, hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 30. Mai 2001 abgelehnt und zur Begründung unter anderem Folgendes ausgeführt: Der Bescheid vom 29. Januar 2001 (Moratorium") sei bei summarischer Prüfung rechtmäßig, weil unter Berücksichtigung der in § 35 Abs. 2 Nr. 4 a KWG enthaltenen Regelung eine Gefahr für die Sicherheit der der Antragstellerin anvertrauten Vermögenswerte bestehe. Bei ihr sei ein Verlust in Höhe der Hälfte des maßgebenden haftenden Eigenkapitals eingetreten. Deshalb werde kraft Gesetzes eine solche Gefahr vermutet. Es sei der Antragstellerin nicht gelungen, diese Vermutung zu entkräften. Sie könne sich insoweit nicht auf Ansprüche gegen ihre Hauptanteilseignerin, die S. G. I. A. und V. AG (S. AG) berufen. Zwar beständen gegen diese offene Forderungen in Höhe von nominell TDM; von deren Werthaltigkeit könne aber nicht ohne Weiteres ausgegangen werden. Sie liege deutlich unter 100 Prozent. Soweit aus der Unterlegung mit Grundschulden von der Antragstellerin eine Werthaltigkeit in Höhe von bis M. DM abgeleitet werde, könne die Annahme einer fehlenden, zumindest aber einer nicht erheblichen Werthaltigkeit angesichts der Summe der Bedenken gegen die Bewertung in den von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten nicht hinreichend ausgeräumt werden. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass die Ansprüche gegen die S. AG erst in den nächsten sechs bis sieben Monaten erfüllt würden. In dieser Zeit entständen weitere Verluste, die die von der S. AG bis Dezember 2001 zu erwartenden Zahlungen in Höhe von mindestens einem Drittel aufzehren würden. In einem halben Jahr werde die Marke eines hälftigen Eigenkapitalverlustes auch bei vollständiger Erfüllung der Forderungen bestenfalls knapp unterschritten. Weitere Zahlungen der S. AG und der GG H. K. seien dann nicht mehr zu erwarten. Davon abgesehen sei die gesetzliche Vermutung auch deshalb nicht ausgeräumt, weil der vom Bundesaufsichtsamt nach § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG zur Angemessenheit von Eigenmitteln aufgestellte "Grundsatz I" über mehrere Monate von der Antragstellerin verfehlt worden sei und frühestens im September 2001 wieder eingehalten werde. Dies untermauere den Verdacht einer Gefahr für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Antragstellerin. Das von ihr vorgelegte Konzept für ihre weitere Tätigkeit sei ebenfalls nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu entkräften. Auch gegen die Rechtmäßigkeit der beiden Bescheide vom 27. April 2001 beständen keine Bedenken. Sonstige Gesichtspunkte, die im Rahmen der durch § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung für eine Aussetzung der Vollziehung sprechen könnten, lägen nicht vor. Zwar werde durch den Sofortvollzug die Existenz der Antragstellerin ernsthaft in Frage gestellt. Es überwögen jedoch die für einen Sofortvollzug sprechenden Belange. Eine Suspendierung der Aufhebung der Bankenerlaubnis und der Feststellung des Entschädigungsfalles sei allenfalls unter der Voraussetzung denkbar, dass das Moratorium vom 29. Januar 2001 vorläufig fortbestehe. Das sei indes mit den Interessen der Gläubiger und Kunden nicht zu vereinbaren, die inzwischen rund vier Monate auf die Auszahlung ihrer Gelder warteten. Auch hier ständen Existenzen auf dem Spiel. Nachdem der Antragstellerin nunmehr zu Lasten dieser Personengruppen vier Monate Zeit für die Durchführung hinreichender Sanierungsmaßnahmen eingeräumt worden sei, sei eine weitere Verzögerung nicht vertretbar. II. Die Antragstellerin macht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses geltend (§ 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Solche Zweifel sind auf Grund der innerhalb der Antragsfrist vorgebrachten Einwendungen aber nicht berechtigt. 1. Die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe falsche Schwerpunkte bei der Entscheidungsfindung gesetzt. Die umfassende und abschließende Würdigung des Sachverhalts in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht müsse dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes sei hingegen maßgeblich auf die gebotene Interessenabwägung abzustellen. Dieser Einwand greift nicht durch. Es entspricht allgemeiner Auffassung, dass in Verfahren auf Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zwar eine Interessenabwägung zu erfolgen hat. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt den Erfolgsaussichten des Rechsbehelfs aber wesentliche Bedeutung zu. Das gilt erst recht, wenn - wie dies hier der Fall ist - die Folgen einer Vollziehung der angefochtenen Bescheide in einem Hauptsacheverfahren kaum wieder rückgängig gemacht werden können. Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 27. Mai 1998 - 2 BvR 378/98 -, NVwZ-RR 1999, 217. Deshalb hat das Verwaltungsgericht zutreffend die von der Antragstellerin angefochtenen Bescheide auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft (vgl. BA S. 19). 2. Das Verwaltungsgericht hat gemäß § 35 Abs. 2 Nr. 4 a in Verbindung mit § 10 KWG das haftende Eigenkapital und den Verlust einander gegenübergestellt, um zu ermitteln, ob ein Verlust in Höhe der Hälfte des maßgebenden haftenden Eigenkapitals eingetreten ist. Die insoweit von ihm gewählte abstrakte Berechnungsmethode, die der gesetzlichen Neukonzeption der dynamischen Eigenkapitalbestimmung Rechnung tragen soll, hat die Antragstellerin innerhalb der Antragsfrist nicht substantiiert angegriffen. Sie ist deshalb im vorliegenden Verfahren auch vom Senat zu Grunde zu legen. Danach ist das maßgebende haftende Eigenkapital in der Weise zu ermitteln, dass zunächst vom Stand des Eigenkapitals zum letzten Bilanzstichtag auszugehen und dann der Zuwachs an Eigenkapital hinzuzurechnen ist, der in dem sich anschließenden Geschäftsjahr (bis zur Feststellung des nächsten Jahresabschlusses) eintritt (BA S. 22). Das auf diese Weise berechnete Eigenkapital ist mit der Summe aller seit dem letzten Bilanzstichtag eingetretenen Verluste zu vergleichen. Vollziehbare Korrekturposten, mit denen noch nicht bilanzwirksam gewordene Verluste berücksichtigt werden (§ 10 Abs. 3 b Satz 1 KWG), sind dabei auf der Verlustseite einzustellen. Ist danach ein Verlust in Höhe der Hälfte des maßgebenden haftenden Eigenkapitals eingetreten, wird eine Gefährdung der Verbindlichkeiten des Kreditinstituts gesetzlich vermutet. Diese Vermutung kann das Institut jedoch entkräften. 3. Hiervon ausgehend hat das Verwaltungsgericht bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals den in der Bilanz zum 31. Dezember 1999 beim Bilanzverlust ausgewiesenen Jahresfehlbetrag 1999 in Höhe von TDM gemäß § 10 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 1 KWG als Abzugsposition angesetzt (BA S. 24). Dagegen wendet die Antragstellerin ein: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts dürfe im Rahmen des § 10 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 1 KWG nicht auf die festgestellte Bilanz abgestellt werden, weil diese fehlerhaft sei. Zumindest aber müsse die Fehlerhaftigkeit bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit berücksichtigt werden. Tatsächlich sei ein Fehlbetrag in der genannten Höhe nämlich nicht entstanden, weil die S. AG sich durch Verlustübernahmevertrag vom 22. September 1999 verpflichtet habe, den Jahresfehlbetrag 1999 durch Zahlung eines entsprechenden Betrages an die Antragstellerin auszugleichen. Dieser Ausgleichsanspruch sei entgegen der vom Verwaltungsgericht hilfsweise angestellten Erwägung auch keine Abzugsposition im Sinne des § 10 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 4 KWG. Sie habe sich im Übrigen darum bemüht, die Bilanz für das Geschäftsjahr 1999 korrigieren und neu feststellen zu lassen. Das Bundesaufsichtsamt habe die für eine Nachtragsprüfung notwendigen Mittel jedoch nicht freigegeben. Es handele insoweit willkürlich. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals ist der in der festgestellten Bilanz ausgewiesene Verlust maßgebend. Denn der Wortlaut des § 10 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 1 KWG "Bilanzverlust" ist eindeutig und deshalb entgegen der Auffassung der Antragstellerin, die sich auf Gutachten der Professoren Dr. M. vom 22. April und 13. Mai 2001 und Dr. D. vom 11. Mai 2001 beruft, nicht auslegungsfähig. Vgl. auch Boos/Fischer/Schulte- Mattler, KWG, 2000, § 10 Rdnr. 44; Reischauer/Kleinhans, KWG, § 10 Rdnr. 89 (Stand: Mai 1995). Soweit in der Kommentarliteratur die Auffassung vertreten wird, ein Abzug sei entgegen dem Wortlaut nicht zwingend, soweit Bilanzverluste durch Gesellschafter ausgeglichen würden, Beck/Samm, KWG, § 10 Rdnr. 95 (Stand: Dezember 2000) unter Hinweis auf Szagunn/Haug/Ergenzinger, KWG, 6. Auflage 1997, § 10 Rdnr. 51, ist schon zweifelhaft, ob diese Ansicht nach der früheren Rechtslage - § 10 Abs. 6 a Satz 1 Nr. 1 KWG a.F. stellte lediglich auf den Verlust" ab - zutreffend war. Der jetzt im Gesetz verwendete Begriff Bilanzverlust" lässt eine solche Auslegung jedenfalls nicht (mehr) zu. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin brauchte das Verwaltungsgericht auch nicht zu prüfen, ob wegen Nichtberücksichtigung des Verlustübernahmeanspruchs ein Verstoß gegen den aus höherrangigem Recht herzuleitenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vorliegt. Denn das Verwaltungsgericht hat diesen Anspruch schon bei der nach einfachem Recht zu beantwortenden Frage, ob die aus dem Verlust der Hälfte des Eigenkapitals resultierende gesetzliche Vermutung entkräftet werden kann, in den Blick genommen (siehe dazu BA S. 40 ff.). Der Umstand, dass das Bundesaufsichtsamt die Mittel der für eine Änderung der Bilanz 1999 erforderlichen Prüfung nicht gemäß § 46 a Abs. 1 Satz 4 KWG freigegeben hat, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Antragstellerin ist der Meinung, das Amt verhindere willkürlich eine Änderung der Bilanz für das Geschäftsjahr 1999 und deshalb sei sie so zu stellen, als ob die Änderung durchgeführt worden wäre. Dem kann aber schon deshalb nicht gefolgt werden, weil wegen der mit der Bilanzierungsfähigkeit des Ausgleichsanspruchs zusammenhängenden Probleme (Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkt sowie Werthaltigkeit) offen ist, zu welchem Ergebnis die R. WP P. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bei einer Nachtragsprüfung gelangen würde und ob der Jahresabschluss 1999 in der von der Antragstellerin gewünschten geänderten Fassung festgestellt würde. Nach alledem kommt es hier nicht mehr darauf an, ob der Verlustübernahmeanspruch gegebenenfalls sogleich nach § 10 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 4 KWG wieder abzuziehen wäre, ob er noch im Jahre 1999 fällig geworden und wie seine Werthaltigkeit zu beurteilen ist. 4. Die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht habe die Verlustausgleichsansprüche gegen die S. AG für die Geschäftsjahre 1999 und 2000 jedenfalls bei der Ermittlung des Verlustes im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 4 a KWG verlustmindernd berücksichtigen müssen. Ob die entsprechenden Gelder tatsächlich geflossen seien, sei rechtlich unerheblich. Die festgesetzten Korrekturposten seien, soweit sie sich über die Verlustausgleichsansprüche hinwegsetzten, rechtswidrig und vom Bundesaufsichtsamt aufzuheben. Auf die Vollziehbarkeit der zu Grunde liegenden Bescheide komme es nicht an. Auch diese Einwendungen greifen nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, die von der Antragstellerin geltend gemachten Verlustausgleichsansprüche dürften nicht verlustmindernd in Ansatz gebracht werden, nach dem Verständnis des Senats auf mehrere - selbstständig tragende - Begründungen gestützt: Die Korrekturpostenbescheide vom 22. Dezember 2000, 18. Januar 2001 und 11. April 2001 seien sofort vollziehbar (BA S. 26 und 39), außerdem könnten Verlustausgleichsansprüche allenfalls insoweit berücksichtigt werden, als tatsächlich Mittel geflossen seien, und schließlich könne der Verlustausgleichsanspruch 2000 bis zur Feststellung der Bilanz gar nicht fällig werden (BA S. 26/27, 37 und 39). Im Falle einer mehrfachen, die Entscheidung jeweils selbstständig tragenden Begründung kann die Antragstellerin mit ihren Einwendungen jedoch nur durchdringen, wenn in Bezug auf jede dieser Begründungen ernstliche Zweifel dargelegt werden und tatsächlich bestehen. Vgl. zur entsprechenden Problematik bei der Nichtzulassungsbeschwerde BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328. Zumindest an letzterem fehlt es vorliegend. In Bezug auf die Vollziehbarkeit der Korrekturpostenbescheide beschränkt sich die Antragstellerin auf den Hinweis, es sei unvertretbar, auf deren sofortige Vollziehbarkeit abzustellen, weil das Bundesaufsichtsamt die Korrekturposten bei gesetzeskonformer Verhaltensweise aufheben müsse (Schriftsatz vom 31. Mai 2001, S. 13). Ob damit überhaupt den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 5 Satz 3 VwGO genügt ist, vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163, kann auf sich beruhen. Jedenfalls ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die auf die sofortige Vollziehbarkeit abstellende Begründung des Verwaltungsgerichts richtig ist. Hat eine Behörde die sofortige Vollziehung ihrer Bescheide gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet oder sind die Bescheide auf Grund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung sofort vollziehbar, so lösen gegen die Bescheide eingelegte Widersprüche den Suspensiveffekt nicht aus. Entfällt aber die aufschiebende Wirkung der Rechtsbehelfe, so kommt den vollziehbaren Verwaltungsakten während der Anhängigkeit des Widerspruchsverfahrens vorläufig die Verbindlichkeit zu, die ihnen nach Eintritt der Unanfechtbarkeikt endgültig zukommt, und zwar unabhängig davon, ob sie rechtmäßig oder rechtswidrig sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Januar 1983 - 8 C 78 und 79.81 -, NVwZ 1983, 472. Sollte letzteres der Fall sein, so sind die Bescheide zwar im Widerspruchsverfahren aufzuheben. So lange eine Aufhebung nicht erfolgt ist und die Vollziehbarkeit andauert, behalten sie aber ihre (vorläufige) Verbindlichkeit. All dies ist, soweit ersichtlich, unstrittig. Allerdings wird bei gestuften Genehmigungsverfahren die Auffassung vertreten, dass dort im Rahmen der Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO im Einzelfall auch die Rechtmäßigkeit früher ergangener noch nicht bestandskräftiger Bescheide überprüft werden könne, auch wenn diese vollziehbar seien. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Februar 1987 - 21 B 181/86 -, NVwZ 1988, 551. Diese Rechtsansicht lässt sich auf die hier in Rede stehende Fallkonstellation aber schon deshalb nicht übertragen, weil kein gestuftes Verwaltungsverfahren vorliegt. Korrekturposten im Sinne des § 10 Abs. 3 b KWG werden nicht im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung einer Erlaubnis nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 a KWG, sondern in einem davon unabhängigen selbstständigen Verwaltungsverfahren festgesetzt. Die entsprechenden Bescheide ergehen nicht, um die Erlaubnisaufhebung vorzubereiten, sondern zielen darauf ab, gemäß § 10 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 3 KWG die Eigenmittel zu mindern und damit nach näherer Maßgabe der §§ 13 ff. KWG das zulässige Geschäftsvolumen der Kreditinstitute zu bestimmen. Vgl. Beck/Samm, a.a.O., § 10 Rdnr. 4. Deshalb sind die Korrekturpostenbescheide, selbst wenn sie sämtlich mit dem Widerspruch angegriffen worden sein sollten, mit den in ihnen festgesetzten Verlusten sowohl für das Bundesaufsichtsamt als auch für die Gerichte im vorliegenden Verfahren als verbindlich zu Grunde zu legen. Vgl. allgemein zur Bindungswirkung von Verwaltungsakten: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. Aufl. 2000, § 43 Rnr. 14 ff. Danach ist entsprechend den Bescheiden vom 22. Dezember 2000 und 18. Januar 2001 bis zum 31. Dezember 2000 ein Fehlbetrag von TDM entstanden; Verlustausgleichsansprüche sind nicht zu berücksichtigen. Auch nach dem Bescheid vom 11. April 2001, der einen Korrekturposten in Höhe von TDM festsetzt, können Forderungen gegen die S. AG verlustmindernd nicht in Ansatz gebracht werden. Auf die weiteren zwischen den Beteiligten strittigen Fragen (Werthaltigkeit, Entstehungs- und Fälligkeitszeitpunkte der Verlustausgleichsansprüche, Berücksichtigung nur des tatsächlichen Mittelzuflusses) kommt es hier entscheidungserheblich nicht an. 5. Der Vortrag der Antragstellerin, ihre Forderungen gegen die S. AG seien entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts werthaltig (a), ist nach dem zuvor Ausgeführten nur noch für die Frage bedeutsam, ob es der Antragstellerin gelungen ist, die gesetzliche Vermutung einer Gefahr zu entkräften. Entsprechendes gilt (b) für die Ausführungen zum Zukunftskonzept der Bank und (c) zur Verfehlung der maßgeblichen Kennziffern (vgl. BA S. 39 bis 50). a) Die Antragstellerin meint, das Verwaltungsgericht erkenne nicht die fälligen und werthaltigen Ansprüche gegen die S. AG als solche, sondern nur die darauf geleisteten Zahlungen an. Das ist jedoch nicht richtig. Den Grundsatz, das nur solche Erträge berücksichtigt werden können, die geleistet worden, also tatsächlich geflossen sind, hat das Verwaltungsgericht im Rahmen des § 35 Abs. 2 Nr. 4 a KWG bei der Ermittlung des Verlustes postuliert (BA S. 26/27). Bei der Erörterung der Frage, ob die gesetzliche Vermutung wegen der gegen die S. AG bestehenden Ansprüche widerlegt wird, hat das Verwaltungsgericht hingegen nicht von vornherein auf das Erfordernis einer effektiven Kapitalaufbringung" abgestellt. Es hat sich vielmehr unter Auseinandersetzung mit den vorliegenden Gutachten durchaus mit der Werthaltigkeit dieser Ansprüche befasst (BA S. 40 bis 47). Die Vorbehalte, die das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Werthaltigkeit macht, werden durch die Ausführungen der Antragstellerin nicht ausgeräumt. Sie wendet sich zunächst gegen die im angefochtenen Beschluss vertretene Auffassung (BA S. 40), die Kündigung des Verlustübernahmevertrages schaffe hinsichtlich des Verlustausgleichsanspruchs ein starkes Moment der Unsicherheit, welches die Werthaltigkeit in Frage stelle. Sie habe für das Geschäftsjahr 2000 lediglich einen Verlustübernahmeanspruch in Höhe von TDM in Ansatz gebracht. Dieser Anspruch sowie der Verlustausgleichsanspruch für das Geschäftsjahr 1999 seien von der S. AG anerkannt worden und würden durch die Kündigung nicht berührt. Die Antragstellerin übersieht dabei, dass die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sich nicht auf die Verlustübernahmeansprüche für die Geschäftsjahre 1999 und 2000 beziehen. Das Verwaltungsgericht legt lediglich dar, weshalb weitere Verlustausgleichsansprüche entsprechend dem Gutachten Dr. G. vom 14. März 2001, S. 36 ff., nicht berücksichtigt werden können. Die Antragstellerin meint weiter, ihre Forderungen gegen die S. AG in Höhe von nominell M. DM müssten mit mindestens bzw. M. DM als werthaltig angesetzt werden. Die Kritik, die das Verwaltungsgericht an den von Dr. G. , von der M. A. AG und von der H. , H. &P. GmbH erstellten Gutachten übe, sei nicht berechtigt. Die Vorgehensweise der Gutachter entspreche der üblichen Praxis bei Prüfungen. Den Gutachten komme deshalb keine geringere Bedeutung zu als den vom Bundesaufsichtsamt vorgelegten Gutachten der W. GmbH. Das Verwaltungsgericht lasse außer Acht, dass nach Erstellung des W. -Gutachtens, welches die Werthaltigkeit der Forderungen mit 0,-- DM angesetzt habe, seitens der S. AG weitere Unterlagen (Eintragung der Abtretung im Grundbuch, Revalutierungsverzichtserklärungen usw.) vorgelegt worden seien. Auf die im angefochtenen Beschluss geäußerten Bedenken hinsichtlich der Revalutierungsverzichtserklärungen könne es bei summarischer Prüfung ohnehin nicht entscheidend ankommen. In den Erklärungen enthaltene Querhaftungen hätten die Gutachter im Übrigen bereits wertmindernd berücksichtigt. Inzwischen seien die Ansprüche aus den vom Verwaltungsgericht monierten Revalutierungsverzichtserklärungen, soweit sie an die S. AG gerichtet seien, an sie abgetreten worden. Auch hätten die Bankinstitute Revalutierungsverzichtserklärungen unmittelbar ihr gegenüber abgegeben. Die S. AG bemühe sich um neue Wertgutachten für die fraglichen I. . Nach einem bereits vorliegenden Zwischenergebnis habe sich der für die Immobilie W. angesetzte Wert in Höhe von M. DM bestätigt. Auch diese Einwendungen, die auf die Frage zielen, welche Werthaltigkeit den zu Gunsten der Antragstellerin bestellten nachrangigen Grundschulden zukommt, greifen nicht durch. Dass sich das Verwaltungsgericht in Bezug auf die Werthaltigkeit nicht auf eine bestimmte Höhe festgelegt hat, ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht zu beanstanden. Denn zum einen geht es im vorliegenden Zusammenhang - wie dargelegt - nicht darum, Eigenkapital und Verlust im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 4 a KWG konkret zu bestimmen. Zum anderen war das Verwaltungsgericht auf Grund der von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten nicht davon überzeugt, dass sich gegenüber der Einschätzung der W. vom 24. April 2001 wesentliche Änderungen ergeben haben. Es hat dazu ausgeführt, die Annahme der Werthaltigkeit bedürfe nach dem Gesamtbild der für die Bewertung maßgeblichen Unterlagen näherer Begründung (BA S. 42 unten); angesichts der Summe der Bedenken gegen die Bewertungen durch die Antragstellerin und ihre Gutachter werde die Annahme einer fehlenden, zumindest aber einer nicht erheblichen Werthaltigkeit für dieses Verfahren nicht hinreichend ausgeräumt (BA S. 45). Die Ausführungen, mit denen die Antragstellerin den Bedenken des Verwaltungsgerichts entgegentritt, können nicht überzeugen. In Bezug auf das Gutachten Dr. G. vom 14. März 2001 weist sie darauf hin, dass der dort auf Seite 41 gemachte Vorbehalt durch das Nachtragsschreiben vom 16. Mai 2001 ausgeräumt worden sei. Dem ist nicht zu folgen. Dem genannten Schreiben kommt keine Bedeutung zu. Dr. G. bezieht sich darin lediglich auf die Mitteilung der Antragstellerin, sie habe zwischenzeitlich die Grundstücke und die darauf lastenden Grundschulden nach banküblichen Maßstäben bewertet und verfüge außerdem ganz überwiegend über Valutierungsbestätigungen und Revalutierungsverzichte. Überprüft hat Dr. G. diese Angaben offensichtlich nicht. Demgemäß weist er darauf hin, dass er im Laufe der nächsten Woche eine ausführliche Stellungnahme erarbeiten werde. Diese ist allerdings nicht zu den Akten gelangt. Das Gutachten der M. A. AG beanstande das Verwaltungsgericht - so trägt die Antragstellerin weiter vor -, ohne seine Bedenken zu substantiieren. Die vorsichtige und exakte Arbeitsweise der Gutachter zeige sich darin, dass sie die Grundschulden mit einem Abschlag von fast 50 % versehen hätten. Die Gutachter hätten auch keine veralteten Bewertungsunterlagen herangezogen. Die Gutachten seien vielmehr auf der Grundlage der Zahlen des Jahresabschlusses 1999 der S. AG erstellt worden. Aus der Bestätigung des Abschlussprüfers ergebe sich, dass die Bewertungen auf Grund aktueller Datenerhebungen erfolgt seien, die auch noch zum Zeitpunkt des Testats im Februar 2001 Gültigkeit gehabt hätten. Dem ist ebenfalls nicht zu folgen. Die von der Antragstellerin vermisste Substantiierung findet sich im angefochtenen Beschluss auf Seite 43 ff. Die Bestätigung des Abschlussprüfers - gemeint ist das Schreiben der R. WP P. AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 14. Mai 2001 - stellt in Auszügen den Ablauf der bei der S. AG durchgeführten Jahresabschlussprüfung zum 31. Dezember 1999 dar. Danach hat die Abschlussprüferin die fraglichen I. nicht etwa selbst neu bewertet. Sie hat vielmehr auf der Grundlage der von der S. AG intern ermittelten Verkehrswerte eine Plausibilitätskontrolle durchgeführt, bei der sie sich - hierauf weist das Bundesaufsichtsamt zu Recht hin - weitgehend auf die Angaben der S. AG selbst verlassen musste. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die intern ermittelten Verkehrswerte letztlich auf Wertgutachten zurückgehen, die schon vor Jahren erstellt worden sind (s.u.). Deshalb kann der geprüfte Jahresabschluss der S. AG keine tragfähige Basis für die Beurteilung der aktuellen Werthaltigkeit der auf den Grundstücken lastenden nachrangigen Grundschulden abgeben. Soweit in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt wird, es seien noch nicht alle Fragen der Revalutierungsverzichtserklärung geklärt (BA S. 44), kann dahinstehen, ob durch die Ausführungen der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 13. Juni 2001 eine Klärung herbeigeführt worden ist. Denn diesem Aspekt kommt letztlich keine maßgebliche Bedeutung zu. Die Bedenken des Verwaltungsgerichts gegen die Werthaltigkeit der Grundschulden resultieren in erster Linie aus dem Fehlen einer nicht zeitnahen Bewertung der Verkehrswerte für die Grundstücke in B. -T. , N. , W. , S. , G. , B. -K. und W. ; lediglich für die Immobilie in G. liegt eine Bewertung aus dem Jahre 2001 vor. Solange aber eine realistische Einschätzung der Verkehrswerte nicht erfolgt ist, kann auch nicht beurteilt werden, in welcher Höhe die für die Antragstellerin bestellten nachrangigen Grundschulden unter Berücksichtigung der Querhaftungsvereinbarungen und der Revalutierungsverzichtserklärungen vorrangig zu befriedigender Grundschuldgläubiger werthaltig sind. Dies hat die Antragstellerin offenbar auch selbst erkannt, denn die S. AG hat nach ihren Angaben im Schriftsatz vom 13. Juni 2001 zwischenzeitlich aktuelle Wertgutachten für sämtliche I. in Auftrag gegeben, deren Ergebnisse allerdings noch nicht vorliegen. Das Schreiben des Steuerberaters G. vom 13. Juni 2001 betreffend die Immobilie W. , das dem Senat allerdings erst nach Ablauf der Antragsfrist vorgelegt worden ist, versteht sich ausdrücklich als vorläufige Meinungsäußerung. Die laufenden Ermittlungen der Marktgegebenheiten haben noch keinen Eingang in die Berechnungen gefunden; mit dem vom Verwaltungsgericht herausgestellten negativen Betriebsergebnis von TDM für das Jahr 2000 (BA S. 45) befasst sich das Schreiben nicht. b) Die Antragstellerin wendet sich weiter gegen die Ansicht des Verwaltungsgerichts, das von ihr vorgestellte Zukunftskonzept sei ebenfalls nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung einer Gefahr für die Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten auszuräumen (BA S. 49/50). Sie sei in der Lage, unmittelbar eine neue qualifizierte Führungsebene aufzubauen. Da zukünftig geringere Geschäftsvolumina geplant seien, benötige sie weniger Mitarbeiter. Der frühere, erheblich überdimensionierte Personalbestand sei ein wesentlicher Faktor für die aufgelaufenen Verluste gewesen. Soweit das Verwaltungsgericht davon ausgehe, dass im Falle einer Wiedereröffnung (Anlauf-)Verluste zu erwarten seien, weise sie darauf hin, dass ihr gegenüber der S. AG weitere unstreitige Forderungen in Höhe von rund M. DM zuständen, die zur Abfederung etwaiger Verluste eingesetzt werden könnten. Die in der Vergangenheit erzielten Verluste seien im Wesentlichen auf außerordentliche Einzelwertberichtigungen zurückzuführen. Sie wolle dem künftig dadurch begegnen, dass das Kreditgeschäft erheblich eingeschränkt werde und Großkredite nicht mehr vergeben würden. Zudem sei damit zu rechnen, dass Einzelwertberichtigungen in erheblichem Umfange aufgelöst werden könnten. Diese Einwendungen greifen nicht durch. Das Zukunftskonzept der Antragstellerin ist auf einen Zeitraum von mehreren Jahren angelegt. Die Geschäftsjahre 2001 und 2002 sollen danach im Zeichen der Umstrukturierung bzw. Neuausrichtung und Konsolidierung stehen; das Geschäftsjahr 2003 soll das erste "normale" Jahr sein. Für 2001 erwartet die Antragstellerin ein negatives Ergebnis von (mindestens) M. DM, für das Geschäftsjahr 2002 ein "geringfügig negatives" Ergebnis und im Geschäftsjahr 2003 eine "schwarze Null". Die Antragstellerin geht bei ihren Überlegungen davon aus, dass insoweit Verluste durch die ihr gegenüber der S. AG zustehenden Forderungen in Höhe von rund M. DM aufgefangen werden können. Dabei unterstellt sie die Werthaltigkeit der Ansprüche. Dass diese tatsächlich entsprechend werthaltig sind, steht jedoch bisher nicht fest. Zweifelhaft ist auch, ob die Antragstellerin das für eine Neustrukturierung erforderliche qualifizierte Personal in ausreichender Zahl gewinnen kann. Immerhin liegt die Annahme nahe, dass sich qualifizierte Bewerber nicht unbedingt an ein Institut binden wollen, das sich nach seiner eigenen Planung zunächst noch in der Verlustzone bewegen wird. Äußerst zweifelhaft ist weiter, ob die Antragstellerin in dem für die Verwirklichung ihrer Konzeption erforderlichen Umfang ihre Altkunden halten bzw. Neukunden anwerben kann. Wegen all dieser Unwägbarkeiten lässt sich eine auch nur einigermaßen verlässliche und auf einen überschaubaren Zeitraum bezogene günstige Prognose nicht stellen. Dies hat zur Folge, dass die gesetzliche Vermutung durch das vorgelegte Zukunfskonzept nicht entkräftet wird. c) Auch der Hinweis der Antragstellerin, sie werde aufgrund der Ratenzahlungen der S. AG im September 2001 die für eine Wiedereröffnung des Instituts notwendigen Kennziffern erfüllen, ist nicht geeignet, die gesetzliche Vermutung zu entkräften. Das Verwaltungsgericht führt insoweit aus, der Verdacht einer Gefahr für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Antragstellerin werde dadurch untermauert, dass sie über mehrere Monate hinweg den vom Bundesaufsichtsamt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 KWG aufgestellten Grundsatz I" über die Angemessenheit von Eigenmitteln unterschritten habe (BA S. 49). Der Grundsatz I (Eigenmittelgrundsatz) legt fest, wann die nach § 10 KWG zu ermittelnden Eigenmittel als angemessen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 KWG anzusehen sind. Er bestimmt die mit Eigenmitteln zu unterlegenden Risikopositionen und den Umfang der Unterlegung; das Verhältnis zwischen dem haftenden Eigenkapital und den gewichteten Risikoaktiva darf 8% täglich zum Geschäftsschluss nicht unterschreiten. Verstöße gegen den Grundsatz I begründen nach der nicht angegriffenen und deshalb hier zu Grunde zu legenden Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts ein (zusätzliches) Gefahrenmoment im Sinne des § 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG, das zu der wegen des nachhaltigen Verlustes nach § 35 Abs. 2 Nr. 4 a KWG gesetzlich vermuteten Gefahr hinzutritt. Die Gefahr, die das Gesetz bei einem nachhaltigen Verlust in Höhe der Hälfte des haftenden Eigenkapitals vermutet, kann deshalb nicht dadurch beseitigt werden, dass die Antragstellerin im September 2001 (so die Einschätzung des Verwaltungsgerichts) oder frühestens im Dezember 2001 (so die Einschätzung des Bundesaufsichtsamtes) die Anforderungen des Grundsatzes I wieder einhalten wird. 6. Der im Rahmen der weiteren, nicht an den Erfolgsaussichten orientierten Interessenabwägung zu berücksichtigende Einwand der Antragstellerin, eine Existenzgefährdung ihrer Gläubiger sei nicht belegt, diese seien in jedem Falle, also auch dann, wenn sie den Geschäftsbetrieb wieder aufnehmen dürfe, durch den Einlagensicherungsfonds geschützt, greift ebenfalls nicht durch. Die von der Antragstellerin ausgehenden Gefahren für die Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber ihren Gläubigern (§ 35 Abs. 2 Nr. 4 KWG) werden durch Zahlungen aus diesem Fonds nicht beseitigt, sondern nur verlagert. Gemäß § 5 Abs. 5 ESAEG gehen nämlich, soweit die Entschädigungseinrichtung den Entschädigungsanspruch eines Berechtigten erfüllt, dessen Ansprüche gegen das Institut auf die Einrichtung über. Abgesehen davon weist das Bundesaufsichtsamt zutreffend darauf hin, dass nach § 2 ESAEG nur Einlagen i.S.d. § 1 Abs. 2 und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften gesichert sind. Deshalb besteht die Gefahr, dass im Falle der Wiedereröffnung Gläubiger i.S.d. § 3 Abs. 2 ESAEG, die keinen Anspruch auf Entschädigung haben, ihre Guthaben abziehen und dadurch die Haftungsbasis zu Lasten anderer Gläubiger, z.B. der Entschädigungseinrichtung, geschmälert wird. III. Die Beschwerde ist auch nicht wegen der geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten gemäß § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache weist solche Schwierigkeiten nicht auf. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass vollziehbare Korrekturpostenbescheide im Rahmen des § 35 Abs. 2 Nr. 4 a KWG ohne Rücksicht auf ihre materielle Rechtmäßigkeit zu berücksichtigen sind und aus welchen Gründen den von der Antragstellerin vorgelegten Gutachten für die Beurteilung der Werthaltigkeit der Forderungen keine wesentliche Bedeutung zukommt. IV. Die Darlegungen der Antragstellerin rechtfertigen schließlich nicht die Zulassung der Beschwerde wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Problematik der Bindungswirkung vollziehbarer Korrekturpostenbescheide bedarf keiner Klärung in einem Beschwerdeverfahren; sie lässt sich ohne weiteres beantworten. Auf den Grundsatz der effektiven Kapitalaufbringung" kommt es für die Entscheidung nicht an. Dies ergibt sich im Einzelnen aus der Begründung unter II.4. V. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 146 Abs. 6 Satz 2 in Verbindung mit § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. Mit dem vorliegenden Beschluss wird der Senatsbeschluss vom 1. Juni 2001, mit dem die Vollziehung der Bescheide vom 27. April 2001 einstweilen ausgesetzt worden ist, gegenstandslos. Der Beschluss ist unanfechtbar.